{"status":"available","doknr":"OLD309012","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0921.11W54.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-21","aktenzeichen":"11 W 54/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragsteller führt zur Abänderung des angefochtenen\nStreitwertbeschlusses; der Senat setzt den Streitwert für das\nvorliegende selbständige Beweisverfahren insgesamt auf 35.000,00 DM\nfest.\n\n3\n\nDer Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich\nnach dem materiellen Interesse der Antragsteller, das gemäß § 3 ZPO\nzu schätzen ist. Dies führt nach zutreffender Auffassung, die der\nSenat teilt, in der Praxis dazu, daß in aller Regel der\n\"Hauptsachewert\" im Zeitpunkt der Einreichung des\nBeweissicherungsantrages (§ 4 Abs. 1 ZPO) für die\nStreitwertbemessung maßgebend ist; ist - wie hier - ein\nHauptsacheprozeß noch nicht anhängig, ist das Interesse eines\nAntragstellers stets nach dem Umfang der von ihm behaupteten\nGewährleistungsansprüche zu bewerten (vgl. statt vieler: OLG\nKoblenz, BauR 1998, 593 mit weiteren Nachweisen). Die Bemessung des\nStreitwertes des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens\nrichtet sich deshalb auch nach den in den Schriftsätzen der\nAntragsteller vom 21. Februar 1995 und vom 2. November 1995 geltend\ngemachten Mängeln, zu denen der gerichtlich bestellte Gutachter Dr.\nIng. K. im Gutachten vom 2. Oktober 1996 (Bl. 151 ff. d.A.) im\neinzelnen Stellung genommen hat.\n\n4\n\nDer Umstand, daß der Sachverständige dabei einzelne von den\nAntragstellern gerügte Mängel nicht bestätigt hat, rechtfertigt es\nnicht, den Streitwert (nachträglich) auf die von ihm ausgeworfenen\nMängelbeseitigungskosten von insgesamt 16.179,00 DM festzusetzen.\nMaßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der\nAntragstellung, nicht derjenige der Begutachtung. Zwar ist nicht\ndie subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die\nobjektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen für die\nStreitwertbemessung maßgebend; hierfür kann im Einzelfall auch auf\nspätere, besser fundierte Erkenntnisquellen, also auch auf ein\nSachverständigengutachten, abgestellt werden (OLG Koblenz, a.a.O.,\nmit weiteren Hinweisen in Anm. 3); mit Recht wird jedoch allgemein\nhervorgehoben, daß das Ergebnis der Beweisermittlung, auf das das\nLandgericht abstellt, bei der Bemessung des Streitwertes keine\nRolle spielen kann. Da im vorliegenden Falle von einer falschen\nEinschätzung des Streitwertes durch die Antragsteller, etwa durch\n\"erkennbar willkürlich gegriffene Zahlenangaben\" (OLG Hamm, OLGR\n1997, 154), nicht ausgegangen werden kann (vgl. Schriftsatz der\nAntragsteller vom 4. April 1995, Bl. 43/44 d.A.), besteht für eine\nReduzierung des Streitwertes auf die von dem Sachverständigen\ngenannten Mängelbeseitigungskosten kein Anlaß.\n\n5\n\nIn Anbetracht des Umfangs der geltend gemachten Mängel, der mit\nder Überprüfung verbundenen Kosten (Bl. 214 d.A.) und der Dauer des\nVerfahrens setzt der Senat den Streitwert auf 35.000,00 DM\nfest.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/11-w-54-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-21/11-w-54-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309012","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.460567+00:00"}}