{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1998/16_WX_132_98beschluss19980921","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16WX132.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"1998-09-21","aktenzeichen":"16 WX 132/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.","text_plain":"Gründe\n\nI. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der vom ihm\nbegehrten Akteneinsicht. Auf Antrag des ZKA hat das Landgericht mit\nBeschluß vom 16.6.1997 die Überwachung des Brief-,Post- und\nFernmeldeverkehrs des Betroffenen sowie zweier Firmen, deren\nGeschäftsführer bzw. Komplementär er ist, für die Dauer von 3\nMonaten gem. §§ 39 ff AWG angeordnet. Antragsgemäß wurde diese\nÜberwachung später auf weitere Personen, mit denen der Betroffene\nin Kontakt steht, bzw. die ebenfalls für die fraglichen Firmen\ntätig sind, erweitert. Die Überwachungsmaßnahmen wurden ergebnislos\nvorzeitig beendet; im Anschluß wurde der Betroffene unterrichtet.\nDie zuständige Staatsanwaltschaft hat nach Kenntnis der Akten einen\nAnfangsverdacht verneint. Das Landgericht hat die durch den\nVerfahrensbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht zunächst in\nvollem Umfang abgelehnt, sodann im Rahmen der Abhilfeentscheidung\nauf die nicht als \"geheim\" eingestuften Aktenteile beschränkt.\n\nII.\n\n1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 40 Abs. 3 S.2 AWG, 19 FGG\nstatthaft. Die Beschwerdeberechtigung des von der\nÜberwachungsmaßnahme Betroffenen ergibt sich bereits daraus, daß\nsein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, §§ 20, 34\nFGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler,FGG, 13. Aufl., § 34, Rz. 24).\n\nDarüber hinaus ist sein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum\neinen kommt nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts ein Rechtsmittel auch gegen eine bereits\nvollzogene, abgeschlossene gerichtliche Maßnahme in Betracht, wenn\nes sich um tiefgreifende - nicht mehr fortwirkende -\nGrundrechtseingriffe handelt und der Betroffene während der\nZeitspanne, in der der Eingriff sich auswirkt hat, aufgrund des\ntypischen Geschehensablaufs keine gerichtliche Entscheidung\nerlangen konnte (vgl. BVerfG v. 30.4.1997, NJW 97, 2163; v.\n27.5.1997, NJW 97, 2165; OLG Frankfurt NJW 98, 1165; Senat v.\n16.7.1997,NJW 98,462; a.A. für das Verfahren der FG: OLG Hamm NJW\n98, 463). Da im vorliegenden Fall die nach der überwiegenden\nRechtsprechung verlangten Erfordernisse erfüllt sind, nämlich ein\ntiefgreifender Grundrechtseingriff sowie das Fehlen einer\nMöglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle während des Eingriffs (vgl.\n§ 41 Abs. 4 AWG ), ist ein Rechtsmittel gegen diese Maßnahme nicht\nvon vornherein unzulässig. Zum anderen macht der Betroffene, dessen\nGeschäftstätigkeit sich auch zukünftig auf Lieferungen nach Lybien\nerstrecken wird, zu Recht geltend, daß ihm deshalb ein\nInformationsrecht zusteht, um sein weiteres Verhalten so\neinzurichten, daß weitere Überwachungsmaßnahmen vermieden werden\nkönnen.\n\n2. Die Beschwerde ist überwiegend begründet, wie es aus dem im\nTenor ersichtlichen Umfang erkennbar ist. Dem Antragsteller steht\nnach Abschluß der Überwachungsmaßnahme gem. §§ 39 ff AWG ein Recht\nauf Akteneinsicht gem. § 34 FGG zu, da er als Betroffener sich\ngrundsätzlich auf ein auf Art. 103 Abs. 1 GG basierendes\nInformationsrecht berufen kann, um zu erfahren welche tatsächlichen\nAnhaltspunkte zu der Überwachungsmaßnahme geführt haben. Allerdings\nfindet dieses Akteneinsichtsrecht dort seine Grenzen, wo durch das\nBekanntwerden des Akteninhalts Nachteile für die Bundesrepublik\nDeutschland zu befürchten sind. In Anbetracht dieses Vorbehaltes\nist im vorliegenden Fall das Recht auf Einsichtnahme in die Akten\nin dem ausgesprochenen Umfang einzugrenzen.\n\nDer durch das Grundgesetz garantierte Anspruch auf rechtliches\nGehör gem Art 103 Abs. 1 umfaßt auch das Recht auf Akteneinsicht (\nvgl. nur Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann, GG, Art.103, Rz. 74 ff ).\nDieses Recht steht auch den Beteiligten im Verfahren der\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit zu, mithin dem Betroffenen dieses\nVerfahrens (Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 34 Rz. 13 ff ). Liegt\nein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht vor, so steht die\nGewährung der Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\n(Keidel/Kahl, aaO., Rz. 16 ).\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist auch unter\nBerücksichtigung der teilweisen Abhilfeentscheidung im Beschluß vom\n27.7.1998 nicht ermessensfehlerfrei.\n\nIm zu entscheidenden Fall geht das berechtigte Interesse des\nAntragstellers auf Information über diejenigen Tatsachen, die Anlaß\nzur Überwachung gegeben haben sowie - damit in Zusammenhang stehend\n- darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme\nerfüllt sind. Dem Anspruch auf Akteneinsicht ist demnach soweit wie\nmöglich Genüge zu tun, sofern nicht stärkere öffentliche Interessen\noder Interessen Dritter entgegenstehen ( Keidel/Kahl, aaO., Rz. 16\nf; Schäfer, MDR 84, 454 ). Entsprechende beachtliche Interessen des\nStaates oder Dritter können nach Meinung des Senats in einem\nVerfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Einschränkung\ndes Rechts auf Akteneinsicht führen. Anders als in einem\nStrafverfahren, in dem nach einhelliger Meinung dem Verteidiger\numfassende Einsicht in die dem Gericht vorliegenden und der\nVerurteilung zugrunde liegenden Akten zu gewähren ist - ggfs. unter\nHinweis auf die Geheimhaltungspflicht und die Strafbarkeit nach §\n353b Abs. 2 StGB - ( vgl. BGHSt 18, 369, 372; NJW 77, 2086;\nLöwe/Rosenberg/Lüderssen, StPO, 24.A., § 147, Rz. 27 ff;\nKK/Laufhütte, StPO, 3.A., § 147, Rz. 7 a.E.), stellt sich hier die\nInteressenlage anders dar. Für den Betroffenen handelt es sich um\nein bereits abgeschlossenes Verfahren, das für ihn keine\nstrafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Nachteile nach sich\ngezogen hat. Die beantragte Akteneinsicht dient nicht der\nVerteidigung in eigener Sache, sondern soll ( möglicherweise )\nweitere Rechtsmittel, evtl. auch zivilrechtlicher Art vorbereiten\nund/oder für die Zukunft Verhaltenshilfen geben, um weitere\nEingriffe zu vermeiden (vgl. dazu Schäfer, aaO.). Gehören auch\ngeheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse zum Akteninhalt, so kann es\nnach einer umfassenden Abwägung zwischen dem Recht auf Information\neinerseits und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf\nGeheimhaltung dieser Informationen andererseits geboten sein, dem\nInteresse auf Geheimhaltung Vorrang einzuräumen ( vgl. mit\nähnlichem Ergebnis, aber anderer Begründung für das abgeschlossene\nErmittlungsverfahren: OLG Hamm, MDR 84, 880 ).\n\nDie vorliegenden Akten enthalten teilweise Informationen, die\nder Geheimhaltung unterliegen müssen. Der Antrag des ZKA vom\n16.6.1997 basiert auf Erkenntnissen über Exporte deutscher Firmen\nin Länder Nordafrikas, die aus sicherheitpolitischen Gründen von\nInteresse sein können. Diese Informationen sind dem ZKA durch den\nBundesnachrichtendienst zur Kenntnis gebracht worden sind und -\nsoweit ersichtlich - derzeit nicht allgemein bekannt. Demnach\nbesteht ein öffentliches Interesse an Geheimhaltung dieser\nInformationen, um sowohl außenpolitische Ziele, als auch die\nInformationsquellen nicht zu gefährden.\n\nBei der Frage, in welchem Umfang Aktenteile geheim zu halten und\ndamit dem Betroffenen vorzuenthalten sind, ist der materielle\nGehalt der in Frage stehenden Tatsachen entscheidend. Der Senat\nlegt hierzu den auch im Strafrecht geltendenden materiellen\nGeheimnisbegriff zugrunde; hingegen kann es nicht darauf ankommen,\nob und welche Aktenteile von der beteiligten Behörde als \"geheim\"\neingestuft worden sind (zum materiellen Geheimnisbegriff: vgl. LK/\nTräger, 10.Aufl., StGB, § 93, Rz.8; Schönke-Schröder-Stree, StGB,\n25.Aufl., § 93, Rz. 5; Tröndle, StGB, 48.Aufl., § 93, Rz. 5 ff, je\nm.w.N.). Diese Meinung steht in Einklang mit der obergerichtlichen\nRechtsprechung, wonach beispielsweise Akten des Verfassungsschutzes\nnicht schon wegen ihres Wesens im Rahmen des § 96 StPO, dessen\ngrundsätzliche Wertungen auch für den vorliegenden Fall\nherangezogen werden können, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG\nNJW 87, 202, 205). Mithin sind vorliegend sämtliche\nsicherheitspolitisch relevanten Informationen über Drittstaaten,\ndie nicht allgemein zugänglich sind ,sowie damit in Zusammenhang\nstehende Verhaltensweisen deutscher Staatsbürger oder deutscher\nFirmen in Bezug auf diese Staaten geheimhaltungsbedürftig, sofern\nderen Bekanntgabe die Gefahr von Nachteilen für die deutsche\n(Außen-)Politik mit sich bringen würde. Dies gilt hier für\nwesentliche Passagen der Antragsschrift des ZKA vom 16.6.1997 sowie\nfür die beigefügten Anlagen 1-3 und 7, ferner für S. 3 des\nSchriftsatzes des ZKA v. 14.7.1998.\n\nDagegen unterliegen die übrigen Schriftsätze des ZKA sowie die\ngerichtlichen Beschlüsse nicht der Geheimhaltung. Insbesondere ist\ndie Informationsquelle des ZKA, hier: der Bundesnachrichtendienst,\nals solche dem Betroffenen bekanntzugeben. Dieses Recht des\nBetroffenen folgt unmittelbar aus seinem Recht auf Akteneinsicht\nund auf Information über das Verfahren, die wiederum Bestandteile\ndes grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör\nsind, Art 103 Abs. 1 GG. Dem Betroffenen eines gravierenden\nGrundrechtseingriffs, wie er hier mit einer Post- und\nTelefonüberwachung erfolgt ist, muß zumindest mitgeteilt werden,\nwelche Personen oder Behörden Informanten gegenüber der handelndne\nBehörde gewesen sind, wenn ihm schon aus Gründen des übergeordneten\nStaatsinteresses keine Einzelheiten zu diesen Informationen bekannt\ngegeben werden dürfen. Für den Senat ist im übrigen auch nicht\nersichtlich, daß allein mit dieser Mitteilung die Gefahr eines\nNachteils für die Bundesrepublik Deutschland begründet werden\nkönnte.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht geboten, da das\nBeschwerdeverfahren in Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des\nAntragstellers gebührenfrei gem. § 131 KostO ist.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j1998/16_WX_132_98beschluss19980921.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/16-wx-132-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j1998/16_WX_132_98beschluss19980921.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j1998/16_WX_132_98beschluss19980921.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/16-wx-132-98-2","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j1998/16_WX_132_98beschluss19980921.html","retrieved":"2026-10-25 20:21:31.678251+00:00"}}