{"status":"available","doknr":"OLD308968","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0925.20U19.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-25","aktenzeichen":"20 U 19/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat, soweit er sie nicht\nzurückgenommen hat, auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nArchitektenhonorar steht dem Kläger nur in Höhe der mit dem\nBeklagten vereinbarten Pauschalvergütung zu.\n\n4\n\n1. Der Kläger ist an die mit dem Beklagten am 22.09.1994 (AH 1\nff.) getroffene Honorarvereinbarung gebunden, wonach die\nLeistungsphase der Ziffern 1 - 7 des § 15 HOAI (insgesamt 66 %) mit\neinem Pauschalhonorar in Höhe von 5.500,00 DM netto und die\nLeistungsphase 8 des § 15 HOAI (31 %) mit einem Pauschalhonorar in\nHöhe 6.000,00 DM netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer,\nabgegolten werden sollte.\n\n5\n\nDem Landgericht ist zwar darin Recht zu geben, daß nach § 4 Abs.\n2 HOAI die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze bei schriftlicher\nVereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden\nkönnen.\n\n6\n\nIn diesem Zusammenhang wird angenommen, daß zur Begründung einer\nAusnahme Umstände im personellen und im sozialen Bereich vorliegen\nmüssen, die ein Abweichen vom Mindestsatz nach unten rechtfertigen\n(Meyke BauR 1987, 513; Konrad BauR 1989, 653). Dies kann bei\nverwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder engen persönlichen\nBeziehungen ebenso der Fall sein, wie bei der Mitgliedschaft des\nAuftragnehmers in einem Verein, für den der Architekt Leistungen\nerbringen soll. Im sozialen Bereich kann es gerechtfertigt sein,\nbeim Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen zerstörten Hauses\noder für einen durch höhere Gewalt geschädigten Auftraggeber, der\ndadurch wirtschaftlich belastet wurde, vom Mindestsatz nach unten\nabzuweichen. Die generelle wirtschaftliche Situation seines\nAuftraggebers darf dagegen keine Rolle spielen. Ebensowenig dürfen\nder Umfang und die Schwierigkeiten der Leistung zu einem Honorar\nunterhalb der Mindestsätze führen (Locher/Koebel/Frik, 7. Aufl., §\n4 Rdnr 87 mit zahlreichen Nachweisen).\n\n7\n\nOb die nach diesen Grundsätzen für die Begründung einer Ausnahme\nhier allein in Betracht zu ziehende Erkrankung des Klägers, der von\nspastischer Lähmung betroffen in der Zukunft voraussichtlich auf\neinen Rollstuhl angewiesen sein wird, bedarf hier keiner\nabschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist der Kläger an die\nPauschalvereinbarung, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§\n242 BGB) gebunden, auch wenn diese Vereinbarung wegen der\nUnterschreitung der Mindestsätze nicht den Anforderungen der HOAI\nentspricht.\n\n8\n\nNach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätzen ist ein Architekt nach Treu und Glauben an seine\nSchlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Honorarberechnung\nmaßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden (BGH\nNJW-RR 1990, 725 m.w.N.). Diese Bindungswirkung ist auch dann zu\nbejahen, wenn die Schlußrechnung aufgrund einer unwirksamen\nHonorarvereinbarung erstellt worden ist (BGH NJW-RR 1986, 18).\nAllerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nBindung des Architekten an seine Schlußrechnung im Schrifttum in\nzunehmenden Maße auf Kritik gestoßen. Dem hat der 7. Senat des BGH\ndahin Rechnung getragen, daß er an seiner Rechtsprechung zur\nBindung Architekten an seine Schlußrechnung nur mit Einschränkungen\nfesthält (BGH BauR 93, 241 f). Danach kommt eine Bindungswirkung\nnur in Betracht, wenn die Nachforderung des Architekten nach\nerteilter Schlußrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben\nverstößt. Sofern in der Änderung der Schlußrechnung eine\nunzulässige Rechtsausübung im Sinne § 242 BGB liegt, ist der\nArchitekt an diese gebunden. Ein derartiger Schluß ergibt sich\njedoch nicht aus der Erteilung einer Schlußrechnung allein. Sie\nsetzt vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen\nInteressen voraus.\n\n9\n\nBei dieser Abwägung ist zunächst der mit der Erteilung der\nSchlußrechnung nach der HOAI verbundene Erklärungswert zu beachten,\nwonach der Architekt zum Ausdruck bringt, seine Leistung\nabschließend berechnet zu haben. Diese Erklärung hat erhebliches\nGewicht. Aus ihr ergibt sich häufig für den Auftragnehmer ein\nentsprechender Vertrauenstatbestand. Eine Nachforderung zur\nSchlußrechnung stellt jedoch nicht stets ein treuwidriges Verhalten\ndar. So kann der Architekt gute Gründe für einen nachträgliche\nÄnderung haben, andererseits begründet nicht jede Schlußrechnung\neines Architekten auch Vertrauen und nicht jedes Vertrauen ist auch\nschutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich\nbesonders daraus ergeben, daß er auf eine abschließende Berechnung\ndes Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise\neingerichtet hat, daß ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben\nnicht mehr zugemutet werden kann. Auf Vertrauen wird sich der\nAuftraggeber allerdings im Regelfalle insoweit nicht berufen\nkönnen, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der\nRechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung kein\nVertrauen setzt (BGH BauR 1993, 136 ff).\n\n10\n\nAuch unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der Kläger an die\nvon ihm erteilte Schlußrechnung gebunden.\n\n11\n\nDaß es sich bei der mit Schreiben vom 15.04.1996 (AH 54)\nerteilten Rechnung um eine Schlußrechnung handelt, ist nicht\nzweifelhaft. In diesem Schreiben hat der Kläger unter der\nÜberschrift \"Meine Honorarrechnung\" den nach den Pauschalvertrag\nvom 22.09.1994 (AH 1 ff) noch offenstehenden Betrag in Höhe von\n6.000,00 DM nebst 15 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Daß dort\nnicht auch das vereinbarte Pauschalhonorar für die Leistungsphasen\n1 - 6 nochmals aufgeführt ist, beruht dabei ersichtlich auf dem\nzwischen den Parteien unstreitigen Umstand, daß der Honoraranspruch\ninsoweit durch die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen erfüllt\nwar. Die Rechnung selbst enthält auch keinen Vorbehalt, noch\nweitere Leistungsphasen zu berechnen. Dem mit der Honorarrechnung\nverbundenen Schreiben ist im übrigen zu entnehmen, daß der Kläger\nbei der Erteilung der Rechnung davon ausging, die\nArchitektenleistungen erbracht zu haben. Da der Kläger mit diesem\nSchreiben zu erkennen gegeben hat, wie er seine Forderung berechnet\nund in welcher Höhe er sie geltend macht, liegen die\nVoraussetzungen einer Schlußrechnung vor (OLG Hamm, NJW-RR 1988,\n727).\n\n12\n\nDie Gründe, weshalb er sich nunmehr nicht mehr an diese\nSchlußrechnung festhalten lassen will, hat der Kläger nicht\nvorgetragen. Sie sind auch in objektiver Hinsicht nicht ohne\nweiteres ersichtlich. Der detaillierten Pauschalpreisvereinbarung\nvom 22.09.1994 (AH 1) hat der Kläger nach der von ihr vorgenommenen\nKostenschätzung zwar einen Betrag von 253.000,00 DM zugrundegelegt,\nwährend die im weiteren Verlaufe erteilte Schlußrechnung nach\nMindestsätzen der HOAI vom 24.10.1996 (AH 5 f) für die\nLeistungsphasen 1 - 4 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach einer\nKostenberechnung Kosten in Höhe von 196.200,00 DM und für die\nLeistungsphasen 5 - 8 nach der Kostenfeststellung einem Betrag von\n332.833,00 DM annimmt.\n\n13\n\nDarauf, ob die Kostenberechnung und die Kostenfeststellung\nzutreffend sind und damit die Rechnung vom 24.10.1996\nnachvollziehbar ist, kommt es, da der Kläger an die\nPauschalrechnung gebunden ist, nicht an. Immerhin bleibt\nfestzustellen, daß die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach §\n10 Abs. 2 für die Leistungsphasen 1 - 4 nach der Kostenberechnung\nund, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, für\ndie Leistungsphasen 5 - 7 nach dem Kostenanschlag oder, solange\ndieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung und die\nLeistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung und, solange\ndiese nicht vorliegt, der Kostenanschlag jeweils nach den\nKostenermittlungsarten der DIN 276 zu erfolgen hat.\n\n14\n\nDessen ungeachtet enthält aber die vom Kläger inhaltlich\nentworfene Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu Ziffer 5. auch\ndie Vereinbarung, daß das Honorar als Festpreis vereinbart werde,\n\"also unabhängig von den Bauterminen und der Höhe der tatsächlichen\nBaukosten\".\n\n15\n\nTatsächlich hat der Kläger zunächst auch, ungeachtet einer\netwaigen Erhöhung der anrechenbaren Baukosten, an der auf der\nPauschalpreisvereinbarung basierenden Schlußrechnung vom 15.04.1996\nfestgehalten. Dies wird insbesondere durch den Umstand deutlich,\ndaß er den noch offenen Betrag von 6.980,00 DM mit seinem Antrag\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die\nEintragung einer Sicherungshypothek mit Antragsschrift vom\n02.05.1996 vor dem Amtsgericht Kerpen (23 C 169/96) geltend gemacht\nhat.\n\n16\n\nGründe für ein Abrücken von der Schlußrechnung sind auch der\nKlageschrift dieses Verfahrens nicht zu entnehmen, wo es in diesem\nZusammenhang nur lapidar heißt, daß die Pauschalrechnung die\nMindestsätze der HOAI ganz erheblich unterschreite und der Kläger\ninfolgedessen nicht gehindert sei, nach den Mindestsätzen der HOAI\nabzurechnen, wie er Zusammenhang mit einer Rechtsberatung im Rahmen\ndes einstweiligen Verfügungsverfahrens erfahren habe.\n\n17\n\nDas tatsächliche Motiv, nunmehr nach den im Ergebnis höheren\nMindestsätzen der HOAI abzurechnen, ist , wie auch in der\nmündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, ersichtlich der\nUmstand, daß der Beklagte entgegen den Erwartungen des Klägers\ngegen dessen Architektenleistungen und auch gegen die außerdem von\ndem Kläger selbst erbrachten Handwerksleistungen Mängeleinreden\nerhoben hat und sich zunächst unter Hinweis auf die geltend\ngemachten Mängel nicht bereit fand, die ihm vom Kläger gewährten\nDarlehen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, was zwischenzeitlich\ngeschehen ist. Ob und in welchem Umfang etwaige Mängeleinreden\ngerechtfertigt sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch\nwenn subjektiv aus der Sicht des Klägers nachvollziehbar sein mag,\ndaß er den Beklagten angesichts des von ihm gezeigten größzügigen\nEntgegenkommens für \"undankbar\" hält, erscheint dies im Rahmen der\nhier zu erwägenden Grundsätze von Treu und Glauben nicht\nbilligenswert. Die durch den Mindestpreischarakter der HOAI\nveranlaßte Unwirksamkeit des Pauschalvertrages (§ 4 Abs. 2 HOAI)\ndient nicht der Sanktionierung des \"undankbaren\" Auftraggebers des\nArchitekten.\n\n18\n\nSchon dies allein begründet die Annahme, daß die nunmehrige\nAbrechnung nach Mindestsätzen eine unzulässige Rechtsausübung\ndarstellt.\n\n19\n\nDer Beklagte hat auch ein schützenswertes Interesse daran, den\nKläger an der auf der Pauschalpreisvereinbarung beruhenden\nSchlußrechnung festzuhalten. Das Gegenteil kann dem Umstand, daß er\nsich im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem damit\nverteidigt hat, der Antragsteller habe keine prüfbare und\nnachvollziehbare Schlußrechnung vorgelegt (dort S. 15) nicht\nentnommen werden. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, daß\nhier nicht allein in Frage steht, ob er an seiner Schlußrechnung\nvom 15.04.1996 aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben\nfestgehalten werden kann. Entscheidend kommt hier nämlich, anders\nals in dem vom BGH entschiedenen Fall, zu dem er die vorzitierten\nAbwägungsgrundsätze entwickelte, hinzu, daß die Parteien hier eine\nschriftliche Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben, die\nungeachtet des Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI\nauch in die hier anzustellende Abwägung einzubeziehen ist und zur\nBegründung der Bindung des Klägers ganz wesentlich beiträgt.\nTatsächlich hat sich nämlich der Beklagte erst auf der Grundlage\ndieser ersichtlich günstigen Pauschalpreisvereinbarung über das\nArchitektenhonorar zur Durchführung des Bauprojekts entschlossen.\nDie Pauschalpreisvereinbarung war Ausgangspunkt und Grundlage\nseiner wirtschaftlichen Entschließung. Die Vereinbarung selbst hat\ner auch mit seiner Verteidigung im einstweiligen\nVerfügungsverfahren nicht in Frage gestellt. Vielmehr ging es ihm\nersichtlich darum, daß der Kläger die Ausführung und Erledigung der\nin der Pauschalpreisvereinbarung im einzelnen aufgeführten\nLeistungsphasen 1 - 8 darstellte.\n\n20\n\nEiner etwaigen Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beklagten\nentfällt auch nicht allein aus der Erwägung, daß die Schlußrechnung\nauf einer unwirksamen Pauschalvereinbarung beruht. Der Architekt\nist nämlich nicht gehindert, seiner Schlußrechnung ein die\nMindestsätze im Sinne von § 4 Abs. 4 HOAI unterschreitendes Honorar\nzugrundezulegen (BGH BauR 1993, 239, 241 m.w.N.).\n\n21\n\nDer Kläger hat auch nicht geltend gemacht, die Unzulässigkeit\neiner die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalvereinbarung und\ndamit im Ausgangspunkt die Gründe der mangelnden Verbindlichkeit\nder Honorarschlußrechnung verkannt zu haben. Die Kenntnisse von der\nHOAI und den Faktoren für die Rechnungsbildung ergeben sich aus der\nPauschalrechnung selbst. Der vorzitierte Hinweis in der\nKlageschrift weist lediglich darauf hin, daß dem Kläger Rechtsrat\ndahin erteilt wurde, daß er sich nach der Erteilung der Rechnung\nvom 15.04.1996 von dieser wieder lösen und auf der Basis von\nMindestsätzen abrechnen könne.\n\n22\n\nDer Umstand, daß der Kläger dem Beklagten mit der die\nMindestsätze unterschreitende Pauschalvereinbarung einen Nachlaß\ngewährt hat und diesen zunächst auch in seinem Anspruch im\neinstweiligen Verfügungsverfahren zugrundelegen hat, kann im Rahmen\ndieser Abwägung nicht unbeachtet bleiben und ersatzlos in Fortfall\nkommen. In diesem besonderen Einzelfall geht vielmehr die auf den\nGrundsatz von Treu und Glauben beruhende Bindung des Architekten an\nseine Honorarschlußrechnung der Regelung des § 4 Abs. 2 HOAI vor,\nwonach bei einem Unterschreiten der Mindestsätze diese als\nvereinbart gelten (so auch BGH BauR 1982, 393 zum Verstoß gegen § 4\nAbs. 4 HOAI).\n\n23\n\nNach allem war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen der\nmit der Klage ebenfalls verfolgten Eintragung einer\nSicherungshypothek in der Haupsache übereinstimmend für erledigt\nerklärt haben und der Beklagte sein Rechtsmittel in Höhe von\n1004,02 DM einschließlich Zinsen, wie die Auslegung ergibt,\nzurückgenommen hat, die Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,\n515 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.\n\n25\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.\n\n26\n\nBerufungsstreitwert:\n\n27\n\nBis zum 21.08.1998 bis 30.000.- DM, danach bis 25.000.- DM.\n\n28\n\nDie Beschwer des Klägers übersteigt 60.000.- DM nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-25/20-u-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-25/20-u-19-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308968","retrieved":"2026-07-09 03:38:18.972915+00:00"}}