{"status":"available","doknr":"OLD308908","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1006.HES129.98.226.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-06","aktenzeichen":"HEs 129/98 - 226 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn dem Ermittlungsverfahren gegen den nunmehrigen Angeklagten\nwurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Kerpen vom 1. September\n1997 und vom 30. Oktober 1997 die Überwachung der Aufzeichnung des\nFernmeldeverkehrs hinsichtlich zweier im einzelnen benannter\nTelefonanschlüsse angeordnet. Die Telefonüberwachung dauerte bis\nzum 2. Dezember 1997 an. An diesem Tage wurde der Angeklagte\n(anläßlich eines observierten Scheinaufkaufs in dem Café S. in K.)\nvorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem 3. Dezember 1997\nin Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des\nAmtsgerichts Kerpen (40 Gs 285/97) von diesem Tage. Gegenstand\ndieses Haftbefehls waren die Einfuhr von und der Handel mit\nBetäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge, begangen am 10.\nAugust 1997 in Kerpen und bis zum 2. Dezember 1997 in Köln.\n\n4\n\nEine Haftbeschwerde des Angeklagten hat die 15. große\nStrafkammer des Landgerichts Köln durch Beschluß vom 6. Februar\n1998 (115 Qs 5/98) mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte\nlediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge (nicht also auch: der Einfuhr) in zwei Fällen\ndringend verdächtig ist. Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten\nhin hat der Senat mit Beschluß vom 27. März 1998 (2 Ws 137/98)\nunter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen den Haftbefehl des\nAmtsgerichts Kerpen vom 3. Dezember 1997 mangels dringenden\nTatverdachts auch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten das\nAngebot einer Lieferung Heroin am 10. August 1997 zur Last gelegt\nworden ist.\n\n5\n\nNach der Festnahme des Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft\nKöln die Akten dem Zollfahndungsamt in Köln unter dem 10. Dezember\n1997 mit der Bitte um Abschluß der Ermittlungen übersandt. Am 7.\nJanuar 1998 erfuhr die Staatsanwaltschaft, daß ca. 1.500\nTelefongespräche, die ausnahmslos in kurdischer Sprache gehalten\nworden sind, übersetzt und ausgewertet werden müssen. Diese\nÜbersetzung und Auswertung geschah in der Folgezeit in der Weise,\ndaß die fraglichen Telefonate in indirekter Rede (in der\nFormulierung des auswertenden Beamten) als Inhaltsangaben in\ndeutscher Sprache in drei Leitz-Ordnern (nach dem dem Senat\nvorliegenden Aktendoppel: entsprechend 6 Aktenbänden) erfaßt\nwurden. Eine wörtliche Übersetzung der Telefonate in die deutsche\nSprache (\"Wortprotokolle\") wurde nicht vorgenommen. Eine undatierte\nZusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse gelangte mit dem Vermerk des\nZollfahndungsamts K. zum Abschluß der Ermittlungen vom 20. März\n1998 zu den Akten. Anklage wurde sodann erst unter dem 27. Mai 1998\nerhoben.\n\n6\n\nDie Anklageschrift vom 27. Mai 1998 legte dem Angeklagten acht\nselbständige Handlungen des Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin)\nin nicht geringer Menge zur Last, begangen in der Zeit vom 10.\nAugust 1997 bis zum 2. Dezember 1998.\n\n7\n\nDa zum damaligen Zeitpunkt Haftbefehl nur (noch) wegen des\nTatvorwurfs vom 2. Dezember 1997 bestand und der Haftbefehl noch\nnicht entsprechend den Tatvorwürfen der Anklageschrift erweitert\nworden war, hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1998 auf der\nGrundlage dieses einzigen Tatvorwurfs gemäß §§ 121, 122 StPO die\nFortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus\nangeordnet; dies geschah in der Erwartung, daß der Strafkammer\nbaldige verfahrensfördernde Maßnahmen möglich sein würden.\n\n8\n\nNach Zustellung der Anklage hat der Verteidiger mit Schriftsatz\nvom 18. Juni 1998 darauf hingewiesen, daß sich die Anklageschrift\nwegen einiger Tatvorwürfe ausschließlich auf \"angebliche\"\nTelefongespräche stützt, deren wörtliche Übersetzung bisher nicht\nzu den Akten gelangt ist. Der Verteidiger hat beantragt, wenigstens\nhinsichtlich der entscheidenden Gespräche, auf die die Anklage\nBezug nimmt, Wortprotokolle fertigen zu lassen. Auch die\nVorsitzende der Strafkammer hat es mit Verfügung vom 22. Juni 1998,\ngerichtet an die Staatsanwaltschaft K., als \"unbedingt\nerforderlich\" angesehen, Wortprotokolle der Ergebnisse der TÜ\nvorzulegen, in der verschlüsselt über Rauschgiftgeschäfte\ngesprochen worden sein soll; darüber hinaus sei es notwendig, auch\ndie von der Vertrauensperson K. in seinen Quellenvernehmungen\nangeführten Telefonate vollständig (was bis dahin nicht geschehen\nsei) zu dokumentieren. Den Auftrag, dieser Verfügung der\nVorsitzenden der Strafkammer zu entsprechen, hat sodann die\nStaatsanwaltschaft am 26. Juni 1998 mit der Bitte um \"umgehende\nErledigung\" dem Zollfahndungsamt K. zugeleitet. Das\nZollfahndungsamt hat mit Vermerk vom 3. Juli 1998 festgehalten, daß\nder Dolmetscher Ko. am 8. Juli 1998 mit der Fertigung der von der\nVorsitzenden und von der Staatsanwaltschaft angeforderten\nWortprotokolle beauftragt worden sei.\n\n9\n\nMit Beschluß vom 31. August 1998 - als die die Anklagevorwürfe\nbetreffenden Wortprotokolle allerdings noch nicht vorlagen - hat\ndie Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 3.\nDezember 1997 über den bis dahin in diesem Haftbefehl\nbestehengebliebenen Tatvorwurf vom 2. Dezember 1997 (= Fall 8 der\nAnklage) hinaus dahin erweitert, daß der Angeklagte auch der Taten\nvom 13. September 1997, 29. September 1997, 8. November 1997 und\n27. November 1997 (= Fälle 3, 4, 6 a und 7 der Anklage) - mithin\ninsgesamt also 5 selbständige Handlungen - dringend verdächtig sei.\nGestützt ist dieser Tatvorwurf, soweit es um die Telefonüberwachung\ngeht, noch auf die bis dahin vorliegenden \"Inhaltsprotokolle\".\nEbenfalls am 31. August 1998 hat die Vorsitzende der Strafkammer\ndie Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, daß über die Zulassung\nder Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens erst nach Eingang\nder schon unter dem 22. Juni 1998 angeforderten Wortprotokolle (die\nnach einem dem Senat nicht vorliegenden Vermerk \"für diese Woche\nangekündigt\" sei) entschieden werden könne. Gemäß Vermerk vom 3.\nSeptember 1998 besprach der sachbearbeitende Staatsanwalt die\nDringlichkeit der Übersendung der Wortprotokolle mit dem\nZollfahndungsamt. Ein erster Teil der Wortprotokolle gelangte bis\nzum 9. September 1998 zu den Akten (dieser Teil befindet sich auch\nin dem dem Senat vorliegenden \"Sonderheft TÜ-Wortprotokolle\"). Ein\nweiterer Teil der Wortprotokolle (es soll insgesamt um ca. 100\nwörtlich übersetzte Gespräche gehen) gelangte zu einem dem Senat\nnicht bekannten Zeitpunkt Ende September 1998 zu den Akten, so daß\ndie Strafkammer mit Beschluß vom 29. September 1998 die\nEntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens treffen\nkonnte.\n\n10\n\nDurch diesen Beschluß vom 29. September 1998 ist die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zu den Fällen 1, 2, 5 und 5 b der Anklage (nach\ndem Verständnis der Strafkammer erfaßt die mehrfach\nuntergegliederte Anklageschrift insgesamt 9 Fälle) abgelehnt und im\nübrigen das Hauptverfahren eröffnet worden. Termin zur\nHauptverhandlung ist für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998 bis\nvorerst zum 4. Januar 1999 bestimmt worden.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nNach Vorlage der Akten gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4 Satz 2\nStPO kann dem Antrag, erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft\nanzuordnen, nicht entsprochen werden.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nZwar dürfte der Angeklagte der ihm nunmehr in dem den Haftbefehl\nerweiternden Beschluß vom 31. August 1998 zur Last gelegten Taten\nauch insoweit dringend verdächtig sein, als dies noch nicht\nGegenstand der letzten Haftprüfungsentscheidung des Senats vom 26.\nJuni 1998 gewesen war. Wenngleich die TÜ-Wortprotokolle dem Senat\nnur teilweise (nach dem Sachstand vom 9. September 1998) mit\nVerfügung vom 15. September 1998 vorgelegt worden sind, so sprechen\njedenfalls die Inhaltsprotokolle und die Zusammenfassung der\nTÜ-Erkenntnisse für diesen, auch schon von der Strafkammer (soweit\nnicht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist)\ndringenden Tatverdacht. Hierauf muß aber nicht näher eingegangen\nwerden, weil der Haftbefehl jedenfalls aus den Gründen zu 2.\naufzuheben ist.\n\n15\n\nAuch besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §\n112 Abs. 2 Nr. 2 StPO aus den in der Senatsentscheidung vom 27.\nMärz 1998 (2 Ws 137/98) im einzelnen aufgezeigten Gründen.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDer Haftbefehl ist aber gemäß §§ 121 Abs. 2, 122 Abs. 4 Satz 2\nStPO aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Fortdauer der\nUntersuchungshaft über neun Monate hinaus (faktisch seit der\nFestnahme des Angeklagten sogar über zehn Monate hinaus, nachdem\nsich schon in dem Haftprüfungsverfahren von Juni 1998 wegen\nursprünglich unvollständiger Aktenvorlage eine Verzögerung ergeben\nhatte) nach § 121 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Die\nUntersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO nur aufrechterhalten\nwerden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang\nder Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch\nnicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem\nsolchen wichtigen Grund fehlt es vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt.\nDas Verfahren ist seitens der Ermittlungsbehörden nicht in einer\nderart dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot\nentsprechenden Weise gefördert worden, daß es der Angeklagte\nhinzunehmen hätte, daß er sich - nachdem erst am 29. September 1998\neine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens möglich\nwar - bei Beginn der Hauptverhandlung (am 4. Dezember 1998) schon\nmehr als ein Jahr lang in Untersuchungshaft befinden würde, obwohl\nsämtliche Ermittlungsergebnisse schon bei seiner Festnahme am 2.\nDezember 1997 vorlagen (und es lediglich deren Auswertung ist, die\nsich verzögert hat).\n\n18\n\na)\n\n19\n\nWie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91,\n546; SenE MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats;\nOLG Düsseldorf MDR 91, 663; zuletzt etwa erneut OLG Düsseldorf NJW\n96, 2587, 2588) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in\nneuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 =\nNStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 46, 194,\n195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur\ndann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der\nstaatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und\nrasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige\nInhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. Dabei erlaubt\ndie Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche\nFreiheit einer Person nur solange, wie es zur Durchführung des\nStrafverfahrens unumgänglich notwendig ist. Gerichte und\nStrafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu\nergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß\nzu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem\nBeschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Versäumnisse der\nStrafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines\nBeschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend\nverdächtig ist (vgl. BGH NStZ 91, 546; Senat StV 92, 524; OLG\nDüsseldorf NJW 96, 2588).\n\n20\n\nDabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht\nverurteilten Beschuldigten - auch wenn er dringend tatverdächtig\nist - zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus\nder Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der\nUntersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe\nGrenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs.\n1 StPO als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist\n(BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfGE 20,\n45, 50; 36, 264, 271) und daß an die Aufrechterhaltung der\nUntersuchungshaft und an die Zügigkeit der Bearbeitung mit\nzunehmender Verfahrensdauer strengere Anforderungen zu stellen sind\n(vgl. BVerfGE 53, 152, 159; OLG Düsseldorf NJW 96, 2587).\n\n21\n\nb)\n\n22\n\nDie Verfahrensweise der Ermittlungsbehörden in vorliegender\nSache wird diesen Grundsätzen nicht gerecht.\n\n23\n\nSämtliche nunmehr auch der Anklage zugrunde liegenden\nErmittlungsergebnisse (die Quellenvernehmungen \"K.\" vom 18.\nNovember und 2. Dezember 1997, der Vermerk über die Vernehmung der\npolizeilichen Scheinaufkäufer \"R.\" und \"C.\" vom 2. Dezember 1997\nsowie die überwachten Telefongespräche) lagen bereits am Tag der\nFestnahme des Angeklagten, dem 2. Dezember 1997, vor; seither ist\nkein einziges neues Ermittlungsergebnis hinzugekommen. Es dauerte\ndann - nachdem lediglich ein einziger Dolmetscher mit der\nÜbersetzung der immerhin ca. 1.500 in kurdischer Sprache gehaltenen\nTelefongespräche betraut worden war - weitere drei Monate bis zum\nMärz 1998, ehe die in indirekter Rede abgefaßten Inhaltsprotokolle\nund die Zusammenfassung der TÜ-Erkenntnisse gefertigt waren (schon\nhier ist anzumerken, daß in demselben Zeitraum der Dolmetscher\nebensogut statt mit der Anfertigung der Inhaltsprotokolle gleich\nmit der Niederlegung der Wortprotokolle in deutscher Sprache hätte\nbeauftragt werden können; es hätte dann nach Anklageerhebung deren\nzusätzlicher Anforderung mit der sich hieran anschließenden\nweiteren Verfahrensverzögerung nicht bedurft). Auch ist nicht zu\nverkennen, daß nach dem Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen\ndurch das Zollfahndungsamt vom 20. März 1998 wiederum zwei Monate\nvergingen - ohne daß in dieser Zeit etwa noch andere Ermittlungen\nzu verzeichnen wären -, ehe die Anklage am 27. Mai 1998 erhoben\nwurde (eine Anklage im übrigen, die weiteren Zeitaufwand der\nStrafkammer später auch dadurch veranlaßte, daß sie - vermutlich,\nweil das Haftheft nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt wurde,\nsondern bei dem Amtsgericht Kerpen verblieben war - mit dem\nAnklagepunkt 1 auch einen Fall aufführte, dessentwegen schon der\nSenat durch Beschluß vom 27. März 1998 den Tatverdacht mangels\nhinreichender Beweismittel verneint hatte, so daß es dann auch\ndurch die Strafkammer insoweit zur Ablehnung der Eröffnung\nkam).\n\n24\n\nWenn der Senat dennoch noch am 26. Juni 1998 die Anordnung der\nFortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für\ngerechtfertigt und geboten hielt, so deswegen, weil zum einen der\nSenat zum damaligen Zeitpunkt mit anderen Fällen als dem\nAnklagepunkt 8 (zu dem sich damals allein der Haftbefehl verhielt\nund zu dem der Tatverdacht in erster Linie auf anderen\nBeweismitteln als der TÜ beruht) nicht befaßt war, der Senat also\ndie Notwendigkeit der (fehlenden) Wortprotokolle nicht erkennen\nkonnte, und weil zum anderen jedenfalls wegen des Zeitaufwands für\ndie Erstellung der bis dahin vorliegenden Inhaltsprotokolle zu ca.\n1.500 Telefonaten der Verfahrensablauf zeitlich noch keinen\ndurchgreifenden Beanstandungen ausgesetzt war.\n\n25\n\nSeit Juni 1998 hat sich das Verfahren aber zusätzlich in einer\nWeise verzögert, die den Anforderungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht\nmehr gerecht wird. Es stellt keinen wichtigen Grund für die\nFortdauer der Untersuchungshaft dar, daß wegen der - nur ca. 100 -\nfür die Anklagevorwürfe relevanten Telefongespräche weitere drei\nMonate durch die Anfertigung der Wortprotokolle verstrichen sind,\nehe die Strafkammer in die Lage versetzt wurde, am 29. September\n1998 über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, und\nsodann Termin für die Zeit ab dem 4. Dezember 1998 bestimmt\nwurde.\n\n26\n\nIn der Sache zu Recht hat die Vorsitzende der Strafkammer die\nFertigung der Wortprotokolle in dem Umfang, wie er sich aus der\nVerfügung vom 22. Juni 1998 ergibt, für erforderlich gehalten und\nderen Fehlen beanstandet. Schon dem Vermerk über die Unterredung\nzwischen Staatsanwaltschaft und Zollfahndungsamt vom 7. Januar 1998\nist zu entnehmen, daß die ausnahmslos in kurdischer Sprache\ngehaltenen abgehörten Telefongespräche so gestaltet waren, daß die\nGesprächsteilnehmer teilweise versucht hatten, \"durch\nMischanwendungen der Sprache eine Verschlüsselung herbeizuführen\".\nWegen der verwendeten verklausulierten Worte - etwa nach dem\nVerdacht der Ermittlungsbehörden in deutscher Übersetzung \"Stück\"\noder \"halber Bleistift\" für bestimmte Heroinmengen - mußte den\nErmittlungsbehörden von Anfang an klar sein, daß es der wörtlichen\nÜbersetzungen der Telefonate (und nicht deren in indirekter Rede\nabgefaßter Inhaltsangabe) bedurfte, damit die Telefongespräche als\nBeweismittel durch Verlesen in die Hauptverhandlung gegen den nicht\ngeständigen Angeklagten eingeführt werden konnten. Wegen der\nMehrzahl der Anklagepunkte stellten nämlich die Ergebnisse der\nTelefonüberwachung das einzige Beweismittel dar. Bei Gesprächen,\nvon denen anzunehmen ist, daß sie (auch) in verschlüsselter Form\ngeführt worden sind, darf nicht darauf verzichtet werden, sie im\nWortlaut übersetzen zu lassen (BGH NStZ 85, 466). Das Unterlassen,\nwörtliche Übersetzungen - auch zum Zwecke von Vorhalten in der\nHauptverhandlung - herbeizuführen, kann die Aufklärungsrüge\nbegründen (BGHR § 244 Abs. 2 Tonband 1).\n\n27\n\nDie sich nach Zustellung der Anklage ergebende Verzögerung bis\nzu dem Eröffnungsbeschluß vom 29. September 1998 war vermeidbar. Es\nhätte sich schon vor Anklageerhebung noch im März 1998 der\nStaatsanwaltschaft aufdrängen müssen, daß es für die Anklagepunkte,\nzu denen außer der TÜ keine anderen Beweismittel zur Verfügung\nstehen, nicht mit den Inhaltsangaben und der Zusammenfassung der\nTÜ-Erkenntnisse sein Bewenden haben konnte. Darüber hinaus ist es\naber mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot auch\nnicht zu vereinbaren, daß seit der Anforderung der Wortprotokolle\ndurch die Vorsitzende der Strafkammer am 22. Juni 1998 wiederum\ndrei Monate verstrichen sind, ehe die Wortprotokolle vorlagen. Für\ndie wörtlichen Übersetzungen von ca. 100 Telefongesprächen ist\nsomit letztlich ebenso viel Zeit benötigt worden wie zwischen\nDezember 1997 und März 1998 für die quantitativ pro Gespräch\ngleichermaßen ausführlichen, drei Leitz-Ordner umfassenden,\nInhaltsangaben von 1.500 Telefonaten in indirekter Rede. Worauf\ndies im einzelnen zurückzuführen sein mag - Belastung des\nZollfahndungsamtes einerseits, Betrauung nur eines einzigen\nDolmetschers mit den Übersetzungen andererseits (ein zureichender\nGrund kann jedenfalls nicht in der am 3. September 1998 vermerkten\nErkrankung des ZOI Keßler liegen, da nicht dieser, sondern der\nDolmetscher die Übersetzungen vorzunehmen hatte) - kann letztlich\ndahinstehen; die seit Zustellung der Anklage eingetretene so\nerhebliche Verzögerung kann jedenfalls nicht zu Lasten des in\nUntersuchungshaft befindlichen Angeklagten gehen. Dabei ist\ninsbesondere auch zu berücksichtigen, daß sich die laufenden\nNummern der für die Anklage relevanten Wortprotokolle bereits aus\nder der Anklage zugrundegelegten Zusammenfassung der\nTÜ-Erkenntnisse von März 1998 ergeben, daß also die wörtlich zu\nübersetzenden Telefonate - wenn denn deren Übersetzung nicht, wie\neigentlich geboten, schon vor Anklageerhebung geschehen war -\nunschwer aufzufinden waren und ihre Übersetzung daher auch noch\nnach dem 22. Juni 1998 zeitnah hätte realisiert werden können.\n\n28\n\nDie geschilderten Vorgänge haben in zeitlicher Hinsicht dazu\ngeführt, daß das Gericht die Eröffung des Hauptverfahrens und die\nAnberaumung der Hauptverhandlung nicht zeitnah nach Eingang der\nAnklage, sondern erst 4 Monate später beschließen konnte. Hätten\ndie erforderlichen Wortprotokolle noch vor Anklageerhebung im Mai\n1998 vorgelegen oder wären sie sofort nach der ersten Anforderung\ndurch die Vorsitzende der Strafkammer gefertigt worden, dann hätte\ndie Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (daß es für\ndiese Entscheidung auf die Wortprotokolle ankommt, zeigt sich auch\nin der auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützten\nteilweisen Ablehnung der Eröffnung) so rechtzeitig ergehen können,\ndaß es bis zum Beginn und erst recht bis zum Abschluß der\nHauptverhandlung nicht ein Jahr und länger seit Beginn der\nUntersuchungshaft gedauert hätte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-06/hes-129-98-226","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-06/hes-129-98-226","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308908","retrieved":"2026-07-09 03:38:14.104830+00:00"}}