{"status":"available","doknr":"OLD308923","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1001.14WX13.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-01","aktenzeichen":"14 WX 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch den angefochtenen Beschluß, auf den wegen des Sachverhalts\nund der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der\nBeteiligten zu 1. das elterliche Sorgerecht hinsichtlich der\nAufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung\nbei der Auswahl der Pflegefamilie für das betroffene Kind entzogen\nund diese Befugnisse auf den Beteiligten zu 2. übertragen.\n\n4\n\nMit ihren hiergegen erhobenen weiteren Beschwerden machen die\nBeteiligten zu 1. und 3. geltend, das Landgericht habe sich\nfehlerhaft allein auf formale Gründe - das Fehlen einer\nPflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII für die Beteiligten zu 3. -\ngestützt und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die\nangefochtene Maßnahme gemäß § 1666 BGB durch das Kindeswohl geboten\nsei. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien nicht gegeben, das\nKind werde durch den Verbleib bei den Beteiligten zu 3. nicht\ngefährdet, vielmehr seien Gefahren für die Entwicklung des Kindes\nbei einem - von dem Beteiligten zu 2. befürworteten - Wechsel in\neine andere Pflegefamilie zu besorgen. Überdies seien die\nBeteiligten zu 3. entgegen der Annahme des Landgerichts im Besitz\neiner Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\n1. Da im vorliegenden Fall die Zustellung der\nerstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. Juli 1998\nerfolgte, ist nach Art 15, § 1 Abs. 2 des Kindschaftsreformgesetzes\nim Bezug auf Rechtsmittel das bis zum 1. Juli 1998 geltende Recht\nanzuwenden.\n\n7\n\nDie von den Beteiligten zu 1. und 3. eingelegten weiteren\nBeschwerden sind daher nach den §§ 27 ff. FGG zu behandeln und als\nsolche zulässig.\n\n8\n\nDie Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3. ist allerdings\nnicht unbedenklich.\n\n9\n\nAuf eine Beeinträchtigung eigener Rechte, die nach § 20 Abs. 1\ni.V.m. § 29 Abs. 4 FGG ein Beschwerderecht eröffnet, können sich\ndie Beteiligten zu 3. nicht stützen. Die angefochtene Entscheidung\ngreift nicht in ihre eigene Rechtssphäre ein. Dabei bedarf es\nkeiner Entscheidung, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn sich\ndas betroffene Kind noch in Bereitschaftspflege bei den Beteiligten\nzu 3. befände. Nach Beendigung der Bereitschaftspflege zum\n31.5.1998 besteht jedenfalls derzeit - wie dies auch schon bei\nEinlegung der weiteren Beschwerde der Fall war - nur ein\ntatsächliches Obhuts- oder Betreuungsverhältnis der Beteiligten zu\n3. zu dem Kind, welches den Beteiligten aber kein Recht im Sinne\nvon § 20 Abs. 1 FGG vermittelt.\n\n10\n\nEin Beschwerderecht kann jedoch aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG\nhergeleitet werden. Danach steht die Beschwerde gegen eine die\nPersonensorge betreffende Entscheidung jedem zu, \"der ein\nberechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen.\" Ein\nsolches Interesse kann sich auch aufgrund einer tatsächlich\nwahrgenommenen Betreuung des betroffenen Kindes ergeben, zumal\ndann, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut\nder Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind\nund Betreuungsperson gewachsen ist (vgl. dazu Keidel/Kuntze, FGG\n13. Auflage 1992, Rdn. 37 ff zu § 57; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1196\nf.; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1994, 391 f.). Von einer in diesem\nSinne gewachsenen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 3. und dem\nKind muß hier ausgegangen werden. Allerdings darf mit der\nBeschwerde - jedenfalls vorrangig - nicht das eigene Interesse des\nBeschwerdeführers verfolgt werden, sondern nur das durch die\nangefochtene Entscheidung berührte Interesse des Kindes. Insofern\nkönnten hier Zweifel bestehen, ob nicht eigene Interessen der\nBeteiligten zu 3. überwiegen, weil ihnen daran gelegen ist, das\nKind auf Dauer zu behalten und möglicherweise sogar zu adoptieren.\nIndes machen die Beteiligten zu 3. aber auch geltend, daß das Kind\ndurch ein Herauslösen aus seinem bisherigen Umfeld seelische\nSchäden davontragen könnte. Da dieses Argument nicht von vornherein\nabwegig erscheint und andererseits die angefochtene Entscheidung\nvon dem Beteiligten zu 2. mit dem erklärten Ziel erstrebt worden\nist, das Kind in einer anderen Pflegefamilie unterzubringen, geht\nder Senat von einem aus den Bedürfnissen des Kindes erwachsenen\nberechtigten Interesse der Beteiligten zu 3. aus, sich dem Wohl des\nKindes anzunehmen.\n\n11\n\n2. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg. Wie\nbereits im Schreiben des Berichterstatters vom 29.7.1998\nausgeführt, obliegt dem Senat im Rahmen der weiteren Beschwerde nur\neine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf\nGesetzesverletzungen, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550, 551, 561 ZPO. Eine\nVerletzung des Gesetzes durch die angefochtene Entscheidung ist\njedoch nicht festzustellen.\n\n12\n\nDie Übertragung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge auf\nden Beteiligten zu 2. hat das Landgericht auf der Grundlage des\nGutachtens des Sachverständigen Hermanns aus Gründen des\nKindeswohls gemäß § 1666 Abs. 1 BGB für geboten erachtet. Das läßt\neine unzutreffende Rechtsanwendung nicht erkennen. Soweit das\nLandgericht davon ausgegangen ist, daß die Beteiligten zu 3. nicht\nüber eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII verfügten, hat auch\nder Senat für das Verfahren der weiteren Beschwerde hiervon\nauszugehen, §§ 27 FGG, 561 ZPO. Insoweit können die\nBeschwerdeführer nicht mit der Erwägung durchdringen, das\nLandgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf rein formale\nGründe gestützt. Die fehlende Fähigkeit der Beteiligten zu 1., die\nelterliche Sorge in den betroffenen Teilbereichen selbst auszuüben,\nmachte eine Entziehung dieses Teils der Personensorge erforderlich,\nweil die Beteiligte zu 1. nicht gewillt war, der Überführung des\nKindes in eine andere Pflegefamilie zuzustimmen. Eine solche\nMaßnahme war aber notwendig, wenn, wovon das Landgericht\nausgegangen ist, die Beteiligten zu 3. nicht über die erforderliche\nPflegeerlaubnis verfügten. Soweit die Beteiligten zu 3. unter\nHinweis auf § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII meinen, eine\nPflegeerlaubnis sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts\nnicht erforderlich gewesen, trifft dies nicht zu. Nach der\ngenannten Vorschrift ist eine Pflegeerlaubnis bei der Betreuung\neines Kindes bis zur Dauer von acht Wochen entbehrlich. Hier geht\nes jedoch um eine längerfristige Betreuung.\n\n13\n\nDie Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, daß schon am\n17.6.1998 eine vorläufige Pflegeerlaubnis vorgelegen habe. Dies war\naber - wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen - dem\nLandgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt. Insoweit kann\nauch nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch\ndas Landgericht (§ 12 FGG) ausgegangen werden. Denn ohne einen -\nunstreitig nicht erfolgten - Hinweis der Beteiligten, daß eine\nPflegeerlaubnis bereits erteilt sei, hatte das Landgericht keinen\nAnlaß, in dieser Hinsicht Nachforschungen anzustellen.\n\n14\n\nDie vorgetragene Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis und\ndie nach Darstellung der Beschwerdeführer inzwischen erfolgte\nendgültige Pflegeerlaubnis kann der Senat im Verfahren der weiteren\nBeschwerde nicht berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um neue\nTatsachen, die nicht in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt\nwerden können (Keidel/Kuntze, a.a.O., Rdn 43 zu § 27). Es kommt\ndeshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die\nErteilung der Pflegeerlaubnis von dem Beteiligten zu 2. erfolgreich\nverwaltungsgerichtlich angefochten wird.\n\n15\n\n3. Soweit die Beschwerdeführer nach den vorstehenden\nAusführungen mit dem Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen\nsind, werden sie nicht rechtlos gestellt. Es bleibt vielmehr die\nMöglichkeit, auf eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nach\n§ 1696 BGB hinzuwirken.\n\n16\n\n4. Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1. war\nzurückzuweisen, da die Beschwerde nach den vorstehenden\nAusführungen keine Aussicht auf Erfolg bot.\n\n17\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n18\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-01/14-wx-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-10-01/14-wx-13-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308923","retrieved":"2026-07-09 03:38:15.365465+00:00"}}