{"status":"available","doknr":"OLD309020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.SS328.98.193.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"Ss 328/98  - 193 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht Jülich hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nStraßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verur-teilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem ist für\ndie Dauer von zwei Jahren eine Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis angeordnet worden.\n\n3\n\nDas Landgericht Aachen hat den Angeklagten unter Verwerfung\nseiner Berufung wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht\neingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt wird.\n\n5\n\nDie Verfahrensrüge ist zulässig und begründet, soweit unter\nVortrag entsprechender Tatsachen beanstandet wird, daß der\nAngeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen\nvorsätzlichen Verstoßes gegen § 323 a StGB hingewiesen wurde.\n\n6\n\nNach § 265 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines\nanderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage\nange-führten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders\nhin-gewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden\nist. Die zugelassenen Anklage vom 4.12.1995 enthält den Vorwurf\neiner vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunken-heit (§\n315 c StGB) und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr (§ 316\nStGB), nicht aber des Vollrausches (§ 323 a StGB). Der Hinweis der\nStrafkammer, daß auch \"eine Verurteilung wegen Vollrausches nach §\n323 a StGB\" in Betracht kommt, genügt nicht den Anforderungen des §\n265 StPO. Zur Sicherung der um-fassenden Verteidigung muß der\nAngeklagte auf eine Änderung der Schuldform hingewiesen werden,\nauch wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand erfaßt\nsind ( vgl. BGH VRS 49, 184; BayOblG bei Rüth, DAR 1986, 248; OLG\nKoblenz VRS 63,50; Goll-witzer in Löwe-Rosenberg, StPO,24. Aufl., §\n265 Rn.27 ; KK-Hürxthal , StPO, 2. Aufl., § 265 Rn.10 ;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 265 Rn.11 m.w.N.).\nFehlt wie hier die Angabe der Schuldform überhaupt, bedarf es\nzumindest dann eines Hinweises, wenn das Gericht Vorsatz annehmen\nwill (vgl. Gollwitzer, a.a.O., sowie zur Hinweispflicht für den\nFall, daß im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben ist,\nOLG Hamm MDR 1973,783 und VRS 63,56). Im Strafverfahren kann\ninsoweit nichts anderes gelten als im Bußgeldverfahren. Entgegen\nder Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war auch in dem\nHin-weis des Landgerichts der Vorwurf des vorsätzlichen\nVoll-rausches nicht deshalb erkennbar enthalten, weil die Anklage\ndem Angeklagten vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr angelastet\nhatte. Bei der Tat des § 316 StGB betrifft der Vorsatz die\nFahruntüchtigkeit, bei § 323 a StGB geht es darum, ob der Täter\nsich vorsätzlich in den Rausch versetzt hat. Anders als bei § § 316\nwird bei § 323 a StGB wird der Tatentschluß im nüchternen Zustand\ngefaßt, sodaß der Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit nicht den\nSchluß zuläßt, bei der Rauschtat werde vorsätzliche Begehungsweise\nangelastet .\n\n7\n\nAuf dem hiernach gegebenen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das\nangefochtene Urteil. Denn es ist nicht mit Sicherheit\nauszu-schließen , daß der Angeklagte sich bei einem erfolgten\nHinweis anders und erfolgreicher gegen den Vorwurf der\nvorsätzlichen Begehungsweise hätte verteidigen können (vgl. BGH\nNStZ 95,247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.,§ 265 Rn.48; SenE vom\n3.7.87 - Ss 298/87, 20.9.88 - Ss 346/88).\n\n8\n\nDer Verstoß gegen § 265 StPO führt nach §§ 353 , 354 Abs. 2 StPO\nnur in dem tenorierten Umfang zur Aufhebung der ange-fochtenen\nEntscheidung. Hinsichtlich der Feststellungen zur Täterschaft des\nAngeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Da diese Feststellungen durch die Verletzung\nder Hinweispflicht nach § 265 StPO nicht be-troffen werden, sind\nsie aufrechtzuerhalten, § 353 Abs.2 StPO.\n\n9\n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen , daß die\nVerurteilung wegen Vollrauschs nach herrschender Meinung nur in\nBetracht kommt, wenn eine rauschbedingte Schuldunfähigkeit im Sinne\nvon § 20 StGB entweder sicher festgestellt oder zumindest nicht\nauszuschließen ist, wobei letzterenfalls wenigstens feststehen muß,\ndaß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind ( vgl. SenE v.\n6.9.1994 - Ss 396/94 -, v.28.4.1995 - Ss 221/95 - sowie die\nNachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl., § 323 a Rn. 5 b).\n\n10\n\nIm Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 15. September\n1998 - Ss 319/98 - 192 - und die damit eingetretene Rechtskraft des\nUrteils der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom\n30.3.1998 - 71 Ns 175/97 - kommt nunmehr auch eine nachträgliche\nGesamtstrafenbildung in Betracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/ss-328-98-193","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/ss-328-98-193","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309020","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.163795+00:00"}}