{"status":"available","doknr":"OLD309015","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.19U63.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"19 U 63/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die\nKlägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten\nzurückgetreten und kann daher den Kaufpreis in Höhe von 56.318,45\nDM zurückfordern (§§ 440 I, 325 I 1, 346 BGB). Die mit der Berufung\nhiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.\n\n3\n\nBeide Parteien akzeptieren die Ansicht des Landgerichts, bei der\nUnbenutzbarkeit des Namens \"Genesis\" für die von der Beklagten an\ndie Klägerin verkauften EDV-Produkte wegen der entgegenstehenden\nMarkenrechte (vgl. § 14 MarkenG) der Genesys GmbH handele es sich\num einen Rechtsmangel. Diese Beurteilung ist zutreffend (BGHZ 110,\n196 = DB 1990, 679 = MDR 1990, 619 = NJW 1990, 1106 = DRsp-ROM Nr.\n1992/1429; vgl. Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 434 Rn. 5).\n\n4\n\nDaraus folgt für die Klägerin das Recht zum Rücktritt vom\nKaufvertrag mit der Folge, daß die beiderseitigen Leistungen\nzurückzugewähren sind (§§ 440 I, 325 I 1, 346 BGB). Daß die\nKlägerin sich auf Wandlung des Kaufvertrages berufen hat, schadet\nwegen der im Ergebnis gleichen Rechtsfolgen nicht.\n\n5\n\nEntgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht gilt\nbei einem Rechtsmangel die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB\nnicht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Sach- oder\neinen Rechtskauf handelt (Palandt/Putzo, a.a.O., §§ 440, 441 Rn.\n2), sondern allein darauf, ob ein Sachmangel vorliegt. Nur dafür\ngilt § 477 BGB nach der gesetzlichen Systematik (im Abschnitt\n\"Gewährleistung wegen Mängeln der Sache\") und nach seinem Wortlaut\n(s.a. Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rn. 2). Entsprechendes gilt auch\nfür die Rügefrist nach § 377 HGB (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28.\nAufl., § 377 Anm. 1 B). Die Frage eines Anerkenntnisses der\nBeklagten kann damit auf sich beruhen.\n\n6\n\nAuf ein \"Umlabeln\" der gelieferten Ware und die damit\nverbundenen Unwägbarkeiten braucht sich die Klägerin nicht\neinzulassen. Die Drittrechte an dem Namen Genesis kann die Beklagte\nnicht beseitigen; in der Vereinbarung mit der Genesys-GmbH vom\n03./11.07.1997 hat diese nur auf Ansprüche wegen vergangener\nVerletzungshandlungen verzichtet (Ziff. 4, 5), nicht aber wegen\nzukünftiger, wie sie in einem noch folgenden Weiterverkauf liegen\nwürden. \"Aufkleben der neuen Bezeichnung C. oder Ausstreichen der\nalten Bezeichnung Genesis\" auf den Verpackungskartons, den\nBenutzerhandbüchern und den Installationsdisketten sind entgegen\nder Berufungsbegründung keine geeigneten Mittel, um den Anspruch\nder Klägerin auf Beseitigung der Drittrechte (vgl Palandt/Putzo,\na.a.O. § 434 Rn. 8) zu erfüllen, mögen sich auch andere Abnehmer\ndarauf eingelassen haben. Zukünftige Ansprüche der Genesys-GmbH\nwerden durch derartige Behelfsmaßnahmen nicht zuverlässig\nausgeschlossen. Damit bleibt das Rücktrittsrecht der Klägerin\nbestehen (a.a.O.).\n\n7\n\nGegen die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen hat die Berufung\nkeine Einwendungen erhoben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n9\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 56.318,45 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/19-u-63-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/19-u-63-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309015","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.735763+00:00"}}