{"status":"available","doknr":"OLD308936","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.2WX22.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"2 Wx 22/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG\nstatthaft und auch im übrigen zulässig.\n\n3\n\nIn der Sache bleibt sie erfolglos. Der angefochtene Beschluß,\nmit dem die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den\nBeschluß des Amtsgerichts vom 26. Februar 1997 zurückgewiesen\nwurde, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1\nFGG, 550 ZPO).\n\n4\n\nDurch Verfügung vom 8. September 1997 hat das Amtsgericht die\nZurückweisung des Antrags auf Eintragung der Beteiligten zu 1) als\nGeschäftsführerin in das Handelsregister angekündigt für den Fall,\ndaß der Nachweis der ausländerrechtlichen Voraussetzungen für ihre\nPerson nicht erbracht werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde\nder Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit der Begründung\nzurückgewiesen, Personen, die nicht Bürger von EG-Staaten seien,\nkönnten nur dann zu Geschäftsführern bestellt werden, wenn sie die\nausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten und es ihnen erlaubt\nsei, jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.\n\n5\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n6\n\nGrundsätzlich können Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH\nauch dann bestellt werden, wenn sie im Ausland wohnen (vgl. LG\nKöln, NJW-RR 1995, 553, 554; LG Hildesheim GmbHR 1995, 655, 656;\nBaumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 6, Rn. 9; Lutter/Hommelhoff,\nGmbHG, 14. Aufl., § 6, Rn. 14; Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 6, Rn.\n16; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 6, Rn. 9;\nRittner/Schmidt-Leithoff in Rowedder u.a., GmbHG, 3. Aufl., § 6,\nRn. 8; Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., § 6, Rn. 7). Es muß\nallerdings sichergestellt sein, daß sie ihren gesetzlichen\nVerpflichtungen als Geschäftsführer nachkommen können (vgl. LG Köln\na.a.O.; Roth/Altmeppen a.a.O.). Das ist nur der Fall, wenn für sie\njederzeit die Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um\nauch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers\nwahrnehmen zu können (vgl. Scholz, a.a.O, Rn. 18; Lutter/Hommelhoff\na.a.O.).\n\n7\n\nUngeachtet der heutigen Möglichkeiten der Kommunikation über\nStaatengrenzen hinweg ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der\ngesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers ausschließlich vom\nAusland aus nicht sichergestellt (vgl. Scholz, a.a.O., § 6, Rn. 18;\nLutter/Hommelhoff a.a.O.; zweifelnd Mankowski, Anm. zu LG Köln,\nEWiR § 6 GmbHG 1/95; a.A. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf\na.a.O.; LG Braunschweig, DB 1983, 706; LG Hildesheim a.a.O.). Ein\nsolcher muß die Aufgaben des Geschäftsführers der Gesellschaft auch\nim Inland wahrnehmen können, in dem die Gesellschaft ihren\nVerwaltungssitz hat. Sein Erscheinen vor Behörden und vor Gericht\nim Inland kann in einer Reihe von Fällen erforderlich werden (vgl.\nScholz a.a.O.). Das Gericht kann etwa das persönliche Erscheinen\ndes Geschäftsführers als des gesetzlichen Vertreters der\nGesellschaft nach § 35 Abs. 1 GmbHG anordnen. Sein Erscheinen kann\nim Rahmen eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der §§ 100, 105, 106\nKO notwendig sein. Auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer\n- zulässigerweise - Aufgaben auf Personen im Inland übertragen hat,\nobliegt ihm diesen gegenüber jedenfalls eine Überwachungspflicht\n(für die Buchführungspflicht z.B. vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., §\n41, Rn. 5. Scholz a.a.O., § 41, Rn.5; Wiedemann in Rowedder u.a.,\nGmbHG, § 41 Rn. 2; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 41, Rn.\n22).\n\n8\n\nDer Geschäftsführer einer GmbH muß daher zumindest die ständige\nMöglichkeit haben, in das Inland einzureisen, um von dort die\nGeschäfte zu führen und sicherzustellen, daß den gesetzlichen\nAufgaben der Gesellschaft und des Geschäftsführers, etwa denjenigen\nnach den §§ 41, 64 GmbHG, auch nachgekommen wird. In der\nBeschwerdebegründung lassen die Beteiligten darauf hinweisen, daß\nauch dann, wenn der Geschäftsführer seine Führungsaufgaben in der\nRegel per Korrespondenz, Telefon oder Fax erfülle, er gleichwohl in\nregelmäßigen Abständen und bei Bedarf auch zwischenzeitlich nach\nDeutschland komme. Eine solche Praxis setzt jedoch voraus, daß der\nGeschäftsführer die Möglichkeit jederzeitiger Einreise hat. Diese\nist indes nur sichergestellt, wenn er entweder die Erlaubnis zu\nständigem Aufenthalt im Inland hat oder jederzeit eine\nAufenthaltserlaubnis erhalten kann, die ihm zumindest geschäftliche\nReisen und damit ein Tätigwerden für die Gesellschaft im Inland\nermöglicht.\n\n9\n\nDas Registergericht muß prüfen, ob dem ausländischen\nGeschäftsführer die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im\nInland möglich ist (vgl. LG Köln GmbHRdsch 1983, 48; GmbHRdsch\n1984, 157). Das folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG. Danach können\nnur solche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden, die die\nder Gesellschaft und ihnen persönlich als Geschäftsführern\nauferlegten gesetzlichen Pflichten erfüllen können (vgl. Scholz,\nGmbHG, 8. Aufl., § 6; Rn. 18; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, a.a.O.;\nwohl auch Roth/Altmeppen, a.a.O., wonach die Eintragung versagt\nwerden \"kann\", wenn das Registergericht davon ausgehen muß, der\nAusländer könne seine Pflichten nicht erfüllen). Das bedeutet indes\nnicht, daß eine Eintragung nur aus den Gründen versagt werden kann,\ndie in § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ausdrücklich erwähnt sind. Über den\nWortlaut der Vorschrift hinaus ergibt sich aus ihr vielmehr, daß\nderjenige, der vorhersehbar seinen gesetzlichen Verpflichtungen als\nGeschäftsführer nicht nachkommen kann, grundsätzlich nicht als\nsolcher bestellt werden darf, weil sonst einem gesetzwidrigen\nTätigwerden Vorschub geleistet würde (vgl. LG Köln, GmbHRdsch 1983,\n48).\n\n10\n\nDas Registergericht ist deshalb befugt, von dem Geschäftsführer\nden Nachweis zu verlangen, daß er eine Erlaubnis zu ständigem\nAufenthalt im Inland hat oder zumindest jederzeit eine\nAufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Geschäftsreisen erhalten\nkann, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, er könne seine\ngesetzlichen Aufgaben wegen fehlender Einreisemöglichkeiten nicht\nerfüllen. Eine derartige Annahme ist gerechtfertigt, wenn es sich\nbei dem einzutragenden Geschäftsführer um einen Nicht-EG-Bürger mit\nWohnsitz außerhalb der EG handelt, wenn für ihn die Visumspflicht\ngilt und Aufenthaltsgenehmigungen für Bürger seines Landes nach der\nPraxis der Ausländerbehörden restriktiv erteilt werden. Daß die\nVorinstanzen bei der zur Eintragung als Geschäftsführerin\nangemeldeten Beteiligten zu 1), die ihren Wohnsitz in Weißrußland\nhat, ersichtlich Zweifel an der jederzeitigen Einreisemöglichkeit\ngehabt haben, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n11\n\nEs verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsverbot, daß von\nAusländern aus Nicht-EG-Staaten, ein solcher Nachweis verlangt\nwird. Art. 3 GG verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu\nbehandeln. Das Verlangen nach Vorlage entsprechender Nachweise\nträgt jedoch der unterschiedlichen Rechtslage für EG-Bürger und\nBürger anderer Staaten Rechnung. Bei EG-Bürgern ist die\njederzeitige Einreisemöglichkeit sichergestellt. Bei ihnen besteht\ndaher auch keine Besorgnis, daß sie aus diesem Grund gehindert sein\nkönnten, im Inland ihren gesetzlichen Verpflichtungen als\nGeschäftsführer nachzukommen.\n\n12\n\nDie Rüge der weiteren Beschwerde, das Landgericht habe bei\nseiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen\nGehörs verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den\nVerfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die\ngerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch\nzur Rechtslage zu äußern. Die Vorschrift verpflichtet außerdem das\nGericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in\nErwägung zu ziehen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2515, 2523 m.w.N.). Ein\nVerstoß hiergegen ist im Streitfall nicht erkennbar. Die\nBeteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, den in dem\nNichtabhilfebeschluß enthaltenen Rechtsausführungen des\nAmtsgerichts ihre abweichende Rechtsansicht entgegenzusetzen; dies\nhaben sie in der Begründung ihrer Beschwerde vom 16. Oktober 1997\ngetan. Das Amtsgericht hatte zudem bereits vor der\nZwischenverfügung vom 8. September 1997 mit Schreiben vom 9. Juli\n1997 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Die Beteiligten\nkonnten daher schon in dem Verfahren vor dem Amtsgericht ihren\nVortrag auf die nach dessen Auffassung maßgeblichen rechtlichen\nGesichtspunkte einstellen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat auch entgegen der Ansicht der weiteren\nBeschwerde die Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 2) zur\nKenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.\nDem steht nicht entgegen, daß es sich in den Gründen der\nangefochtenen Entscheidung nicht mit den Ausführungen des\nSchriftsatzes vom 18. November 1997 befaßt hat. Es kann nämlich\nnicht festgestellt werden, daß dieser Schriftsatz zu den Akten\ngelangt oder auch nur bei Gericht eingereicht worden wäre. Dies hat\ndie Beteiligte trotz des Hinweises des Senats, der Schriftsatz\nbefinde sich nicht bei den Akten, weder belegt noch konkret\ndargetan.\n\n14\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob\nhier der Eintragung der ausländischen Geschäftsführerin weitere\nGründe entgegenstehen könnten. In der Bestellung eines dauernd im\nAusland lebenden Ausländers zum Geschäftsführer kann nämlich im\nEinzelfall eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zu\nsehen sein, die zur Auflösung der Gesellschaft führt (vgl.\nMankowski, a.a.O., m.w.N.; Baumbach/Hueck, § 3 Rn. 8; § 60 Rn. 36).\nEine solche Sitzverlegung als Folge der Bestellung eines sich\ndauernd im Ausland aufhaltenden ausländischen Geschäftsführers\ndürfte in Betracht zu ziehen sein, wenn - was eine weitere\nSachaufklärung erfordern kann - keine oder keine nennenswerte\nTätigkeit am Verwaltungssitz der Gesellschaft im Inland\nfestzustellen ist. Letzteres wird der Fall sein, wenn der\nGeschäftsführer das Tagesgeschäft der Gesellschaft mittels\nKorrespondenz und Telefonkontakt vom Ausland aus abwickelt (vgl.\nMankowski a.a.O.). Eine derartige Praxis wird dann naheliegen, wenn\nder Geschäftsführer eine Aufenthaltsgenehmigung für das Inland\nnicht hat oder nicht erhält.\n\n15\n\nEine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist\nnicht veranlaßt. Die Entscheidung des Senats weicht weder von einer\nauf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen\nOberlandesgerichts noch von einer Entscheidung des\nBundesgerichtshofs ab.\n\n16\n\nDie Frage, ob ein im Ausland wohnender Ausländer zum\nGeschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann, ist Gegenstand der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in GmbH-Rdsch 1978,\n110, 111 gewesen. Dort ist die Auffassung vertreten, auch ein\nAusländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland\nkönne jedenfalls dann Geschäftsführer einer inländischen GmbH sein,\nwenn ein weiterer Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Inland habe.\nAngesichts der Möglichkeiten der Verteilung der Geschäfte unter\nmehreren Geschäftsführern (vgl. etwa für die Buchführungspflicht\nBaumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, a.a.O., § 41 Rn. 23) ist jener\nFall nicht vergleichbar mit der Sachlage bei Bestellung eines\neinzigen, im Ausland lebenden Geschäftsführers. Nicht entschieden\nhat das Oberlandesgericht Düsseldorf die hier zur Entscheidung\nstehende Rechtsfrage, ob ein Ausländer zum alleinigen\nGeschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann, wenn er seinen\nWohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat und für ihn\nVisumszwang besteht.\n\n17\n\nDie weiterhin zu der Frage der Bestellung von Ausländern zu\nGmbH-Geschäftsführern veröffentlichte obergerichtliche\nRechtsprechung befaßt sich mit der Frage, ob und unter welchen\nVoraussetzungen ein im Inland lebender Ausländer bestellt\nwerden kann, wenn seine Aufenthaltsgenehmigung eine selbständige\nErwerbstätigkeit ausschließt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1977, 1595;\nOLG Celle, DB 1977, 993; KG MittRhNotK 1997, 32, 34). Das\nOberlandesgericht Frankfurt hat zwar in der erwähnten Entscheidung\nallgemein ausgeführt, \"im übrigen\" brauche der ausländische\nGeschäftsführer das Gebiet der Bundesrepublik nicht einmal zu\nbetreten, um sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. Dabei handelt es\nsich aber um eine zusätzliche, die Entscheidung für sich nicht\ntragende Erwägung. Voraussetzung für eine Vorlage an den\nBundesgerichtshof wäre indes, daß die Entscheidung, von der\nabgewichen werden soll, auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage\nberuht, mithin gerade diese Beurteilung der Rechtsfrage Grundlage\nfür diese Entscheidung gewesen ist (vgl. BGHZ 21, 234, 236; BGH NJW\n1960, 1621; KG NJW 1958, 1827, 1828; OLG Frankfurt, NJW 1963, 814,\n817; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A,\nFGG, 13. Aufl., § 28, Rn. 18; Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl., §\n28, Anm. 2 jew. m.w.N.).\n\n18\n\nZudem sind sowohl die beiden angesprochenen Entscheidungen\nanderer Oberlandesgerichte zu der Rechtslage vor der Einfügung des\n§ 6 Abs. 2 GmbHG durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBL. I S. 836)\nergangen. Erst durch die Neufassung dieser Bestimmung sind\nRegelungen über die an die Geschäftsführer zu stellenden\npersönlichen Anforderungen in das Gesetz aufgenommen worden (vgl.\nBT.-Drs. 8/1347 S. 31). Diese Ergänzung des § 6 GmbHG weist dem\nRegistergericht eine Prüfungspflicht in Bezug auf die an den\nGeschäftsführer zu stellenden persönlichen Anforderungen zu.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 2 Nr. 1 KostO\nnicht veranlaßt.\n\n20\n\nWert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 50.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/2-wx-22-98","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/2-wx-22-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308936","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.234351+00:00"}}