{"status":"available","doknr":"OLD309045","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U48.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"13 U 48/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung kann keinen Erfolg haben. Ein\nSchadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt\nschuldhafter Verletzung des Girovertrages (bei der Ausführung des\nÜberweisungsauftrages) oder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges\n(hinsichtlich der Stornierung der Belastung) ist aus den\nzutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils abzulehnen (§ 543\nAbs.1 ZPO). Es ist der Beklagten weder vorzuwerfen, daß sie sich\nvor Ausführung des in Rede stehenden Überweisungsauftrages (Bl. 45)\nnicht telefonisch beim Kläger über die Authentizität vergewissert\nhat, noch, daß sie die Belastung des Abrufkontos des Klägers mit\nden ihm erst im März 1997 (mit Zinsen) wieder gutgebrachten\n50.000,00 DM nicht bereits vor dem 3.7.1996 rückgängig gemacht und\nden Betrag - wie vom Kläger verlangt - fristgemäß an die\nKreditanstalt für Wiederaufbau überwiesen hat. Die Berufung zeigt\nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beachtliche\nneue Gesichtspunkte auf, sondern bewertet die für eine schuldhafte\nPflichtverletzung der Beklagten in Betracht zu ziehenden Umstände\nlediglich anders, ohne daß dies überzeugen kann. Die Angriffe der\nBerufung geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden\nergänzenden Bemerkungen:\n\n3\n\nDie Prüfungspflichten der Bank dürfen nicht überspannt werden.\nDie Banken werden im allgemeinen Überweisungsverkehr nur zum Zweck\neines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen\nZahlungsverkehrs tätig und können sich schon wegen dieses\nbegrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der\nGeschäftsvorgänge grundsätzlich auf die formale Prüfung\nbeschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren\nErscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Diese\nPrüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der\nBank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht\nformularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden\nabwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder\ninhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997,\n1700; NJW 1997, 2236). Was die Berufung durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu Beweis stellen will, läßt die im\nangefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Wertung unberührt. So\nkommt es nicht darauf an, ob die Benutzung des Formulars einer\nanderen Bank im Überweisungsverkehr allgemein ungewöhnlich ist,\noder gar darauf, was Bankangestellten insoweit üblicherweise im\nRahmen der Ausbildung an verdachterregenden Umständen vermittelt\nwird. Zum einen stellt das angefochtene Urteil mit Recht darauf ab,\ndaß die Beklagte - unwiderlegt - eine plausible Erklärung dafür\ngegeben hat, weshalb bei ihr die Verwendung von Vordrucken anderer\nBanken keine Seltenheit ist. Zum anderen ist die Verwendung eines\nanderen als des bankeneigenen Formulars auch deshalb unverdächtig,\nweil sich ein Fälscher jederzeit solcher am Schalter ausliegender\nFormulare bedienen kann. Auch die Frage, ob und unter welchen\nUmständen bei höheren Überweisungsbeträgen eine telefonische\nRückfrage beim Kunden vorzunehmen ist, betrifft eine Rechtsfrage,\ndie keinem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Da im\nangefochtenen Urteil die Gesamtumstände erschöpfend und zutreffend\ngewürdigt worden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen.\n\nAus den ebenfalls zutreffenden Gründen des angefochtenen\nUrteils gereicht es der Beklagten nicht zum Verschulden, daß sie\ndie Belastung des Kontos des Klägers nicht so frühzeitig storniert\nhat, wie dies zur Erlangung des von ihm mit dem\nFördergebietsdarlehen angestrebten Steuervorteils erforderlich\ngewesen wäre (der Darlehensbetrag hätte zu diesem Zweck bis zum\n3.7.1996 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen müssen).\nWar der Überweisungsauftrag gefälscht, war die Beklagte dem Kläger\nzwar zur Korrektur der unrichtigen Belastungsbuchung durch\nErteilung einer Wiedergutschrift verpflichtet. Da es sich hierbei\njedoch um einen Anspruch handelte, dessen Berechtigung zunächst\neiner Überprüfung bedurfte, konnte die Beklagte erst nach Ablauf\neiner angemessenen Überprüfungsfrist in Verzug geraten (§ 285 BGB).\nSie durfte im Hinblick auf von ihr gehegte verständliche Zweifel an\neiner Fälschung jedenfalls das Ergebnis der polizeilichen\nErmittlungen (Vernehmung der Angestellten der Empfängerbank sowie\nNachforschungen nach dem auf dem Überweisungsträger angegebenen,\nbei der Empfängerbank als Kontoinhaber registrierten Empfänger)\nabwarten, bevor sie unbeschadet der objektiv nur durch ein\nSchriftsachverständigengutachten zu klärenden Echtheit oder\nFälschung des Überweisungsauftrages mit der vom Kläger verlangten\nKorrektur der Belastungsbuchung in Verzug geriet.\n\n4\n\nMit dem Hinweis der Berufung auf einen\nSparbrief der Beklagten als möglicher Sicherheit ist nichts\nanzufangen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, der Beklagten diesen\nSparbrief als Sicherheit für einen - vorbehaltlich der Klärung der\nstrittigen Belastungsbuchung - rechtzeitigen Überweisungsauftrag an\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau anzubieten. Einen von der\nKorrektur der Belastungsbuchung unabhängigen Überweisungsauftrag\nhat er der Beklagten jedoch nicht erteilt; so konnte die Beklagte\nseine Aufforderung, für eine Überweisung der 50.000,00 DM an die\nKreditanstalt für Wiederaufbau bis zum 3.7.1996 zu sorgen, auch\nnicht ohne weiteres verstehen.\n\n5\n\nEs hat daher bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für die Berufung und Beschwer des Klägers durch\ndieses Urteil: 7.143,75 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-16/13-u-48-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-16/13-u-48-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309045","retrieved":"2026-07-09 03:38:25.554185+00:00"}}