{"status":"available","doknr":"OLD309044","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U32.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"13 U 32/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die\nVerurteilung zur Herausgabe eines ABUS-Säulenschwenkkrans und eines\nE-Karren-Anhängers (lit. a) und b) des Urteilsausspruchs) wenden,\nbleibt erfolglos.\n\n3\n\nE-Karren-Anhänger\n\n4\n\nDie Beklagten haben erstmals mit\nSchriftsatz vom 19.11.1997 - 2 Tage vor dem Haupttermin erster\nInstanz - bestritten, den vom Kläger herausverlangten\nE-Karren-Anhänger jemals in Besitz genommen zu haben. Diese\nRechtsverteidigung hat das Landgericht mit Recht gemäß § 296 Abs.1\nZPO als verspätet zurückgewiesen. Das ist rechtens und daher gemäß\n§ 528 Abs.3 ZPO auch für das Berufungsgericht verbindlich.\n\n5\n\nDie Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der\nKläger habe \"im ersten Rechtszug niemals weiter ausgeführt, auf\nwelche Weise die Beklagten den von ihnen herausverlangten\nE-Karren-Anhänger in Besitz genommen haben sollen und wann dies\ngeschehen sein soll\" (Bl. 105).\n\n6\n\nAllgemein gilt, daß Sachvortrag dann\nschlüssig ist, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit\neinem Rechtssatz (hier: §§ 985, 1006 BGB) geeignet sind, das\ngeltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; die\nAngabe näherer Einzelheiten, die Zeitpunkt und den Vorgang\nbestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit\ndiese Einzelheiten für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind\n(vgl. BGH NJW-RR 1995, 724, 725 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen\ngenügte das Vorbringen des Klägers bedenkenfrei. Der Kläger hatte\nvorgetragen, daß die Beklagten im Zuge der Beendigung des\nMietverhältnisses zwischen der Firma H. F. und den Beklagten (zum\n31.10.1995) die Halle (genauer: den von der Gemeinschuldnerin\ngemieteten hinteren Teil der Halle) räumen ließen und dabei \"die\nstreitgegenständlichen Gegenstände\", welche die Gemeinschuldnerin\nin das Mietobjekt eingebracht hatte, in Besitz genommen haben (Bl.\n4). Der Kläger hat sich hierzu auf das vorgelegte Faxschreiben der\nBeklagten vom (richtig) 01.02.1996 (Bl. 15) mit dem darin\nenthaltenen handschriftlichen Vermerk: \"zusätzlich noch vorhanden:\n1 Stck. E.-Karren-Anhänger, 3000 kg\" bezogen. Unabhängig davon, von\nwem dieser handschriftliche Vermerk stammt (bedeutsamer wäre\nohnehin, von wem die darin vermerkte Angabe stammt), kann\nersichtlich keine Rede davon sein, ein auf diesen Vermerk\ngestütztes Herausgabeverlangen sei wegen Fehlens tatsächlicher\nAnhaltspunkte willkürlich.\n\n7\n\nDie Beachtlichkeit des Prozeßvortrages des Klägers über die von\nden Beklagten erklärtermaßen aus der Halle ausgeräumten Gegenstände\nwird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß im vorprozessualen\nMahnschreiben der späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom\n13.03.1997 der E-Karren-Anhänger nicht mit aufgeführt ist.\n\n8\n\nBei der Beurteilung der Schlüssigkeit\nder Klage darf Tatsachenvortrag nicht allein deshalb\nunberücksichtigt bleiben, weil er sich zu früherem Vorbringen in\nWiderspruch setzt (BGH NJW-RR 1995, 1340) oder darüber hinausgeht.\nVorprozessuale Äußerungen einer Partei sind generell nicht\ngeeignet, ihrem Prozeßvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen (BGH NJW\n1996, 394). Dementsprechend richtet sich die Erklärungslast des\nGegners (§ 138 Abs.2 ZPO) allein nach dem Vorbringen des Klägers im\nProzeß. Die Beklagten hätten daher innerhalb der\nKlageerwiderungsfrist bestreiten müssen, auch den E-Karren-Anhänger\nin Besitz genommen zu haben. Da dies unentschuldigt erst zwei Tage\nvor dem Haupttermin geschehen ist, konnte eine mit der Zulassung\ndieser Rechtsverteidigung verbundene Verzögerung des Rechtsstreits\nauch nicht mehr durch prozeßleitende Maßnahmen verhindert\nwerden.\n\n9\n\nABUS-Säulenschwenkkran\n\n10\n\nAuch die erstmals im Schriftsatz der\nBeklagten vom 19.11.1997 enthaltene Behauptung, die\nGemeinschuldnerin habe ihrer Vermieterin, der Firma F., wegen\nMietschulden u.a. den streitgegenständlichen ABUS-Schwenkkran\nübereignet, ist vom Landgericht mit Recht als verspätet\nzurückgewiesen worden.\n\n11\n\nDiese Zurückweisung wäre allerdings dann nicht haltbar, wenn\ndie Hilfsbegründung, das Vorbringen der Beklagten sei auch\nunsubstantiiert, zuträfe; denn ein zwar verspätetes, zugleich aber\nmangels Substantiierung unerhebliches Vorbringen kann die\nErledigung des Rechtsstreits nicht verzögern, weil es die\nEntscheidungsreife nicht hindert. Tatsächlich genügte das\nVorbringen der Beklagten jedoch, den Eigentumsverlust der\nGemeinschuldnerin beweisfähig zu begründen. Weder berührte der\nwechselnde Vortrag der Beklagten zur Frage der Fortdauer des\nMietverhältnisses zwischen ihnen und der Fa. F. einerseits und\nzwischen der Gemeinschuldnerin und der Fa. ITM M. andererseits die\nErheblichkeit ihres Vorbringens, noch erforderte diese\nErheblichkeitsbeurteilung die im angefochtenen Urteil vermißte\npräzise Darlegung, \"zu welcher Zeit die Gemeinschuldnerin\nMietzinsschulden in welcher Höhe gegenüber der Fa. H. F. gehabt und\ndieser daher den Schwenkkran übertragen haben soll\". Ein\ntatsächliches Vorbringen ist nur dann unbeachtlich und nicht\nbeweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so\nungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt\nwerden kann, oder wenn sie ersichtlich ohne jegliche Anhaltspunkte\naus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch\ndarstellt (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1996, 1826 m.w.Nachw.). Da\nes sich bei der Übereignung des Säulenschwenkkrans an die\nVermieterin im Hinblick auf bestehende Mietschulden um einen\nVorgang handelt, der sich außerhalb der eigenen Sphäre der\nBeklagten ereignet hat und von dem sie erklärtermaßen Kenntnis nur\ndurch Mitteilung des Zeugen H. F. hatten, brauchten sie nicht die\nkonkreten Begleitumstände vorzutragen; diese hätten ggf. bei der\nBeweisaufnahme von dem Zeugen erfragt werden können, wenn dies für\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich\nerschien.\n\n12\n\nDa die Hilfsbegründung des Landgerichts\nunzutreffend ist, hat die Hauptbegründung Bestand.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung scheitert die\nRechtmäßigkeit der Zurückweisung ihres Vorbringens auch nicht\ndaran, daß die Beklagten bereits in der Klageerwiderung einen\nEigentumsnachweis vom Kläger verlangt haben. Das war - worauf sich\nder Kläger zutreffend berufen hat - gemäß § 1006 BGB unbeachtlich.\nFür den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird\nvermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer\ngeworden ist; zugunsten des Eigenbesitzers wird weiter vermutet,\ndaß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat und\nwährend der Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (vgl.\nBGH NJW 1989, 1453; NJW 1994, 939, jew.m.w.Nachw.). Aufgrund dieser\ngesetzlichen Vermutungen war der Kläger jeden weiteren Beweises,\ndaß die Gemeinschuldnerin Eigentümerin des ABUS-Säulenschwenkkrans\nwar, enthoben; vielmehr mußten die Beklagten das Gegenteil\nbeweisen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beklagten\nerst nach Vorlage der Rechnung über den Erwerb des\nSäulenschwenkkrans (Bl. 46) durch die Gemeinschuldnerin mit\nSchriftsatz des Klägers vom 28.09.1997 (ohne hierzu vom Gericht\ngesetzte Erwiderungsfrist) Anlaß hatten, den Eigentumsverlust der\nGemeinschuldnerin durch Übertragung dieses Gegenstandes auf die\nVermieterin geltend zu machen und zu Beweis zu stellen.\n\n14\n\nNach alledem hat es auch in dem mit der Berufung angegriffenen\nUmfang bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n16\n\nDie Beschwer der Beklagten durch dieses\nUrteil wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-16/13-u-32-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-16/13-u-32-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309044","retrieved":"2026-07-09 03:38:25.476406+00:00"}}