{"status":"available","doknr":"OLD308943","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U44.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 U 44/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht als Bezugsberechtigte aus einer\nLebensversicherung gegen den Beklagten als Versicherer die\nVersicherungssumme in Höhe von 130.000,- DM geltend.\n\n3\n\nIm Dezember 1991 schloß der verstorbene Ehemann der Klägerin mit\nder Beklagten einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter der\nVersicherungs-Nr. ...... mit einer Versicherungssumme von 130.000,-\nDM ab. Dem Lebensversicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen\nBedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL)\nzugrunde. Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Bedingungen kann der\nVersicherungsnehmer die Versicherung jederzeit zum Schluß der\nVersicherungsperiode ganz oder teilweise kündigen. Gemäß § 2 Abs. 1\nist Versicherungsperiode ein Monat.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 20.2.1997 wandten sich die Klägerin und ihr\nEhemann als Versicherungsnehmer in einem gemeinsamen Schreiben an\nden Beklagten. Darin hieß es:\n\n5\n\n\"Hiermit kündigen wir die Lebensversicherungsverträge Nr.\n..... und (.....) zum nächstmöglichen Termin, spätestens jedoch zum\n1.4.1997 (.....).\"\n\n6\n\nAm 6.3.1997 verstarb der Versicherungsnehmer anläßlich eines\nVerkehrsunfalls.\n\n7\n\nDie Versicherungsprämie für März 1997 wurde vom Beklagten noch\nzulasten des ihm bekannten Einzugskontos abgebucht.\n\n8\n\nAm 17.3.1997 teilte ein Vertreter der Klägerin dem Beklagten den\nTod des Versicherungsnehmers mit und verlangte für sie die\nAuszahlung der Todesfallsumme. Mit Schreiben vom 3.4.1997 verwies\nder Beklagte auf die Wirksamkeit der Kündigung der\nLebensversicherung zum 28.2.1997. Er teilte im übrigen mit, daß die\ntatsächliche Absetzung des Vertrages nicht sofort erfolgt sei, weil\nzunächst noch ein sogenannter \"Halteversuch\" unternommen worden\nsei, der jedoch nicht zum Erfolg geführt habe. Nur aus technischen\nGründen habe er den Beitragseinzug für den Monat März nicht mehr\nverhindern können. Er lehnte die Erbringung der\nVersicherungsleistung ab.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 9.4.1997 bestätigte der Beklagte sodann\nausdrücklich nochmals die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags\nund rechnete das Auszahlungsguthaben anhand des entsprechenden\nRückkaufswerts ab.\n\n10\n\nAuch im April 1997 buchte der Beklagte noch die Prämie für den\nLebensversicherungsvertrag ab.\n\n11\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe im Gegensatz zur\nsonst üblichen Handhabung keinen Halteversuch unternommen; er habe\nvielmehr erst auf die Aufforderung zur Zahlung der Todesfallsumme\nreagiert. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der\nLebensversicherungsvertrag frühestens zum 1.4.1997 beendet worden\nsei. Aufgrund der Abbuchung der Prämien für März und April 1997\nhabe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß er auch frühestens mit\neiner Kündigung zum 1.4.1997 einverstanden gewesen sei und das\nFortbestehen des Vertrags für März 1997 unterstellt. Seine spätere\nHandhabung sei treuwidrig. Die bestehende kurzfristige\nKündigungsberechtigung benachteilige im übrigen den\nVersicherungsnehmer unzumutbar und verstoße gegen §§ 3 und 9\nAGBG.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 130.000,- DM nebst 4 %\nZinsen\n\n14\n\nseit dem 6.5.1997 zu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wirksam zum\n28.2.1997 erfolgt.\n\n18\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß\nkein Versicherungsfall eingetreten sei, weil das\nVersicherungsvertragsverhältnis vom Versicherungsnehmer wirksam zum\n28.2.1997 gekündigt worden sei. Dies ergebe sich aus den wirksamen\nVersicherungsbedingungen des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird\nauf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n19\n\nGegen dieses der Klägerin am 16.1.1998 zugestellte Urteil\nrichtet sich ihre am 16.2.1998 eingelegte und -nach entsprechender\nFristverlängerung- am 30.4.1998 begründete Berufung, mit der sie\nihren erstinstanzlichen Sachvortrag aufrechterhält. Sie vertritt\ndie Rechtsansicht, die vertraglich vorgegebene Kündigungsfrist sei\nfür den Versicherungsnehmer zu kurz, lasse nicht genügend\nBedenkzeit zu und verstoße gegen das AGBG.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem\n\n22\n\nerstinstanzlichen Schlußantrag zu entscheiden;\n\n23\n\nferner ihr nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch\nselbst-\n\n24\n\nschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder\nSparkasse\n\n25\n\nzu stellen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n29\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und\nderen Anlagen Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist im Hinblick auf die nach Auffassung\ndes Senats zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der\nangefochtenen Entscheidung unbegründet.\n\n32\n\nDer Versicherungsfall ist durch den Tod des Versicherungsnehmers\nam 6.3.1997 nicht eingetreten, weil das\nVersicherungsvertragsverhältnis wirksam zum 28.2.1997 beendet\nworden war. Die seitens des Versicherungsnehmers erklärte Kündigung\ndes Vertrags ist durch die dem Beklagten unstreitig am 20.2.1997\nzugegangene schriftlich erklärte Kündigung ausgesprochen worden.\nDiese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wurde\nausdrücklich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum 28.2.1997\nerklärt. Die daneben gewählte Formulierung \"spätestens zum\n1.4.1997\" zeigt ebenso eindeutig, daß der Versicherungsnehmer\ndiesen Zeitpunkt nur vorsorglich für den Fall nannte, daß die\nfrüher gewünschte Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht möglich\nsein sollte.\n\n33\n\nDies war aber der Fall, denn § 4 (1) der ABL des Beklagten sah\neine jederzeitige Kündigung zum Schluß der Versicherungsperiode ( =\nmonatlich ) vor.\n\n34\n\n§ 8 Abs. 2 S. 2 VVG steht dieser Annahme entgegen der Ansicht\nder Berufungsführerin nicht entgegen. Die dort ausgesprochene\nRegelung, wonach die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat\nbetragen darf, gilt nämlich nicht für die Lebensversicherung, bei\nder § 165 Abs. 1 VVG die \"jederzeitige\" Kündigung ermöglicht; es\nkann daher an jedem Tag der Versicherungsperiode auf den letzten\nTag gekündigt werden (vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 26. Auflage,\nRdnr. 4a zu § 8 und Rdnr. 7 zu § 165).\n\n35\n\nEinen Verstoß dieser Regelung gegen §§ 3,9 AGBG vermag der Senat\nebenso wie das Landgericht nicht zu erkennen. Dem\nVersicherungsnehmer wird lediglich der rasche Zugriff auf die\naufgelaufenen Rückkaufswerte ermöglicht. Eine längerfristige\n\"Besinnung\" des Versicherungsnehmers auf Folgen der Kündigung, wie\nsie die Berufungsbegründung fordert, wird durch eine verlängerte\nKündigungsfrist im übrigen auch gar nicht ermöglicht, weil auch\neine frühzeitiger als lediglich ein paar Tage vor dem erstrebten\nVertragsende zu erklärende Kündigung endgültigen Charakter hat und\nnicht mehr \"rückgängig\" gemacht werden kann. Die Kündigung als\neinseitig auszuübendes Gestaltungsrecht ist nämlich auch innerhalb\neiner langen Kündigungsfrist nicht mehr änderbar. Eine Rücknahme\nist etwa nach Zugang der Kündigungserklärung nur durch Vertrag mit\ndem Kündigungsempfänger möglich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57.\nAuflage, Rdnr. 8 vor § 346).\n\n36\n\nDer von dem Beklagten möglicherweise geplante, aber nicht zur\nAusführung gelangte \"Halteversuch\" ändert an der Wirksamkeit der\nKündigung nichts. Insbesondere aus dem jetzigen Vortrag des\nBeklagten, dem die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, wonach\nein solcher \"Halteversuch\" wegen der vom Versicherungsnehmer schon\nanläßlich der Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber einer\nMitarbeiterin des Beklagten erklärten Endgültigkeit seiner\nVertragsbeendigungsabsicht für zwecklos erachtet worden sein soll,\nergibt sich für die Klägerin nichts günstiges; einen Anspruch auf\neinen solchen Versuch (insbesondere in einem Zeitpunkt, in dem dem\nVersicherer möglicherweise bereits bekannt geworden ist, daß eine\nFortsetzung des Vertragsverhältnisses für sie nicht ratsam ist oder\nauch wegen des Todes des Versicherten schlicht gar nicht mehr\ndurchgeführt werden kann) hat sie jedenfalls nicht. Selbst soweit\ndie Klägerin jetzt behauptet, ein solcher sei seitens des Beklagten\nveranlaßt worden, trägt sie weder vor, daß der Versicherungsnehmer\nvon einem solchen überhaupt Kenntnis erlangt habe, noch wie er\ngfls. darauf reagiert haben soll. Nur eine einvernehmliche\nFortsetzung des Vertrags hätte aber ein Wiederaufleben des\nBezugsrechts der Klägerin überhaupt zur Folge haben können.\n\n37\n\nDaß die tatsächlich noch erfolgte Abbuchung der\nVersicherungsprämien in März und April 1997 nicht als\nFesthaltenwollen des Beklagten am Vertrag gewertet werden kann, hat\nder Senat bereits in gleichgelagerten Fällen entschieden (vgl. OLG\nKöln in VersR 1983, 527 f und in VersR 1998, 85 f). Bei der\nerstinstanzlich von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des\nOLG Brandenburg (abgedruckt in NJW-RR 1997, 1050 f), deren\nrechtliche Wertung dem Senat ohnehin zweifelhaft erscheint, kamen\nim übrigen mehrere Komponenten zusammen, die ein Festhaltenwollen\ndes Versicherers am Vertrag als Sicht des Versicherten denkbar\nerscheinen ließen. Solche Umstände lagen hier ersichtlich nicht\nvor.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür die Klägerin: 130.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-44-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-44-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308943","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.840892+00:00"}}