{"status":"available","doknr":"OLD309008","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16WX126.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-21","aktenzeichen":"16 Wx 126/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist\nzulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). Sie hat jedoch in der\nSache keinen Erfolg. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der\nWohnanlage A. vom 22.05.1996 unter TOP 6 hält einer rechtlichen\nÜberprüfung stand. Der Beschluss lautet: \"Aufgrund der zahlreichen\nEntnahmen von Geldern aus den Konten der Eigentümergemeinschaft zur\nBegleichung von bis heute nicht im Einzelfall nicht nachgewiesenen\nMietminderungen wird beschlossen, die Fa. N. GmbH erneut aus\nwichtigem Grund abzuwählen und den Verwaltervertrag fristlos zu\nkündigen.\" Diesem Beschluss vorausgegangen war auf einer weiteren\nEigentümerversammlung vom 15.11.1995 ein Beschluss, durch den die\nAntragstellerin ebenfalls \"aus wichtigem Grund\" abgewählt worden\nwar. Dieser Beschluss wurde durch die Antragstellerin beim\nAmtsgericht Bergheim angefochten. Dieses Verfahren ruht zur\nZeit.\n\n3\n\nDie Beschlussanfechtung im vorliegenden Verfahren durch die\nAntragstellerin ist zulässig. Insoweit verweist der Senat auf die\nzutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Amtsgerichts\nBergheim vom 16.01.1998 sowie in der angefochtenen Entscheidung der\n29. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Da sich die Kündigungsgründe\nin den beiden Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht\nvollinhaltlich decken, musste die Antragstellerin auch die zweite\nKündigung anfechten, um sicherzustellen, daß dieser\nKündigungsbeschluss nicht rechtskräftig wird, falls sie, die\nAntragstellerin, mit ihrer Anfechtung des ersten Beschlusses aus\ndem Jahre 1995 Erfolg haben sollte.\n\n4\n\nIn der Sache ist der Beschluss unter TOP 6 in der\nEigentümerversammlung vom 22.05.1996 nicht zu beanstanden, da die\nAntragstellerin zu Recht aus ihrem Amt als Verwalterin gem. § 26\nAbs. 1 Satz 3 WEG abberufen werden konnte. Ein wichtiger Grund\ninsoweit liegt vor. Nach allgemeiner Ansicht ist ein wichtiger\nGrund anzunehmen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis\nzwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern derart schwer\ngestört ist, dass unter Beachtung aller Umstände einschließlich der\nInteressen des Verwaltes den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung\ndes Verwalterverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Amtszeit\nnach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl.\nHenkes/Niedenführ/Schulze, § 26 WEG Rdn. 32; Weitnauer/Hauger, § 26\nWEG Rdn. 33; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 466;\njeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nachdem\nder Antragstellerin spätestens aufgrund des Beschlusses vom\n15.11.1995 klar geworden war, dass sie den Eigentümern eine\ndetaillierte Abrechnung aller Entnahmen aus den Konten der\nEigentümergemeinschaft zur Begleichung von\nMietminderungsforderungen sowie eine detaillierte Begründung aller\nanerkannten Mietminderungsforderungen schuldete, musste das\nVertrauensverhältnis zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft\nunheilbar zerrüttet sein, wenn bis zum Mai 1996 eine derartige, in\nvollem Umfange nachvollziehbare Rechnungslegung immer noch nicht\nvorlag. Das berechtigte Misstrauen der Eigentümergemeinschaft gegen\ndie Antragstellerin resultiert also nicht aus der Tatsache der\nEntnahmen als solcher, die durch die Eigentümergemeinschaft\ngrundsätzlich genehmigt waren, sondern aus dem Umstand, dass für\ndie Gemeinschaft nicht in vollem Umfang nachvollziehbar war, ob\nalle Mietminderungsforderungen in gleichem Umfang kritisch geprüft\nwurden und ob nicht etwa einzelnen Forderungen in einem in der\nSache nicht vertretbaren Umfange nachgegeben worden war. Zudem\nkonnte die Gemeinschaft nicht hinreichend überprüfen, ob etwa\nEntnahmen \"auf Vorrat\" getätigt worden waren, was durch die\nBeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gedeckt wäre,\noder ob die Entnahmen ausschließlich dem konkreten Bedarf folgten.\nWie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ging es vorliegend\num nicht unerhebliche Beträge. Ein Verwalter handelt\nunverantwortlich, wenn er die Gemeinschaft hinsichtlich derartiger\nSummen über Monate im Ungewissen läßt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht\nmehr darauf berufen, der Beschluss vom 22.05.1996 sei angeblich\nformell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Antragstellerin\nhatte selbst in erster Instanz die Niederschrift der\nEigentümerversammlung vom 22.05.1996 zu den Akten gereicht, in der\nes heißt, dass die Einladung zu dieser Versammlung form- und\nfristgerecht erfolgt sei. Sie hat die Niederschrift in diesem Punkt\nnicht angezweifelt, sondern ist in zwei Instanzen als\nselbstverständlich von einer in formeller Hinsicht ordnungsgemäßen\nBeschlussfassung ausgegangen. Ihre Rüge diesbezüglich in der\nRechtsbeschwerdeinstanz ist verspätet.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung für die Rechtsbeschwerdeinstanz beruht\nauf § 47 WEG. Bezüglich der Kostenerstattung besteht keine\nVeranlassung, von der Regel abzuweichen, dass alle Beteiligten ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.\n\n7\n\nDer Beschwerdewert beträgt 72.306,64 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/16-wx-126-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/16-wx-126-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309008","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.295130+00:00"}}