{"status":"available","doknr":"OLD309018","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.6U47.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"6 U 47/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine der Gesellschafterinnen des Deutschen\nLotto- und Totoblocks. Sie betreibt in Nordrhein-Westfalen die\nOrganisation und Durchführung u.a. des Samstagslottos.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt ein Vertriebssystem für die Beteiligung an\ndem Lottospiel der Klägerin und verbindet dieses wie folgt mit\neinem eigenen Gewinnspiel: Die Mitspieler nehmen zum einen über sie\nan dem von dem deutschen Lottoblock veranstalteten Samstagslotto\nteil. Das geschieht in der Weise, daß sie sich an einem von der\nBeklagten durchgeführten Systemspiel beteiligen, bei dem die\nAuswahl der zu tippenden Zahlen der Beklagten überlassen bleibt.\nDaneben können die Teilnehmer sich an dem erwähnten Gewinnspiel der\nBeklagten beteiligen. Dabei geben sie gegenüber der Beklagten - die\ndiese Tips nicht an die Klägerin weiterleitet - einen Tip darauf\nab, welche Zahlen bei der nächsten Ziehung des Samstagslottos durch\nden deutschen Lottoblock gezogen werden. Nach der Ziehung erhalten\ndiejenigen Teilnehmer, die die Zahlen des Samstagslottos richtig\ngetippt haben, von der Beklagten die von ihr ausgelobten, aus Bl.5\nersichtlichen Gewinne. Es besteht auch die Möglichkeit,\nausschließlich an diesem Gewinnspiel der Beklagten teilzunehmen.\nDie vorstehenden Zusammenhänge sind teilweise schriftsätzlich nicht\nvorgetragen worden. Insoweit ergeben sie sich aus dem\nunwidersprochen gebliebenen ergänzenden Vortrag der Beklagten in\nder mündlichen Berufungsverhandlung.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die aus Bl.3 ff ersichtliche Werbung der\nBeklagten für das vorstehend beschriebene Gewinnspiel mit der\nBegründung als Verstoß gegen § 1 UWG angegriffen, die Beklagte\nhänge sich in unlauterer Weise für ein eigenes Spiel an das von ihr\ndurchgeführte Samstagslotto an und beute damit ihre Leistung und\nihren guten Ruf sowie den ihres Gewinnspieles zu eigenem Nutzen\naus.\n\n5\n\nEin Großteil der angesprochenen Verbraucher werde - so hat sie\nbehauptet - annehmen, es handele sich um eine von ihr, der\nKlägerin, durchgeführte Veranstaltung und ihm werde die Gelegenheit\ngeboten, an einer Sonderauslosung des Deutschen Lottoblocks\nteilzunehmen. Soweit diese Vorstellung bei dem Verbraucher nicht\nausgelöst werde, werde jedenfalls eine mittelbare\nVerwechslungsgefahr begründet, weil der Verkehr zumindest annehmen\nwerde, es handele sich um eine gemeinsam von den Parteien\ndurchgeführte Aktion.\n\n6\n\nNach der Rücknahme weitergehender Anträge, wegen deren\nWortlautes auf Bl.2 ff Bezug genommen wird, hat die Klägerin\nnoch\n\n7\n\nb e a n t r a g t,\n\n8\n\nDie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken\nan ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,\n\n9\n\nein Gewinnspiel zu veranstalten\nund/oder zu bewerben wie nachstehend wiedergegeben:\n\n10\n\n(es folgten die aus Bl.3-6\nersichtlichen Ablichtungen)\n\n11\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie ist dem Unterlassungsanspruch nicht entgegengetreten, soweit\ndie Klägerin die aus Bl.5 f ersichtliche Werbeanzeige angreift.\n\n14\n\nIm übrigen hat sie die Auffassung vertreten, der weitergehende\nAnspruch sei deswegen unbegründet, weil die Klägerin trotz des ihr\ndurch das Lotteriegesetz eingeräumten Monopols, Lotterien zu\nveranstalten, kein Monopol auf die bloße, von ihr durchgeführte\nVermittlung des Produktes \"Lotto\" habe. Überdies sei sie nicht\nbefugt, über die Bezeichnung \"Lotto\" zu verfügen. Es fehle ihr auch\ndie Aktivlegitimation, weil nicht sie, sondern der Deutsche\nLottoblock die Lotterie durchführe. Zudem könne von einer\nRufausbeutung nicht die Rede sein, weil die Ziehung der Lottozahlen\nöffentlich sei. Außerdem wiesen gewerblich organisierte\nLotto-Spielergemeinschaften ohne weiteres auf das Lottospiel\nhin.\n\n15\n\nIm übrigen sei der Anspruch auch deswegen unbegründet, weil für\njeden eindeutig sei, daß es sich um ein von ihr allein und nicht\nvon der Klägerin allein oder mit ihr zusammen durchgeführtes\nGlücksspiel handele.\n\n16\n\nDas L a n d g e r i c h t hat durch Teil-Versäumnis- und\nSchlußurteil der Klage antragsgemäß stattgeben.\n\n17\n\nDurch die angegriffene Werbung biete die Beklagte ein eigenes\nGewinnspiel an, das nicht nur in der Ausgestaltung dem\nSamstagslotto des deutschen Lottoblocks nachempfunden sei, sondern\nbei dem sie überdies zur Ermittlung der Gewinner in ihrem eigenen\nGewinnspiel die Ausspielung der Klägerin und der übrigen\nGesellschafter des Lottoblocks ausnutze. Damit sei sie in der Lage,\nbundesweit ein Gewinnspiel anzubieten, ohne ein solches selbst\norganisieren und durchführen zu müssen. Eine derart schmarotzende\nTeilhabe an dem durch eigene Leistung geschaffenen Erfolg brauche\nindes kein Wettbewerber und auch nicht die Klägerin hinzunehmen.\nDies gelte um so eher angesichts des Umstandes, daß die Beklagte an\nkeiner Stelle der angegriffenen Werbung deutlich mache, daß es sich\nbei ihr um eine von der Klägerin unabhängige Anbieterin handele. Im\nGegenteil lehne sich die Beklagte durch die quaderförmige Anordnung\nder 49 Zahlen, aus denen zu tippen sei, und durch die Bezeichnung\n\"LottoTeam\" noch an das Samstagslotto an, wodurch der Eindruck\nzumindest wirtschaftlicher Verbindungen sogar verstärkt werde.\n\n18\n\nDie Werbung sei deswegen ungeachtet der Frage zu untersagen,\ninwieweit die gewerblichen Aktivitäten von gewerblich organisierten\nSpielergemeinschaften und eine Bezugnahme auf das Lottospiel der\nKlägerin zulässig seien.\n\n19\n\nBezüglich der aus Bl.5 f d.A. ersichtlichen Werbung ist das\nUrteil als Versäumnisurteil ergangen.\n\n20\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen den\nkontradiktorischen Teil dieses Urteils trägt die Beklagte vor:\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts nehme sie nicht Anteil\nan dem durch die Leistung der Klägerin geschaffenen Produkt. Die\nstreitgegenständlichen Gewinnspiele seien nämlich - auch angesichts\nder Nutzung derselben Ausspielung - hierfür zu unterschiedlich. So\nfehlten bei ihrem Spiel die Zusatz- und die Superzahl. Außerdem\nstelle bei ihr der Gewinn eine feste Größe dar: Unabhängig von der\nZahl der Teilnehmer und Gewinner würden nämlich die ausgelobten\nfesten Geldbeträge und der Mercedes-PkW als Gewinn ausgekehrt. Vor\ndiesem Hintergrund müsse sie einen eigenen werbemäßigen Aufwand\nbetreiben und entgegen der Auffassung des Landgerichts die\nTeilnahme, die Gewinnermittlung und die Gewinnauskehr organisieren.\nWeiter seien auch die von ihr verwendeten Tippfelder anders als die\naus der Anlage B 1 (Bl.150) ersichtlichen Lottoscheine der Klägerin\nausgestaltet. Angesichts des Umstandes, daß bereits das Kartellamt\ndurch Beschluß vom 22.11.1995 (WuW - EKartA 2849) die gewerbliche\nNutzung der Lotterieausspielung für zulässig erachtet habe, müsse\nauch die durch sie vorgenommene Nutzung zulässig sein. Schließlich\ntrete sie werbemäßig auch anders als die Klägerin auf.\n\n22\n\nZudem zeige die Art der ausgelobten und von denjenigen der\nKlägerin abweichenden Preise, daß eine Zusammenarbeit der Parteien\nnicht bestehe.\n\n23\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n24\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen, soweit nicht durch Versäumnisurteil\nerkannt worden ist.\n\n25\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie stützt unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.\n\n28\n\nDie Beklagte biete kein selbständiges Produkt an, sondern nutze\nden gesamten Rahmen ihrer Organisation und ihre erhebliche\nBekanntheit aus. Besonders verwerflich sei der Umstand, daß die\nBeklagte ohne jede Distanzierung von ihrem Gewinnspiel \"Lotto\"\n\n29\n\nunmittelbar auf die Lottoergebnisse Bezug nehme und hieran für\nihre eigene Gewinnausschüttung anknüpfe. Auf diese Weise stelle\nsich das Gewinnspiel als Annex zu dem von dem Lottoblock\ndurchgeführten Gewinnspiel dar. An der Anlehnung ändere auch der\nUmstand nichts, daß die Beklagte nicht mit Zusatz- und Superzahl\nspiele.\n\n30\n\nIm übrigen seien - wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 9 (Bl. 162\nff) ergebe - in anderen Bundesländern die Zahlen auf den\nLottoscheinen ebenfalls quadermäßig angeordnet.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n34\n\nDie Klage ist aus den Gründen, die das Landgericht auf den\nSeiten 10 f des angefochtenen Urteils dargelegt hat, unter dem\nGesichtspunkt sowohl der sittenwidrigen Übernahme fremder Leistung,\nals auch der Ausbeutung fremden Rufes aus § 1 UWG begründet. Auf\ndiese Begründung wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem.\n§ 543 Abs.2 ZPO zunächst Bezug genommen.\n\n35\n\nAuch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der\nBeklagten stellt sich deren Gewinnspiel und seine noch im Streit\nbefindliche Bewerbung als im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig\ndar.\n\n36\n\nDas gilt unter den schon von der Kammer dargelegten 2 Aspekten.\nSo ist zunächst das Ausnutzen der Ausspielung der Gewinnzahlen des\nDeutschen Lottoblocks zur Ermittlung der Gewinnzahlen in dem von\nder Beklagten durchgeführten Gewinnspiel eine unzulässige Übernahme\nfremder Leistungen für das von der Beklagten vermarktete und\ndurchgeführte Gewinnspiel. Das gilt unabhängig von der Frage, ob\nund inwieweit der Verkehr in Wahrheit nicht vorhandene\nwirtschaftliche Verbindungen zwischen den Parteien vermutet oder\ngar annimmt, tatsächlich handele es sich um ein von der Klägerin\ndurchgeführtes Gewinnspiel, etwa eine Sonderausspielung.\n\n37\n\nAußerdem werden dies indes die Verbraucher in nicht\nunerheblicher Zahl aus den ebenfalls von der Kammer bereits\ndargelegten Gründen annehmen, weswegen sich die Ausgestaltung des\nGewinnspiels als unzulässige Anlehnung an das von der Klägerin\n(mit-) veranstaltete Gewinnspiel und an seinen guten Ruf\ndarstellt.\n\n38\n\nEntgegen der Behauptung der Beklagten macht diese sich - sogar\nin erheblichem Maße - durch die Übernahme der Gewinnzahlen des\n\n39\n\nSamstagslottos die auch von der Klägerin erbrachten Leistungen\nzu Nutze. Sie erspart sich auf diese Weise die eigene Ermittlung\nder Gewinnzahlen und nutzt das durch die vielfachen Kontrollen\nberechtigte hohe Vertrauen der angesprochenen Verkehrskreise in die\nKorrektheit der wöchentlichen Ziehung der Zahlen des Samstagslottos\naus. Es kommt hinzu, daß auch eine Benachrichtigung der Teilnehmer\nüber das Spielergebnis nicht erforderlich ist, weil die Ziehung der\nLottozahlen im Fernsehen verfolgt werden kann und die Lottozahlen\nüberdies auch in den Medien bekanntgemacht werden.\n\n40\n\nSchon diese Elemente begründen das Schmarotzerische an dem\nVorgehen der Beklagten und rechtfertigen das Verbot, weil die\nKlägerin - wie das Landgericht bereits zutreffend formuliert hat -\nes nicht hinzunehmen braucht, daß - sogar wesentliche - Teile ihrer\nLeistung übernommen und für eigene Zwecke von der Beklagten\nausgenutzt werden. Aus diesem Grunde kann die Frage dahinstehen, ob\nes nicht bereits als sittenwidrig anzusehen ist, daß die Beklagte\neinerseits als Betreiberin eines Vertriebssystems für die Klägerin\nauftritt und andererseits die damit vorhandenen Strukturen für die\nDurchführung eines eigenen Gewinnspieles nutzt, für die wegen der\nvorhandenen Vertriebsstrukturen nur ein vergleichsweise geringer\nOrganisationsaufwand erforderlich ist. Es ändert an der\nSittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten entgegen derem\nVortrag nichts, daß sie auch andere Wege zur Ermittlung der\nGewinner hätte auswählen können. Ungeachtet der Frage, ob hierfür\nwirklich - wie die Beklagte vorträgt - auch die Verspätungszeiten\nder Deutschen Bahn AG geeignet wären, belegt ihr Vortrag insoweit\nnur die selbstverständliche Tatsache, daß sie nicht etwa darauf\nangewiesen ist, sich zur Gewinnermittlung gerade der Ziehung der\nLottozahlen durch den deutschen Lottoblock zu bedienen. Im übrigen\nzeigt das Beispiel, daß es einigen Aufwand machen würde, selbst\nausgespielte Zahlen - sogar bundesweit - bekanntzumachen, und\nbelegt so das Schmarotzerische ihres Vorgehens.\n\n41\n\nSind das Gewinnspiel und seine Bewerbung bereits aus den\nvorstehenden Gründen zu recht untersagt worden, so kommt hinzu, daß\nder Verkehr aus den von dem Landgericht weiter dargelegten Gründen\nzumindest die beschriebenen wirtschaftlichen Verbindungen vermuten\nwird, die indes tatsächlich nicht vorhanden sind.\n\n42\n\nWenn die Beklagte schon den Vertrieb des Spiels der Klägerin mit\nder Durchführung eines eigenen Gewinnspieles verquickt, so hat sie\n- ungeachtet des Umstandes, daß das Gewinnspiel in der\ndurchgeführten Form ohnehin aus den vorstehenden Gründen unlauter\nund deswegen zu verbieten ist, - jedenfalls durch geeignete\nMaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß der zwangsläufig entstehende\nEindruck berichtigt wird, als arbeite sie zumindest mit der\nKlägerin zusammen. Der Beklagten würde es mithin zumindest\nobliegen, in geeigneter Form und ausdrücklich deutlich zu machen,\ndaß sie ein eigenes Gewinnspiel durchführe, das von demjenigen der\nKlägerin völlig unabhängig sei.\n\n43\n\nDemgegenüber fördert die Beklagte durch die von dem Landgericht\nauf den Seiten 10 f des angefochtenen Urteils zutreffend\ndargelegten Elemente noch die Fehlvorstellung des Verkehrs und\nhängt sich so an den guten Ruf der Klägerin bzw. des deutschen\nLottoblocks an und macht sich deren Ruf in zusätzlich unlauterer\nWeise zunutze.\n\n44\n\nEs spielt aus den vorstehenden Gründen für die Entscheidung auch\nkeine Rolle, daß die Beklagte das staatliche Lottospiel\ngrundsätzlich gewerblich nutzen darf. Ebenso vermag der von ihr in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausgestellte Umstand,\ndaß die Klägerin und die anderen Mitglieder des deutschen\nLottoblocks das Monopol auf Lotteriespiele haben, weder die\nDurchführung des Gewinnspiels, noch dessen Bewerbung zu\nrechtfertigen. Die Beklagte darf nämlich gleichwohl weder die\nöffentliche Ausspielung einfach für ein eigenes Spiel nutzen, noch\nden Eindruck erwecken, ihr Produkt stamme von der Klägerin bzw. sie\narbeite mit der Klägerin zusammen, weil dies unabhängig von der\nMonopolstellung der Klägerin und der übrigen Gesellschafter des\nDeutschen Lottoblockes eine unlautere Ausnutzung von deren Leistung\nund Ruf darstellt. Die Monopolstellung gibt schon deswegen keinen\nAnlaß, der Beklagten zu gestatten, Teile der Organisationsstruktur\ndes deutschen Lottoblocks für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke\nzu nutzen, weil sie - soweit es mit dem Lotteriegesetz im Einklang\nsteht - berechtigt ist, eigene Gewinnspiele durchzuführen, und dazu\nnicht auf eine Ausnutzung der Vorleistung u.a. der Klägerin\nangewiesen ist. Erst recht kann - was keiner Begründung bedarf -\ndie aus gutem Grunde bestehende Monopolstellung der\nGesellschafterinnen des deutschen Lottoblocks keine Rechtfertigung\ndafür darstellen, die beschriebenen Fehlvorstellungen bei den\nangesprochenen Verkehrskreisen hervorzurufen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n48\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/6-u-47-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/6-u-47-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309018","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.985261+00:00"}}