{"status":"available","doknr":"OLD309010","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16WX132.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-21","aktenzeichen":"16 Wx 132/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die\nVersagung der vom ihm begehrten Akteneinsicht.\n\n5\n\nAuf Antrag des ZKA hat das Landgericht\nmit Beschluß vom 16.6.1997 die Überwachung des Brief-,Post- und\nFernmeldeverkehrs des Betroffenen sowie zweier Firmen, deren\nGeschäftsführer bzw. Komplementär er ist, für die Dauer von 3\nMonaten gem. §§ 39 ff AWG angeordnet. Antragsgemäß wurde diese\nÜberwachung später auf weitere Personen, mit denen der Betroffene\nin Kontakt steht, bzw. die ebenfalls für die fraglichen Firmen\ntätig sind, erweitert. Die Überwachungsmaßnahmen wurden ergebnislos\nvorzeitig beendet; im Anschluß wurde der Betroffene unterrichtet.\nDie zuständige Staatsanwaltschaft hat nach Kenntnis der Akten einen\nAnfangsverdacht verneint.\n\n6\n\nDas Landgericht hat die durch den\nVerfahrensbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht zunächst in\nvollem Umfang abgelehnt, sodann im Rahmen der Abhilfeentscheidung\nauf die nicht als \"geheim\" eingestuften Aktenteile beschränkt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 40 Abs. 3\nS.2 AWG, 19 FGG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des von der\nÜberwachungsmaßnahme Betroffenen ergibt sich bereits daraus, daß\nsein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, §§ 20, 34\nFGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler,FGG, 13. Aufl., § 34, Rz. 24).\n\n10\n\nDarüber hinaus ist sein\nRechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen kommt nach der\ninzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nein Rechtsmittel auch gegen eine bereits vollzogene, abgeschlossene\ngerichtliche Maßnahme in Betracht, wenn es sich um tiefgreifende -\nnicht mehr fortwirkende - Grundrechtseingriffe handelt und der\nBetroffene während der Zeitspanne, in der der Eingriff sich\nauswirkt hat, aufgrund des typischen Geschehensablaufs keine\ngerichtliche Entscheidung erlangen konnte (vgl. BVerfG v.\n30.4.1997, NJW 97, 2163; v. 27.5.1997, NJW 97, 2165; OLG Frankfurt\nNJW 98, 1165; Senat v. 16.7.1997,NJW 98,462; a.A. für das Verfahren\nder FG: OLG Hamm NJW 98, 463). Da im vorliegenden Fall die nach der\nüberwiegenden Rechtsprechung verlangten Erfordernisse erfüllt sind,\nnämlich ein tiefgreifender Grundrechtseingriff sowie das Fehlen\neiner Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle während des Eingriffs\n(vgl. § 41 Abs. 4 AWG ), ist ein Rechtsmittel gegen diese Maßnahme\nnicht von vornherein unzulässig. Zum anderen macht der Betroffene,\ndessen Geschäftstätigkeit sich auch zukünftig auf Lieferungen nach\nLybien erstrecken wird, zu Recht geltend, daß ihm deshalb ein\nInformationsrecht zusteht, um sein weiteres Verhalten so\neinzurichten, daß weitere Überwachungsmaßnahmen vermieden werden\nkönnen.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie Beschwerde ist überwiegend\nbegründet, wie es aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang erkennbar\nist. Dem Antragsteller steht nach Abschluß der Überwachungsmaßnahme\ngem. §§ 39 ff AWG ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG zu, da\ner als Betroffener sich grundsätzlich auf ein auf Art. 103 Abs. 1\nGG basierendes Informationsrecht berufen kann, um zu erfahren\nwelche tatsächlichen Anhaltspunkte zu der Überwachungsmaßnahme\ngeführt haben. Allerdings findet dieses Akteneinsichtsrecht dort\nseine Grenzen, wo durch das Bekanntwerden des Akteninhalts\nNachteile für die Bundesrepublik Deutschland zu befürchten sind. In\nAnbetracht dieses Vorbehaltes ist im vorliegenden Fall das Recht\nauf Einsichtnahme in die Akten in dem ausgesprochenen Umfang\neinzugrenzen.\n\n13\n\nDer durch das Grundgesetz garantierte\nAnspruch auf rechtliches Gehör gem Art 103 Abs. 1 umfaßt auch das\nRecht auf Akteneinsicht ( vgl. nur Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann, GG,\nArt.103, Rz. 74 ff ). Dieses Recht steht auch den Beteiligten im\nVerfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu, mithin dem\nBetroffenen dieses Verfahrens (Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 34\nRz. 13 ff ). Liegt ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht\nvor, so steht die Gewährung der Akteneinsicht im pflichtgemäßen\nErmessen des Gerichts (Keidel/Kahl, aaO., Rz. 16 ).\n\n14\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist\nauch unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfeentscheidung im\nBeschluß vom 27.7.1998 nicht ermessensfehlerfrei.\n\n15\n\nIm zu entscheidenden Fall geht das\nberechtigte Interesse des Antragstellers auf Information über\ndiejenigen Tatsachen, die Anlaß zur Überwachung gegeben haben sowie\n- damit in Zusammenhang stehend - darüber, ob die gesetzlichen\nVoraussetzungen für diese Maßnahme erfüllt sind. Dem Anspruch auf\nAkteneinsicht ist demnach soweit wie möglich Genüge zu tun, sofern\nnicht stärkere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter\nentgegenstehen ( Keidel/Kahl, aaO., Rz. 16 f; Schäfer, MDR 84, 454\n). Entsprechende beachtliche Interessen des Staates oder Dritter\nkönnen nach Meinung des Senats in einem Verfahren der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit zu einer Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht\nführen. Anders als in einem Strafverfahren, in dem nach einhelliger\nMeinung dem Verteidiger umfassende Einsicht in die dem Gericht\nvorliegenden und der Verurteilung zugrunde liegenden Akten zu\ngewähren ist - ggfs. unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht\nund die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 2 StGB - ( vgl. BGHSt 18,\n369, 372; NJW 77, 2086; Löwe/Rosenberg/Lüderssen, StPO, 24.A., §\n147, Rz. 27 ff; KK/Laufhütte, StPO, 3.A., § 147, Rz. 7 a.E.),\nstellt sich hier die Interessenlage anders dar. Für den Betroffenen\nhandelt es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren, das für\nihn keine strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Nachteile\nnach sich gezogen hat. Die beantragte Akteneinsicht dient nicht der\nVerteidigung in eigener Sache, sondern soll ( möglicherweise )\nweitere Rechtsmittel, evtl. auch zivilrechtlicher Art vorbereiten\nund/oder für die Zukunft Verhaltenshilfen geben, um weitere\nEingriffe zu vermeiden (vgl. dazu Schäfer, aaO.). Gehören auch\ngeheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse zum Akteninhalt, so kann es\nnach einer umfassenden Abwägung zwischen dem Recht auf Information\neinerseits und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf\nGeheimhaltung dieser Informationen andererseits geboten sein, dem\nInteresse auf Geheimhaltung Vorrang einzuräumen ( vgl. mit\nähnlichem Ergebnis, aber anderer Begründung für das abgeschlossene\nErmittlungsverfahren: OLG Hamm, MDR 84, 880 ).\n\n16\n\nDie vorliegenden Akten enthalten\nteilweise Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen müssen.\nDer Antrag des ZKA vom 16.6.1997 basiert auf Erkenntnissen über\nExporte deutscher Firmen in Länder Nordafrikas, die aus\nsicherheitpolitischen Gründen von Interesse sein können. Diese\nInformationen sind dem ZKA durch den Bundesnachrichtendienst zur\nKenntnis gebracht worden sind und - soweit ersichtlich - derzeit\nnicht allgemein bekannt. Demnach besteht ein öffentliches\nInteresse\n\n17\n\nan Geheimhaltung dieser Informationen,\num sowohl außenpolitische Ziele, als auch die Informationsquellen\nnicht zu gefährden.\n\n18\n\nBei der Frage, in welchem Umfang\nAktenteile geheim zu halten und damit dem Betroffenen\nvorzuenthalten sind, ist der materielle Gehalt der in Frage\nstehenden Tatsachen entscheidend. Der Senat legt hierzu den auch im\nStrafrecht geltendenden materiellen Geheimnisbegriff zugrunde;\nhingegen kann es nicht darauf ankommen, ob und welche Aktenteile\nvon der beteiligten Behörde als \"geheim\" eingestuft worden sind\n(zum materiellen Geheimnisbegriff: vgl. LK/ Träger, 10.Aufl., StGB,\n§ 93, Rz.8; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25.Aufl., § 93, Rz. 5;\nTröndle, StGB, 48.Aufl., § 93, Rz. 5 ff, je m.w.N.). Diese Meinung\nsteht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach\nbeispielsweise Akten des Verfassungsschutzes nicht schon wegen\nihres Wesens im Rahmen des § 96 StPO, dessen grundsätzliche\nWertungen auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden\nkönnen, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG NJW 87, 202, 205).\nMithin sind vorliegend sämtliche sicherheitspolitisch relevanten\nInformationen über Drittstaaten, die nicht allgemein zugänglich\nsind ,sowie damit in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen\ndeutscher Staatsbürger oder deutscher Firmen in Bezug auf diese\nStaaten geheimhaltungsbedürftig, sofern deren Bekanntgabe die\nGefahr von Nachteilen für die deutsche (Außen-)Politik mit sich\nbringen würde. Dies gilt hier für wesentliche Passagen der\nAntragsschrift des ZKA vom 16.6.1997 sowie für die beigefügten\nAnlagen 1-3 und 7, ferner für S. 3 des Schriftsatzes des ZKA v.\n14.7.1998.\n\n19\n\nDagegen unterliegen die übrigen\nSchriftsätze des ZKA sowie die gerichtlichen Beschlüsse nicht der\nGeheimhaltung. Insbesondere\n\n20\n\nist die Informationsquelle des ZKA,\nhier: der Bundesnachrichtendienst, als solche dem Betroffenen\nbekanntzugeben. Dieses Recht des Betroffenen folgt unmittelbar aus\nseinem Recht auf Akteneinsicht und auf Information über das\nVerfahren, die wiederum Bestandteile des grundgesetzlich\ngeschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör sind, Art 103 Abs. 1\nGG. Dem Betroffenen eines gravierenden Grundrechtseingriffs, wie er\nhier mit einer Post- und Telefonüberwachung erfolgt ist, muß\nzumindest mitgeteilt werden, welche Personen oder Behörden\nInformanten gegenüber der handelndne Behörde gewesen sind, wenn ihm\nschon aus Gründen des übergeordneten Staatsinteresses keine\nEinzelheiten zu diesen Informationen bekannt gegeben werden dürfen.\nFür den Senat ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß allein mit\ndieser Mitteilung die Gefahr eines Nachteils für die Bundesrepublik\nDeutschland begründet werden könnte.\n\n21\n\n \n\n22\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\ngeboten, da das Beschwerdeverfahren in Hinblick auf das\nüberwiegende Obsiegen des Antragstellers gebührenfrei gem. § 131\nKostO ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/16-wx-132-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/16-wx-132-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309010","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.373893+00:00"}}