{"status":"available","doknr":"OLD309022","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.6U25.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"6 U 25/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten in dem\nangefochtenen Urteil untersagt, den streitgegenständlichen\nRundstempel zu verwenden, insbesondere diesen seinen Mitgliedern\nzum weiteren Gebrauch zu überlassen. Das Unterlassungsbegehren des\nklagenden Verbandes erweist sich gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nals berechtigt. Denn der vom Kläger angegriffene Rundstempel ist\nnicht nur seiner konkreten Gestaltung nach im Sinne von § 3 UWG\ngeeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Teil des betroffenen\nVerkehrs über die geschäftlichen Verhält-nisse der ihn\ngebrauchenden Verbandsmitglieder des Beklagten in wettbewerblich\nrelevanter Weise in die Irre zu führen. Vielmehr ist darüber hinaus\nder Kläger auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugt\nund aktivlegitimiert, den aus diesem Irreführungstatbestand gemäß §\n3 UWG folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.\n\n4\n\nDaß der Beklagte von vorneherein bei der in dem Angebot der\nÜberlassung des Rundstempels an seine Mitglieder liegenden\nVerwendung sowie bei der tatsächlichen Überlassung des\nstreitbefangenen Rundstempels an seine Verbandsmitglieder im\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat,\nsein Verhalten daher überhaupt dem Anwendungsbereich der\nwettbewerbsrechtlichen Vorschrift des § 3 UWG unterfällt, kann\ndabei ohne weiteres festgestellt werden:\n\n5\n\nWirtschaftverbände handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn sie\ndie wirtschaftlichen Interessen ihrer im gewerblichen Bereich\ntätigen Mitglieder vertreten und fördern. Nicht erforderlich ist\ndafür, daß der Verband die wirtschaftlichen Belange seiner\nMitglieder im \"Außenverhältnis\" gegenüber Dritten wahrnimmt.\nVielmehr reicht es aus, wenn der Verband zwecks Förderung der\nwirtschaftlichen Interessen seiner im gewerblichen Bereich tätigen\nMitglieder mit diesen fortgesetzt in Verbindung tritt (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 210 UWG\nEinl m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte, zu\ndessen satzungemäßer Aufgabe es gehört, die u. a. wirtschaftliche\nBelange umfassenden \"berufsständischen Interessen seiner\nMitglieder\" zu vertreten ( vgl. § 2 Nr. 2 der Satzung des Beklagten\ni.d.F. 1997 = Bl. 112 d.A. sowie auch § 2 Abs. 2 der Satzung a.F. =\nBl. 2 d. A. ), stellt seinen Verbandsmitgliedern die - wie\nnachfolgend noch näher auszuführen sein wird - zumindest\neine besondere Sachkunde und Erfahrung signalisierenden Rundstempel\ngerade deshalb zur Verfügung, um deren gewerbliche und\nwettbewerbliche Position im Verhältnis gegenüber anderen privaten\nSachverständigenn, denen ein solches Selbstdarstellungsmittel der\nQualifikation als Sachverständiger nicht zur Verfügung steht,\nmöglichst zu verbessern und zu begünstigen. Sein Verhalten dient\ndaher unmittelbar der Förderung der wirtschaftlichen und\ngewerblichen Belange seiner Verbandsmitglieder, das über die sich\nauf eine reine Mitgliederbetreuung und -werbung beschränkende\nTätigkeit hinausgeht. Der Beklagte hat dabei weiter auch in\nobjektiver und subjektiver Hinsicht zu Zwecken des Wettbewerbs\ngehandelt, was im Streitfall sogar in zweifacher Hinsicht bejaht\nwerden kann: Denn angesichts des letztgenannten Umstands, wonach\ndie Aushändigung der Rundstempel an die ihm als Mitglieder\nangehörenden KFZ-Sachverständigen geeignet ist, deren\nwettbewerbliche Position auf Kosten derjenigen Sachverständigen zu\nbegünstigen, denen kein derartiges Rundsiegel zum Gebrauch\nüberlassen ist, hat der Beklagte objektiv und subjektiv zum einen\nden ihm fremden Wettbewerb seiner Verbandsmitglieder gefördert.\nBereits dies reicht aus, um eine dem Anwendungsbereich des § 3 UWG\nunterfallende Wettbewerbshandlung annehmen zu können. Der Beklagte\nhat mit dem angegriffenen Verhalten darüber hinaus zum anderen aber\nebenfalls seinen eigenen Wettbewerb im Verhältnis gegenüber anderen\nprivaten Berufsverbänden für KFZ-Sachverständige gefördert. Denn\ndas Inaussichtstellen des eine Verbesserung der wettbewerblichen\nPosition versprechenden Rundsiegels (nur) für Mitglieder ist\ngeeignet, KFZ-Sachverständige für eine Mitgliedschaft gerade beim\nBeklagten zu interessieren, um damit u. a. in den Genuß der\nBerechtigung zu gelangen, eben diesen Rundstempel führen zu dürfen.\nDies würdigend, ist das angegriffene Verhalten des Beklagten daher\n(auch) geeignet, seine eigene Stellung als Wirtschaftverband zum\nNachteil anderer, sich um denselben Mitgliederkreis bemühende\nVerbände, zu verbessern, die ihren Mitgliedern ein Rundsiegel in\neiner der hier in Rede stehenden konkreten Gestaltungsform\nentsprechenden Aufmachung nicht in Aussicht stellen.\n\n6\n\nHat der Beklagte nach alledem im geschäftlichen Verkehr zu\nZwecken des Wettbewerbs gehandelt, so liegen im Streitfall weiter\nauch die übrigen Anwendungsvoraussetzungen des\nIrreführungstatbestands i. S. von § 3 UWG vor.\n\n7\n\nDie Verwendung eines Rundstempels durch einen freien\nSachverständigen verstößt gegen § 3 UWG, wenn dadurch im Verkehr\nder irrige Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen\nöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ( vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 417 zu § 3 UWG m. w. N. ). Das vom\nKläger angegriffene Verhalten des Beklagten erweist sich nach\ndiesem Maßstab als irreführend.\n\n8\n\nDieser Wertung steht dabei von vorneherein der Umstand nicht\nentgegen, daß der Beklagte den streitgegenständlichen Rundstempel\nnicht selbst gegenüber den einer Fehlvorstellung im vorbezeichneten\nSinn erliegenden Auftraggebern und Vertragspartnern der ihm als\nMitglieder zugehörigen KFZ-Sachverständigen benutzt. Das ist hier\ndeshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil der Beklagte\nseine Mitglieder mit der Überlassung der von ihm herausgegeben\nRundstempel erst in die Lage versetzt, diese wiederum im Verhältnis\ngegenüber ihren Auftraggebern zu verwenden, so daß er für die\ninsoweit begründete Irreführungsgefahr jedenfalls als ( Mit- )\nStörer haftet ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 325 Einl. UWG\nm.w.N. ).\n\n9\n\nEbenfalls offenbleiben kann die weitere Frage, ob allein die\nVerwendung eines in Form und Anordnung der Beschriftung an die\nRundsiegel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger\ngemahnenden Rundstempels durch \"private\" Sachverständige\n(Doppelumrandung mit teilweise ringförmiger und teilweise\nzeilenförmiger Beschriftung im Inneren des Kreises) das vorstehende\nVerbot unter dem Gesichtspunkt der Irreführung berechtigt (so OLG\nBamberg WRP 1982, 158; OLG München WRP 1981, 483; vgl. auch\nMitteilungen der Zentrale in WRP 1986, S. 364, 444 und WRP 1988, S.\n278 f) oder ob dies nur bei Hinzutreten weiterer Umstände der Fall\nsein kann, die eine Fehlvorstellung über die tatsächlich nicht\nvorhandene öffentliche Bestellung und Vereidigung des\nSachverständigen durch die nach Maßgabe von § 36 GewO i. V. mit den\njeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen hierzu berufenen Stellen\nhervorzurufen geeignet sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR\n1988,103; OLG Stuttgart WRP 1987,334/335 f; OLG Hamm NJW-RR 1986,\n1370/1371). Dies bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der\nvorliegend zu beurteilende Rundstempel seiner konkreten Gestaltung\nnach derartige, eine öffentliche Bestellung und Vereidigung des ihn\nverwendenden KFZ-Sachverständigen suggerierende besonderen Merkmale\naufweist, so daß auch nach der letztgenannten - höhere\nAnforderungen an das Vorliegen des Irreführungstatbestands\nstellenden Meinung - eine Irreführung jedenfalls zu bejahen\nist.\n\n10\n\nDenn der vom Beklagten seinen Mitgliedern zur Verfügung\ngestellte Rundstempel, der sich bereits hinsichtlich der durch\neinen Doppelrand eingefaßten Rundform, an deren Rand ringförmig u.\na. die Angaben \"ANERKANNTER KFZ-SACHVERSTÄNDIGER\" gesetzt sind, an\ndas den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige\nvorgegebene Rundsiegel anlehnt, enthält mit der Angabe\n\n11\n\n\"ANERKANNTER ....\" einen Hinweis, der zumindest von einem nicht\nunerheblichen Teil des Verkehrs dahin verstanden wird, daß diese\n\"Anerkennung\" seitens einer \"offiziell\" dazu bestimmten Stelle\nerfolgt ist. Auf diese Weise wird eine Amtlichkeit bzw.\nOffizialität der Anerkennung suggeriert, die der einer öffentlichen\nBestellung und Vereidigung gleichkommt und die von einem nicht\nunerheblichen Teil des Personenkreises, demgegenüber der Stempel in\nGutachten oder dessen Bestandteilen Verwendung findet, mit der\nöffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgesetzt wird. Denn\nein gewichtiger Teil dieses Verkehrskreises, dem die Mitglieder des\nerkennenden Senats als potentielle Auftraggeber privater\nKFZ-Sachverständigengutachten - z. B. nach Verkehrsunfällen -\nzugehörig sind, geht davon aus, daß es sich bei\nKFZ-Sachverständigen, die einen gerade die Angabe \" Anerkannter...\"\nin einem der übrigen Formgestaltung nach an die Rundsiegel\nöffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erinnernden\nStempel auf Gutachten oder dessen Bestandteilen verwenden, um eben\nsolche handelt, die eine entsprechende Beglaubigung erfahren\nhaben.\n\n12\n\nDie beklagtenseits hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen\ndemgegenüber nicht zu überzeugen.\n\n13\n\nSoweit der Beklagte einwendet, der Verkehr habe sich\nmittlerweile daran gewöhnt, daß neben Behörden oder sonstigen\nöffentlich-rechtlich legitimierten Institutionen auch private\nVereinigungen, wie beispielweise privatrechtlich organisierte\nAutomobilklubs, gemeinnützige Organisationen oder\nVerbrauchervereinigungen, denen eine in den Augen des Publikums\nausreichende Sachkompetenz zur Prüfung und Anerkennung von\nSachverständigen zukommen kann, die besondere fachliche Kompetenz\nvon Sachverständigen bescheinigende Anerkennungen erteilen,\nrechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn selbst\nunterstellt, der Beklagte genüge hinsichtlich seiner sachlichen\nQualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität den Erwartungen, die\ndas Publikum in die Tätigkeit einer die besondere Fähigkeit eines\nSachverständigen untersuchenden und testierenden Prüfstelle hegt,\ngeht jedenfalls aus dem in Rede stehenden Rundstempel selbst nicht\nmit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, daß die darin erwähnte\n\"Anerkennung\" des KFZ-Sachverständigen gerade vom Beklagten stammt.\nZwar ist es richtig, daß in dem Stempel der räumlich abgesetzte\nZusatz \" Mitglied im VKS\" enthalten ist. Ein inhaltlicher Bezug\ndergestalt, daß daher die \"Anerkennung\" des KFZ-Sachverständigen\nvom VKS, also dem Beklagten, stamme, ergibt sich daraus nicht,\njedenfalls aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Zumindest\nein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten wird\naber keinen Bezug zwischen der Mitgliedschaft des\nKFZ-Sachverständigen im VKS und der Anerkennung in dem Sinne\nherstellen, daß der VKS zugleich auch die Anerkennung des\nSachverständigen ausgesprochen hat, sondern davon ausgehen, daß die\nAnerkennung durch eine die öffentliche Bestellung und Vereidigung\nvornehmende Institution erfolgt ist und unabhängig davon daneben\noder gerade deshalb die Mitgliedschaft des KFZ-Sachverständigen\nbeim Beklagten besteht.\n\n14\n\nIm Ergebnis gleiches gilt hinsichlich des beklagtenseits\nangeführten weiteren Umstands, daß der von ihm herausgegebene\nStempel größer als die den öffentlich bestellten und vereidigten\nSachverständigen vorgeschriebenen Rundsiegel ist und auch im\nübrigen hinsichtlich seiner grafischen Gestaltung Abweichungen\ngegenüber diesen Siegeln aufweist. Die größere Dimension des\nbeklagtenseits verwendeten Rundstempels ist bereits deshalb nicht\ngeeignet, dem aufgrund der vorbezeichneten sonstigen Ge-staltung\nhervorgerufenen \"offiziellen Anstrich\" einer öffentlichen\nBestellung und Vereidigung des KFZ-Sachverständigen\nentgegenzuwirken, weil dem Verkehr in aller Regel beide Arten des\nRundstempels nicht gleichzeitig nebeneinander gegenübertreten. Der\nangesprochene Verkehr wird seinen Eindruck von dem beklagtenseits\nherausgegebenen Rundstempel vielmehr regelmäßig aus der Erinnerung\nan die ihm in anderem Zusammenhang begegnenden Stempel öffentlich\nbestellter und vereidigter Sachverständiger oder der sonstigen, von\nstaatlichen oder anderen amtlichen Stellen verliehenen und\nverwendeten Rundsiegel gewinnen. Die Abweichung in den\nGrößenverhältnissen zwischen einerseits dem Rundstempel des\nBeklagten und andererseits diesen, vom Beklagten beispielhaft mit\nder Anlage B 1 vorgelegten \"offiziellen\" Rundsiegeln ist jedoch\nnicht so gravierend, daß sie das aus der erinnernden Beurteilung\nentstehende Bild der Übereinstimmung verhindern kann.\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Abweichungen, nämlich\nzum einen dem Bildelemblem in der Mitte des Stempels sowie zum\nanderen dem die äußere Linie des Kreises durchbrechenden Zusatz\n\"Mitglied im VKS\". Auch wenn es zutrifft, daß es sich hierbei um\nGestaltungsmerkmale des beklagtenseits herausgegegeben Rundstempels\nhandelt, die den dem öffentlich bestellten und vereidigten\nSachverständigen vorgeschriebenen Rundsiegeln nicht eigen ist,\nreichen auch diese Elemente nicht aus, um der Irreführungseignung\nim vorbeschriebenen Sinne entgegenzuwirken. Denn zumindest ein\nnicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird diese\nElemente als bloße Hinzufügungen und/oder Varianten des im übrigen\neine von offizieller Seite ausgesprochene Anerkennung\nbescheinigenden Rundstempels verstehen, die diesem daher nicht den\nCharakter eines die öffentliche Bestellung und Vereidigung\nsignalisierenden Darstellungsmittels nimmt.\n\n15\n\nSelbst wenn daher - wie der Beklagte dies ebenfalls vorbringt -\ndie ihm als Mitglieder angehörigen Sachverständigen, denen er den\nRundstempel in der streitbefangenen Gestaltung zur Verfügung\nstellt, ihrer fachlichen Qualifikation nach den Standard\nkonkurrierender Sachverständiger in besonderer Weise übertreffen,\nvermag das die Irreführungseignung des Rundstempels in seiner\nkonkreten Aufmachung, die gerade eine von staatlich legitimierter\nStelle herrührende Anerkennung suggeriert, nicht zu entkräften.\n\n16\n\nLiegen infolgedessen die Voraussetzungen des\nIrreführungstatbestands i. S. von § 3 UWG insgesamt vor, so ist der\nKläger schließlich auch in formaler und sachlicher Hinsicht gemäß §\n13 Abs. 2 Nr. 1 UWG befugt, den daraus folgenden\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen.\n\n17\n\nDie Klägerin bietet als Wirtschaftverband, der unter den in § 13\nAbs. 2 Nr. 1 UWG verwendeten Begriff der \"Gewerbetreibenden\" zu\nsubsumieren ist ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 12 UWG m.w.\nN. ), Leistungen auf demselben räumlichen Markt an, die der Art\nnach denjenigen des Beklagten zumindest verwandt sind. Denn beide\nParteien vertreten bundesweit u. a. die wirtschaftlichen und im\nweitesten Sinne berufsständischen Interessen der ihnen als\nMitglieder angehörigen Sachverständigen. Daß der Beklagte sich\ndabei auf die Wahrnehmung der Interessen gerade von\nKFZ-Sachverständigen spezialisiert hat, wohingegen der Kläger sich\nauch um die Belange von in anderen Sachgebieten tätige\nSachverständige kümmert, ändert nichts daran, daß die von beiden\njeweils im Rahmen der Wahrnehmung ihrere satzungemäßen Aufgaben\nangebotenen und wahrgenommen Leistungen für die ihnen als\nMitglieder angeghörigen Sachverständigen zumindest verwandter Art\nsind.\n\n18\n\nDie vom Klager angegriffene Handlung des Beklagten ist weiter\nauch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt, in dem beide Parteien\ntätig sind, wesentlich zu beeinträchtigen. Denn der beklagte\nVerband stellt seinen Mitgliedern mit den angegriffenen\nRundstempeln ein Selbstdarstellungsmittel in Aussicht, welches - u.\na. infolge der vorbeschrieben Eignung zur Irreführung - ein\nattraktives Selbstdarstellungsmittel der ihm als Mitglieder\nzugehörigen Sachverständigen ist. Die Erwartung, bei Eintritt in\nden beklagten Verband einen solchen Rundstempel erhalten zu können,\nder eine besondere Fachkunde und Qualifikation bescheinigt, kann\ndaher einen nicht unbeträchtlichen Anreiz darstellen, sich für eine\nMitgliedschaft gerade beim Beklagten zu entscheiden. Dies\nwürdigend, ist der in Rede stehende Stempel aber geeignet, den\nWettbewerb der einschlägigen Wirtschafts- und Berufsverbände um\nMitglieder in einem die bloße Bagatellgrenze übersteigenden Maße im\nSinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wesentlich zu beeinträchtigen.\n\n19\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10. 713 ZPO.\n\n21\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens des Beklagten in diesem\nRechtsstreit.\n\n22\n\nDer Senat sah dabei schließlich keinen Anlaß für die\nbeklagtenseits angeregte Zulassung der Revison. Die Voraussetzungen\nder hier allein unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen\nBedeutung der Rechtssache nach Maßgabe von § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nin Betracht kommenden Revisionszulassung liegen nicht vor. Denn\nallein der Umstand, daß der Bundesgerichtshof, der im übrigen eine\nWettbewerbssituation zwischen Verbänden grundsätzlich für möglich\nhält (vgl. BGH GRUR 1972, 427/428 - \"Mitgliederwerbung\"), über die\nProzeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation eines Verbandes gemäß\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Verhältnis gegenüber einem anderen\nVerband, der seinen Mitgliedern zur Irreführung geeignete\nUtensilien zur Verwendung im Geschäftsverkehr überläßt, noch keine\nEntscheidung getroffen hat, vermag dieser Frage keine\ngrundsätzliche, über den konkret entschiedenen Fall hinausreichende\nund auch in künftigen Rechts-\n\n23\n\nstreitgkeiten virulent werdende Bedeutung zu verleihen ( vgl.\nZöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, Rdn. 31 zu § 546 ZPO m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/6-u-25-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/6-u-25-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309022","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.344209+00:00"}}