{"status":"available","doknr":"OLD308941","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U203.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 U 203/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des\nLandgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers hinsichtlich\nder Behandlung in der Urologischen Klinik der Beklagten zu 1) in\nder Zeit vom 31.07. bis 24.10.1990 verneint.\n\n4\n\nAuch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten\nBeweisaufnahme sind Behandlungsfehler anläßlich dieser - operativen\n- Behandlung nicht festzustellen; auch Aufklärungsmängel im Vorfeld\nder operativen Behandlung sind zu verneinen.\n\n5\n\nAngesichts der beim Kläger festgestellten urologischen\nSymptomatik war die Durchführung einer Boari-Plastik indiziert, für\nwelche auch geeignetes Blasenwandmaterial vorhanden war; jedenfalls\nhaben die Behandler des Klägers nicht vorwerfbar ungeeignetes, weil\nvernarbtes Blasenwandmaterial verwendet. Im übrigen steht nicht\neinmal mit ausreichender Sicherheit fest, daß der letztlich\nfestzustellende Fehlschlag der operativen Behandlung infolge der\nVerwendung vernarbten Materials eingetreten ist. Soweit die\nBeklagten in der Klageerwiderung (S. 6 dort) diesbezügliche\nVermutungen geäußert haben, hat es sich hierbei lediglich um einen\nErklärungsversuch gehandelt, der jedoch vor dem Hintergrund der\ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht verifiziert worden ist. Auch\ndie Durchführung des operativen Vorgehens war nicht zu\nbeanstanden.\n\n6\n\nDies alles folgt aus der erstinstanzlichen gutachterlichen\nStellungnahme von Prof. Dr. B., ferner aus den Ausführungen des die\nNachfolgeoperation durchführenden Arztes Prof. Dr. H. sowie\ninsbesondere aus den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen\ndes in zweiter Instanz tätigen Sachverständigen Dr. W.. Dieser hat\nbereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.03.1997 darauf\nhingewiesen, daß im Falle des Klägers angesichts dessen besonderer\nKrankheitsvorgeschichte - siebenmalige Elektroresektion bzw.\nProbeentnahme der Blase, narbige Einengung im Bereich der rechten\nHarnleitermündung mit Schienung durch Double-J-Sonde, Entlastung\nder Niere mittels Nephrostomiekatheter - im Ergebnis drei\nBehandlungsalternativen bestanden, nämlich\n\n7\n\n1. ein vollständiges Entfernen der Harnblase, des prävisikalen\nHarnleiteranteils, der Prostata, der Lymphknoten im kleinen Becken\nmit anschließend zu wählender Harnableitung,\n\n8\n\n2. das Belassen der Nephrostomie als Dauerlösung, Lokalkontrolle\ndes Blasentumors mittels endoskopischer Resektion und\n\n9\n\n3. organerhaltendes plastisch rekonstruktives Verfahren, das\neinen Blasenerhalt gewährleistete.\n\n10\n\nDie erste der vorbenannten Alternativen hat der Sachverständige\nausdrücklich als dem Bestreben nach \"onkologischer Radikalität\"\nentsprechend bezeichnet, zu deren Durchführung er aber im Falle des\nKlägers keine akute Indikation gesehen hat, da beim Kläger zu\nkeinem Zeitpunkt ein Muskelinvasives Harnblasenkarcinom\nnachgewiesen worden war, sondern lediglich oberflächliche\nBlasentumoren, die normalerweise transurethral reseziert und im\nVerlauf endoskopisch kontrolliert werden, wobei dieses Verfahren\nauf weitgehenden Organerhalt hinausläuft, was grundsätzlich im\nInteresse eines jeden Patienten steht. Vor diesem Hintergrund hat\nder Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Falle\ndes Klägers ein organerhaltenes Vorgehen mit Anwendung\nplastisch-rekonstruktiver Verfahren nicht nur im Einklang mit dem\nWunsch des Klägers als Patienten nach Blasenerhalt gestanden habe,\nsondern insbesondere auch urologischen Grundsätzen entsprochen\nhabe, dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß zum Zeitpunkt des\nEingriffes endoskopisch kein exophytisches Blasentumorwachstum\nerkennbar war.\n\n11\n\nDie Indikation einer Boari Blasenklappenplastik war demzufolge\nzutreffend gestellt und bedeutete für den Kläger die schonendste,\nweil organerhaltende und mit den geringsten Risiken behaftete\nTherapiemaßnahme.\n\n12\n\nSie ist auch zum richtigen Zeitpunkt, also nicht etwa - wegen\nfehlenden geeigneten Blasenlappenmaterials - verfrüht gestellt\nworden. Der Sachverständige Dr. W. hat in diesem Zusammenhang\ndarauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der\nBoarilappenplastik am 31.07.1990 die letzte transurethrale\nResektion der Blase außerhalb des rechten Ostiumbereiches (vordere\nBlasenwand) mehr als sechs Monate zurücklag mit der Folge, daß ein\naktiver entzündlicher Prozeß, der zu einer weiteren Narbenbildung\nmit nicht kalkulierbarer Schrumpfung des Gewebes führen kann, nicht\nmehr zu erwarten war. Das Areal um die rechte Harnleitermündung sei\nzuletzt am 18.06.1990, also sechs Wochen vor dem fraglichen\nEingriff, biopsiert worden, wobei dieses Gewerbe jedoch schon bei\ndem Eingriff zum sicheren Tumorausschluß entfernt und zur\nhistologischen Schnellschnittbegutachtung eingesandt worden war.\nInsoweit hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndaß hierbei durch Verwendung von Schere oder Skalpell glatte\nchirurgische Wundränder entstehen und deshalb nicht von einen\nunkontrollierten, durch Narbenbildung hervorgerufenen\nSchrumpfungsprozeß des Gewebes ausgegangen werden kann.\nNachvollziehbar hat der Sachverständige insoweit darauf\nhingewiesen, die Wunde sei in diesem Fall vielmehr vergleichbar mit\ndem durch die erforderliche Lappenbildung ohnehin entstehenden\nDefekt.\n\n13\n\nVor dem Hintergrund dieser Erläuterungen ist die Schlußfolgerung\ndes Sachverständigen, wonach der gewählte Operationszeitpunkt nicht\nverfrüht war, ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend, dies\nebenso wie der weitere Hinweis des Sachverständigen, daß ein\nweiteres Zuwarten die Gefahr eines sich erneut manifestierenden\nBlasentumorrezidivs beinhaltet hätte, wobei ein manifester\nBlasentumor auch bei nur oberflächlichem Tumorgeschehen eine\ndefinitive absolute Kontraindikation für plastisch rekonstruktive\nMaßnahmen zu diesem Zeitpunkt dargestellt hätte.\n\n14\n\nDes weiteren war von den vom Sachverständigen Dr. W.\ngeschilderten verschiedenen in Betracht kommenden\nOperationsmethoden zur Überbrückung von Harnleiterengen nach dessen\nnachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen die\nBlasenlappenplastik nach Boari auch indiziert, weil eine blasennahe\nlängerstreckige Harnleiterenge vorlag, die dieses operative\nVerfahren nahelegte, wobei die Boarilappenplastik der hiermit\nkonkurrierenden Harnleiterneueinpflanzung von den Ergebnissen her\njedenfalls gleichwertig war. Daß die vom Kläger als naheliegend\nhervorgehobene Verwendung eines Dünndarmersatzes nicht in Betracht\nzu ziehen war, hat der Sachverständige sowohl in seinem\nschriftlichen Gutachten als auch anläßlich seiner mündlichen\nAnhörung vor dem Senat hervorgehoben und hierzu überzeugend\nausgeführt, die Verwendung eines Dünndarmimplantates bleibe\nlängerstreckigen Harnleiterstenosen oder Defekten vorbehalten.\nDiese operative Maßnahme sei weitaus aufwendiger, weil dabei ein\nDünndarmsegment ausgeschaltet und mobilisiert werden müsse, man\nferner Sorge für eine Wiederherstellung der Darmkontinuität zu\ntragen habe und ferner eine Anastomosierung im Bereich des\nnierennahen Harnleiteranteils sowie eine Neueinpflanzung in die\nBlase durchzuführen seien, wobei sich dieses gesamte operative\nVorgehen auch als weitaus komplikationsträchtiger darstelle, weil\nes hierbei zu Nahtinsuffizienzen mit Bauchfellentzündung und\nVerwachsungen mit Ausbildung eines Darmverschlusses kommen könne;\naus diesem Grunde verbiete sich geradezu die Anwendung eines\nDünndarmimplantates bei kurzstreckigen Harnleiterstenosen, die mit\ndem vom Sachverständigen ferner geschilderten einfacheren\nOperationsverfahren überbrückt werden können. Außerdem wäre bei\neinem Dünndarmimplantat die Mißerfolgsquote mit über 10 %\nanzusetzen und deshalb im Falle des Klägers in keiner Weise zu\nrechtfertigen gewesen.\n\n15\n\nDiese Feststellungen hat der Sachverständige auch bei seiner\nmündlichen Anhörung erneut bestätigt und darauf hingewiesen, daß\ndie Verwendung eines Dünndarmersatzes eine wesentlich\nkompliziertere Operation gewesen und diese mit noch größerer\nScheiternquote bedroht gewesen wäre.\n\n16\n\nDer Sachverständige hat ferner auch den Vorwurf des Klägers\nentkräftet, es sei ungeeignetes, nämlich vernarbtes\nBlasenwandmaterial verwendet worden.\n\n17\n\nHiergegen spricht bereits, daß nach Bekundung des\nSachverständigen ein in seinen mechanischen Eigenschaften stark\nbeeinträchtigter Blasenwandanteil wegen der Derbheit des Gewebes\ngar nicht von einem Lappen zu einem Rohr hätte umgeformt werden\nkönnen. Außerdem war wegen des zeitlichen Abstandes zu den\nvorangegangenen Elektroresektionen der Blase außerhalb des\nOstiumbereiches nicht mit noch aktiven entzündlichen Prozessen zu\nrechnen, die zu einer überschießenden unkontrollierten\nNarbenbildung hätten führen können. Alle gegenteiligen Äußerungen\nder nachbehandelnden Ärzte seien ledigliche Hypothesen und\nentsprächen eher dem verständlichen Erklärungsbedürfnis für das\nMißlingen des Eingriffs im Einzelfall als einer durch die\nVorgeschichte und den Operationsbericht begründeten Annahme.\n\n18\n\nWenn die Blasenschleimhaut eine typische Färbung zeige, die\nblutenden Schnittränder eine ausreichende Perfusion des Gewebes und\ndie Palpation eine gleiche elastische Konsistenz ergäben, sei das\nBlasenmaterial geeignet, und diese positiven Befunde bedürften auch\nkeiner Aufnahme in den Operationsbericht, wie im übrigen auch der\nUmstand zeigt, daß nach den weiteren Ausführungen des\nSachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten auch der\nNachfolgeoperateur, Prof. Dr. H. im Operationsbericht keine\nAusführungen zu der Eignung des Blasenwandmaterials gemacht\nhat.\n\n19\n\nAußerdem geht, wie der Sachverständige bei seiner mündlichen\nAnhörung vor dem Senat überzeugend erläutert hat, aus dem Umstand,\ndaß man vergeblich versucht hatte, eine Doppel-J-Sonde einzulegen,\nhervor, daß auch eine Blasenspiegelung vorausgegangen ist, bei\nwelcher im Normalfall geprüft wird, ob die Blasenwand gut\ndurchblutet ist und ob die Kapazität der Blase für die Bildung\neines Lappens, aus dem man dann den Harnleiterersatz herstellt,\nausreicht, was nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen\nin der Regel der Fall ist, weil die Blase genügend Wandmaterial für\neine solche Verpflanzung bietet.\n\n20\n\nEbenfalls überzeugend hat der Sachverständige in diesem\nZusammenhang dargelegt, daß aus dem Fehlschlagen der Operation\nnicht auf deren fehlerhafte Durchführung geschlossen werden kann.\nWie er sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner\nmündlichen Anhörung hervorgehoben hat, führen ca. 5 % dieser\nOperationen nicht zum Erfolg, und zwar nicht etwa deshalb - wie es\nder Kläger dargestellt hat - weil der für die Plastik verwendete\nLappen selbst schrumpft, sondern dadurch, daß sich eine Schrumpfung\nan der Einpflanzungsstelle des Harnleiters ergibt und sich dort\neine Engstelle bildet, so daß die Sonde dort nicht mehr\ndurchgeführt werden kann. Nachvollziehbar hat der Sachverständige\ndarauf hingewiesen, daß der Harnleiter an dieser\nEinpflanzungsstelle nur etwa so stark ist wie eine Stricknadel,\nwobei die ganzen Grenzbezirke genäht werden müssen und hier durch\ndie Operation als solche Narbengewebe entsteht, wobei es ohne\nweiteres nachzuvollziehen ist, daß bei einer leichten\nÜberentwicklung des Narbengewebes dies dann bereits zu einer\nEinengung führt, die ein Scheitern der Operation bedeutet, ohne daß\ndies dem Operateur vorzuwerfen ist.\n\n21\n\nAuch der relative Erfolg der Nachfolgeoperation in Mainz\nbedeutet keinen zwingenden Hinweis auf Fehler in der Durchführung\nder Operation durch die Beklagten. Zutreffend hat der\nSachverständige insoweit darauf hingewiesen, daß man möglicherweise\nin Mainz im Hinblick auf die schlechten Erfahrungen bei der\nVoroperation den Lappen von Anfang an etwas breiter gewählt habe\nund im Ergebnis die Erfahrungen aus der Voroperation habe verwerten\nkönnen. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß der Operateur, der vor\nder ersten entsprechenden Operation steht, den Lappen unter\nBerücksichtigung der optischen und palpatorischen Konsestenz\nauszuwählen hat. Daß dies bei der fraglichen Operation\nordnungsgemäß geschehen ist, hat der Sachverständige wiederholt\nbekräftigt und befindet sich damit in Einklang mit den\nFeststellungen des Vorgutachters erster Instanz.\n\n22\n\nHinsichtlich der Einführung der Sonde hat der Sachverständige\nDr. W. darauf hingewiesen, daß diese möglicherweise nicht optimal\neingebracht worden sei, was jedoch ebenfalls nicht vorwerfbar sei.\nDiese Maßnahme, nämlich das Einführen der Sonde in Richtung zur\nNiere hin, könne nämlich nicht unter Röntgenkontrolle geschehen.\nAußerdem habe aber im Ergebnis auch eine nicht optimale Einbringung\nder Sonde in Richtung zur Niere hin keine für den Kläger\nnachteiligen Konsequenzen gehabt, weit über die liegende Fistel der\nUrin sicher abgeführt worden sei und der Sinn der fraglichen Sonde,\nnämlich das Lumen des Harnleiters offen zu halten, ebenfalls\nerreicht worden sei.\n\n23\n\nLetztlich sind nach den Ausführungen des Sachverständigen auch\nhinsichtlich der operativen Nachsorge keine Fehler festzustellen,\ndenn der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die\nnotwendigen Kontrollen erfolgt seien; insbesondere sei eine\nUltraschallprüfung der Niere durchgeführt worden sowie ferner die\nUrinausscheidung als in Ordnung befundet worden. Ferner habe man\nden Kreatininwert überprüft, der ebenfalls im Normbereich gelegen\nhabe. Weitere Kontrollmaßnahmen seien zwar möglich, jedoch nicht\nzwingend, so daß auch die Nachsorge nicht zu beanstanden ist.\n\n24\n\nAn seinen vorstehend geschilderten Feststellungen hat der\nSachverständige auch in seinem auf der Grundlage des\nBeweisbeschlusses des Senats vom 19.01.1998 erstatteten\nZusatzgutachten vom 25.03.1998 unter weiterer Erläuterung\nfestgehalten. In diesem Gutachten hat er sich auch mit allen\nEinwänden des Klägers gegenüber seinen voraufgegangenen\nAusführungen eingehend auseinandergesetzt und insbesondere darauf\nhingewiesen, daß die ihm inzwischen vorgelegten\nBehandlungsunterlagen keine für die Entscheidung relevanten Lücken\naufweisen und nicht zu neuen Erkenntnissen führen. In diesem\nZusammenhang hat er insbesondere erneut darauf hingewiesen, daß die\nvom Kläger wiederholt beanstandete Schleifenbildung/Abknickung der\nDouble-J-Sonde im Ergebnis unschädlich gewesen sei, weil ein\nNephrostomiekatheter im Nierenbecken gelegen habe und demzufolge\nder Urinabtransport umfassend gesichert gewesen sei. Auch die\ngesamte Durchführung der operativen Behandlung sowie der operativen\nNachsorge hat der Sachverständige auch unter Auswertung und\nBerücksichtigung der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen als\nsachgerecht und nicht zu beanstanden bezeichnet. Daß er den Kläger\nvor Erstattung seiner gutachterlichen Stellungnahmen nicht\nuntersucht hat, entwertet seine Feststellungen nicht. Zum Zeitpunkt\nder Erstellung der Gutachten lag die operative Behandlung des\nKlägers bereits mehrere Jahre zurück, und es ist in keiner Weise\nersichtlich noch vom Kläger dargetan, inwiefern eine körperliche\nUntersuchung neue bzw. weitergehende Erkenntnisse hinsichtlich\nseines urologischen Zustandes zum Zeitpunkt der Durchführung der\noperativen Behandlung hätte erbringen können, dies insbesondere\nunter Berücksichtigung der Tatsache, daß nach der als fehlerhaft\ngerügten Operation bei Prof. Dr. H. eine weitere Operation im\nurologischen Bereich durchgeführt worden ist, durch die der zuvor\ngegebene Zustand ohnehin verändert worden ist. Vor diesem\nHintergrund wäre eine Untersuchung des Klägers im Ergebnis\nüberflüssig gewesen, weshalb der Sachverständige Dr. W. zu Recht\nhiervon abgesehen hat.\n\n25\n\nDen Beklagten sind deshalb insgesamt keine Behandlungsfehler\nanzulasten.\n\n26\n\nEine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem\nGesichtspunkt fehlerhafter bzw. unzulänglicher Aufklärung über die\ndurchzuführende operative Maßnahme.\n\n27\n\nSoweit der Kläger nunmehr in zweiter Instanz behauptet, er sei\nüber die Boarilappenplastikoperation gar nicht aufgeklärt worden,\nsteht dieser Vortrag im Gegensatz und Widerspruch zu seinem\nVorbringen in der Klageschrift (Bl. 3 2. Absatz dort). Der Kläger\nhat in erster Instanz in keiner Weise bestritten, daß er über Sinn\nund Zweck, Tragweite und Risiken der am 31.07.1990 durchgeführten\nOperation aufgeklärt worden ist. Über Risiken, die sich erst aus\nFehlern anläßlich der Behandlung ergeben, braucht nicht aufgeklärt\nzu werden. Eben hierauf beruft sich der Kläger aber nunmehr im\nErgebnis.\n\n28\n\nZusätzlich ist zu berücksichtigen, daß von den vom\nSachverständigen Dr. W. aufgezeigten vorgenannten drei\nBehandlungsalternativen im Falle des Klägers im Ergebnis allenfalls\ndie erste und die dritte in Betracht kamen, wobei die erste,\nonkologisch radikalste (Entfernung der Harnblase) die weitaus\nbelastendere war und nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen im Falle des Klägers auch in keiner Weise\nindiziert war. Im Ergebnis war deshalb die organerhaltende\nplastisch rekonstruktive Maßnahme die einzig ernstlich in Betracht\nzu ziehende Behandlungsalternative beim Kläger, so daß über weitere\nBehandlungsalternativen nicht einmal aufgeklärt werden mußte, da\ndiese nicht zwingend indiziert waren und ferner in ihrer\nDurchführung komplizierter und in ihren Ergebnissen für den Kläger\nweitaus belastender waren als die vorliegend gewählte, die sich\nzudem als die am wenigsten risikobehaftete darstellte.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund fehlte es, was die Rüge unzureichender\nAufklärung anbetrifft, jedenfalls auch an der schlüssigen Darlegung\neines Entscheidungskonfliktes auf Seiten des Klägers im Falle\nweitergehender Aufklärung. Der Kläger hat nämlich in keiner Weise\ndargetan, daß er sich bei Bekanntgeben der weitaus belastenderen\nrisikobehafteteren Behandlungsmaßnahmen wirklich in einem\nernstlichen Entscheidungskonflikt hinsichtlich der Frage befunden\nhätte, für welche der theoretisch in Betracht zu ziehenden\nBehadnlungsalternativen er sich entscheiden solle.\n\n30\n\nNur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß beim Kläger auch kein\nbleibender Schaden aufgrund der fehlgeschlagenen operativen\nBehandlung festzustellen ist, da die Nachfolgeoperation jedenfalls\nnach seinem eigenen Vortrag zu für ihn befriedigenden Verhältnissen\nim urologischen Bereich geführt hat.\n\n31\n\nFür eine vom Kläger beantragte weitere Anhörung des\nSachverständigen Dr. W. bestand kein zureichender Grund. Der Senat\nvermag keine Unklarheiten zu erkennen, die durch eine solche\nweitere Anhörung ausgeräumt werden könnten. Die Feststellungen des\nSachverständigen sind präzise, nachvollziehbar begründet,\nüberzeugend und nicht ergänzungsbedürftig, sondern abschließend.\nTatsächlich erstrebt der Kläger mit seinem Antrag auf Anhörung des\nSachverständigen eher eine zusätzliche Prüfung, ob die\nFeststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen Dr. W.\ninsgesamt zutreffend sind. Dahingehende Feststellungen weiteren\nUmfanges könnten aber nur durch Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens erfolgen. Zu einer derartigen Maßnahme\nsieht der Senat jedoch keine Veranlassung, da er die Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. W., der sich auch detailliert mit den\nEinwänden des Kläges auseinandergesetzt hat, für überzeugend und\nnicht ergänzungsbedürftig hält.\n\n32\n\nNach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des\n§ 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n34\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:\n\n35\n\n10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-203-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-203-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308941","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.669915+00:00"}}