{"status":"available","doknr":"OLD308924","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-01","aktenzeichen":"16 Wx 160/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist\nzulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). Sie hat jedoch in der\nSache keinen Erfolg. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom\n12.06.1997 unter TOP 11 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nVeränderungen an den Fensterscheiben der Büroeinheit der\nAntragstellerin stellen bauliche Veränderungen im Sinne des § 22\nAbs. 1 WEG dar. Die Anbringung zweier kreisrunder Öffnungen mit\neinem Durchschnitt von jeweils 10 cm in zwei Außenfensterscheiben,\num durch diese Öffnungen die Entlüftung der Büroräume durch von der\nAntragstellerin in den Büroräumen installierte Klimageräte zu\nbesorgen, ist kein so geringfügiger Eingriff in das\nGemeinschaftseigentum, dass überhaupt nicht von einer Veränderung\ngesprochen werden könnte. Durch die Öffnungen werden zum einen\nGeräusch-, zum einen Heißluftimmissionen nach außen getragen, die\ndurchaus geeignet sein können, die Eigentümer der Wohnungen in den\ndarüberliegenden Etagen zu beeinträchtigen.\n\n3\n\nDa die Wohnungseigentümergemeinschaft den baulichen\nVeränderungen nicht zugestimmt hat, muss die Antragstellerin diese\nwieder beseitigen, wenn sie keinen Anspruch gegen die\nWohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Veränderungen hat.\nLetzteres ist aber zu verneinen. Die Antragstellerin irrt, wenn sie\nunter Berufung auf einzelne Entscheidungen des Senats davon\nausgeht, immer dann, wenn der äußere Eindruck des\nGemeinschaftseigentums durch die baulichen Veränderungen nicht\nmerklich beeinträchtigt werde, müsse eine solche Veränderung\nbereits von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden.\nLetzteres ist nur dann der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme\nkeine sonstigen Nachteile für die Gemeinschaft entstehen, wenn also\nder einzige Nachteil eine zu übersehende unauffällige Veränderung\ndes äußeren Erscheinungsbildes ist. Drohen aber durch die bauliche\nVeränderung, die das äußere Erscheinungsbild nur wenig verändert,\nsonstige nicht unerhebliche Nachteile, so spielt der Umstand, dass\ndas Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird, für die\nGesamtentscheidung keine ausschlaggebende Rolle mehr. So hat der\nSenat etwa eine bauliche Veränderung beim Umbau eines\nundurchsichtigen Kippfensters in ein Dreh-Kippfenster bejaht, weil\ndadurch die Möglichkeit eröffnet wurde, in bisher nicht einsehbare\nBereiche der übrigen Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen\n(Beschluß vom 20.05.1998 - 16 Wx 80/98 -). Dass vorliegend über die\nunter Umständen unauffällige Veränderung des äußeren\nErscheinungsbildes hinaus von den übrigen Miteigentümern nicht\nhinzunehmende Belästigungen durch den Umbau drohen, hat das\nAmtsgericht in seiner Entscheidung, die sich das Landgericht\ninsoweit zueigen gemacht hat, überzeugend herausgearbeitet. Der\nSenat verweist insoweit auf Seite 5 der amtsgerichtlichen\nEntscheidung.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf\n§ 47 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-01/16-wx-160-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-01/16-wx-160-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308924","retrieved":"2026-07-09 03:38:15.447945+00:00"}}