{"status":"available","doknr":"OLD308985","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0923.16WX137.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-23","aktenzeichen":"16 Wx 137/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nsofortige weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 45 WEG, 27, 29 FGG\n), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene\nEntscheidung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, beruht auf\neinem ordnungsgemäßen Verfahren , §§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Verfahren läßt keinen Verstoß gegen\n§ 551 Nr. 5 ZPO in Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 S. 2 FGG - fehlende\nProzeßvollmacht - erkennen. Die übrigen Wohnungseigentümer sind\nnämlich durch die Rechtsanwälte Dr. R. und K.. vertreten worden;\ndiese haben ausdrücklich eine entsprechende Erklärung mit\nSchriftsatz vom 3.12.1997 abgegeben. Die genannten Rechtsanwälte\nsind in beiden Instanzen am gesamten Verfahren beteiligt gewesen\nund haben an den Terminen teilgenommen. Der Einwand des\nBeschwerdeführers, sie seien lediglich von der Verwalterin, nicht\nvon der Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, beruht auf einer\nbloßen Vermutung, wie bereits die im Schriftsatz gewählte\nFormulierung zeigt. Es wäre für den Antragsteller ein leichtes\ngewesen, durch Nachfragen bei den übrigen Wohnungseigentümern seine\nAnnahme zu überprüfen. Mangels konkreter Darlegungen ist diesem\nEinwand deshalb nicht weiter nachzugehen.\n\n6\n\nIm übrigen ist nach Ansicht des Senats\nim vorliegenden Fall eine Zustellung der Antragsschrift an die\nVerwalterin ausreichend gewesen. Denn diese war gem. § 27 Abs. 2\nNr. 3 WEG zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Es\nbestehen hier keine hinreichenden Hinweise darauf, daß, wie der\nAntragsteller meint, für die Verwalterin ein derartiger\nInteressenkonflikt vorgelegen hat, der eine an sie gerichtete\n\n7\n\nZustellung als unzulässig erscheinen\nläßt. Die mit § 27 Abs. 2 Nr.3 WEG für den Normalfall begründete\nZustellungsvertretung kann allerdings bei Gefahr einer\nInteressenK.ision entfallen ( Bärmann/Merle, WEG, 7.A., § 27 Rz.\n124 ), wobei die Frage, ob diese Gefahr bereits konkret oder\nlediglich abstrakt vorliegen muß, kontrovers behandelt wird (zum\nStreitstand: Bärmann/Merle, a.a.O., Rz. 125 f ). Nach Meinung des\nSenats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayOBLG (\nvgl. z.B. NJW-RR 89, 1168; BayObLGZ 90, 173 ) -\n\n8\n\nsind konkrete Anhaltspunkte\nerforderlich, daß für den Verwalter, z.B. wegen einer im zur Last\nliegenden Pflichtverletzung, eine InteressenK.ision droht oder daß\nzu Recht befürchtet werden muß, er werde die Eigentümer nicht\nsachgerecht unterrichten. Allein die Einreichung eines Antrags\ngemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG reicht zur Bejahung der Gefahr\neines Interessenkonflikts nicht aus, wenn nicht konkrete Hinweise\nauf Pflichtverletzungen oder sonstiges Fehlverhalten des Verwalters\nhinzukommen, die diesen Antrag stützen (vgl. BayObLG NJW-RR 89,\n1169 m.w.N.).\n\n9\n\nSolche konkreten Umstände, die erkennen\nlassen, daß die Beschlußanfechtung mit einem mißbilligtem oder in\nFrage zu stellendem Verhalten des Verwalters in Zusammenhang steht,\nsind hier nicht vorgetragen worden.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nRechtsfehler in der Sachentscheidung\ndes Landgerichts sind weder erkennbar, noch mit der\nRechtsbeschwerde oder der nicht begründeten Erstbeschwerde geltend\ngemacht worden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Es bestand keine Veranlassung, von dem Regelfall des § 47 S.2\nWEG abzuweichen, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten\nnicht in Betracht kommt.\n\n13\n\nGeschäftswert des\nRechtsbeschwerdeverfahrens: 55.000,-DM ( § 48 Abs. 3 WEG: TOP 3 u.\n4 : je 20.000,- DM;\n\n14\n\nTOP 6 -8 : je 5.000,-DM ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-23/16-wx-137-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-23/16-wx-137-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308985","retrieved":"2026-07-09 03:38:20.364999+00:00"}}