{"status":"available","doknr":"OLD308907","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1006.17W303.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-06","aktenzeichen":"17 W 303/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDer Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluß mit zutreffenden\nGründen den Anfall einer Erörterungsgebühr verneint und die\nständige Rechtsprechung des Senats zur Entstehung einer solchen\nGebühr zutreffend berücksichtigt (vgl. Beschluß vom 6.11.1991 - 17\nW 147-148/91 - OLGR 1992, 127 = JurBüro 1992, 165 m.w.Nachw.;\nBeschluß vom 1.3.1995 - 17 W 64/95 - JurBüro 1995, 307). Der Senat\nhält an seiner Auffassung fest (vgl. ausführlich unter\nBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung den unveröffentlichten\nBeschluß vom 23.12.1996 - 17 W 75-76/93), nach der eine\nErörterungsgebühr nur entsteht, wenn es zu einem mindestens\nzweiseitigen Meinungsaustausch über unterschiedliche Standpunkte\nbezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses gekommen ist\n(ebenso z.B. OLG Köln [26. Zivilsenat] OLGR 1996, 12 = JurBüro\n1996, 82; OLG Braunschweig OLGR 1996, 106; OVG\nMecklenburg-Vorpommern JurBüro 1996, 528; OLG München, JurBüro\n1992, 167; OLG Nürnberg OLGR 1997, 280; Riedel/Sußbauer/Keller,\nBRAGO, 7. Aufl., § 31 Rn. 82; a.A. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO,\n13. Aufl., § 31 Rn. 156 m.w.Nachw.; a.A. nur für Fälle, in denen\ndas Gericht die Prozeßaussichten ausführlich erläutert OLG Hamm\nJurBüro 1997, 139 [140]). Bereits begrifflich kann von einer\nErörterung erst dann die Rede sein, wenn es zu einem\nMeinungsaustausch zwischen dem Gericht und mindestens einer Partei\nkommt. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten\nEntscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.11.1996 (AnwBl 1997, 178f),\nin der nur klargestellt ist, daß auch dem gegnerischen Anwalt, der\nsich an dem Meinungsaustausch nicht beteiligt, eine\nErörterungsgebühr zusteht. Dem Kläger ist zuzugeben, daß der\nLeitsatz der Entscheidung weiter geht als ihr Inhalt.\n\n4\n\nAn einem Meinungsaustausch, der zur Entstehung einer\nErörterungsgebühr führt, fehlt es, wenn das Gericht im Rahmen der\nEinführung in den Sach- und Streitstand zu den Erfolgsaussichten\ndes Rechtsmittels Stellung nimmt und der Rechtsmittelführer\ndaraufhin - so wie dies hier geschehen ist - die Berufung\nzurücknimmt, ohne sich zuvor weiter zu äußern. Insoweit kann auf\nden Beschluß des Senats vom 21.1.1978 - 17 W 449/77 (NJW 1978,\n2400) verwiesen werden, in dem der Senat seinen Rechtsstandpunkt in\nAuseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung bereits im\neinzelnen dargelegt und begründet hat. Die Beantwortung der Frage,\nob eine Erörterungsgebühr angefallen ist, kann nicht davon\nabhängen, mit welcher Ausführlichkeit das Gericht seine Auffassung\nden Parteien mitteilt (a.A. OLG Hamm a.a.O.).\n\n5\n\nEs verbietet sich, den Anfall einer Erörterungsgebühr bei dem\nhier gegebenen Verlauf eines Verhandlungstermins etwa in analoger\nAnwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu bejahen. Für eine\nderartige Ausdehnung des Gebührentatbestandes geben der Wortlaut,\nder Sinn und auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts\nher. Die Erörterungsgebühr wurde eingeführt, weil sich in der\nPraxis herausgestellt hatte, daß vielfach - entgegen § 137 Abs. 1\nZPO - die Sache vor einer Stellung der Anträge ausführlich erörtert\nund sodann einer Erledigung etwa durch Klagerücknahme oder\nVergleich zugeführt wurde. Es erschien dem Gesetzgeber als nicht\ngerechtfertigt, dem Anwalt in derartigen Fällen die Gebühr zu\nversagen, die angefallen wäre, wenn die Anwälte auch Anträge\ngestellt hätten (BT-Drucksache 7/3243 S. 8). Ziel des Gesetzgebers\nwar es nicht, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr allein\ndeshalb zu gewähren, weil er zum Verhandlungstermin erscheint.\nVergütet werden soll eine bestimmte Tätigkeit, nämlich die\nVerhandlung oder Erörterung der Sache, zu der es hier nicht\ngekommen ist.\n\n6\n\nDer Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, daß die hier\nzu beurteilende Fallgestaltung letztlich auf einer Entwicklung\nberuht, die bei Einführung der Erörterungsgebühr zum 15. September\n1975 (BGBl I, 2189 ff. [2223, 2244]) noch nicht bekannt sein\nkonnte. Erst danach wurde die Zivilprozeßordnung mit Wirkung ab dem\n1. Juli 1977 in weiten Teilen geändert. Neben § 137 Abs. 1 ZPO,\nwonach die mündliche Verhandlung mit der Stellung der Anträge\nbeginnen soll, gilt seitdem gemäß § 278 Abs. 1 ZPO der Grundsatz,\ndaß das Gericht in den Sach- und Streitstand einführt. Eine\nReihenfolge zwischen dieser Einführung und der Antragsstellung\nschreibt das Gesetz nicht vor. Wird nun ein Rechtsstreit vor\nStellung der Anträge und vor einer Erörterung allein aufgrund von\nÄußerungen des Gerichts im Rahmen der Einführung in den Sach- und\nStreitstand erledigt, so fehlt es jedenfalls an einer Tätigkeit der\nAnwälte, die nach derzeitiger Gesetzeslage zur Entstehung einer\nGebühr führen könnte. Ziel des Gesetzgebers bei Einführung der\nErörterungsgebühr war es, die tatsächliche Leistung des Anwalts,\nder an einer Erörterung teilgenommen hatte, vergütungspflichtig zu\nmachen. An einer entsprechenden - also an einer zu vergütenden -\nLeistung fehlt es aber, wenn ein Anwalt sich allein aufgrund der\nAusführungen des Gerichts entschließt, ein Rechtsmittel\nzurückzunehmen. Daß der Rücknahmeerklärung eine Überprüfung der\nRechtsausführungen des Gerichts und in vielen Fällen eine Beratung\ndes Mandanten vorausgeht, führt ebenso wie die Rücknahmeerklärung\nals solche nach den Bestimmungen und nach dem System der\nBundesgebührenordnung der Rechtsanwälte nicht zum Anfall einer\nzusätzlichen Gebühr. Diese Tätigkeiten werden durch die\nProzeßgebühr abgegolten. Erst recht besteht kein Anlaß, dem Anwalt\neine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zuzugestehen, der den\nRechtsmittelbeklagten vertritt, denn dieser Anwalt hat keinerlei\nLeistung erbracht, die zur Beendigung des Verfahrens beiträgt.\n\n7\n\nSchließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der angefochtene\nBeschluß auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. So ist\ninsbesondere - entgegen dem Wortlaut der Beschlußgründe -\nzutreffend eine 20/13 Verhandlungsgebühr (nicht nur eine\n5/10-Gebühr) nach dem Kostenwert berücksichtigt worden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:\n\n10\n\n950,04 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-06/17-w-303-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-06/17-w-303-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308907","retrieved":"2026-07-09 03:38:14.022993+00:00"}}