{"status":"available","doknr":"OLD308988","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0923.27UF76.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-23","aktenzeichen":"27 UF 76/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige\nbefristete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Familiengericht hat mit Recht die elterliche Sorge für die\ngemeinschaftlichen Kinder der Parteien, I., Z. und H., auf den\nAntragsteller übertragen.\n\n4\n\nDie Regelung der elterlichen Sorge richtet sich nach den am 1.\nJuli 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen des\nKindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997. Nach der\nNeufassung des § 1671 BGB dauert das gemeinsame Sorgerecht kraft\nGesetzes auch nach Trennung und Scheidung fort, sofern nicht eine\nabweichende Gerichtsentscheidung ergeht (vgl. auch Schwab FamRZ\n1998, 460). Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht\ndiesem jedoch die elterliche Sorge oder einen Teil derselben allein\nübertragen, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt (§ 1671\nAbs. 2 Nr. 1) oder wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der\ngemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem\nWohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2). Da es\nan der Einwilligung eines der beiden Elternteile in der Übertragung\ndes alleinigen Sorgerechts fehlt, kommt hier nur die letztgenannte\nAlternative in Betracht; deren Voraussetzungen sind für den\nAntragsteller, nicht aber für die Antragsgegnerin erfüllt.\n\n5\n\nFür die Aufhebung der gemeinsamen Sorge liegen hinreichende\nGründe vor. Allgemein können Bedenken gegen das gemeinsame\nSorgerecht sich vor allem aus der mangelnden Kooperationsfähigkeit\noder Kooperationswilligkeit der Eltern ergeben. Ernsthafte Zweifel\ndes Gerichts am Willen der Eltern oder eines Elternteils zur\nZusammenarbeit für das Beste des Kindes müssen zu dessen Schutz\ngenügen. Das kann sich in häufigen, feindlich oder gar gehässig\ngeführten Streitigkeiten in Kindesangelegenheiten äußern; auch\nanhaltender Streit um die Art und Häufigkeit des Umgangs sprechen\ngegen ein gemeinsames Sorgerecht (Schwab FamRZ 1998, 463). Im\nInteresse der Kinder der Parteien ist die Aufhebung der gemeinsamen\nSorge nach diesen Grundsätzen geboten. Wie sich in der\nVergangenheit gezeigt hat, sind die Parteien nicht in genügendem\nMaße fähig oder willens, sich über die Wahrung der Belange der\nKinder zu einigen. Schon ihre prinzipiell unterschiedliche\nEinstellung zur Frage der Erziehung, insbesondere dazu, welche\nFreiräume den Kindern belassen werden sollen, läßt eine gemeinsame\nelterliche Sorge nicht als sinnvoll erscheinen. Auch die mangelnde\nÜbereinstimmung der Parteien in Fragen des Umgangs mit den Kindern\nverheißt keine gedeihliche Zusammenarbeit zu deren Bestem. Dies\nzeigt sich beispielhaft an der Auseinandersetzung über die\nGestaltung der diesjährigen Sommerferien, deretwegen die\nAntragsgegnerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Die\nAntragsgegnerin selbst wirft dem Antragsteller auch vor, zumindest\nin der Vergangenheit ihren Kontakt zu den Kindern nicht in dem\ngewünschten Maß gefördert zu haben. Angesichts der Zwistigkeiten\nder Eheleute in ihrem Verhältnis zueinander wäre es dem Interesse\nder Kinder ferner nicht dienlich, die alleinige Sorge auf einen\nTeilbereich zu beschränken und es im übrigen bei dem gemeinsamen\nSorgerecht zu belassen.\n\n6\n\nWelchem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen ist,\nrichtet sich nach dem Wohl der Kinder. Für diese Prüfung im Rahmen\nder gesetzlichen Neuregelung können dieselben Erwägungen\nherangezogen werden, die schon für das bisherige Recht des\nstreitigen Sorgerechtsverfahrens entwickelt worden sind (Schwab\nFamRZ 1998, 464). Danach ist entscheidend, welcher Elternteil den\nKindern voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten\nvermittelt und ihnen die meiste Unterstützung für den Aufbau ihrer\nPersönlichkeit sowie eine gleichmäßige und stete Betreuung und\nErziehung geben kann, welche Bindungen die Kinder, insbesondere an\nihre Eltern und Geschwister haben, ob ihnen ihre bisherige\nLebenswelt erhalten bleiben kann und welche Neigungen und welchen\nWillen die Kinder haben, wobei der Gesichtspunkt der\nSelbstbestimmung mit zunehmendem Alter, etwa ab dem 12. Lebensjahr,\ndeutlicher hervortritt (Schwab FamRZ 1998, 464, 465).\n\n7\n\nEine Abwägung aller beachtlichen Aspekte führt zu dem Ergebnis,\ndaß die Kinder weiter im Haushalt ihres Vaters zu belassen sind und\ndiesem die alleinige Sorge übertragen werden soll. Die\ngefühlsmäßigen Bindungen der Kinder an ihre Eltern ist dafür hier\nallerdings kein entscheidendes Kriterium. Wie dem ausführlichen\nBericht des Jugendamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 3.\nSeptember 1998 zu entnehmen ist, verspüren die Kinder eine starke\nZuneigung zu beiden Elternteilen. Dies wird bestätigt durch den\nEindruck, den der Senat bei der Anhörung der 3 Kinder gewonnen hat.\nDie noch in erster Instanz, insbesondere im Rahmen der Anhörung\ndurch das Familiengericht, zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte der\nKinder gegen die Antragsgegnerin sind inzwischen nicht mehr\nfestzustellen. Im Gegenteil entspricht es dem ausdrücklich\nerklärten Wunsch aller 3 Kinder, einen engen Kontakt zu ihrer\nMutter zu pflegen und diese oft zu besuchen, was derzeit auch\ngeschieht.\n\n8\n\nDie beiden älteren Kinder, I. und Z., haben sich sogar nunmehr\nsowohl gegenüber dem Jugendamt als auch bei ihrer Anhörung durch\nden Senat dafür ausgesprochen, zur Antragsgegnerin überzuwechseln,\nwährend H. nach wie vor bei seinem Vater bleiben möchte. Der\ngeäußerte Wille der Kinder kann gewiß nicht außer Acht gelassen\nwerden, angesichts des Alters von I. und Z. und vor allem wegen der\nMotivation ihres Sinneswandels indessen nicht entscheidend sein.\nDas Jugendamt hat in seinem jüngsten Bericht sehr anschaulich und\nüberzeugend die Beweggründe für die Meinungsänderung der beiden\nälteren Kinder dahin geschildert, daß diese sich für die\nLebenssituation ihrer Mutter verantwortlich fühlen und insoweit\neinem erheblichen Druck sowie Loyalitätskonflikten ausgesetzt\nsehen. Das Jugendamt hat aus den wiedergegebenen Äußerungen der\nKinder den einleuchtenden Schluß gezogen, daß diese für das\nWohlbefinden der Mutter eine zu frühe, nicht kindgerechte\nVerantwortungsrolle übernehmen und damit letztlich überfordert\nsind. Aus der Anhörung der Kinder hat der Senat keine davon\nabweichenden Erkenntnisse gewonnen, da I. und Z. für den von ihnen\ngeäußerten Wunsch, zur Mutter überzuwechseln, auch auf Nachfrage\nkeine Gründe angeführt haben, die eine Sorgerechtsregelung im Sinne\nder Antragsgegnerin gebieten könnten. Der - eher beiläufige -\nHinweis von Z., ihr Vater sein berufstätig, während die Zeit ihrer\nMutter nicht durch eine Erwerbsarbeit begrenzt sei, ist sicher\nernst zu nehmen. Wie durch die Anhörung des Antragstellers in der\nVerhandlung vor dem Senat bestätigt worden ist, liegt die Betreuung\nder Kinder wegen seiner häufigen berufsbedingten Abwesenheit weit\nüberwiegend in den Händen seiner jetzigen Ehefrau, wie sie in der\nVergangenheit von seiner im selben Hause wohnenden Mutter\nwahrgenommen worden war. Die Tatsache der Fremdbetreuung fällt\nzweifellos in die Waagschale zugunsten der Antragsgegnerin, die für\ndie Versorgung der Kinder nicht auf die Mithilfe Dritter angewiesen\nwäre.\n\n9\n\nGleichwohl spricht mehr für die Entscheidung des\nFamiliengerichts. Dabei kommt nicht einmal dem Gesichtspunkt der\nKontinuität erhebliches Gewicht zu, da ein Umzug der Kinder zu\nihrer in der Nachbarschaft lebenden Mutter, der auch einen\nSchulwechsel nicht erforderlich machen würde, keine wesentliche\nVeränderung des gewohnten Umfelds bedeuten würde. Allerdings setzt\ndies voraus, daß die Antragsgegnerin, die in beengten räumlichen\nVerhältnissen wohnt und eine ausreichend große Unterkunft für sich\nund die Kinder finden müßte, diese vertraute Umgebung nicht\nverläßt. Ein Wechsel der Kinder zur Antragsgegnerin würde auch im\nübrigen keine endgültige Aufgabe ihrer bisherigen Lebenswelt\nbedeuten, weil sich die Kinder auch gegenwärtig häufig bei ihrer\nMutter aufhalten, von der sie auch früher fast ausschließlich\nbetreut worden waren und zudem schon ein Austausch der\nBezugspersonen insoweit eingetreten ist, als sie nach dem Auszug\nder Antragsgegnerin aus der Ehewohnung zunächst überwiegend von\nihrer Großmutter versorgt worden waren, während diese Aufgabe\nnunmehr von der zweiten Ehefrau des Antragstellers übernommen\nwird.\n\n10\n\nEntscheidend ist dagegen, daß die besseren\nEntwicklungsmöglichkeiten für die Kinder bei einem Verbleib im\nHaushalt ihres Vaters liegen. Nach seinem eingehenden Bericht vom\n3. September 1998 hat das Jugendamt keine Anzeichen von\nErziehungsdefiziten oder Störungen in der\nPersönlichkeitsentwicklung der Kinder feststellen können. Auch bei\nihrer Anhörung durch den Senat haben sich die Kinder ausgeglichen,\noffen und aufgeschlossen gezeigt und einen durchweg sehr positiven\nEindruck hinterlassen. Ersichtlich befinden sich alle 3 Kinder auf\neinem für ihre Entwicklung vorteilhaften Weg, den sie in der\nbisherigen Weise weiter beschreiten sollen. An der\nErziehungseignung ihrer Stiefmutter, von der sie überwiegend\nbetreut werden und zu der sie nach ihren eigenen Angaben ein gutes\nVerhältnis haben, bestehen keine begründeten Zweifel. Den Kindern\nzugute kommen auch die inzwischen häufigeren Kontakte mit ihrer\nMutter, an denen den Kindern sehr gelegen ist und die auch künftig\nstattfinden sollten. Die Antragsgegnerin, die den beiden älteren\nKindern oft bei deren Hausaufgaben behilflich ist, trägt\nersichtlich ihren Anteil dazu bei, daß nennenswerte Schwierigkeiten\nim schulischen Bereich nicht existieren. Die letzten Zeugnisse von\nI. und Z. sind insgesamt vielversprechend und zeigen, daß es den\nKindern nicht an der nötigen Förderung ihres Bildungsweges\ngebricht. Sie lassen zudem die Sorge der Antragsgegnerin, die\nVernachlässigung der deutschen Sprache im väterlichen Haushalt\nwürde das schulische Fortkommen der Kinder hemmen, als unbegründet\nerscheinen. Dies beruht augenscheinlich auch darauf, daß die\njetzige Ehefrau des Antragstellers die deutsche Sprache fließend\nbeherrscht und sich ihrer im Umgang mit den Kindern zu bedienen\npflegt, wie es diese selbst und ihr Vater übereinstimmend\ngeschildert haben.\n\n11\n\nEbenso wie die schulischen Leistungen verläuft auch die\nEntwicklung der Kinder im übrigen insgesamt erfreulich. Dieser vom\nSenat bei der Vorstellung der Kinder vor dem Verhandlungstermin\ngewonnene Eindruck wird durch die Ermittlungen des zuständigen\nJugendamtes nachhaltig bestätigt. Danach finden die Kinder bei\nihrem Vater hinreichend Sicherheit und Stabilität sowie genügend\nRaum, sich zu entfalten. Ein Wechsel in die Obhut ihrer Mutter\nwürde dagegen das Risiko einer Überforderung in der Weise in sich\nbergen, daß sie sich zur Übernahme einer Verantwortung für die\nAntragsgegnerin gedrängt sehen, der sie noch nicht gewachsen sind.\nDer tatsächliche Verlauf seit dem Scheitern der Ehe der Parteien\nläßt auch deutlich darauf schließen, daß die Antragsgegnerin den\nKindern die für deren Persönlichkeitsentwicklung notwendige\nStabilität und Sicherheit noch nicht zu geben vermag. Die von der\nAntragsgegnerin in der Vergangenheit zum Ausdruck gebrachte Haltung\nzum Sorgerecht weckt bereits Zweifel an der für die alleinige\nErziehung der Kinder wünschenswerten Festigkeit. In der zwischen\nden Eheleuten am 15. März 1997 getroffenen schriftlichen\nVereinbarung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen hat sich die\nAntragsgegnerin ausdrücklich mit einem Verbleib der\ngemeinschaftlichen Kinder bei ihrem Vater einverstanden erklärt.\nIhre schriftsätzliche Begründung, sie habe sich aufgrund ihres\nreligiösen Bekenntnisses dazu verpflichtet gesehen, die dem\nislamischen Recht entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen, hat\nnur begrenzte Überzeugungskraft. Nach ihrer eigenen Darstellung war\nder Antragsgegnerin schon damals bewußt, daß der Antragsteller sich\nden Kindern zu wenig widme, ihnen nicht genügend Grenzen aufzeige\nund sie auch in der Schule, insbesondere im Gebrauch der deutschen\nSprache, nicht fördere. Daß sie trotz dieser Befürchtungen auch für\ndie Zukunft bereit war, die Kinder bei ihrem Vater zu belassen,\nohne dazu durch die auch für sie maßgeblichen deutschen\nRechtsvorschriften gezwungen zu sein, zeugt von einem Mangel an\nKonsequenz. Hinzu kommt, daß die Antragsgegnerin bei ihre Anhörung\ndurch den Senat ihr damaliges Einverständnis mit der\nSorgerechtsübertragung auf den Antragsteller nicht maßgeblich,\njedenfalls nicht allein auf eine religiöse Pflicht, sondern darauf\nzurückgeführt hat, daß sie einen ausreichenden eigenen Einfluß auf\ndie Erziehung der Kinder erwartet habe.\n\n12\n\nEin Mangel an Toleranz und Einfühlungsvermögen, der auf die\nNeigung schließen läßt, nicht immer die für die Kindesentwicklung\nwichtigen Freiräume zu beachten, offenbart auch das Verhalten der\nAntragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Fernsehkonsum der Kinder.\nIn der Auseinandersetzung mit dem Antragsteller über die Häufigkeit\ndes Fernsehens hat sich die Antragsgegnerin bemerkenswert rigoros\ngezeigt. Wie sie vor dem Senat selbst eingeräumt hat, hatte sie\nschon vor ihrem Übergriff am 25. Mai vergangenen Jahres in 2 Fällen\nein Fernsehgerät mutwillig beschädigt bzw. zerstört. Ebenso wie das\nFamiliengericht hat der Senat aufgrund der Anhörung der Kinder\nkeine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß diesen übermäßiger\nFernsehkonsum gestattet worden wäre oder heute erlaubt würde, der\ndie gewaltsame Lösung dieses von der Antragsgegnerin als solches\nempfundenen Erziehungsproblems auch nur im Ansatz rechtfertigen\nkönnte. Das gilt auch und besonders für den unrühmlichen Auftritt\nder Antragsgegnerin am 15. März 1997, als diese sich in Anwesenheit\nder Kinder gewaltsam Einlaß in das Haus des Antragstellers\nverschafft und mit einer Eisenstange das Fernsehgerät und den\nVideorecorder zertrümmert hatte. Selbst wenn die Kinder sich\nmittlerweile in einem anderen Raum befunden und die mutwillige\nZerstörung nicht beobachtet haben, war das Verhalten der\nAntragsgegnerin doch jedenfalls dazu angetan, die Kinder zu\nverängstigen. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin bei ihrer\nAnhörung zugegeben, die Eisenstange nicht eigentlich wegen eines\nübermäßigen Fernsehkonsums eingesetzt zu haben, sondern - soweit\nsie sich eines Motivs überhaupt bewußt sei - wohl aus Rache\ngegenüber dem Antragsteller.\n\n13\n\nvon einer für die Erziehung der Kinder bedenklichen\nKompromißlosigkeit zeugt neben den geschilderten\nZerstörungsaktionen das Verhalten der Antragsgegnerin im\nZusammenhang mit dem bisherigen Sommerurlaub. Wie sich bei der\nAnhörung der Eheleute durch den Senat herausgestellt hat, ist\nseitens der Antragsgegnerin nicht einmal der Versuch unternommen\nworden, sich wegen des Zeitraums, in dem sich die Kinder bei ihr\naufhalten sollten, rechtzeitig mit dem Antragsteller abzustimmen.\nIhre Erklärung, aufgrund des Verbundurteils habe sie eine\nKontaktaufnahme mit ihrem geschiedenen Ehemann \"nicht für nötig\ngehalten\" - obgleich nach der vom Familiengericht getroffenen\nUmgangsregelung die Aufteilung der Ferienzeiten der Absprache\nzwischen den Parteien bedarf -, fügt sich in das Bild ein, das auch\nvon anderen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin gezeichnet worden\nist.\n\n14\n\nBei einer Gesamtschau aller Umstände, die das Wohl der Kinder\nbetreffen, hält es der Senat daher für richtig, der ausdrücklichen\nund wohl begründeten Empfehlung des Jugendamtes zu folgen, das\nalleinige Sorgerecht für die Kinder dem Antragsteller zu\nübertragen. Der vorherigen Einholung eines familienpsychologischen\nGutachtens bedarf es bei dieser klaren Sachlage nicht. Seine\nEntscheidung verknüpft der Senat allerdings mit der Erwartung, daß\nder Antragsteller, wie dies nach den Ermittlungen des Jugendamtes\nund den Angaben der Beteiligten einschließlich der Kinder im\nBeschwerderechtszugs derzeit geschieht, der Antragsgegnerin den\nUmgang mit den Kindern weiterhin großzügig ermöglicht und in keiner\nWeise erschwert, da regelmäßige und von den Kindern gewünschte\nhäufige Kontakte mit der Mutter ihrem Wohl dienen.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung\nfür das von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärte\nVerfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des\nUmgangs mit den Kindern in den Sommerferien ist nicht angezeigt,\nweil die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden\nKosten als Teil derjenigen der Hauptsache gelten (§ 620 g ZPO). Die\nVorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein Anordnungsantrag\nfür erledigt erklärt wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., §\n620 g Rn. 6).\n\n16\n\nBeschwerdewert: 6.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-23/27-uf-76-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-23/27-uf-76-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308988","retrieved":"2026-07-09 03:38:20.550029+00:00"}}