{"status":"available","doknr":"OLD308939","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U130.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"5 U 130/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nBerufung und Anschlußberufung sind zulässig. Mit ihrer Berufung\nmacht die Klägerin nicht mehr den Gesamtbetrag aus den beiden\nRechnungen der Zahnärzte Dres. Sch. vom 18.05.1993 und 23.11.1993\ngeltend, sondern leitet hieraus Erstattungsansprüche nur noch\ninsoweit her, als die Beihilfestelle hierauf Erstattungen\nvorgenommen hat sowie ferner den auf sie entfallenden\nEigenanteil.\n\n3\n\nZwar hat die Klägerin zusätzlich insoweit eine Klageänderung\nvorgenommen, als sie nunmehr teilweise aus abgetretenem Recht\nklagt, soweit ihre Ansprüche durch die Beihilfeleistungen\nursprünglich auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen waren.\nDie insoweit gegebene Klageänderung war angesichts des\nWiderspruches des Beklagten hiergegen jedenfalls der als\nsachdienlich zuzulassen, da sie aus dem bereits in erster Instanz\nstreitig verhandelten Sachverhalt hergeleitet wird, § 263, 2.\nAlternative ZPO.\n\n4\n\nDaß die von dem Beklagten durchgeführte zahnprothetische\nBehandlung der Klägerin insgesamt mit verschiedenen Mängeln\nbehaftet war, die die Leistung des Beklagten im Ergebnis als\nunbrauchbar erscheinen lassen, hat das Landgericht bereits\nzutreffend dargelegt. Der Beklagte hat hiergegen weder im Rahmen\nseiner Berufungserwiderung noch auch im Rahmen seiner\nAnschlußberufung, was den vom Landgericht bejahten Anspruchsgrund\nanbetrifft, auch nicht ernstlich remonstriert.\n\n5\n\nDie in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme hat\nauch die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin erwiesen, daß\nwegen insuffizienter Kronenränder auch eine Erneuerung der vom dem\nBeklagten in dem ersten Quadranten vorgenommenen Versorgung\nerforderlich war und hierfür insgesamt die von den Zahnärzten Dres.\nSch. unter dem 18.05 und 23.11.1993 in Rechnung gestellten Arbeiten\nund Kosten erforderlich machte. Dies ergibt sich zum einen aus der\nprivatgutachterlichen Stellungnahme des Zahnarztes Dr. B. vom\n20.02.19993, deren Richtigkeit dieser als Zeuge im Rahmen seiner\nschriftlichen Aussage vor dem Senat vom 03.02.1998 erneut bestätigt\nhat. Aus dieser ergibt sich bereits, daß bei der pothetischen\nVersorgung seitens des Beklagten an mehreren Zähnen abstehende\nKronenränder zu beanstanden waren. Soweit die erstinstanzliche\nSachverständige Frau Dr. R. insoweit in ihrem schriftlichen\nGutachten noch die eventuelle Möglichkeit angesprochen hat, eine\nGlättung der überstehenden Ränder zu versuchen, hat bereits der\nsachverständige Zeuge Dr. B. dies als eher nicht durchführbar\nerachtet. Zusätzlich hat auch die schriftliche Aussage der Zeugin\nFrau Dr. Sch. vom 16.02.1998 in Verbindung mit deren Bekundungen\nanläßlich ihrer mündlichen Vernehmung vor dem Senat ergeben, daß\ndiese insgesamt viermal versucht hat, im ersten Quadranten die\nüberstehenden Kronenränder zu glätten, daß diese Versuche jedoch im\nErgebnis ohne Erfolg geblieben sind. Die Zeugin hat bereits in\nihrer schriftlichen Aussage vom 16.02.1998 darauf hingewiesen, daß\ndie Kronenränder an den Zähnen 14, 16 und 17 in größeren Bereichen\ndie Schliffgrenze an den betreffenden Zähnen nicht vollständig\nerreicht hätten und deshalb die Klägerin beim Sondieren dieser\nGrenzbereiche stark berühungsempfindlich reagiert und über\nSchmerzen bei Temperaturreizen und dem Genuß von sauren und süßen\nSpeisen geklagt habe. Bereits in dieser schriftlichen Aussage hat\ndie Zeugin darauf hingewiesen, daß der Metallsaum an den\nKronenrändern sehr gering dimensioniert gewesen sei und sich durch\nFiniervorgänge nicht so weit habe verbreitern lassen, daß er den\nsensiblen Übergangsbereich zwischen Kronenrand und\nPräparationsgrenze hätte abdecken können. Deshalb hätten die\nBeschwerden der Klägerin persistiert, so daß zu ihrer Behebung ein\nAustausch der Brückenarbeit notwendig gewesen sei. Die\nPassungenauigkeit sei für die starke Berühungsempfindlichkeit sowie\ndie Schmerzempfindlichkeit verantwortlich gewesen. Diese\nBeschwerden seien auch nach Erneuerung der Brückenarbeit spontan\nabgeklungen. Diese schriftliche Aussage hat die Zeugin bei ihrer\nVernehmung vor dem Senat auf sehr anschauliche Weise bestätigt und\nhierzu in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise erläutert,\ndaß die Kronen an den Rändern nicht passend, nämlich hängend bzw.\nüberstehend gewesen seien. Die Kronenränder hätten Stufen gehabt,\ndie bis unter das Zahnfleisch gereicht hätten. Ein Anfinieren der\nabstehenden Kronenränder sei technisch nicht möglich gewesen, zumal\nauch das Zahnfleisch immer sehr stark geblutet habe und geschwollen\ngewesen sei. Außerdem sei die Klägerin auch nervlich nach der\nfehlgeschlagenen Behandlung durch den Beklagten sehr mitgenommen\ngewesen, weshalb sie - die Zeugin - Oberkiefer- und\nUnterkieferbereich nur mit einem größeren zeitlichen Zwischenraum\nhabe erneuern können. Insgesamt habe sie, was die abstehenden\nKronenränder anbetreffe, viermal Nachbesserungsversuche\nunternommen. Sie habe mit den entsprechenden Finierarbeiten die\nSituation zwar etwas verbessern können, die hiermit erreichten\nZustände seien jedoch nicht perfekt und auch für eine angemessene\nVersorgung nicht ausreichend gewesen. Am 27.04.1993 habe sie\ndeshalb einen letzten Versuch zur Nacharbeit unternommen und auch\nein Gespräch mit dem Privatgutachter Dr. B. geführt, der ihr\nempfohlen habe, den ersten Quadranten nachzuarbeiten. Sechs Wochen\nnach dem vierten Nachbesserungsversuch hätten die Beschwerden der\nKlägerin vor dem Hintergrund der immer noch nicht perfekten\nKronensituation persistiert, weshalb sie nunmehr auch ihrerseits\neine Neuversorgung für unumgänglich erachtet habe. Soweit der\nBeklagte die Vermutung geäußert hat, da in den\nBehandlungsunterlagen der Zeugin diese Finierversuche nicht erwähnt\nseien, könnten sie auch nicht durchgeführt worden sein, hat die\nZeugin in einer den Senat überzeugenden Weise darauf hingewiesen,\ndaß sie die Finierversuche nicht abgerechnet habe, weil diese im\nErgebnis nicht zum Erfolg geführt hätten und anschließend eine\numfassende Neuversorgung durch sie durchgeführt worden sei. Nach\nihrer Ansicht gebe es für die im Ergebnis erfolglosen\nFinierversuche auch keine GOZ-Ziffer, weshalb sie in ihren\nUnterlagen keine entsprechenden Vermerke aufgenommen und diese\nFinierversuche auch nicht in Rechnung gestellt habe. Die überaus\nanschauliche Schilderung der Zeugin, die auch nach dem subjektiven\nEindruck einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck auf den\nSenat gemacht hat, erscheint diesem überzeugend, zumal der Beklagte\nin keiner Weise substantiiert dargelegt bzw. belegt hat, daß\nentgegen der Aussage der Zeugin und der Annahme des\nPrivatgutachters des Dr. B. gleichwohl Nachbesserungsversuche\nhätten zum Erfolg führen können, soweit es die abstehenden\nKronenränder anbetrifft.\n\n6\n\nIm Ergebnis hat deshalb der Beklagte der Klägerin die Kosten aus\nder erforderlichen Nachbehandlung durch die Zeugin Dr. Sch. zu\nerstatten, die die Klägerin mit ihrem Eigenanteil und den an sie\nerfolgten Beihilfeleistungen zutreffend dargelegt hat. Daß ihr die\nim Wege der Legalzession auf das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe\nder Beihilfeleistungen übergegangenen Schadensersatzansprüche\nzurückabgetreten worden sind, hat die Klägerin durch Vorlage des\nSchreibens der Bezirksregierung Köln vom 11.09.1997 nachgewiesen,\nwobei von einer konkludenten Annahme dieser Abtretung seitens der\nKlägerin auszugehen ist. Ein Formerfordernis war für den\nAbtretungsvertrag nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte die\nWirksamkeit der Abtretung der in Höhe der Beihilfeleistungen von\n3.184,26 DM und 3.495,08 DM geltend gemachten Ansprüche bestreitet,\nist dies im Ergebnis irrelevant, weil sich entgegen seiner\nVermutung aus dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom\n11.07.1997 keine Vorbehalte oder Bedingungen oder sonstigen\nEinschränkungen im Hinblick auf die abgetretene Forderung\nergeben.\n\n7\n\nDer Klägerin steht deshalb der mit dem Berufungsantrag geltend\ngemachte Schadensersatzanspruch grundsätzlich zu. Allerdings muß\nsie sich insoweit Abzüge gefallen lassen, die sich aus folgendem\nergeben:\n\n8\n\nWas die vom Landgericht nicht berücksichtigte Hilfsaufrechnung\ndes Beklagten in Höhe von 306,48 DM restlichen Honoraranteils\nanbetrifft, beanstandet der Beklagte zu Recht, daß ihm das\nLandgericht den noch offenen Rechnungsbetrag nicht mit der\nBegründung hätte aberkennen dürfen, es sei nicht dargetan, ob\ndieser Betrag auf mangelfreie Leistungen entfalle. Bei der Art der\nhier von der Klägerin gewählten Schadensberechnung - Erstattung der\nKosten für die umfassende Neuversorgung - hat der Beklagte als\nerstbehandelnder schadensersatzpflichtiger Zahnarzt grundsätzlich\nAnspruch auf vollen Ausgleich seiner Honorarforderung. Der\nvorgenannte Betrag war deshalb von dem Erstattungsbetrag\nabzusetzen. Abzusetzen ist ferner ein Betrag in Höhe von 300,00 DM.\nHierbei handelt es sich um den gemäß § 287 ZPO zu schätzenden\nBetrag, den die Klägerin bei zumutbarer und angemessener\nAnstrengung für das ihr verbleibende Altgold hätte erzielen können.\nZwar kann nicht der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden, daß\nder Metallwert dieses Altgoldes sich entsprechend dem Vortrag des\nBeklagten auf einen abziehenden Betrag von 1.580,70 DM (ohne MwSt.)\nbelaufen hätte. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, für das\nAltgold lediglich 70,00 DM erhalten zu haben. Daß der Zahntechniker\nMarschalkowski nicht bereit gewesen wäre, das Patientengold zum\nvollen Verkaufspreis entgegenzunehmen, ergibt sich aus dessen\nglaubhafter schriftlicher Aussage vom 14.02.1998. Der einfache\nHinweis des Beklagten auf die Materialkostenrechnung ist ebenfalls\nnicht geeignet, substantiiert darzutun, daß die Klägerin für das\nAltgold einen entsprechenden Betrag hätte erzielen können. Es\nunterliegt keinem Zweifel, daß man für Zahngold nach der\nHerauslösung aus einer prothetischen Versorgung nicht den Preis\nerzielen kann, den man dafür bei Einsetzung in das Gebiß bezahlt\nhat, diese insbesondere auch vor dem Hintergrund der Erwägung, daß\nbeim Heraustrennen des Zahnersatzes Metallsubstanz verlorengeht.\nNicht ohne weiteres zu folgen ist allerdings auch der Klägerin in\nihrer Annahme, mehr als die erzielten 70,00 DM hätte sie auch bei\nsorgfältiger Verwertung nicht erlangen können; immerhin handelte es\nsich um eine Menge von 47 g Gold; da Gold nach aller Regel\nentsprechend seinem Gewicht verkauft wird, erscheint der Betrag von\n70,00 DM extrem untersetzt. Der Senat hält insoweit im Wege der\nSchadensschätzung einen Betrag von 300,00 DM für angemessen und\nerzielbar. Auch dieser Betrag war deshalb von dem der Klägerin\ngrundsätzlich zustehenden vorgenannten Erstattungsbetrag\nabzusetzen. Hinzu kommt ein Betrag von 68,31 DM + 15,18 DM; hierbei\nhandelt es sich um die Kosten für die Extraktion des Zahnes 26, wie\ner sich aus der Rechnung der Zeugin Dr. Sch. vom 23.11.1993 ergibt.\nAus dem erstinstanzlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr.\nR. ergibt sich mit Deutlichkeit, daß der Beklagte auch was den Zahn\n26 anbetrifft, unsorgfältig gearbeitet hat, weil er es hier an\neiner ausreichenden Diagnostik im Hinblick auf einen apikalen\nVeränderungsprozeß hat fehlen lassen, der den Erfolg seiner Arbeit\nvon vornherein in Frage stellte. Es kann auch nicht davon\nausgegangen werden, daß eine Wurzelbehandlung auch nach der\nFertigstellung der Brücke durchführbar und erfolgversprechend\ngewesen wäre. Nach der Beweisaufnahme II. Instanz ist davon\nauszugehen, daß auch eine Wurzelbehandlung den Zahn 26 nicht hätte\nretten können, so daß die diesbezüglichen Kosten für eine\nExtraktion dieses Zahnes einschließlich der Kosten für die\ndiesbezügliche Lokalanästhesie in jedem Falle angefallen wären mit\nder Folge, daß sie von dem Erstattungsanspruch ebenfalls abzusetzen\nsind, weil sie der Klägerin in jedem Fall entstanden wären, dies\nauch, falls der Beklagte insoweit ordnungsgemäß gearbeitet hätte.\nDies ergibt sich aus der schriftlichen Aussage der Zeugin Dr. Sch.\nvom 16.02.1998. Die Zeugin hat dort nachvollziehbar geschildert,\ndaß eine Passungenauigkeit im Kronenrandbereich in der Regel als\nUrsache für einen Entzündungsprozeß, wie er an Zahn 26\nfestzustellen war, auszuschließen sei. Hieraus ergibt sich, daß die\nentzündliche Veränderung an Zahn 26, die auch zu Druckschmerzen im\nBereich der linken Kieferhöhle geführt hat, wobei sich der Zahn 26\nals devital erwies, auch schon zum Zeitpunkt der Behandlung durch\nden Beklagten bestanden haben kann bzw. bestanden hat. Hieraus\nfolgt zugleich, daß er auch bereits zum Zeitpunkt der Behandlung\ndurch den Beklagten devital gewesen sein wird, so daß eine\nWurzelspitzenbehandlung keinen ersichtlichen Erfolg im Hinblick auf\ndas Entzündungsgeschehen versprochen hätte und der Zahn 26 so oder\nso nicht zu retten gewesen, sondern statt dessen zu extrahieren\ngewesen wäre. In diesem Falle wären jedoch die nämlichen Kosten\nentstanden, wie sie von der Zeugin Dr. Sch. für die Extraktion\ndieses Zahnes in Rechnung gestellt worden sind. In Höhe dieser\n\"Ohnehinkosten\" reduziert sich deshalb die Klageforderung\nebenfalls. Insgesamt ergeben sich demzufolge Abzüge in Höhe von\n689,97 DM, so daß ein der Klägerin zuzusprechender Betrag von\n8.898,05 DM verbleibt, der ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung im\nBerufungsverfahren in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen\nist. Insoweit hat deshalb die Berufung der Klägerin Erfolg, während\nsie im übrigen zurückzuweisen war.\n\n9\n\nAuch die Anschlußberufung des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nDer Beklagte beanstandet zu Recht die Höhe des zuerkannten\nSchmerzensgeldbetrages von 6.500,00 DM. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Senates sind bei unzulänglicher\nzahnprothetischer Behandlung, die umfangreiche Nacharbeiten in\nbeiden Kiefern erforderlich machen, grundsätzlich Beträge in Höhe\nvon 3.000,00 DM zuzuerkennen. Vorliegend ergibt sich aus den\nKrankenunterlagen nicht, daß die Klägerin durch die unstreitig\njedenfalls zum Teil fehlerhafte Versorgung besondere Schmerzen\nerlitten hat, die über das Maß hinausgehen, das bei der Zuerkennung\nvon Beträgen in der Größenordnung von 3.000,00 DM bereits\nmitberücksichtigt ist. Die von der Klägerin mit dem Beklagten\ngeführte Korrespondenz verhält sich in der Hauptsache um die\nBeanstandung bezüglich des Zahns 23, hinsichtlich dessen der\nBeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R.\nnicht mangelhaft gearbeitet hat. Auch aus der Ambulanzkarte der\nZeugin Dr. Sch. und des Beklagten ergibt sich nichts Entscheidendes\nfür extrem starke Schmerzen der Klägerin, so daß es bei der\ngrundsätzlichen Rechtsprechung des Senates, nach der im Normalfall\n1.500,00 DM pro Kiefer zuzusprechen sind, zu verbleiben hat. Die\nZeugin Dr. Sch. hat zwar bei ihrer schriftlichen Aussage und auch\nbei ihrer mündlichen Vernehmung vor dem Senat dargelegt, daß die\nKlägerin sachlich nachvollziehbar über Berühungsempfindlichkeit und\nüber Schmerzen bei Temperaturreizen und dem Genuß von süßen und\nsauren Speisen geklagt habe und alles dafür spreche, daß die\nSchmerzempfindlichkeit der Klägerin normal ausgeprägt gewesen sei.\nAus dieser Aussage ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die\nBeschwerden der Klägerin über das bei einer fehlerhaften\nprothetischen Versorgung zu erwartende Maß nennenswert\nhinausgegangen sind; Schmerzen und Beschwerden in dem Rahmen, wie\nsie nach einer fehlerhaften Behandlung und damit verbundener\nNeuversorgung generell zu erwarten sind, sind jedoch im Rahmen der\nvorgenannten Beträge von 1.500,00 DM je Kiefer bereits\nberücksichtigt. Der Klägerin konnte deshalb nur ein Schmerzensgeld\nin Höhe von 3.000,00 DM zuerkannt werden, so daß die\nAnschlußberufung des Beklagten in Höhe des vom Landgericht ferner\nzuerkannten Differenzbetrages von 3.500,00 DM Erfolg hatte,\nwohingegen sie in Höhe von 500,00 DM zurückzuweisen war.\n\n10\n\nKeinen Erfolg hat die Anschlußberufung, soweit der Beklagte die\nZuerkennung der Kosten für das Privatgutachten des Dr. B.\nbeanstandet hat. Die Klägerin ist nicht gehindert, diese Kosten als\nmateriellen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die klagende\nPartei kann selbst wählen, ob sie solche Vorbereitungskosten im\nweitesten Sinne im Wege des prozessualen\nKostenerstattungsanspruches bei der Kostenfestsetzung oder aber als\nmateriellen Klageanspruch geltend macht (siehe Zöller/Herget, ZPO,\nvor § 91, Rnr. 12).\n\n11\n\nDieser Anspruch steht der Klägerin auch der Sache nach zu, weil\ndie Einholung dieses Gutachtens subjektiv aus der Sicht der\nKlägerin erfolgversprechend war. Auf ein mögliches selbständiges\nBeweisverfahren war die Klägerin nicht angewiesen. Es ist auch\nnicht zu erkennen, daß das Gutachten des Dr. B. bereits zur\nRechtsverfolgung eingeholt wurde. Vielmehr ist es weitaus\nnäherliegend, daß die unzufriedene Klägerin von einem für kompetent\ngehaltenen Fachmann erfahren wollte, ob und ggf. welche Änderungen\nan dem Zahnersatz vorgenommen werden mußten. Die Einholung dieses\nGutachtens war deshalb in jeder Hinsicht sachgerecht und\ngerechtfertigt.\n\n12\n\nInsgesamt waren deshalb der Klägerin die aus dem Tenor\nsichtlichen Beträge zuzuerkennen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nWert der Berufung der Klägerin: 9.588,02 DM\n\n16\n\nWert der Anschlußberufung des Beklagten: 5.113,58 DM\n\n17\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 3.500,00 DM + 689,97 DM =\n4.189,97 DM\n\n18\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 10.511,63 DM (500 + 1.113,58 +\n8.898,05 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/5-u-130-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308939","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.490048+00:00"}}