{"status":"available","doknr":"OLD309016","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.22U261.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"22 U 261/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer zulässige Antrag der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 321\nAbs. 1 ZPO liegen nicht vor, soweit die Beklagte lediglich das von\nihr näher bezeichnete zusätzliche Vorbringen aus früheren\nSchriftsätzen in den Tatbestand des Urteils wörtlich übernommen\nwissen will. Dieses Vorbringen ist bereits Urteilsbestandteil, da\nauf S. 8 des Urteils am Ende der Tatbestandsdarstellung wegen der\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den\nvorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze\nund eingereichten Unterlagen ausdrücklich ergänzend Bezug genommen\nworden ist. Für eine Tatbestandsergänzung ist schon von daher kein\nRaum (Zöller, ZPO, 20. Aufl. § 321 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Hinzu\nkommt vorliegend, daß der als fehlend beanstandete Vortrag der\nBeklagten überwiegend Eingang in die Entscheidungsgründe gefunden\nhat und daher keiner besonderen Erwähnung im Tatbestand bedurfte.\nSoweit die Beklagte unter Ziffer 3. ihres Antrags die falsche\nVerwendung des Begriffs \"restituiert\" beanstandet, kommt auch\ninsoweit keine Berichtigung des Tatbestandes in Betracht. Vom\nWortsinn her umfaßt dieser Begriff nicht nur die Wiedereinsetzung\nin das Eigentum, sondern jede Wiedereinsetzung in eine\nursprüngliche Rechtsposition. Im übrigen geht sowohl aus dem\nTatbestand als auch den Entscheidungsgründen die Unstreitigkeit der\nTatsache hervor, daß die Beklagte das Eigentum an dem Grundbesitz\nnie verloren hat, ihr nur die Nutzung desselben entzogen war.\n\n4\n\nAuch die Beanstandung zu Ziffer 6 des Antrags rechtfertigt keine\nTatbestandsberichtigung. Der Urteilstatbestand ist - auch -\ninsoweit richtig. Er trifft eine - zutreffende - Aussage nur zu dem\nprozessualen Verhalten der Beklagten, verhält sich in keiner Weise\nüber ein eventuelles außerprozessuales Verhalten des Klägers.\n\n5\n\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oehler ist infolge\nseines Eintritts in den Ruhestand gehindert, an der Entscheidung\nmitzuwirken.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/22-u-261-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/22-u-261-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309016","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.813303+00:00"}}