{"status":"available","doknr":"OLD309001","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0922.15U118.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"15 U 118/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und in\nprozeßordnungsgemäßer Weise begründete Berufung der Beklagten ist\nzulässig und in der Sache auch gerechtfertigt. Die ebenfalls in\nformeller Hinsicht bedenkenfreie -unselbständige- Anschlußberufung\nder Kläger hat ihrerseits mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom\n29.5.1998 (Bl. 167/168 d.A.) überwiegenden Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten führt zur Abweisung des\nFeststellungsantrages der Kläger und zur Abweisung der Klage,\nsoweit die Kläger mit ihrem- gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag\nnunmehr teilweise reduzierten- Hauptantrag die Beseitigung der\nWurzeln des lebenden Baumes verlangt haben. Auf die mit der\nAnschlußberufung der Kläger vorgenommene hilfsweise\nKlageerweiterung war die Beklagte zur Entfernung der im Streit\nbefindlichen Hybridpappel und zur Beantragung einer entsprechenden\nErlaubnis der Stadt Köln zu verurteilen, wobei die Verurteilung zur\nBeseitigung des Baumes unter dem Vorbehalt steht, daß die Erlaubnis\nzuvor erteilt wird. Darüber hinaus war der Anschlußberufung auch\ninsoweit stattzugeben, als die Beklagte zur Vornahme der\nverschiedenen Maßnahmen zu verurteilen war, die zur Beseitigung der\nauf der Garagenzufahrt der Kläger durch die Wurzeln des Baumes\nverursachten Beeinträchtigungen erforderlich sind.\n\n4\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB\nAnspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigungen, die von der auf\ndem Grundstück der Beklagten R. M. 7 in K. befindlichen\nHybridpappel ausgehen und den Bereich der Zufahrt zu der\ngrenzseitigen Garage auf dem Grundstück der Kläger betreffen. Wie\ndie von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbilder vom\n31.3.1997 (Bl. 34 - 37 im Anlagenheft) auch nach Auffassung des\nSenats eindeutig erkennen lassen, ist es im Bereich der\nGaragenzufahrt zu Aufwerfungen der Bodenplatten und zu Verwerfungen\nvon Kantsteine gekommen. Daran, daß diese Schäden von den Wurzeln\nder im Eigentum der Beklagten stehenden Hybridpappel herrühren,\nkann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Es ist eine allgemeine\nErfahrungstatsache, daß Pappeln eine starke, die Erdoberfläche\nbeeinflussende Wurzelbildung entwickeln (vgl. dazu BGH VersR 1998,\n106, 108). Außer der Pappel sind keine anderweitigen Bäume\nvorhanden, von denen die für eine Durchwurzelung typischen\nAufwerfungen verursacht sein könnten, so daß die Beklagte mit ihrem\neinfachen Bestreiten keinen Erfolg haben kann. Dies gilt um so\nmehr, als auch der Sachbearbeiter des Amtes für Umweltschutz der\nStadt K. in seinem Bescheid vom 6.5.1998 (Bl. 172 d.A.) aufgrund\nder von ihm am 7.4.1998 durchgeführten Ortsbesichtigung\nfestgestellt hat, daß die Wurzeln der Pappel auf das Grundstück der\nKläger vorgedrungen seien und dort Beschädigungen angerichtet\nhätten.\n\n5\n\nWie die Lichtbilder ebenfalls veranschaulichen, handelt es sich\nbei den Schäden am Plattenbelag der Garagenzufahrt um umfängliche\nBeeinträchtigungen; solche Aufwerfungen begründen eine\nStolpergefahr und machen die Begehung der Zufahrt unsicher. In dem\nbereits erwähnten Bescheid der Stadt Köln vom 6.5.1998 sind die von\nden Wurzeln der Hybridpappel hervorgerufenen Schäden als\n\"gravierend\" bezeichnet worden. Inwieweit diese Bewertung letztlich\nzutrifft, kann dahinstehen. Berücksichtigt man jedoch, daß dieser\nBescheid in einem förmlichen Genehmigungsverfahren ergangen ist und\ndaß zu dem Ortstermin ein sachkundiger Mitarbeiter des Amtes für\nUmweltschutz entsandt worden sein wird, stützt diese Bewertung\njedenfalls den durch die Lichtbilder vermittelten Eindruck, daß es\nsich bei den Boden- und Plattenaufwerfungen keineswegs nur um\nbelanglose Schäden handelt, welche in entsprechender Anwendung von\n§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB von den Klägern zu dulden wären.\n\n6\n\nOb Wurzeln der Pappel auch bereits in die auf dem Grundstück der\nKläger verlegten Entwässerungsleitungen eingedrungen sind und dort\nSchäden verursacht haben, ist zwischen den Parteien zwar weiterhin\nstreitig. Daß zumindest eine solche Gefahr konkret besteht, kann\ndie Beklagte indessen nicht mehr wirksam bestreiten, nachdem sie\nselbst gegenüber dem Amt für Umweltschutz die Erlaubnis zur\nEntfernung der Wurzeln des Baumes unter anderem mit der Begründung\nbeantragt hat, daß durch die Wurzeln die Entwässerungsleitungen auf\ndem Grundstück der Kläger beschädigt würden (vgl. dazu den Bescheid\ndes Amtes für Umweltschutz vom 6.5.1998, Bl. 172 d.A.).\n\n7\n\nDie Beklagte ist für den störenden Zustand verantwortlich.\nDarauf, daß sie den Baum nicht selbst gepflanzt, sondern das\nGrundstück mit dem Baum von ihren Rechtsvorgängern übernommen hat,\nkommt es nicht an. \"Störer\" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch\nder Grundstückseigentümer, der die störende Anpflanzung unterhält\nund die gebotene Vorsorge gegen ein ausgedehntes Wurzelwachstum\nunterläßt (BGH NJW 1989, 1032 und NJW 1991, 2826; OLG Düsseldorf,\nNJW 1986, 2648).\n\n8\n\nAuf das in § 910 BGB niedergelegte Recht zur Selbsthilfe kann\ndie Beklagte die Kläger nicht verweisen. Der Anspruch aus § 1004\nAbs. 1 S. 1 BGB ist dem Eigentümer der beeinträchtigten Sache neben\ndem Selbsthilferecht eingeräumt, so daß es seiner Entscheidung\nüberlassen bleibt, von welchem Recht er Gebrauch macht (vgl. statt\nvieler: Palandt/Bassenge, BGB- Kommentar, 56. Auflage § 1004 Rdnr.\n3 ).\n\n9\n\nDie Tatsache, daß den Klägern Abwehransprüche wegen\nNichteinhaltung des nach den §§ 40 -44 NachbarG NRW\nvorgeschriebenen Grenzabstandes gemäß § 47 NachbarG NRW nicht\nzustehen, da die Pappel unstreitig bereits in den Fünfziger Jahren\nund damit mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des NachbarG\nNRW am 1.7.1969 angepflanzt wurde, steht dem auf konkrete\nBeeinträchtigungen gestützten Beseitigungsverlangen der Kläger\nnicht entgegen. Lediglich solche Beseitigungs- und\nUnterlassungsansprüche sind hierdurch ausgeschlossen, die\nausschließlich mit der Nichteinhaltung des Grenzabstandes begründet\nwerden können (vgl. dazu OLG Köln, VersR 1989, 1202; OlG\nDüsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649).\n\n10\n\nAus der jahrelangen Duldung des Wurzelwachstums durch die Kläger\nist auch weder ein konkludenter Verzicht auf einen\nBeseitigungsanspruch zu entnehmen noch läßt sich hieraus eine\nVerwirkung ableiten. Auch ein längerwährendes Stillschweigen im\nHinblick auf eine andauernde Störung bedeutet keine Einwilligung in\nden störenden Zustand. Für einen Verwirkungstatbestand fehlt es\nhier zumindest an dem sogenannten Umstandsmoment (vgl. dazu\nPalandt/ Heinrichs, aaO, § 242 Rdnr. 95 m.w.N.): Die Beklagte trägt\nnichts dafür vor, daß und in welcher Weise sie sich darauf\neingerichtet habe, daß die Kläger die durch die Pappel\nhervorgerufenen Beeinträchtigungen für alle Zeiten hinnehmen\nwürden. Für eine solche Erwartungshaltung bestand auch kein Anlaß,\nkonnte doch mit Rücksicht auf das natürliche Wachstum des Baumes zu\nkeinem Zeitpunkt eine abgeschlossene Entwicklung in Rechnung\ngestellt werden.\n\n11\n\nInhaltlich richtet sich der Beseitigungsanspruch der Kläger zum\neinen auf die Entfernung der Hybridpappel, wie sie mit dem zuletzt\nzur Anschlußberufung gestellten Hilfsantrag der Kläger - welcher\neine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung darstellt-\nverlangt worden ist.\n\n12\n\nMit Rücksicht darauf, daß das Amt für Umweltschutz der Stadt\nKöln in dem bereits erwähnten Bescheid vom 6.5.1998 der Beklagten\ndie gemäß § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt K. erforderliche\nErlaubnis zum Kappen der auf das Grundstück der Kläger\nhinübergewachsenen Baumwurzeln mit der Begründung verweigert hat,\ndaß hierdurch die Standsicherheit des Baumes aufgehoben werde, kann\ndie Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Wurzeln des\nlebenden Baumes nicht aufrechterhalten werden. Die Beklagte würde\ndamit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, da es sich bei der\nPappel unstreitig um einen gemäß § 3 der Baumschutzsatzung\ngeschützten Baum handelt, der nur dann verändert werden darf, wenn\nhierfür eine befreiende Erlaubnis nach § 6 der Baumschutzsatzung\nerteilt ist.\n\n13\n\nDas Beseitigungsverlangen der Kläger kann unter diesen Umständen\nnur noch in der Weise erfüllt werden, daß die Pappel -mitsamt\ndenjenigen Wurzeln, die die Aufwerfungen auf dem Grundstück der\nKläger verursacht haben- entfernt wird. Zwar könnten die\nAufwerfungen auf der Garagenzufahrt wohl auch in der Weise\nausgeglichen werden, daß nach Aufnahme der vorhandenen Platten eine\nzusätzliche Bodenschicht aufgebracht und die Platten alsdann wieder\nverlegt würden. Einer solchen Vorgehensweise wäre indessen kein\ndauerhafter Erfolg beschieden, da das andauernde Wachstum des\nBaumes und seiner Wurzeln in absehbarer Zeit erneute Verwerfungen\nhervorrufen würde. Vor allem aber wäre auf diese Weise drohenden\nKanalverstopfungen auf dem Grundstück der Kläger nicht wirksam zu\nbegegnen.\n\n14\n\nDie für die Entfernung der Pappel nach § 6 der Baumschutzsatzung\nerforderliche Erlaubnis brauchte nicht vor der Verurteilung der\nBeklagten zur Entfernung der Pappel eingeholt zu werden. Der\nTatsache, daß die Beklagte zur Entfernung der Pappel erst nach dem\nVorliegen der Erlaubnis verpflichtet ist- deren Einholung eine\nNebenpflicht im Rahmen der von der Beklagten geschuldeten\nBeseitigung darstellt- kann dadurch Rechnung getragen werden, daß\ndie Beseitigungsverpflichtung gemäß § 259 ZPO an die Verurteilung\nzur vorherigen Einholung der Erlaubnis geknüpft wird (vgl. dazu BGH\nNJW 1993, 927; LG Landshut NJW- RR 1989, 1420; Schäfer, NachbarG\nNRW, 11. Auflage, Vorbem. vor §§ 40-48, XI. Abschnitt, Rdnr. 10).\nWie der in dem Bescheid vom 6.5.1998 enthaltenen Begründung zu\nentnehmen ist, wird das Amt für Umweltschutz aller Voraussicht nach\ndie Erlaubnis zum Fällen der Pappel erteilen. Hierauf läßt zum\neinen der Umstand schließen, daß die Erlaubnis zum Kappen der\nWurzeln ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherheit\nverweigert worden ist. Darüber hinaus macht die in dem Bescheid\ngeäußerte Erwartung, daß sich der Zustand, der bereits zu\n\"gravierenden Beschädigungen\" auf dem Grundstück der Kläger geführt\nhabe, weiterhin noch \"gravierend\" verschlechtern werde, in\nVerbindung mit den zu § 6 der Baumschutzsatzung erteilten Hinweisen\ndeutlich, daß die Pappel nicht als erhaltenswürdig angesehen worden\nist.\n\n15\n\nDie Beklagte ist daneben verpflichtet, die durch die Wurzeln der\nHybridpappel im Bereich der Garagenzufahrt angerichteten\nBodenunebenheiten und Aufwerfungen zu beseitigen sowie den\nPlattenbelag und die Kantsteine ordnungsgemäß\nwiederherzustellen.\n\n16\n\nGrundsätzlich richtet sich der auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB\ngestützte negatorische Beseitigungsanspruch - im Gegensatz zu einem\nzur Naturalrestitution führenden deliktischen\nSchadensersatzanspruch- zwar lediglich auf die Abstellung der\nnachteiligen Einwirkung für die Zukunft. Nach der - mit der\nherrschenden Meinung in der Literatur (vgl. statt vieler:\nSoergel/Mühl, BGB- Kommentar, 12. Auflage Rdnrn. 112 und 113\nm.w.N.) übereinstimmenden- ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl.\naus neuerer Zeit NJW 1996, 845/846; VersR 1998, 107) deckt sich die\nnach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete Beseitigung jedoch dann\ninhaltlich mit einer Naturalrestitution, wenn die Störung zu\nSubstanzeingriffen geführt hat oder die Beendigung der Störung nur\ndurch Substanzeingriffe in das beeinträchtigte Eigentum\nherbeigeführt werden kann. In einem solchen Fall sind Beseitigung\nund Wiederherstellung zwingend miteinander zu verbinden, weil\nanderenfalls die Störung- wenn auch in abgeänderter oder\nabgeschwächter Form- weiter andauert.\n\n17\n\nSo liegt es hier: Den Klägern ist nicht bereits damit gedient,\ndaß die Pappel gefällt und lediglich deren auf das Grundstück der\nKläger hinübergewachsene Wurzeln entfernt werden, wobei insoweit\ndie - im Urteilstenor zum Ausdruck gebrachte- Einschränkung\nbesteht, daß von der Beseitigungspflicht nur diejenigen Wurzeln\nerfaßt sind, die die Aufwerfungen auf der Garagenzufahrt verursacht\nhaben. Eine unbeeinträchtigte Nutzung ihres Eigentums ist den\nKlägern erst dann möglich, wenn die Garagenzufahrt nach der\nEntfernung dieser Wurzeln und der durch sie verursachten\nBodenaufwerfungen ordnungsgemäß wiederhergestellt ist. Dies hat mit\nden vorhandenen Platten und Kantsteinen zu geschehen, wobei\neinzelne zerbrochene Steine und Platten durch neues Material zu\nersetzen sind. Auf die Anschlußberufung der Kläger war die Beklagte\ndemgemäß zu den entsprechenden Maßnahmen zu verurteilen. Dem\nLandgericht ist zwar darin beizupflichten, daß sich auf der Basis\neiner zutreffenden Definition des auf § 1004 Abs. 1 S.1 BGB\ngestützten Beseitigungsanspruches die Wiederherstellung der\nGaragenzufahrt von selbst versteht. Da die Beklagte gerade dies\nbestreitet und den Umfang der von ihr zu leistenden\nBeseitigungsmaßnahmen anzweifelt, kann die Konkretisierung der im\neinzelnen von ihr durchzuführenden Maßnahmen jedoch nicht einem\netwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben.\n\n18\n\nAuf ein Mitverschulden der Kläger, welches zu einer\nquotenmäßigen Beteiligung der Kläger an den durch die\nBeseitigungsmaßnahmen entstehenden Kosten führen würde, kann sich\ndie Beklagte nicht berufen. Dem Einwand stehen zwar nicht bereits\ndogmatische Bedenken mit Rücksicht darauf entgegen, daß die für die\nRegelung der Mitverantwortung einschlägige Bestimmung, § 254 BGB,\neine Vorschrift des allgemeinen Schadensersatzrechtes ist, da der\naus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB folgende Beseitigungsanspruch- wie oben\nausgeführt- in den Fällen, in denen er wie hier partiell zu einer\nNaturalrestitution führt, in seinen Auswirkungen einem\nSchadensersatzanspruch gleichkommt. Von daher erscheint es nur\nfolgerichtig, die auf Treu und Glauben, § 242 BGB, fußende\nAusgleichsfunktion des § 254 BGB zum Tragen kommen zu lassen,\nsoweit dies in Anbetracht einer Mitverursachung durch den gestörten\nEigentümer als ein Gebot der Gerechtigkeit erscheint (vgl. dazu BGH\nVersR 1998, 106, 108). Die Beklagte hat indessen nicht aufgezeigt,\nzu welchem Zeitpunkt ein von den Klägern geltend gemachter\nAbwehranspruch noch kostengünstig zu erfüllen gewesen und daß sie\neinem früheren Beseitigungsverlangen der Kläger auch tatsächlich\nnachgekommen wäre. Darauf, daß die Kläger nicht selbst Abhilfe\ngeschaffen haben, kann sich ein Mitverschulden nicht gründen; es\noblag allein der Beklagten als Eigentümerin des störenden Baumes,\nVorsorge gegen das Wurzelwachstum und gegebenfalls geeignete\nMaßnahmen gegen konkrete Störungen zu treffen (vgl. dazu OLG Köln\nVersR 1989, 1202, 1203 sowie BGH VersR 1998, 106, 108).\n\n19\n\nUnbegründet ist hingegen der Feststellungsantrag der Kläger, so\ndaß die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. Abgesehen\ndavon, daß nach der Entfernung der Pappel erneute\nBeeinträchtigungen praktisch undenkbar erscheinen, ist für die von\nden Klägern begehrte Feststellung bereits deshalb kein Raum, weil\nkeineswegs jeder durch Überwuchs von Zweigen oder Wurzeln des\nBaumes entstehende Schaden der Beklagten als schuldhaft verursacht\nzugerechnet werden könnte und deshalb für eine allgemeine\nVerpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz keine Handhabe\nbesteht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die\nAnordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10. 713\nZPO.\n\n21\n\nHinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten bleibt\ndie Entscheidung dem noch mit der Klageerweiterung gemäß den\nSchriftsätzen der Kläger vom 5.5.1997 und 17.6.1997 befaßten\nLandgericht vorbehalten.\n\n22\n\nWert des Berufungsverfahrens für die Zeit ab 02.06.1998:\n24.500,- DM\n\n23\n\n(davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 8.500,- DM und\nauf die Anschlußberufung der Kläger 16.000,- DM)\n\n24\n\nIm übrigen verbleibt es bei der Festsetzung vom 27.01.1998.\n\n25\n\nBeschwer der Parteien: jeweils unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-22/15-u-118-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-22/15-u-118-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309001","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.712006+00:00"}}