{"status":"available","doknr":"OLD308975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0924.15U122.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-24","aktenzeichen":"15 U 122/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Verfügungskläger ist der Enkel des Altbundeskanzlers Dr.\nKonrad Adenauer. Die Verfügungsbeklagte ist durch Entscheidung des\nBundeswahlleiters zur Bundestagswahl vom 27.09.1998 zugelassen. Sie\nverlangt von privaten Fernsehsendern die Ausstrahlung eines\nWahlwerbespots mit dem im Urteilstenor wiedergegebenen Text.\n\n3\n\nDer Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, die\nbeabsichtigte Wahlwerbung verletze das über den Tod hinaus wirkende\nPersönlichkeitsrecht des Altbundeskanzlers, weil sie sein\nLebensbild grob entstelle. Die Äußerung \"auch Konrad Adenauer würde\nheute die Republikaner wählen\", eine Partei, die nach dem\nVerfassungsschutzbericht 1997 rechtsextremistische Ziele verfolge,\nentbehre offensichtlich jeder Grundlage. Sie diene allein dem\nZweck, die bekannte und beliebte Persönlichkeit des\nAltbundeskanzlers für eigene Wahlkampzwecke einzuspannen.\n\n4\n\nDer Verfügungskläger hat beantragt, im Wege der einstweiligen\nVerfügung anzuordnen:\n\n5\n\n \n\n6\n\n1. Die Verfügungsbeklagte hat es zu\nunterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung\naufzustellen, auszustrahlen und zu verbreiten beziehungsweise\naufstellen, ausstrahlen und verbreiten zu lassen, nämlich:\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Auch Konrad Adenauer und Kurt\nSchumacher würden deshalb heute Die Republikaner wählen\".\n\n9\n\n \n\n10\n\n2. Der Verfügungsbeklagten wird\nangedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in\nZiffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu\n500.000,- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigebracht werden\nkann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden\nkann.\n\n11\n\nDie Verfügungsbeklagte hat beantragt,\n\n12\n\nden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n\n13\n\nzurückzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der Wahlwerbespot mit der\nÄußerung, Konrad Adenauer würde heute Die Repulikaner wählen, sei\nals Meinungsäußerung zulässig und beeinträchtige nicht den\npostmortalen Achtungsanspruch des Altbundeskanzlers. Der\nPersönlichkeitsschutz Verstorbener würde nur durch unrichtige\nTatsachenbehauptungen, nicht jedoch - wie hier - durch\nMeinungsäußerungen, die keine Schmähkritik darstellen,\nverletzt.\n\n15\n\nDas Landgericht hat durch das am 07.09.1998 verkündete Urteil,\nauf das Bezug genommen wird, die beantragte einstweilige Verfügung\nerlassen.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der\nVerfügungsbeklagten, die beantragt,\n\n17\n\n \n\n18\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nzurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Verfügungskläger beantragt - wie zunächst als Hilfsantrag\nangekündigt - nunmehr,\n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird,\nwörtlich oder sinngemäß die nachfolgende Behauptung aufzustellen,\nauszustrahlen und zu verbreiten beziehungsweise aufstellen,\nausstrahlen und verbreiten zu lassen, nämlich:\n\n22\n\n \n\n23\n\n\"Auch Konrad Adenauer und ... würden\ndeshalb heute Die Republikaner wählen\",\n\n24\n\n \n\n25\n\nwie in dem beabsichtigten Wahlwerbespot\nwiedergegeben.\n\n26\n\nDer Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten\nbeantragt,\n\n27\n\n \n\n28\n\nauch diesen Antrag zurückzuweisen.\n\n29\n\nBeide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen\nVortrag.\n\n30\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die\nzwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten\nUnterlagen, darunter die Erklärung des Verfügungsklägers vom\n01.09.1998 und seine eidesstattliche Versicherung vom 23.09.1998,\nBezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, sachlich\njedoch nicht begründet, nachdem der Verfügungskläger im zweiten\nRechtszuge seinen Antrag eingeschränkt hat.\n\n33\n\nDas Landgericht hat mit Recht die einstweilige Verfügung\nerlassen, soweit ihr Inhalt dem zweitinstanzlichen Antrag des\nVerfügungsklägers entspricht.\n\n34\n\nDer Verfügungskläger ist berechtigt, den fortwirkenden\nAchtungsanspruch des verstorbenen Altbundeskanzlers Dr. Konrad\nAdenauer geltend zu machen.\n\n35\n\nDie vom Landgericht entsprechend angewandte Vorschrift des § 22\nKUrhG bestimmt allerdings nur, dass der Ehegatte und die Kinder des\nVerstorbenen und - wenn diese nicht vorhanden sind - seine Eltern\ndie Rechte am Bild des Verstorbenen wahrnehmen, während die\nebenfalls vom Landgericht in entsprechender Anwendung herangezogene\nBestimmung des § 77 Abs. 2 StGB für das Strafverfahren ein\nAntragsrecht der Enkel des Verstorbenen zwar vorsieht, jedoch\nlediglich dann, wenn sowohl der Ehegatte des Verstorbenen und seine\nKinder als auch seine Eltern gestorben sind. Für die Wahrnehmung\ndes postmortalen Ehrenschutzes hat die Rechtsprechung aber keine\nverbindliche Reihenfolge der \"nächsten Angehörigen\" aufgestellt und\nersichtlich eine Mehrzahl von Antragsberechtigten zugelassen, von\nder auch nur einer im Einvernehmen mit den anderen zur Wahrung des\npostmortalen Persönlichkeitsschutzes berechtigt sein kann, wenn er\nein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartut (vgl. BGH in BGHZ\n50, 133, 140 (\"Mephisto\"), BGH in VersR 1974, 1080; OLG München in\nAfP 1989, 747, 748).\n\n36\n\nDer Verfügungskläger gehört zu diesen Wahrnehmungsberechtigten.\nEr hat bereits im ersten Rechtzug dargelegt, dass er nicht nur ein\nEnkel des verstorbenen Altbundeskanzlers ist, als ältester Sohn des\nältesten Sohnes den Vornamen seines Großvaters und Taufpaten\n\"Konrad\" trägt und er in den ersten Lebensjahren in dessen Haus\naufgewachsen ist, sondern dass er für die Familie Adenauer als\nVorstandsmitglied in der - dem Andenken des Altbundeskanzlers\ndienenden - bundesunmittelbaren \"Stiftung Konrad-Adenauer-Haus\"\ntätig sei, für die Familie Adenauer spreche, schreibe und auftrete\nsowie vielfältige Aktivitäten entfalte, um das Andenken an den\nAltbundeskanzler und sein politisches Erbe wachzuhalten. Im\nBerufungsverfahren hat der Verfügungskläger dieses Vorbringen durch\nseine eidesstattliche Versicherung vom 23.09.1998 bekräftigt und\ndahin erweitert, dass er von der Familie des Altbundeskanzlers\nermächtigt sei, dessen Persönlichkeitsrechte gegen Angriffe\ngerichtlich zu schützen.\n\n37\n\nDem postmortalen Schutz des verstorbenen Altbundeskanzlers steht\nnicht etwa entgegen, dass in den Fällen des § 22 KUrhG und des § 83\nUrhG die dort geregelten Befugnisse zeitlich befristet sind und\ndementsprechend auch der postmortale Schutz etwa nach Ablauf einer\nbestimmten Frist vollständig endet (so Wenzel, Das Recht der Wort-\nund Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdz. 5.104). Eine feste\nzeitliche Begrenzung des postmortalen Schutzes erübrigt sich, da\nder Persönlichkeitsschutz der Verstorbenen nicht von jedermann,\nsondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten\ngeltend gemacht werden kann und diese zudem ein ausreichendes\nRechtsschutzbedürfnis dartun müssen (so BGH in BGHZ a.a.O.).\n\n38\n\nDass ein solches Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet des mehr als\n30 Jahre zurückliegenden Todes des Altbundeskanzlers besteht, zeigt\nder von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte streitgegenständliche\nWahlwerbespot. Wäre die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst\n(vgl. BGH in BGHZ a.a.O.), würde sich die Verfügungsbeklagte nicht\nseiner Person als Werbeträger bedienen.\n\n39\n\nDer Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der im Tenor\naufgeführten Äußerung der Verfügungsbeklagten ist auch inhaltlich\ngemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG\ngerechtfertigt.\n\n40\n\nDabei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass die\nbeanstandete Äußerung, auch Konrad Adenauer würde heute Die\nRepublikaner wählen, keine Tatsachenbehauptung, sondern eine\nMeinungsäußerung darstellt, die auch nicht als - unzulässige -\nSchmähkritik einzuordnen ist. Dass von der Verfügungsbeklagten -\nhypothetisch - angenommene Wahlverhalten des verstorbenen\nAltbundeskanzlers am 27.09.1998 kann naturgemäß nicht mit den\nMitteln des Beweises geklärt werden. Die Verfügungsbeklagte will\nmit ihrem Werbespot ihre Meinung zum Ausdruck bringen, wen der\nverstorbene Altbundeskanzler Konrad Adenauer wählen würde, wenn er\nnoch lebte. Diese Meinung ist nach den Kriterien, die beim Schutz\nder Ehre eines lebenden Menschen Anwendung finden, auch keine\nSchmähkritik. Denn Ziel der Äußerung der Verfügungsbeklagten ist\nnicht und kann nicht die Herabsetzung der Persönlichkeit des\nAltbundeskanzlers sein, da die Verfügungsbeklagte sich gerade\nseines fortbestehenden hohen Ansehens als Werbemittel bedienen\nwill.\n\n41\n\nDennoch ist die beabsichtigte Wahlwerbung mit der Äußerung, auch\nKonrad Adenauer würde heute Die Replublikaner wählen, keine durch\nArtikel 5 Abs. 1 GG geschützte und damit zulässige\nMeinungsäußerung. Die in Artikel 1 Abs. 1 GG festgelegte\nVerpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen Schutz gegen\nAngriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem\nTode; auch nach dem Tod darf der Einzelne in seinem allgemeinen\nAchtungsanspruch nicht herabgewürdigt oder erniedrigt werden (vgl.\nBundesverfassungsgericht in NJW 1971, 1645, 1647 (\"Mephisto\")).\nGemäß Artikel 1 Abs. 1 GG wird der Verstorbene deshalb gegen grobe\nEntstellungen seines abgeschlossenen Lebensbildes, gegen die er\nsich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner\nAngehörigen geschützt (BGH in BGHZ 50, 133, 137 und in NJW 1974,\n1371).\n\n42\n\nEine solche grobe Entstellung des abgeschlossenen Lebensbildes\ndes Altbundeskanzlers Dr. Konrad Adenauer stellt die von der\nVerfügungsbeklagten beabsichtigte Wahlwerbung mit der Hypothese\ndar, auch der verstorbene Altbundeskanzler würde am 27.09.1998 Die\nRepublikaner wählen. Angesichts der in seinem Leben und Wirken\ndeutlich gewordenen Grundsätze und Ziele des Verstorbenen entbehrt\ndie Äußerung, der Altbundeskanzler würde heute die - hierzu im\nkrassen Gegensatz stehenden - Republikaner wählen, jeder sachlichen\nGrundlage. Die dennoch aufgestellte Hypothese, auch Konrad Adenauer\nwürde heute Die Republikaner wählen, drückt die gleichzeitige\nAnnahme der Verfügungsbeklagten aus, der Verstorbene würde seinen\nlebenslang vertretenen Grundsätzen und seinen bis zuletzt\nverfolgten Zielen untreu werden, eine Annahme, die das Lebensbild\ndes Verstorbenen grob entstellt und verfälscht.\n\n43\n\nEntgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese dem\nabgeschlossenen Lebensbild des Verstorbenen eindeutig\nwidersprechende Äußerung nicht deshalb zulässig, weil sie keine\nTatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Im\nSpannungsverhältnis zwischen der in Artikel 5 Abs. 1 GG\ngarantierten Meinungsfreiheit und Art. 1 Abs. 1 GG ist dem\nVerstorbenen auch Schutz gegen eine Äußerung zu gewähren, die mit\nRücksicht auf das Ansehen des Verstorbenen als Werbeträger diesen\nzwar nicht schmähen soll, aber auf eine grobe Entstellung seines\nLebensbildes hinausläuft, gegen die der Verstorbene sich nicht zur\nWehr setzen kann. Hätte die Verfügungsbeklagte zu Lebzeiten des\nAltbundeskanzlers behauptet, dieser werde am Wahltag Die\nRepublikaner wählen, hätte dieser sich gegen eine solche, seinen\nGrundsätzen und Zielen widersprechende Behauptung zur Wehr setzen\nkönnen. Nach seinem Tod darf der Verfügungsbeklagten nicht\ngestattet sein, nun als Meinung eine inhaltlich gleich gerichtete\nHypothese zu verbreiten und den Verstorbenen damit unter Ausnutzung\nseines hohen Ansehens für ihre eigene Wahlwerbung zu\nmißbrauchen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung entspricht §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die\nKosten des Berufungsverfahren waren dem Verfügungskläger nicht\nwegen der erst im zweiten Rechtszug vorgelegten eidesstattlichen\nVersicherung vom 23.09.1998 gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.\nDabei mag dahingestellt bleiben, ob § 97 Abs. 2 ZPO nur dann\nAnwendung findet, wenn der Rechtsmittelführer aufgrund neuen\nVorbringens obsiegt (vgl. OLG Hamm in NJW 1984, 1244;\nBaumbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 97 Rdnr. 43, 47 und 48).\nJedenfalls hatte der im ersten Rechtszug ohnehin obsiegende\nVerfügungskläger im Hinblick auf den Gang des Verfahrens keinen\nAnlaß zu einer früheren Vorlage der eidesstattlichen Versicherung\n(vgl. OLG Hamm in MDR 1984, 1032; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., §\n97 Rdnr. 11 und 14; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rdnr. 13;\nBelz in Münchener-Kommentar, ZPO, 1992, § 97 Rdnr. 17). Überdies\nwäre letztlich die Antragsberechtigung des Verfügungsklägers auch\nohne die bestärkende und ergänzende eidesstattliche Versicherung\nvom 23.09.1998 zu bejahen gewesen.\n\n45\n\nDas Urteil ist gemäß §§ 545 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.\n\n46\n\nWert des Gegenstandes der Berufung: 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-24/15-u-122-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-24/15-u-122-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308975","retrieved":"2026-07-09 03:38:19.578378+00:00"}}