{"status":"available","doknr":"OLD308942","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U221.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 U 221/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer Kläger erlitt am 12. Januar 1985 eine\nSprunggelenksluxationsfraktur links mit hoher Wadenbeinfraktur und\nRuptur des Innenbandes (hohe Weber-C-Fraktur, Maisonneuve-Fraktur),\ndie im Krankenhaus der Beklagten versorgt wurde. Am 28. März 1985\nwurde er aus stationärer Behandlung entlassen.\n\n5\n\nIm August 1986 wurde das linke obere Sprunggelenk anderweitig\noperativ versteift. In der Folgezeit kam es zu weiteren erheblichen\noperativen Eingriffen.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, die Versorgung der\nSprunggelenksverletzung im Krankenhaus der Beklagten sei grob\nfehlerhaft gewesen. Deswegen sei er nunmehr teilinvalid.\n\n7\n\nEr hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1)\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein\nangemessenes, der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1990 zu zahlen,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n2)\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet sei, ihm sämtlichen materiellen Schaden, der ihm durch\ndie fehlerhafte Operation vom 14. Januar 1985 entstanden sei oder\nnoch entstehe, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstig Dritte übergegangen seien\noder noch übergehen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie ist den Vorwürfen entgegengetreten.\n\n25\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil Behandlungsfehler nicht bewiesen seien.\n\n26\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet,\nden Ärzten der Beklagten seien bei der chirurgischen Versorgung\nseiner linken Sprunggelenksfraktur grobe Behandlungsfehler\nunterlaufen. Fehlerhaft sei es insbesondere gewesen, die vordere\nSyndesmose nicht während des am 14. Januar 1985 durchgeführten\nEingriffs darzustellen und also auch die zwangsläufig hieran\neingetretene Rißbildung nicht zu versorgen. Ein weiterer Fehler\nhabe darin bestanden, daß der nach der zunächst durchgeführten Naht\ndes Innenbandes (sogenanntes Deltaband) weiterhin vorgefundene\nGelenkspalt erst nach Setzen der Stellschraube noch zu schließen\nversucht worden sei (durch eine Nahtstraffung). Dieses Vorhaben sei\nvon vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, da die Schraube\nWadenbein und Schienbein bereits gegeneinander blockiert habe, so\ndaß eine Korrektur der Knöchelgabel-Position nicht mehr möglich\ngewesen sei. Ferner weise der ungenutzte zweite Bohrkanal darauf\nhin, daß hier offensichtlich ein Fehlversuch zur primären\nEinbringung der Schraube vorgelegen habe. Das postoperativ\nangefertigte Röntgenbild mit liegendem Gips sei bildtechnisch nicht\nzu verwerten. Es hätte daher notwendigerweise wiederholt werden\nmüssen, zur Not ohne Gips, um die ordnungsgemäße Position der\nKnöchelgabel in allen Gelenkabschnitten überprüfen zu können.\nBereits die noch während des stationären Aufenthalts des Klägers\nangefertigten Aufnahmen würden eindeutig ein Klaffen im inneren\nGelenkspalt zeigen, womit eine nicht korrekte Position der\nKnöchelgabel belegt sei.\n\n27\n\nEr beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu\nerkennen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n36\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n37\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Dr. F. sowie dessen mündliche\nAnhörung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 24.\nNovember 1997 sowie das Ergänzungsgutachten vom 17. Februar 1998\nBezug genommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage mit Recht\nabgewiesen.\n\n40\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche\nweder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847,\n831 BGB) noch - soweit es den materiellen Schaden angeht - der\nschuldhaften Vertragsverletzung (§§ 611, 278, 242 BGB) zu. Ihm ist\nauch im Berufungsrechtszug nicht der Nachweis gelungen, daß den\nBehandlern der im Jahre 1985 erlittenen Sprunggelenksfraktur mit\nhoher Wadenbeinfraktur und Ruptur des Innenbandes\nschadensursächliche Fehler unterlaufen sind.\n\n41\n\n1)\n\n42\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. war eine\nNaht der rupturierten Syndesmose nicht geboten. Vielmehr ist die\nNaht einer rein ligamentären Zerreißung der vorderen Syndesmose -\nnur um diese geht es hier - rein fakultativ. Entscheidend sei eine\nkorrekte Einrichtung und Fixierung des Bruches.\n\n43\n\nDer Senat folgt diesen Feststellungen, die mit denen des\nerstinstanzlich hinzugezogenen Gutachters Dr. L. übereinstimmen.\nAuch der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. M. hat eine\nNaht nicht für zwingend geboten erachtet. Dr. F. hat in der\nmündlichen Verhandlung auch überzeugend dargelegt, warum eine\noperative Versorgung insoweit nicht erforderlich ist. Eine Naht der\nvöllig ruptierten Syndesmose \"halte nämlich dort nicht, damit könne\nder gewünschte Erfolg regelmäßig nicht erzielt werden\".\nAndererseits werde durch den Versuch einer Naht das\nOperationsrisiko unnötig erhöht. Die Ruptur heile aus und biete\nspäter genügend Halt, wenn der Bruch in ordnungsgemäßer Stellung\nverheile.\n\n44\n\n2)\n\n45\n\nDer Sachverständige Dr. F. hat ferner in dem Unterlassen der\noperativen Freilegung der vorderen Syndesmose vor der\nWiedereinrichtung des Bruches keinen Behandlungsfehler gesehen.\nAuch das steht im Einklang mit der Auffassung des Sachverständigen\nDr. L.. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. M. dargelegt, daß\nes in der medizinischen Literatur unstreitig sei, bei Brüchen der\ngegebenen Art die vordere Syndesmose freizulegen, um mit\ngrößtmöglicher Sicherheit die exakte Rekonstruktion der\nGelenkverhältnisse überprüfen zu können. Dem hat der\nSachverständige Dr. F. zwar insoweit zugestimmt, als dies auch nach\nseiner Auffassung die gängige Methode sei; man müsse indessen - wie\nstets - Nutzen und Risiken gegeneinander abwägen. Wenn ein gutes\nRepositionsergebnis auch ohne Freilegung der Syndesmose erreicht\nwerden könne (und dann tatsächlich erreicht werde), sei die\noperative Freilegung nicht erforderlich. Das Unterlassen sei\ndeshalb auch keine Außenseitermethode; sie werde vielmehr durchaus\npraktiziert.\n\n46\n\nDer Senat braucht letztlich nicht zu entscheiden, ob die\nBehandler durch das Unterlassen der Freilegung im Streitfall\nvorwerfbar vom Standard guter ärztlicher Versorgung abgewichen\nsind, denn der Kläger hat jedenfalls nicht den ihm obliegenden\nNachweis geführt, daß dieser Umstand schadensursächlich geworden\nist, d.h., daß das schlechte Endergebnis gerade hierauf beruht.\nNach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. F.\nist nämlich auch ohne Freilegung der Syndesmose ein optimales\nRepositionsergebnis erzielt worden. Es sei den Behandlern nämlich\ndurch Hakenzug gelungen, einen korrekten Längenausgleich der Fibula\nherzustellen und Tibia und Fibula durch die Stellschraube in\nrichtiger Stellung zu fixieren. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem\nRöntgenbild vom 14. Januar 1985, sehr wohl aber aus der\nRöntgenkontrolle vom 19. März 1985. Der mediale Gelenkspalt habe\ndanach genau der Position entsprochen, wie sie vor dem\nUnfallereignis bestanden habe. Der Kläger habe nämlich bereits\nfrüher einen Bruch des Gelenks erlitten. Der Vergleich mit den\nRöntgenbildern aus dem Jahre 1977 ergebe, daß bereits vorher eine\nDistanzverbreiterung bestanden habe. Eben diese Position sei von\nden Behandlern wieder erreicht worden. Ein besseres Ergebnis sei\nschlechterdings nicht zu erzielen gewesen. Das an sich gute\nErgebnis habe sich erst später verschlechtert. Erstmals auf den\nAufnahmen vom 10. Mai 1985 habe sich eine mediale\nGelenkspaltverbreiterung angedeutet, die dann im Juli 1985\ngesichert worden sei. Warum sich diese Entwicklung eingestellt\nhabe, sei nicht mehr feststellbar. Dies könne auf der Vorschädigung\nberuhen aber auch auf unglücklichen postoperativen Einflüssen\n(Fehlbelastungen oder ähnliches).\n\n47\n\nDer Senat vermag keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu\nerkennen, die der Richtigkeit dieser Feststellungen widersprechen\nkönnten, zumal insoweit Übereinstimmung mit den Feststellungen des\nSachverständigen Dr. L. besteht. Die Darlegungen des\nSachverständigen Dr. M. sind in bezug auf die möglichen\nSchadensursachen im wesentlichen unergiebig. Daß eine\nordnungsgemäße Rekonstruktion der Knöchelgabel als Folge eines\nBehandlungsfehlers nicht erreicht worden sei, vermag der Senat nach\nallem nicht festzustellen.\n\n48\n\nSchließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß sich die Beweislast\nbezüglich der Schadensursächlichkeit nicht etwa auf die Behandlung\nverlagert hat. Solche käme nur in Betracht, wenn die unterlassene\nFreilegung der Syndesmose als grober Behandlungsfehler gewertet\nwerden müßte. Das kann aber nach den Ausführungen des\nSachverständigen Dr. F. nicht ernstlich erwogen werden.\n\n49\n\n3)\n\n50\n\nDaß den Behandlern bei Einbringung der Stellschraube offenbar\nein \"Fehlversuch\" unterlaufen ist, wie sich aus dem Vorhandensein\neines Bohrkanales im Operationsgebiet ergibt, ist unerheblich.\nHieraus hat sich keine Schädigung ergeben.\n\n51\n\nAuch der Umstand, daß die Röntgenkontrollen vom 14. Januar 1985\nund 2. April 1985 nicht hinreichend aussagekräftig sind, ist\nletztlich unerheblich, weil jedenfalls die Kontrolle vom 19. März\n1985 das Behandlungsergebnis ausreichend nachvollziehbar erscheinen\nläßt, wie die Sachverständigen Dr. F. und Dr. L. übereinstimmend\nfestgestellt haben.\n\n52\n\nLetztlich ist auch die beanstandete Nahtstraffung ohne Belang.\nEs mag sein, daß hierdurch eine Korrektur der Knöchelgabel-Position\nnicht mehr möglich gewesen ist; dann hat sich die Nahtstraffung\neben als untauglich erwiesen. Ein Schaden ist hierdurch aber nicht\nentstanden.\n\n53\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n54\n\nStreitwert und Wert der Beschwer für den Kläger: 25.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-221-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-221-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308942","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.758086+00:00"}}