{"status":"available","doknr":"OLD309041","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0916.16WX121.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"16 Wx 121/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Betroffene hat in seiner Erklärung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle des Landgerichts hinreichend deutlich zum Ausdruck\ngebracht, daß er sich gegen die Bestellung eines Betreuers wenden\nund die Entscheidung des Landgerichts mit dem nach der\nProzeßordnung statthaften Rechtsmittel angreifen will. Dies ist die\n(unbefristete) weitere Beschwerde (§§ 27 Abs. 1, 69 g Abs. 1 FGG),\ndie der Betroffene formgerecht (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt hat.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Teilerfolg.\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer\nGesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG, weil die bisher\ngetroffenen Feststellungen die angeordnete Betreuung mit den in dem\nBeschluß des Amtsgerichts niedergelegten relativ umfassenden\nAufgabenkreisen nicht tragen. Andererseits ist es möglich, daß sich\ndie dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 1896 BGB noch\nfeststellen lassen, so daß eine Sprungaufhebung mit einer\nZurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung an das hierzu\nin erster Linie berufene Amtsgericht angezeigt ist.\n\n4\n\nGem. § 68 b Abs. 1 S. 1 FGG darf dann, wenn - wie hier - die\nAusnahmevoraussetzungen des § 68 b Abs. 1 S. 2 und 3 FGG nicht\ngegeben sind, ein Betreuer erst nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens bestellt werden. Dem Gutachten hat gem.\n§ 68 Abs. 1 S. 4 FGG - je nach Erkrankung - eine persönliche\nUntersuchung oder Befragung des Betroffenen vorauszugehen. Hier\ngeht der Haupteinwand des Betroffenen dahin, daß der Bestellung\neines Betreuers kein Gutachten zugrunde liege und er nie \"zwecks\neiner Begutachtung bei einer Frau M.\" gewesen sei. Er ist zwar -\nwas von ihm auch mit der weiteren Beschwerde nicht in Abrede\ngestellt wird - tatsächlich bei der Gutachterin im Gesundheitsamt\nerschienen, aber mit dem Willen, sich dort Rat über die seiner\nMeinung nach nicht gerechtfertigte Verfahrensweise des Amtsgerichts\neinzuholen, was nicht nur in seinen Eingaben deutlich wird, sondern\nmittelbar auch der Gesprächsnotiz vom 15.1.1998 (GA 31) zu\nentnehmen ist, wenn hierin niedergelegt ist, daß der Betroffene\nsehr aggressiv aufgetreten sei und erklärt habe, er wolle nicht\nentmündigt werden. Wenn er sich sodann nach Unterrichtung über die\nAktenlage umgedreht und erklärt hat, \"OK, ich gehe jetzt direkt zum\nGesundheitsamt\", läßt sich dem nicht entnehmen, daß das Aufsuchen\ndes Gesundheitsamtes etwa auf einer während des Gesprächs\ngewonnenen Einsicht in die Notwendigkeit einer Begutachtung beruht\noder zur Abwendung der angeordneten zwangsweisen Vorführung gem. §\n68 b Abs. 3 FGG erfolgt ist. Dem steht schon entgegen, daß er auch\ngegenüber der Gutachterin sehr erregt war und sein Anliegen\ndeutlich gemacht hat, nämlich nicht \"entmündigt\" zu werden.\n\n5\n\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß der Betroffene das\nGespräch mit der Sachverständigen M. überhaupt nicht als\nBestandteil einer ärztlichen Exploration erfaßt, man also\naneinander vorbeigeredet hat. Die Eingangsbemerkung in dem\nGutachten, der Betroffene sei am 15.1.1998 in der Sprechstunde\npsychiatrisch untersucht worden, auf die das Landgericht sich\ngestützt hat, bedarf - wie allgemein eine gutachterliche Äußerung -\neiner kritischen Würdigung (vgl. BayObLG BayObLGR 1993, 84).\nInsoweit hätten sich aber für den Tatrichter bereits aufgrund des\nGutachtens selbst Zweifel ergeben müssen, ob tatsächlich eine\nhinreichende Exploration erfolgt ist; denn die Gutachterin legt\noffen, daß sie das Gespräch mit dem Betroffenen wegen der stark\neingeschränkten Impulskontrolle mit unterschwelliger Aggressivität\nnicht mehr fortgeführt hat. Vor dem weiteren Hintergrund, daß der\nBetroffene beim Gesundheitsamt nicht erschienen war, um sich\närztlich untersuchen zu lassen, sondern um sich Rat einzuholen, wie\ner die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte \"Entmündigung\"\nabwenden konnte, kann nicht festgestellt werden, daß die\nVoraussetzungen des § 68 Abs. 1 S. 4 FGG gewahrt sind. Die fehlende\nKooperationsbereitschaft des Betroffenen kann nicht dazu führen,\nsich mit einer unvollständigen Exploration zu begnügen. Vielmehr\ngibt das Gesetz dem Tatrichter in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für\ndiesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen\nund vor allem auf einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis\ngestützten Begutachtung an die Hand.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-16/16-wx-121-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-16/16-wx-121-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309041","retrieved":"2026-07-09 03:38:25.319800+00:00"}}