{"status":"available","doknr":"OLD309003","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0922.5W100.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"5 W 100/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beweisfrage zu\nZiffer I 2 des Beschlusses vom 04.06.1998 zu Recht den Antrag auf\nDurchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgewiesen.\n\n3\n\nDiese Beweisfrage lautet wie folgt:\n\n4\n\n\"War die Überkronung der vorgenannten\nZahnbereiche gemäß Heil- und Kostenplan des Antragsgegners vom\n18.11.1996 zahnmedizinisch nicht indiziert? Falls eine Indikation\nbejaht wird, waren das Ausmaß der prothetischen Neuversorgung und\ndie Tiefe der Präparation nicht indiziert? Ergab sich aus\nauftretenden Entzündungen nach dem Einsetzen des Provisoriums eine\nKontraindikation für das Einsetzen der Originalkronen im November\n1996?\"\n\n5\n\nGemäß § 485 ZPO kann auf Gesuch einer Partei die Einvernahme\neines Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und\nSachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden.\nDabei ist dieser Antrag nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt oder\naber zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren geht oder seine\nBenutzung erschwert wird oder wenn der gegenwärtige Zustand einer\nSache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein\nrechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.\n\n6\n\nWas die Beweisfragen 1, 3 und 4 aus dem Antrag der\nAntragstellerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens\nanbetrifft, können die vorgenannten Voraussetzungen bejaht werden,\nweil die Antragstellerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen\nVortrag substantiiert dargetan hat, daß sie sich im Hinblick auf\ndie Beschwerden im Bereich der vom Beklagten gefertigten\nzahnprothetischen Versorgung genötigt sieht, alsbald eine\nzahnprothetische Neuversorgung durchführen zu lassen, in welchem\nFalle eine erst in der weiteren Zukunft im Rahmen eines\nZivilprozesses durchzuführende Begutachtung des gegenwärtigen\nZustandes der zahnprothetischen Versorgung der Klägerin erschwert\nbzw. verunmöglicht würde.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen der genannten Bestimmung des § 485 ZPO\nkönnen jedoch im Hinblick auf die zitierte Beweisfrage zu 2 nicht\nbejaht werden. Im Rahmen dieser Frage geht es nicht um die\nFeststellung eines gegenwärtigen Zustandes, sondern vielmehr um die\nmedizinische Begutachtung der Frage, ob der Gebißzustand der\nKlägerin zum Zeitpunkt der zahnprothetischen Versorgung durch den\nBeklagten die durchgeführte Behandlung indizierte oder aber diese\nkontraindiziert war sowie ferner, ob jedenfalls der Umfang der\ndurchgeführten zahnprothetischen Maßnahmen nicht indiziert war.\nDiese Thematik zielt auf eine Begutachtung eines früheren Zustandes\nund auf die medizinische Beurteilung einer hieraus evtl.\nresultierenden Behandlungsfehlerhaftigkeit durch den\nSachverständigen hin. Dahingehende Feststellungen eines\nmedizinischen Gutachters, die letztlich eine Begutachtung im\nHauptsacheprozeß vorwegnehmen würden, sind jedoch nicht Sinn und\nGegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens in\nArzthaftungssachen. Im Ergebnis dient somit der Antrag zu 2 der\nSache nach einer umfassenden Klärung eventueller ärztlicher\nBehandlungsfehler durch Vornahme nicht bzw. kontraindizierter\nBehandlungen. Dahingehende Feststellungen können jedoch nicht von\neinem selbständigen Beweisverfahren geleistet werden, weil es\nhierzu der Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung des normalen\nZivilprozesses bedarf sowie auch der im Rahmen dieses Verfahrens\nvorgesehenen Wege zur Beweiserhebung, wie der Senat bereits in dem\nvon den Parteien zitierten Beschluß 5 W 57/97 vom 21.08.1997 im\neinzelnen ausgeführt hat. Gegenstand und Sinn des selbständigen\nBeweisverfahrens in Arzthaftungssachen kann es lediglich sein, den\neiner alsbaldigen Veränderung unterliegenden gegenwärtigen Zustand\ndes klagenden Patienten und hieraus eventuell resultierender\nFolgebeschwerden sowie das Erfordernis möglicher Nachbehandlungen\nzu begutachten. Mehr ist nicht Sinn des selbständigen\nBeweisverfahrens in Arzthaftungssachen, so daß das Landgericht den\ndahingehenden Antrag der Klägerin zu Ziffer I 2 zu Recht abgewiesen\nhat.\n\n8\n\nNach allem war die Beschwerde der Antragstellerin\nkostenpflichtig zurückzuweisen, § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-22/5-w-100-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-22/5-w-100-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309003","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.884135+00:00"}}