{"status":"available","doknr":"OLD309019","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.6U54.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"6 U 54/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber als bundesweite Vertreiber von\nTiefkühlpizza. Die von der Klägerin u.a. unter den Bezeichnungen\n\"Pizza Trattoria\" und \"Pizza Originale\" vertriebene Pizza wird in\nItalien hergestellt. Demgegenüber vertreibt die Beklagte, und zwar\nunter der Bezeichnung \"A.\", Tiefkühlpizza, die in Deutschland\nhergestellt wird.\n\n3\n\nGegenstand des auf Unterlassung, Auskunft und\nSchadensersatzfeststellung gerichteten Verfahrens ist ein\nTV-Werbespot der Beklagten, dessen Storybord in wesentlichen Teilen\naus dem nachstehenden Antrag ersichtlich ist. Wegen des Inhalts des\ngesamten Spots wird auf das als Anlage AST 3 bei den Akten\nbefindliche Videoband Bezug genommen, das mit dem Werbespot\nbespielt ist. Die Klägerin beanstandet diese Werbung mit der\nBehauptung, durch sie werde der (unrichtige) Eindruck erweckt, die\nPizza werde in Italien hergestellt.\n\n4\n\nDem vorliegenden Hauptsacheververfahren ist das Verfahren 31 O\n462/97 LG Köln vorangegangen, in dem das Landgericht durch Beschluß\nvom 10.6.1997 im Wege der einstweiligen Verfügung die Werbung\nuntersagt und diese einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der\nBeklagten durch Urteil vom 11.9.1997 bestätigt hat.\n\n5\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Werbung verstoße gegen\n§ 3 UWG und § 17 Abs.1 Ziff.5 b) LMBG. In dem Spot seien\nHerkunftsangaben enthalten, die der Verkehr gedanklich auf den\ngeographischen Raum des Landes Italien beziehe. Dazu gehörten - wie\ndie Klägerin unter Aufgreifen der Argumentation der Kammer in deren\nerwähntem vorangegangenen Urteil vorgetragen hat - die\nfremdsprachliche Bezeichnung, das für Italien charakteristische\nStadtbild, der Auftritt von Personen mit typisch italienischen\nGesichtszügen, die Verwendung des typisch italienischen\nKleinlastwagens der Marke Piaggio und weitere in der Klageschrift\naufgeführte Einzelheiten. Die so entstehende Irreführung über die\ngeographische Herkunft der Pizza sei auch von wettbewerblicher\nRelevanz, weil der Verbraucher in Deutschland besondere\nGütevorstellungen mit einer Pizza verbinde, die aus Italien\nkomme.\n\n6\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n7\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n8\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n9\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs für Pizza, die nicht in Italien hergestellt wird,\nunter dem Produktnamen \"A.\" wie nachstehend wiedergegeben zu\nwerben, wobei die Bildfolge im Klageantrag farbig gestaltet\nwar:\n\n10\n\n \n\n11\n\nihr Auskunft darüber zu erteilen, wie häufig, an welchen Tagen\nund in welchen Fernsehsendern der dem Klageantrag beigefügte\nWerbespot ausgestrahlt wurde.\n\n12\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen der Beklagten\ngem. Ziff. I.1. entstanden ist.\n\n13\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat bestritten, daß der angegriffene Spot den Eindruck\nerwecke, als werde die Pizza in Italien hergestellt, und daß eine\ndahingehende Irreführung für die Kaufentscheidung relevant sei.\n\n16\n\nDazu hat sie sich - wie schon in dem erwähnten Verfahren auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung - auf zwei Gutachten des\nMeinungsforschungsinstitutes Infratest Burke vom Juli 1997 unter\nden Bezeichnungen \"'A.'-Tiefkühlpizza\" (im Folgenden:\n\"A.-Gutachten\") und \"Tiefkühlpizza\" (im Folgenden:\n\"Relevanzgutachten\"), wegen deren Inhaltes auf die lose bei den\nAkten befindlichen Exemplare verwiesen wird, und auf TV-Werbung\nanderer Lebensmittelhersteller bezogen. Keiner der für einen Schluß\nauf die Herstellung in Italien in Betracht kommenden Gesichtspunkte\nsei herstellerbezogen. Zu Unrecht habe die Kammer in ihrem Urteil\nim Verfügungsverfahren auch die von ihr vorgelegten Gutachten nicht\ndahingehend gewertet, daß eine relevante Irreführung nicht\nvorliege.\n\n17\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte mit dem in seinem\nWortlaut aus Bl.77-79 ersichtlichen Tenor im wesentlichen\nantragsgemäß verurteilt.\n\n18\n\nZur Begründung hat die Kammer unter wörtlicher Wiederholung\nnahezu der gesamten Entscheidungsgründe ihrer früheren Entscheidung\nausgeführt, die Werbung erwecke den Eindruck, daß die Pizza in\nItalien hergestellt werde, und die darin liegende Irreführung sei\nauch von wettbewerblicher Relevanz.\n\n19\n\nDie Bezeichnung der Pizza als \"A.\", das verwendete Stadtbild,\ndie typisch italienisch wirkenden Personen, der typisch\nitalienische Kleinlastwagen der Marke Piaggio, die auf der in dem\nSpot gezeigten Verpackung zu sehende typisch italienische\nPizzabackstube und die Aussage \"typisch neapolitanisch\" sowie\nschließlich die Wiedergabe der italienischen Nationalfarben auf der\neingeblendeten Verpackung deuteten auf eine Herstellung der Pizza\nin Italien hin, weswegen ein nicht unerheblicher Teil der\nangesprochenen Verbraucher dies annehme.\n\n20\n\nDem stünden weder frühere Werbespots der Beklagten noch der\nHinweis: \"In Deutschland hergestellt nach original\nneapolitanischem Rezept\" auf der kurzzeitig eingeblendeten\nVerpackung und ebensowenig die in der Branche sonst übliche Werbung\nentgegen. Aufgrund der Fragestellungen ändere auch das erwähnte\nA.-Gutachten an der festzustellenden Gefahr einer Irreführung\nnichts.\n\n21\n\nDie Irreführung sei auch - wie dies regelmäßig der Fall sei -\nwettbewerblich relevant. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um\nTiefkühlware handele, weil Nahrungsmittel aus Italien, und gerade\nauch Pizza, im Verkehr besondere Wertschätzung genössen. Auch das\nRelevanzgutachten spreche nicht gegen die festzustellende\nIrreführungsgefahr, weil die darin gestellten Fragen teils\nsuggestiv gefärbt und nicht offen formuliert gewesen seien.\n\n22\n\nEs bestehe schließlich auch kein Grund für die Einholung eines\nGutachtens durch das Gericht, weil die vorgelegten Parteigutachten\nwegen unrichtiger Fragestellungen keine Zweifel an der Richtigkeit\nder dargelegten Auffassung erweckten.\n\n23\n\nIhre hiergegen gerichtete B e r u f u n g begründet die Beklagte\nwie folgt:\n\n24\n\nEs treffe bereits nicht zu, daß die Werbung den Eindruck einer\nHerstellung der Pizza in Italien erwecke. Hierauf werde in keiner\nSzene des Spots hingewiesen. Die Szene spiele zwar in Italien, aber\nder Verbraucher sei es gewöhnt, daß Lebensmittel in dem\nlandestypischen Ambiente beworben würden. Letzteres belegten die\nvergleichbaren aktuellen Werbespots, die sich auf den im\nvorangegangenen Verfügungsverfahren als Anlagen AG 5 und AG 6\nvorgelegten Videokassetten befänden. Der Verbraucher erwarte nicht,\ndaß das beworbene Produkt wegen dieser Bezugnahme in dem\nbetreffenden Land auch hergestellt werde. Zudem lege kaum ein\nVerbraucher Wert darauf, daß die angebotene Pizza in Italien\nhergestellt werde. Beides ergebe sich aus im einzelnen dargelegten\nGründen aus den beiden erwähnten Gutachten.\n\n25\n\nAuch eine Gesamtwürdigung des Spots belege die angeführte\nIrreführung nicht. Keines der angeführten Einzelheiten der Werbung\nsei herstellungsbezogen. Außerdem werde durch den Hinweis \"In\nDeutschland hergestellt nach original neapolitanischem Rezept\" auf\nder im Film gezeigten Verpackung klargestellt, daß die Produktion\nin Deutschland erfolge. Im übrigen setze eine Verurteilung die\nEinholung eines weiteren Gutachtens durch das Gericht voraus. Dies\ngelte auch für die Relevanzfrage, nachdem das vorgelegte\nRelevanz-Gutachten ergeben habe, daß der Herstellungsort einer\nTiefkühlpizza für den Kaufentschluß des Verbrauchers keine\nBedeutung habe.\n\n26\n\nSchließlich bestreitet die Beklagte, daß der Klägerin durch den\nangegriffenen Werbespot ein bezifferbarer Schaden entstanden\nsei.\n\n27\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n30\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß in dem Urteilstenor unter Ziffer I 1.) das vor\nder Bildfolge befindliche Wort \"bewerben\" durch das Wort \"werben\"\nersetzt wird.\n\n31\n\nSie tritt dem Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens bei. Die Irreführung setze einen\nausdrücklichen Hinweis auf den Herstellungsort nicht voraus. Es\nkomme auch nicht darauf an, ob die betreffenden Merkmale\nherstellungsbezogen seien. Vielmehr assoziiere der Verbraucher\nangesichts des Umstandes, daß Pizza ein italienisches Gericht sei,\nmit der in Italien spielenden Werbung auf Grund der von dem\nLandgericht dargelegten Einzelheiten, daß die Pizza auch in Italien\nhergestellt werde. Aus den von der Kammer dargelegten Gründen sei\ndie Irreführung über den Herkunftsort auch im Sinne des § 3 UWG\nrelevant. Zu diesen Behauptungen tritt sie Beweis an durch\nEinholung eines Meinungsforschungsgutachtens.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, sowie die Akten des auf den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens 31 O 462/97 LG Köln\nBezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemacht worden sind.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n35\n\nDie Klägerin ist zwar zumindest aus dem ohne weiteres erfüllten\n§ 13 Abs.2 Ziff.1 UWG klagebefugt, der geltendgemachte\nUnterlassungsanspruch ist aber weder aus § 3 UWG, noch aus § 1 UWG\ni.V.m. § 17 Abs.1 Ziff.5 b LMBG begründet. Es trifft nicht zu, daß\nein hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise\naufgrund des angegriffenen Werbespots annimmt, die beworbene Pizza\nwerde in Italien hergestellt, und daß er hierauf bei der\nKaufentscheidung auch Wert legt. Diese Feststellungen sind auf\nGrund der mündlichen Verhandlung zu treffen. Insbesondere ist die\nEinholung eines Gutachtens zum Beweis der gegenteiligen\nBehauptungen der Klägerin nicht geboten.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund ist die zulässige Klage auf die Berufung\nder Beklagten hin insgesamt abzuweisen. Denn es ist nicht nur aus\nden vorstehenden Gründen der Unterlassungsanspruch, sondern es sind\nauch die Annexansprüche auf Schadensersatz und Auskunft\nunbegründet, weil diese das Bestehen des Unterlassungsanspruches\nvoraussetzen.\n\n37\n\nDer Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG setzt die Gefahr voraus,\ndaß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise über die Herstellung der Pizza in Deutschland in\nwettbewerblich relevanter Weise irregeführt wird. Der ebenfalls von\nder Klägerin angeführte Anspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 17 Abs.1\nZiff.5 b LMBG hat hier dieselben Voraussetzungen\n(Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 19. Aufl., Anhang I zu § 3, 1.\nAbschnitt, III, Rdnr. 2), weswegen die nachfolgenden Darlegungen\nfür beide in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gelten.\n\n38\n\nHinsichtlich des nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen\nVerkehrskreise bedarf es der Festlegung eines konkreten\nProzentsatzes, bis zu dem dieses Kriterium noch erfüllt ist, nicht.\nDenn aus den sogleich darzulegenden Gründen besteht nur bei\nhöchstens 4 % dieser Verkehrskreise die beschriebene\nIrreführungsgefahr. Dieser geringe Anteil stellt indes ungeachtet\nder Frage, bei welchem Prozentsatz die Grenze zu ziehen wäre,\njedenfalls einen unerheblichen Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise dar. Der Senat sieht hierzu von weiteren\nAusführungen ab, weil die Klägerin selbst nicht die Auffassung\nvertritt, daß eine Quote von nur höchstens 4 % ausreichend sein\nkönne, und überdies in Rechtsprechung und Literatur durchweg\nwesentlich höher liegende Quoten von zumindest 10 % als\nerforderlich angesehen werden (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG RZ 27 m.w.N.).\n\n39\n\nDie von der Werbung angesprochenen Verbraucher nehmen schon nur\nin geringer Zahl aufgrund des angegriffenen Werbespots an, die\nbeworbene Pizza werde in Italien hergestellt.\n\n40\n\nDie Werbung ist allerdings durchgängig von italienischem\nAmbiente geprägt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird gem. § 543\nAbs.2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf\nS.8 f unter a)-c) des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\nEntgegen der Auffassung Kammer rechtfertigt diese italienische\nAusrichtung des Fernsehspots indes nicht den Schluß, der\nVerbraucher erwarte eine Herstellung des Produktes in Italien.\nPizza ist ein auch in Deutschland sehr beliebtes Gericht, von dem -\nwas auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - allgemein bekannt\nist, daß es ursprünglich aus Italien stammt und dort sehr\nverbreitet ist. Der Verbraucher sieht - neben anderen Gerichten -\ndie Pizza als ein typisch italienisches Gericht an. Aus diesem\nGrunde löst der von Elementen italienischer Lebensweise geprägte\nWerbespot - von zu vernachlässigenden Einzelfällen abgesehen - bei\ndem Verbraucher nicht die fernliegende Vorstellung aus, die Pizza\nwerde in Italien hergestellt, sondern zumindest in erster Linie\nlediglich, daß auf diese Weise eben ein typisch italienisches\nGericht beworben werde. Das gilt insbesondere angesichts des\nUmstandes, daß der Spot nicht - auch nicht andeutungsweise - die\nHerstellung der Pizza, und schon gar nicht die Herstellung der\nPizza in Italien zeigt.\n\n41\n\nDarüber hinaus sieht ebenfalls nur ein kleiner Teil der\nVerbraucher, bei denen gleichwohl wirklich die Gefahr der\nIrreführung über die Herkunft besteht, es als für die\nKaufentscheidung bedeutsam an, ob die Tiefkühlpizza tatsächlich in\nItalien hergestellt wurde. Dieser Anteil der angesprochenen\nVerkehrskreise, bei dem allein sämtliche erforderlichen\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beläuft sich auf die\nerwähnten höchstens 4 % der Verbraucher und reicht damit für die\nBegründung der geltendgemachten Ansprüche bei weitem nicht aus.\n\n42\n\nDiese Feststellungen vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den\nangesprochenen Verbrauchern gehören, aufgrund des wechselseitigen\nVortrags der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu treffen,\nohne daß insoweit eine Beweiserhebung durchzuführen wäre.\nInsbesondere besteht kein Anlaß, entsprechend dem Antrag der\nKlägerin ein Meinungsforschungsgutachten einzuholen. Denn die\nvorstehenden Feststellungen werden durch das A.-Gutachten und\nbezüglich der wettbewerblichen Relevanz auch durch das\nRelevanzgutachten bestätigt und es besteht kein Grund, diese\nGutachten nicht zur Grundlage der Entscheidung zu machen.\n\n43\n\nBei der im Rahmen des A.-Gutachtens durchgeführten Befragung\nhaben nur 14 % der Befragten auf die Frage nach der Herkunft der\nTiefkühlpizza erklärt, nach ihrer Vorstellung werde die\nTiefkühlpizza in Italien hergestellt und von dort nach Deutschland\ntransportiert. Das ergibt sich aus der Tabelle 3 des Gutachtens und\nden dort in prozentualen Anteilen dargestellten Antworten auf die\nFragen 2 und 3 der Befragung. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme\nauf die anschließende Tabelle 3 a davon ausgehen will, daß sogar\nlediglich 8 % irregeführt worden seien, bestehen hiergegen\nBedenken. Denn diese Zahl ergibt sich nur bei Berücksichtigung\nausschließlich derjenigen Befragten, die die eingangs gestellte\noffene Frage 1) mit dem Wortlaut \"Was entnehmen Sie dieser\nWerbung?\" spontan mit \"Pizza aus Italien\" oder \"italienische Pizza\"\nbeantwortet haben. Die bereits angesprochenen Ergebnisse der\nTabelle 3 zeigen indes, daß - jedenfalls bei der gebotenen\nNachfrage - auch solche Befragten, die die Frage 1 anders\nbeantwortet hatten, zu einem - wenn auch geringen - Teil angenommen\nhaben, die Pizza werde in Deutschland hergestellt. Dies spricht\ndeutlich dafür, der Entscheidung die aus der Tabelle 3\nersichtlichen Zahlen, also 14 %, und nicht die sich aus der Tabelle\n3 a ergebenden 8 % zugrundezulegen. Die Frage kann aber\nunentschieden bleiben, weil auch die Quote von 14 % nicht\nausreicht, um die Gefahr der behaupteten Irreführung zu\nbegründen.\n\n44\n\nDenn auch wenn man von 14 % irregeführten Verbrauchern ausgeht,\nergibt sich nur der bereits angesprochene Anteil von höchstens 4 %\nvon Verbrauchern, bezüglich derer sämtliche Voraussetzungen des § 3\nUWG bzw. des § 1 UWG i.V.m. § 17 Abs.1 Ziff.5 b LMBG erfüllt sind.\nEs haben nämlich ausweislich der aus der Tabelle 5 ersichtlichen\nAntworten auf die Frage 5 der Umfrage von den erwähnten 14 % der\nVerbraucher, die eine Herstellung in Italien erwarten, nur 4 %\n(bezogen auf 100 % der Befragten) erklärt, es spiele für sie beim\nKauf einer Tiefkühlpizza eine Rolle, wo diese hergestellt werde.\nDamit liegt nur für höchstens 4 % eine Irreführung über die\nHerkunft vor, die auch von wettbewerblicher Relevanz ist.\nAngesichts dieser geringen Quote kann aus den oben dargestellten\nGründen die - allerdings zweifelhafte - Frage dahinstehen, ob mit\nBlick auf die zur Frage 6 gegebenen Antworten und auf die\nErgebnisse des Relevanzgutachtens sogar nur von einem Anteil von 2\n% ausgegangen werden kann.\n\n45\n\nIm übrigen läßt das Relevanzgutachten nicht etwa - wie die\nKlägerin meint - auf Grund des in seiner Tabelle 4 wiedergegebenen\nErgebnisses zur dortigen Frage 4 den Schluß zu, daß nicht 4 %,\nsondern 28 % der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen, nämlich\nder über den Herstellungsort der Pizza irregeführten, Verbraucher\nWert darauf lege, in welchem Land die Tiefkühlpizza hergestellt\nworden sei. Denn zum einen ist diese Frage anders als in dem\nA.-Gutachten gerade nicht nur denjenigen Befragten vorgelegt\nworden, die irrig angenommen hatten, die Pizza werde in Italien\nhergestellt, und zum anderen ist die Frage 4 des Relevanzgutachtens\nvor allem auch nicht ausschließlich regional, sondern auch\nbetrieblich zu verstehen. Die Formulierung \"Spielt es für Sie ...\neine Rolle, wo die Tiefkühlpizza hergestellt wurde...?\" kann\ngleichermaßen sowohl dahin aufgefaßt werden, daß nach der Bedeutung\ndes Herkunftslandes, als auch dahin, daß nach der Bedeutung des\nHerstellungsbetriebes gefragt sein soll. Daß die Befragten\nkeineswegs alle angenommen haben, die Frage beziehe sich auf das\nHerstellungsland, belegt im übrigen der Umstand, daß in dem\nA.-Gutachten nur höchstens 4 % der Befragten die Frage des\nHerstellungslandes als im Rahmen der Kaufentscheidung bedeutsam\nbezeichnet hat.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin und der Kammer ist auch\ninsbesondere das A.-Gutachten, das allein bereits die vorstehenden\nFeststellungen rechtfertigt, als Grundlage der Entscheidung\ngeeignet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß und wie im\nAnschluß an die Beantwortung der offenen Fragen 1 und 2 Nachfragen\ngestellt worden sind. Die Antwort auf die Frage 2, die\nTiefkühlpizza komme \"aus Italien\", ist nicht eindeutig. Der\nBefragte kann damit außer einer Herstellung in Italien z.B. gemeint\nhaben, das Rezept stamme aus Italien, die Zutaten stammten aus\nItalien, oder das Stammwerk habe seinen Sitz in Italien. Aus diesem\nGrunde war das Stellen einer gestützten Nachfrage geboten. Im\nGegensatz zu der Auffassung der Kammer ist in der Formulierung der\ndeswegen anschließend gestellten Frage 3 eine suggestive Färbung\nnicht zu erkennen. Es sind vielmehr lediglich in Frage kommende\nAlternativen dazu vorgegeben worden, was mit der von dem Befragten\nangenommenen Herkunft aus Italien im einzelnen gemeint sei. Dabei\nist den Befragten überdies die Möglichkeit gegeben worden, eine\nselbst formulierte Antwort zu geben. Es trifft wegen der\nMehrdeutigkeit der Antwort \"aus Italien\" auf die vorangegangene\nFrage nach der Herkunft der Tiefkühlpizza auch nicht zu, daß der\nBefragte durch die Frage 3 auf eine Aussage hingelenkt worden sei,\ndie seiner ursprünglichen und spontan geäußerten Aussage nicht\nentspreche. Überdies würden die - nach Auffassung des Senats\nunberechtigten - Bedenken der Kammer, daß diejenigen, die auf die\nFrage 2 \"aus Italien\" geantwortet hätten, sich in Widerspruch zu\nihrer eigenen Aussage stellten, wenn sie auf die Frage 3 eine\nHerstellung in Deutschland bejahten, sogar zu dem Schluß führen,\ndaß bei geeigneter Fragestellung noch mehr Befragte eine\nHerstellung in Deutschland angeben würden. Soweit in Frage 3 auch\ndie Antwort vorgesehen ist, der Befragte entnehme dem Spot nichts\ndarüber, woher die Tiefkühlpizza komme, qualifiziert auch das\nentgegen der Auffassung der Klägerin das Gutachten nicht ab. Diese\npotentielle Antwort verunsichert nicht die Befragten, sondern gibt\ndenen die Möglichkeit einer Antwort, die sich nicht in der Lage\nsehen, ihre Antwort auf die vorangegangene Frage 2 zu\nbegründen.\n\n47\n\nSchließlich rechtfertigt allein der Umstand, daß es sich bei den\nbeiden erörterten Gutachten um solche handelt, die nicht vom\nGericht eingeholt, sondern von der Beklagten vorgelegt worden sind,\nkeine Zweifel an ihrer Verwendbarkeit. Parteigutachten sind schon\nallgemein nicht von vornherein zur Beweisführung ungeeignet. Das\ngilt sogar erst Recht für Meinungsforschungsgutachten. Denn durch\ndiese werden lediglich die prozentualen Anteile ermittelt, die auf\ndie einzelnen potentiellen Antworten entfallen sind. Im übrigen\nsind Anhaltspunkte dafür, daß das renommierte Unternehmen Infratest\nbei den beiden von der Beklagten vorgelegten Gutachten weniger\nsorgfältig als bei von dem Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten\nvorgegangen sein könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Was\nindes die Formulierung der einzelnen Fragen und Antworten durch das\nInstitut angeht, so bestehen aus den bereits erörterten Gründen\ninsoweit keine berechtigten Einwände gegen die Gutachten.\n\n48\n\nSteht damit fest, daß die angesprochenen Verbraucher nicht in\nhinreichender Anzahl in wettbewerblich relevanter Weise darüber\nirregeführt werden, daß die streitgegenständliche Pizza tatsächlich\nin Deutschland hergestellt wird, so kommt die von der Klägerin\nbeantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu den dieser\nFeststellung zugrundeliegenden Fragen nicht in Betracht.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n52\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nnachfolgender Differenzierung endgültig auf 250.000 DM\nfestgesetzt:\n\n53\n\nAntrag auf Unterlassung\n200.000,00 DM,\n\nAntrag auf Auskunft\n30.000,00 DM,\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n20.000,00 DM,\n\nGesamtstreitwert\n250.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/6-u-54-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/6-u-54-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309019","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.072520+00:00"}}