{"status":"available","doknr":"OLD309017","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.25WF162.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"25 WF 162/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) ist begründet.\nDem Antragsteller ist ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.\nSämtliche Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO sind\nerfüllt.\n\n3\n\nDie Prozeßkostenhilfe bleibt ratenfrei, weil vom Einkommen des\nAntragstellers nach Abzug seines eigenen Lebensbedarfes\neinschließlich Miet- und Mietnebenkosten sowie des\nArbeitnehmerfreibetrages, der Unterhaltszahlungen für die\nAntragsgegnerin und das aus der Ehe hervorgegangene Kind A., der\nberufsbedingten Fahrtkosten und der Kreditkosten nichts mehr übrig\nbleibt.\n\n4\n\nDie Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n5\n\nDas Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt die Ehescheidung\nder Parteien vor dem Ablauf des Trennungsjahres nach Maßgabe des §\n1565 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift läßt die Ehescheidung vor dem\nAblauf des sogenannten Trennungsjahres nur ausnahmsweise zu und\nsoll auf diese Weise in erster Linie voreiligen\nScheidungsentschlüssen vorbeugen (vgl. BGH FamRZ 1981, 127 ff; OLG\nKöln FamRZ 1977, 717; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm\nFamRZ 1979, 511).\n\n6\n\nVor dem Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung nur\nverlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller\naus solchen Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen\nmüssen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dabei muß sich die\nunzumutbare Härte auf die bloße Aufrechterhaltung der Ehe ihren\nrechtlichen Banden nach beziehen, und die Frage nach der\nUnzumutbarkeit ihrer Fortsetzung ist nur für den Zeitraum bis zum\nAblauf des ersten Trennungsjahres zu beantworten (vgl. BGH\na.a.O.).\n\n7\n\nGemessen an diesen Kriterien bedeutet es grundsätzlich eine\nunzumutbare Härte, wenn der andere Ehegatte mit einem anderen\nPartner ein ehebrecherisches Verhältnis in der vormaligen ehelichen\nWohnung unterhält (vgl. Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., §\n1565 Rz. 70 m.Nachw.). Exakt so liegt es hier, wobei zu\nberücksichtigen ist, daß die Antragsgegnerin die ehebrecherische\nBeziehung zu einem anderen Mann und ihr Zusammenleben mit ihm in\nder vormaligen Ehewohnung der Parteien in keiner Weise in Abrede\nstellt. Soweit sie dem Antragsteller vorwirft, letztlich habe\nallein er es zu verantworten, daß es so weit gekommen sei, weil er\nsich einer anderen Frau zugewandt und sie und ihren jetzigen\nLebensgefährten zum Ehebruch ermuntert habe, hat der Antragsteller\ndas nachhaltig bestritten, so daß dieses Vorbringen der\nAntragsgegnerin die Versagung von Prozeßkostenhilfe auch unter\nBerücksichtigung der Beweisschwierigkeiten des Antragstellers nicht\nzu rechtfertigen vermag. Denn es geht nicht an, die der Hauptsache\nvorzubehaltende Klärung - Vernehmung beider Parteien und\ngegebenenfalls Vernehmung von Zeugen - außen vorzulassen und\nProzeßkostenhilfe mit der Begründung zu verweigern, der\nAntragsteller werde voraussichtlich die Voraussetzung des § 1565\nAbs. 2 BGB nicht beweisen können.\n\n8\n\nNach alledem konnte der Beschwerde sachlicher Erfolg nicht\nversagt bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/25-wf-162-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/25-wf-162-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309017","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.904078+00:00"}}