{"status":"available","doknr":"OLD308983","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0923.16WX122.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-23","aktenzeichen":"16 Wx 122/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten sind neben der Ehefrau des Antragstellers und\nden Eheleuten K. und H. Miteigentümer der aus vier Wohneinheiten\nbestehenden Wohnungseigentumsanlage K. 3/3a in S.. Der\nAntragsteller ist zugleich Verwalter der Anlage.\n\n4\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 21.4.1995 wurde zu TOP 7\nfolgendes protokolliert:\n\n5\n\n\"Von Seiten der Hausverwaltung wurde\nnochmals auf die unsachgemäße und fehlerhafte Ausführung des\nFliesenbelags auf dem Balkon der Eigentümer Mannheims hingewiesen.\nDieser wurde von den Eigentümern in Eigenleistung ausgeführt. Da\ndas Gesamterscheinungsbild hierdurch erheblich beeinträchtigt wird\nund mit den Eheleuten - trotz mehrmaliger Versuche - keine\nvernünftige Einigung zu finden ist, wird mit 3 Ja und 1 Nein Stimme\nbeschlossen, die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten\ngerichtlich durchzusetzen. Der Verwaltung wird für diesen Fall und\nfür alles zukünftige Prozeßvollmacht erteilt.\"\n\n6\n\n \n\n7\n\nNachdem die Antragsgegner u. a. diesen Beschluß in drei\nInstanzen ergebnislos angefochten hatten (vgl. Senatsbeschluß vom\n8.11.1996 - 16 Wx 215/96 -, Leitsätze veröffentlicht in OLGR 1997,\n91), hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen\nKostenvoranschlag der Fa. Bedachungen B. die Zahlung von 1.981,45\nDM nebst Rechtshängigkeitszinsen zu seinen Händen und die Duldung\nder Durchführung von Randabschlußarbeiten auf dem Balkon,\nhilfsweise die Herstellung eines ordnungsgemäßen Randabschlusses\nbegehrt. Die Antragsgegner sind dem mit der Begründung\nentgegengetreten, daß der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei,\nes an einem Eigentümerbeschluß über die Durchführung der Arbeiten,\ndie solche am Gemeinschaftseigentum seien, fehle und die Arbeiten\nwegen einer zu tief gesetzten Balkonbrüstung behindert würden.\nFerner haben sie geltend gemacht, daß die verlangten Kosten\nüberhöht seien und sie - nach Behebung des Baumangels wegen der\nBalkonbrüstung - nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen\nFliesenbelags verpflichtet seien, wozu die in das Gewerk eines\nDachdeckers fallenden Randabschlußarbeiten nicht gehörten.\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat die Einwendungen der Antragsgegner nicht für\ndurchgreifend erachtet und den Hauptanträgen auf Zahlung und\nDuldung der Arbeiten stattgegeben. Eine hiergegen von den\nAntragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.\nMit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen sie ihr Begehren\nauf Zurückweisung der Anträge weiter.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG) und\nteilweise begründet.\n\n11\n\nDie Antragsgegner sind derzeit nur zur Herstellung eines\nRandabschlusses entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers,\nnicht aber zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Duldung der\nArbeiten verpflichtet.\n\n12\n\n1.\n\n13\n\nDas Landgericht hat mit Recht dem Mehrheitsbeschluß vom\n21.4.1995 eine Ermächtigung des Antragstellers entnommen, wegen des\nFliesenbelags im eigenen Namen Ansprüche der\nWohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen. Die diesbezügliche\nAuslegung - nicht, wie die weitere Beschwerde geltend macht,\nUmdeutung - läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der\nRechtsprechung des Senats (Beschluß vom 20.8.1997 - 16 Wx 169/97 -\n) enthält eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, mit der ein\nVerwalter entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 2\nNr. 5 WEG ermächtigt wird, Ansprüche der Wohnungseigentümer\ngerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, ohne daß näher\ngeregelt wird, ob er dies im eigenen Namen oder als Vertreter der\nWohnungseigentümer zu tun hat, die Erteilung der Befugnis, sowohl\nim fremden als auch im eigenen Namen und damit im Wege der\nProzeßstandschaft aufzutreten. Wegen einer im Einzelfall erteilten\nErmächtigung zur Geltendmachung bestimmter Ansprüche kann nichts\nanderes gelten, wobei der Wendung, daß der Verwaltung\n\"Prozeßvollmacht\" erteilt werde, noch nicht entnommen werden kann,\ndaß die Ansprüche namens der Wohnungseigentümer geltend gemacht\nwerden sollten. Selbst wenn dem so wäre, wäre ohne nähere\nRegelungen eine Ermächtigung zur Verfahrensstandschaft in der mit\nder \"Prozeßvollmacht\" erteilten Ermächtigung zur\nVerfahrensvertretung enthalten (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 57.\nAuflage, § 27 WEG, Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen).\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nOhne Erfolg wenden die Antragsgegner sich auch gegen die von den\nVorinstanzen angenommene Pflicht zur Herstellung eines\nordnungsgemäßen Randabschlusses.\n\n16\n\nHierbei kann es offen bleiben, ob bereits der\nEigentümerbeschluß, die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten\nauf dem Balkon gerichtlich durchzusetzen, die konstitutive\nFestlegung von Miteigentümerpflichten enthält, mit der Folge, daß\ndie sachliche Berechtigung der Ansprüche gegen die Antragsgegner\nnur in dem früheren Beschlußanfechtungsverfahren zu prüfen gewesen\nund eine erneute Befassung hiermit nicht möglich wäre (vgl. zu\ndieser Problematik KG NJW-RR 1997, 1033 = KGR 1997, 85; BayObLG WE\n1998, 353; Senatsbeschluß vom 21.10.1997 - 16 Wx 255/97 - WE 1998,\n191); denn das Landgericht hat eine Verpflichtung der Antragsgegner\nzur Herstellung eines ordnungsgemäßen Randabschlusses und eines\nhieraus weiter folgenden Anspruchs der\nWohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegner auf Duldung\neiner Ersatzvornahme und Zahlung eines Kostenvorschusses nicht etwa\naus der Bestandskraft des Beschlusses zu TOP 7 der\nEigentümerversammlung vom 21.4.1995, sondern hiervon unabhängig aus\nden §§ 14 Nr. 1, 13 Abs. 1 WEG hergeleitet. Auch der Senat hatte\nseinerzeit nur festgestellt, daß die Ermächtigung an den\nAntragsteller zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen\ndie Antragsgegner wegen des in Eigenleistung aufgebrachten\nFliesenbelags ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Soweit im\nZusammenhang hiermit ausgeführt worden ist, die Antragsgegner\nhätten für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fliesenbelags Sorge zu\ntragen, hat es sich um ein seinerzeit nicht tragendes\nBegründungselement gehandelt.\n\n17\n\nLetzteres ändert allerdings nichts daran, daß die Erwägungen,\ndie für den Senat Anlaß gewesen waren, eine Herstellungspflicht der\nAntragsgegner zu bejahen, weiter gelten. Die - vom Grundsatz her\nauch von den Antragsgegnern nicht geleugnete - Pflicht zur\nHerstellung eines ordnungsgemäßen Fliesenbelags folgt aus der\nVereinbarung, wonach auf dem Balkon die Fliesen in Eigenleistung\nverlegt werden sollten, so daß es offen bleiben kann, ob in der\nhier gegebenen Konstellation der Herstellung eines zum\nSondereigentum gehörenden Bodenbelags eines Balkons (vgl.\nBärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 5 Rdn. 27) die übrigen\nMiteigentümer - wie das Landgericht gemeint hat - aus einer\nentsprechenden Anwendung der §§ 14 Nr. 1, 13 Abs. 1 WEG Ansprüche\nherleiten können. Diese Arbeiten hatten - wie bereits der Senat in\ndem früheren Beschluß ausgeführt hat - optisch und technisch\neinwandfrei zu erfolgen und erfassen damit auch die\nRandabschlußarbeiten und nicht lediglich eine Komplettierung der\nFliesen selbst. Ein Belag ohne Randabschluß ist aus den bereits\nfrüher dargelegten Gründen (optisch unschön und das Eindringen von\nFeuchtigkeit begünstigend) noch kein kompletter. Der Umstand, daß\ndie Ausbildung des Randabschlusses typischerweise nicht in das\nGewerk eines Fliesenlegers, sondern eines Dachdeckers fällt, ändert\nnichts an dem von dem Landgericht zutreffend herausgestellten\nbautechnischen Zusammenhang nicht etwa mit dem Balkonkörper,\nsondern mit der Aufbringung des Belags und ist vergleichbar z. B.\nmit dem Verlegen von Schienen zum Abschluß eines Teppich- oder\nParkettbodenbelags in Innenräumen. Daß es letztlich nur noch um\nAbschlußarbeiten geht, erhellt zudem der von den Antragsgegnern\neingereichte Kostenvoranschlag mit einem Betrag unter 1.000,00\nDM.\n\n18\n\nDie weitere Feststellung des Landgerichts, die Antragsgegner\nhätten nicht hinreichend konkret aufgezeigt, daß ihnen wegen eines\nBaumangels am Balkongeländer Arbeiten am Belag derzeit nicht\nmöglich bzw. nicht zumutbar seien, läßt Rechtsfehler zu Lasten der\nAntragsgegner nicht erkennen; insbesondere hatten sie, nachdem\nbereits in dem früheren Verfahren ihr Vortrag als unzureichend\nbewertet worden war, hinreichend Gelegenheit zu ergänzendem\nVortrag, die sie nicht genutzt haben.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nNicht beigetreten werden kann indes dem Landgericht, soweit es -\nwie bereits das Amtsgericht - Ansprüche des Antragstellers auf\nÜbernahme der Kosten für eine Herstellung des Randabschlusses und\nauf Duldung der Arbeiten angenommen hat. Vielmehr besteht nur ein\nAnspruch auf Durchführung der Arbeiten durch die Antragsgegner.\n\n21\n\nEinen (bestandskräftigen) Beschluß der Eigentümergemeinschaft,\naus dem sich eine Befugnis des Antragstellers bzw. der übrigen\nMiteigentümer zur Ersatzvornahme ergeben könnte, gibt es nicht.\nEine sonstige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ist nicht\nerkennbar. Ein Verzug der Antragsgegner mit ihrer\nHerstellungspflicht könnte nur dazu führen, daß sie einen\nVerzögerungsschaden zu ersetzen hätten (§ 286 BGB), der aber nicht\nGegenstand der Anträge ist. Auch aus der von den Vorinstanzen\nherangezogenen Vorschrift des § 14 Nr. 1 WEG, würde sich - wenn sie\n(entsprechend) anwendbar wäre - nur ein Erfüllungsanspruch und\ngegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch, nicht aber eine Pflicht\nder Antragsgegner ergeben, Kosten für eine Ersatzvornahme\nvorzuschießen und die Maßname zu dulden. § 16 Abs. 2 WEG ist schon\ndeshalb nicht einschlägig, weil die Antragsgegner bestimmte\nHandlungen, nämlich die ordnungsgemäße Herstellung des Belags\nschulden. Deren Nichterfüllung wandelt sich - bei unterstellter\nAnwendbarkeit - auch nicht nach § 326 BGB in einen Vorschuß- und\nDuldungsanspruch, sondern in einen Schadensersatzanspruch um. Nur\nbei einzelnen Vertragstypen bestehen für den Fall der\nNichterfüllung einer Herstellungspflicht ein Recht des Gläubigers,\ndie Maßnahme selbst durchzuführen, und ein hiermit verbundener\nVorschußanspruch (so bei der Befugnis zur Mängelbeseitigung im\nMiet- und Werkvertragsrecht gemäß den §§ 538 II, 633 Abs. 3 BGB).\nDeren analoge Anwendung auf die hier gegebene Konstellation ist\nschon deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller einen Titel\nüber die von den Antragsgegnern geschuldeten Arbeiten erwirken\nkann. Dieser ist ein solcher über vertretbare Handlungen, aus dem\ner sodann gem. § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme die\nZwangsvollstreckung betreiben und insbesondere gemäß dessen Abs. 2\neinen Vorschuß verlangen kann. Eine materiell-rechtliche\nAnspruchsgrundlage ergibt sich hieraus indes nicht.\n\n22\n\nAll dies hat die Folge, daß nur der Hilfsantrag begründet ist,\nwobei im Tenor klarstellend der Begriff \"ordnungsgemäß\" durch\n\"fachgerecht\" zu ersetzen war.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Wegen des Obsiegens\ndes Antragstellers nur zum Hilfantrag entspricht es billigem\nErmessen, die Gerichtskosten zu teilen und es wegen der\naußergerichtlichen Kosten der Beteiligten bei der Grundregel zu\nbelassen, daß diese nicht zu erstatten sind.\n\n25\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts entspricht derjenigen in den\nVorinstanzen und folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-23/16-wx-122-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-23/16-wx-122-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308983","retrieved":"2026-07-09 03:38:20.281756+00:00"}}