{"status":"available","doknr":"OLD308933","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.16WX163.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"16 Wx 163/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig\n(§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Der Antragsgegner ist zu Recht durch den angefochtenen\nBeschluß des Landgerichts verurteilt worden, an die Antragsteller\n11.243,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1998 zu bezahlen. Die\nZahlungspflicht des Antragsgegners beruht auf der Jahresabrechnung\n1996/1997 sowie auf den Beschluß der Eigentümerversammlung vom\n24.09.1997 über eine Sonderumlage. Weder der Beschluß über die\nJahresabrechnung 1996/1997 noch der Beschluß über die Sonderumlage\nvom 24.09.1997 sind bisher auf Anfechtung für ungültig erklärt\nworden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die Beschlüsse\nauch nicht nichtig. Nichtigkeit von Beschlüssen der\nEigentümerversammlung kann nur angenommen werden, wenn diese gegen\nein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§§\n134, 138 BGB) verstoßen (vgl. Weitnauer/Lüke, § 23 WEG Rz. 20, 24,\n25; Ermann/Pick, § 23 WEG Rz. 23; Ermann/Pick/Merle, § 23 WEG Rz.\n109 ff.). Vorliegend ist keiner der beiden genannten Fälle gegeben.\nIm Kern streiten sich die Parteien darum, ob die von der\nGemeinschaft bejahte Verpflichtung, daß der Antragsgegner sich an\nden Kosten der Beseitigung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden,\ndie in der Wohnung des Miteigentümers Heier aufgetreten sind, zu\nbeteiligen habe, wirksam ist oder nicht. Dabei ist unstreitig, daß\ndie Feuchtigkeit durch das Gemeinschaftseigentum eingedrungen war\nund daß die Beseitigungsarbeiten sich auch auf das\nGemeinschaftseigentum bezogen haben. Der Streit resultiert daher,\ndaß die Arbeiten sich jedenfalls teilweise auf\nGemeinschaftseigentum bezogen, an dem dem Miteigentümer Heier ein\nSondernutzungsrecht zusteht. Der Antragsgegner verweist insoweit\nauf eine Bestimmung in der Teilungserklärung, die wie folgt lautet:\n\"Soweit Sondernutzungsrechte begründet worden sind, tragen die\nKosten der Unterhaltung und Instandsetzung allein die\nSondernutzungsberechtigten.\"\n\n3\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, daß die hier im Streit\nbefindlichen Beschlüsse, wenn überhaupt, dann nur teilweise gegen\ndie genannte Bestimmung in der Teilungserklärung verstoßen. Soweit\nunstreitig Arbeiten an der Außenwand vorgenommen wurden, besteht\nkein Sondernutzungsrecht irgendwelcher Miteigentümer. Soweit\nArbeiten am Terrassenboden durchgeführt wurden, ist es keineswegs\nsicher, daß die genannte Bestimmung der Teilungserklärung\neingreift. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß\ndie Eigentümergemeinschaft dann, wenn Schäden am Sondereigentum\noder im Bereich des Sondernutzungsrechts eines Miteigentümers\nauftreten, die ihre wesentliche Ursache im Gemeinschaftseigentum,\nfür das die gesamte Gemeinschaft zuständig ist, haben, dem\nSondereigentümer oder Sondernutzungsberechtigten für die\nBeseitigung dieser Schäden verantwortlich ist (Beschluß des Senats\nvom 30.03.1998 - 16 Wx 20/98 - m.w.N.). Beschließt in einem solchen\nFall die Gemeinschaft, daß die Kosten, die für die\nSanierungsarbeiten auch im Bereich des Sondernutzungsrechts\nerforderlich sind, von der Gemeinschaft zu tragen sind, auch wenn\ndie Ursachen für die Schäden im Bereich des Sondernutzungsrechts\nnicht völlig aufgeklärt sind, so ist ein solcher Beschluß\njedenfalls nicht nichtig. Er mag anfechtbar sein, wenn sich die\ngenaue Ursache dieser Schäden hätte aufklären lassen und eine\nVerantwortlichkeit des Gemeinschaftseigentums dann mit Sicherheit\nauszuschließen gewesen wäre; auch ein anfechtbarer Beschluß ist\naber, so lange er nicht durch das Gericht rechtskräftig für\nunwirksam erklärt worden ist, verbindliche Anspruchsgrundlage für\ndie Geltendmachung der durch ihn begründeten Zahlungsansprüche\ngegen einen Wohnungseigentümer (vgl. den Beschluß des Senats vom\n21.08.1997 - 16 Wx 189/97 - m.w.N.). Von der Sittenwidrigkeit eines\nBeschlusses könnte nur gesprochen werden, wenn er sachlich so\nindiskutabel ist, daß er das allgemeine Billigkeitsgefühl verletzt.\nHiervon kann nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden\nFall nicht gesprochen werden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.\n\n5\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 11.243,16\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/16-wx-163-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/16-wx-163-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308933","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.057900+00:00"}}