{"status":"available","doknr":"OLD309014","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0918.19U20.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"19 U 20/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der\ngeltendgemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n3\n\nWeil die Parteien einen Gewährleistungsausschluß vereinbart\nhaben, kommt es darauf an, ob die Beklagte, vertreten durch ihren\nEhemann, den Zeugen M. dem Kläger uneingeschränkt Unfallfreiheit\ndes Opel Corsa zugesichert hat. Dazu enthält der von den Parteien\nunterschriebene Kaufvertrag vom 06.01.1996 (Bl. 24 d.A.)\nfolgendes:\n\n4\n\n\"Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug unter Ausschluß\njeglicher Gewährleistung.\n\n5\n\nVon diesem Gewährleistungsausschluß ausgenommen sind folgende\n(vom Verkäufer zugesicherte) Eigenschaften des Fahrzeugs:\n\n6\n\nDas Fahrzeug ist unfallfrei.* Das Fahrzeug ist während des\nBesitzes beim Verkäufer unfallfrei betrieben worden.* Das Fahrzeug\nhat lediglich folgende Unfallschäden erlitten (Zahl, Art der\nBeschädigung, Reparaturkosten):*\n\n7\n\n...\n\n8\n\n(* Nichtzutreffendes bitte streichen)\"\n\n9\n\nHinter dem letzten Doppelpunkt sind von Hand zwei Querstriche\neingetragen worden. Andere Streichungen enthält das Formular nicht,\nauch keine Klausel, daß mündliche Abreden nicht gelten sollen.\n\n10\n\nIn Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des\nLandgerichts hat der Kläger damit eine uneingeschränkte Zusicherung\nder Unfallfreiheit nicht bewiesen. Schon der Inhalt der Urkunde ist\nnicht zweifelsfrei. Durch die Striche sind erlittene Unfallschäden\nverneint worden. Dem Kläger ist zuzugeben, daß die beiden\nvorhergehenden Sätze sich logisch nicht unbedingt ausschließen,\ndenn ein Verkäufer kann wie zur Bekräftigung der Unfallfreiheit\nzusätzlich zusichern, daß - insbesondere - während seiner\nBesitzzeit kein Unfallschaden eingetreten sei. Gemeint ist in dem\nFormular allerdings im zweiten Satz eindeutig eine Einschränkung\ngegenüber dem ersten: Während dieser allgemein Unfallfreiheit\nzusichert, beschränkt der zweite sie auf die Besitzzeit des\nVerkäufers. (Der dritte Satz enthält dann eine weitere\nEinschränkung: \"lediglich folgende Unfallschäden\".) Damit ist nach\ndem benutzten Formulartext die Vereinbarung der Parteien\nverschiedenen Deutungen offen; nach seiner Konzeption ist die\nAussage widersprüchlich, weil uneingeschränkte und eingeschränkte\nZusicherung nebeneinander stehen. Deshalb ist aber nicht das\nFormular (als AGB) unklar im Sinne von § 5 AGBG, wie der Kläger\nmeint, sondern die Parteien haben es nicht ausreichend ausgefüllt\nbzw. gestrichen und haben dadurch ihre Vereinbarung schriftlich\nnicht hinreichend klargestellt. Daher kommt es darauf an, was die\nParteien zur Unfallfreiheit besprochen haben, zumal mündliche\nAbreden nicht ausgeschlossen worden sind. Individuelle\nVereinbarungen haben im übrigen Vorrang vor AGB (§ 4 AGBG).\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Aussage des Begleiters des Klägers, des\nZeugen V., mit Recht zurückhaltend bewertet. Konkret hat er nur die\nZusicherung \"Unfallfreiheit\" angegeben, alles andere ist vage\ngeblieben. Den Vertrag vom 06.01.1996 kannte er nicht, \"schon eher\"\nden vom Kläger mitgebrachten Vertragsentwurf (Bl. 21 d.A.), der\naber von der Beklagten bzw. dem Zeugen M. nicht unterschrieben\nworden ist. Insgesamt wirkt die Aussage in Bezug auf die\nUnfallfreiheit wie eingelernt. Der Zeuge M. hat demgegenüber\ngeschildert, daß über die Unfallfreiheit gesprochen worden sei, und\ndaß er dabei gesagt habe, das Fahrzeug sei \"bei uns\" unfallfrei\ngewesen und es sei von einem polnischen Diplomaten als unfallfrei\nerworben worden. Dies entspricht den Angaben in dem Kaufvertrag vom\n17.08.1995 zwischen dem polnischen Verkäufer und dem Zeugen M. (Bl.\n13 d.A.). Es liegt nahe, daß der Zeuge M. sich tatsächlich so\ngeäußert hat, weil er naturgemäß über das Schicksal des Fahrzeugs\nbeim Vorbesitzer aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte. Es\nspricht auch viel dafür, daß die Beklagte und der Zeuge M.\ntatsächlich von einem Unfallschaden, wenn er vorgelegen haben\nsollte, nichts wußten, denn der Kläger hat ihn, obwohl mit\nGebrauchtwagen handelnd, selbst nicht entdeckt und dazu ausgeführt,\ndie Schäden hätte \"nur bei intensivster Kontrolle des\nKofferrauminnenraums und Unterbaus festgestellt werden\" können. Das\nGeräusch, nach dessen Ursache der Zeuge L. für die Beklagte\ngefahndet hat, hat nicht erkennbar etwas mit dem vom Kläger\ngeltendgemachten Schaden zu tun. Das behauptet der Kläger auch\nselbst nicht.\n\n12\n\nInsgesamt kann damit eine Zusicherung seitens der Beklagten nur\nin dem von dem Zeugen M. bekundeten Umfang als bewiesen angesehen\nwerden. Diese Zusicherung kann durchaus richtig gewesen sein und\nwäre auch nicht widerlegt, wenn beim Kläger ein Schaden nicht\nentstanden ist. Denn damit stände noch nicht fest, daß der Schaden\nwährend der Besitzzeit der Beklagten eingetreten ist.\n\n13\n\nEin Anspruch nach § 463 BGB scheidet danach ebenso aus wie eine\nAnfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123\nBGB).\n\n14\n\nAuf die übrigen Streitpunkte kommt es nicht mehr an.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/19-u-20-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-18/19-u-20-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309014","retrieved":"2026-07-09 03:38:22.654732+00:00"}}