{"status":"available","doknr":"OLD308931","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0930.16WX138.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"16 Wx 138/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe zu 2 )\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Beteiligte zu 1. und seine Tocher,\ndie Beteiligte zu 2., beide griechische Staatsangehörige, haben die\nUmschreibung ihres Familiennamens auch zugleich für die inzwischen\nverstorbene Ehefrau und Mutter in verschiedenen\nPersonenstandsbüchern beantragt, und zwar von \"W.\" in \"V.\" bzw. in\n\"Ve.\". Die Bet.zu 2) begehrt darüber hinaus die Berichtigung der\nSchreibweise ihres Vornamens von \"Stela\" in \"Stella\". Das\nAmtsgericht hat den Standesbeamten zur Eintragung der beantragten\nBerichtigungen angewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige\nBeschwerde des Beteiligten zu 3) blieb ohne Erfolg, da das\nLandgericht darauf abgestellt hat, dass sich die für die deutschen\nPersonenstandsbücher maßgebliche Schreibweise nach der jetzt\ngeltenden Rechtslage aus dem griechischen Reisepaß ergebe und die\ndamalige Tranliteration nach der ISO-Norm R 843-1968 nach heutiger\nSicht rechtsfehlerhaft war. Der Beteiligte zu 3) vertritt in der\nRechtsbeschwerde die Ansicht, für eine Berichtgung gem. § 47 PStG\nsei kein Raum, da die ursprünglichen Eintragungen aus den Jahren\n1969 und 1971 im Heiratsbuch bzw. Geburtenbuch sowie die Eintragung\nvon 1993 in das Sterbebuch nicht unrichtig seien; sie stünden mit\nder damaligen Rechtsprechung in Einklang.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie sofortigen weiteren Beschwerden\nsind nach §§ 48 Abs. 1, 49 PStG iVm. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG\nstatthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht\neingelegt, § 22 FGG. Obgleich lediglich im Verfahren 16 Wx 138 /98\n( betreffend die Eintragung des Namens der verstorbenen Ehefrau\nTheodora W.) durch den landgerichtlichen Eingangsstempel vom\n17.8.1998 der rechtzeitige Eingang des Rechtsmittels offensichtlich\nist, bestehen aufgrund der weiteren Umstände keine Bedenken auch\nhinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einreichung der anderen drei\nBeschwerdschriftsätze, die allerdings keinen Eingangsstempel\ntragen. Diese waren - dafür spricht der Akteninhalt - wohl sämtlich\nder Beschwerdeschrift vom 13.8.1998 im Verfahren 16 Wx 138/98\nuntergeheftet und sind deshalb zunächst vermutlich nicht als\nBeschwerde in den weiteren Verfahren erkannt worden. Denn sämtliche\nBeschwerdeschriftsätze tragen dasselbe Datum und sind in derselben\nForm abgefaßt, so daß sie auf den ersten Blick als Zweitschriften\nder ersten Beschwerde eingeordnet werden konnten. Für eine\ngleichzeitige und damit rechtzeitige Absendung spricht ferner der\njeweils angebrachte Vermerk der Absendung am 14.8.1998 auf der\njeweiligen Durchschrift.\n\n8\n\nDer Beteiligte zu 3) als\nStandesamtaufsichtsbehörde hat ein von einer Beschwer unabhängiges\nBeschwerderecht, § 49 Abs. 2 PStG.\n\n9\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\nDie angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand, §§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG,\n550 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die vom Amtsgericht\nangeordnete Berichtigung des Familiennamens des Bet. zu 1) im\nHeiratsbuch, des Familiennamens seiner Ehefrau im Sterbebuch sowie\nim Geburtenbuch und die Berichtigung des Familien- und Vornamens\nder Bet. zu 2 ) bestätigt. Denn in Hinblick auf die neuere\nRechtsprechung zum Nachweis der lateinischen Schreibweise\ngriechischer Namen für die Eintragung in die Personenstandsbücher\nsind - jedenfalls auf Antrag - sog. Alteinträge, bei denen die\nNamensumschreibung allein auf Transliterationsnormen beruht, im\nRahmen des § 47 PStG der nunmehr geltenden Rechtslage\nanzupassen.\n\n10\n\nDie in Hinblick auf die griechische\nStaatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) zu prüfende\ninternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben (\nvgl. BayObLG StAZ 95, 326 ). Das deutsche Personenstandsrecht kommt\nals lex fori zur Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR, 1993,130).\n\n11\n\nAls Voraussetzung einer Berichtigung\nverlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist,\nwobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann\n(vgl. BGH, FamRZ 94,225 m.w.N.). Die vorliegenden Anträge richten\nsich darauf, den Familiennamen des Bet. zu 1) und den seiner\nverstorbenen Ehefrau hinsichtlich des Anfangsbuchstabens sowie den\nFamiliennamen der Bet.zu 2) entsprechend und deren Vornamen\nergänzend zu korrigieren. Nach der jetzt geltenden Rechtslage\nwürden sie - wäre ein Neueintrag erforderlich - durch Vorlage ihrer\nReisepässe, die die von ihnen geltend gemachte Schreibweise\nausweisen, die Eintragung ihres Namens in der gewünschten Weise\nerreichen. Denn das in der Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls\nin Griechenland geltende Übereinkommen über die Angabe von\nFamiliennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom\n13.9.1973 (im folgenden: NamÜbk.)- für die Bundesrepublik in Kraft\nseit 16.2.1977 und für Griechenland seit 18.4.1987 - sieht vor, daß\nbei Vorlage eines Personenstandseintrags oder einer \" anderen\nUrkunde \", die den Familiennamen in denjenigen Schriftzeichen\nwiedergibt, wie sie die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen\nwerden soll, verlangt, der Familien- oder Vorname buchstabengetreu\nohne Änderung aus der Urkunde übertragen wird (Art. 2 Abs. 1\nNamÜbk.). Bei Eintragungen in deutsche Personen-standsbücher ist\ndie lateinische Schrift zu verwenden; andere Schriftzeichen sind\ngegebenenfalls zu tranliterieren (Art. 3 NamÜbk.). Da nach\ninzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGH, FamRZ94, 225 = StAZ 94,\n42 ) ein griechischer Reisepaß, der den Namen des Inhabers (auch )\nin lateinischen Schriftzeichen wiedergibt, wenngleich auf der\nGrundlage der ELOT-Norm, eine \"andere Urkunde\" iSd. Art 2 Abs.1\nNamÜbk. darstellt, entfällt die in Art. 3 vorgesehene\nTransliteration bei Vorlage eines solchen Dokuments. Die\nSchreibweise des Familien- oder Vornamens richtet sich\nausschließlich nach der lateinischen Namenswiedergabe im Reisepaß\n(vgl. BGH aaO., 227). Die von den Bet. zu 1) und 2) beantragte\nSchreibweise ist daher für den Eintrag in den Personenstandsbüchern\nmaßgeblich, wenn der Eintrag heute vorzunehmen wäre. Die\ntatsächlich eingetragene Schreibweise entsprach indes der damaligen\nobergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Abweichung von der\ngrundsätzlich erforderlichen Transliteration nur durch eine\nlateinische Schreibweise, die durch einen standesamtlichen\nEintragung nachgewiesen ist, in Betracht kam. Somit erscheint es,\nworauf der Bet. zu 3 ) zu Recht hinweist, problematisch, im\nvorliegenden Fall die Einträge als von Anfang an unrichtig\nanzusehen, zumal das NamÜbk., das als Eintragungsgrundlage eine\n\"andere Urkunde\" als die eines Standesbeamten zuläßt, erst seit\n1977 in Kraft ist, als die hier in Frage stehenden Eintragungen\nbereits erfolgt waren. Andererseits lässt die neuere\nobergerichtliche Rechtsprechung erkennen, dass eine Übertragung\ngriechischer Namen nach anderen als den ISO-Normen (z.B. den\nELOT-Normen ) den Interessen der Beteiligten nach einer phonetisch\nmöglichst identischen Namensführung sowohl im Heimatland wie im\nAufenthaltsland weit mehr entgegen kommen wird ( BGH. FamRZ 94,\n225; OLG Frankfurt, StAZ 96, 330; so auch Senat im Vorlagebeschluß\nv. 28.4.93, OLG-Report 93,197 ). Nach Ansicht des EuGH kann\nschließlich ein Verstoß gegen Art. 52 EGV vorliegen, wenn ein\ngriechischer Staatsangehöriger durch nationale Rechtsvorschriften\ngezwungen wird, bei der Ausübung seines Berufs eine solche\nSchreibweise seines Namens zu verwenden, dass die Aussprache\nverfälscht wird und damit die Gefahr einer Personenverwechslung\nbesteht (EuGH vom 30.3.1993, EuZW 93, 376 ). Zwar hat diese\nEntscheidung nicht unmittelbare Geltung für den vorliegenden Fall,\nweil mangels tatsächlicher Feststellungen nicht davon ausgegangen\nwerden kann, dass die Bet. zu 1) und 2) - als Gewerbetreibende oder\nArbeitnehmer - in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Art.\n52 oder 48 EGV fallen und dass hier durch die verschiedenen\nSchreibweisen eine Verwechlungsgefahr entstehen könnte. Indessen\nstellt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Frage, ob\nnicht die frühere Namensumschreibung auf der Grundlage einer\nTransliteration zu Namensentstellungen und dadurch zu Verletzungen\ndes Persönlichkeitsrechts des Namensträgers geführt haben kann (so\nz. B. Böhmer, IPrax 94, 80; Streinz, StAZ93, 243, der die Meinung\nvertritt, daß auch ein Verstoß gegen die europäischen\nGemeinschaftsgrundrechte in Betracht kommt). Dies hätte zur Folge,\nda die heutige, \"geläuterte\" Rechtsmeinung lediglich das\nwiedergibt, was bereits zum Zeitpunkt der damaligen Eintragungen\ngeltendes Recht war, obgleich die damals herrschende Rechtsmeinung\ndies (noch) anders beurteilte, daß nachträglich dem \"richtigen\nRecht\" Geltung verschafft werden müßte. Bei dieser Betrachtung sind\ndie 1969 und 1971 erfolgten Einträge von Anfang unrichtig gewesen,\nweil sie auf einer unzutreffenden Auslegung geltenden Rechts\nberuhten (vgl. zu diesem Problem: Hepting in: Hepting/Gaaz, PStG,\nVorbem. vor § 46 a,Rz. 43 ff ).\n\n12\n\nNach Ansicht des Senats bedarf die\nFrage , ob der Namenseintrag von 1969 und derjenige von 1971 von\nAnfang an unrichtig waren, aber keiner abschließenden Beantwortung.\nDenn selbst bei Verneinung dieser Frage gebietet die Interessenlage\neine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 47 PStG. Die\nBet. zu 1) und 2 ) haben nämlich ein schützenswertes Interesse\ndaran, dass ihr Familienname und die Beteiligte zu 2) darüberhinaus\nihr Vorname in sämtlichen öffentlichen Urkunden in derselben\nlateinischen Schreibweise wiedergegeben werden. Andernfalls sind\nsie erheblichen Schwierigkeiten bei sämtlichen Kontakten mit\nöffentlichen Behörden ausgesetzt, aber auch in einer möglichen\nberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Denn die Differenzen in\nder Schreibweise können, was auf der Hand liegt, zu Schwierigkeiten\nbei ihrer Identifizierung und/oder der Legitimation ihrer Person\nführen sowie das Ausstellen anderer Papiere erschweren oder gar\nunmöglich machen. Für die Bet. zu 2) hat sich diese Gefahr schon\ndadurch realisiert, dass sie anläßlich der Geburt ihres Kindes mit\nder abweichenden Namensschreibweise in das Geburtenbuch eingetragen\nworden ist.\n\n13\n\nSomit ist jedenfalls dann, wenn - wie\nhier - die Beteiligten eine Namensberichtigung beantragen, ein auf\nden Transliterationsnormen beruhender Namenseintrag zu berichtigen,\nwenn der Antragsteller eine abweichende lateinische Schreibweise\ndurch eine \"andere Urkunde \" nachweisen kann, und zwar unabhängig\ndavon, ob der Eintrag vor oder nach Inkrafttreten des NamÜbk.\nerfolgt ist( so auch OLG Frankfurt, StAZ 96, 330; BayObLG StAZ 95,\n170, die beide dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NamÜbk. keine\nBedeutung beimessen; im Ergebnis ebenso Hepting in Hepting/Gaaz,\naaO.; Bornhofen, StAZ 93, 238,242 ). Die Frage, ob diesen Fällen\nsämtlich von Amts wegen nachzugehen und ggs. eine Berichtigung\nvorzunehmen ist, kann hier offen bleiben ( verneinend: Hepting,\naaO.; ebenso Bornhofen, aaO. ).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13a\nFGG. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist in Personenstandssachen\nBeteiligter im Sinne dieser Vorschrift, so daß sie auch zur\nKostentragung herangezogen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler,\nFGG, 13. Aufl., § 13 a , Rz. 12 ).\n\n15\n\nGeschäftswert für das\nBeschwerdeverfahren : 6.OOO, DM\n\n16\n\n( § 30 Abs. 3 KostO; geringfügige\nErhöhung wegen zweier Beteiligter)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/16-wx-138-98","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-30/16-wx-138-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308931","retrieved":"2026-07-09 03:38:15.973055+00:00"}}