{"status":"available","doknr":"OLD309050","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0915.SS395.98.180.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"Ss 395/98 - 180 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen sowie wegen\nUrkundenfälschung durch Gebrauchmachen von einer ver-fälschten\nUrkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2\nWochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetz\nworden ist. Das Landgericht hat den Ange-klagten unter Verwerfung\nder weitergehenden Berufung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen zu einer Geldstrafe von\n100 Tagessätzen zu je 100,-DM verurteilt . Es hat zum Schuldspruch\nfolgendes festgestellt :\n\n3\n\n\"Am 14. Mai 1996 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke\nVW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die O.-H.-Straße in B.-B.\nin Richtung B.-T.. Er geriet auf einem Teilstück der O.-H.-Straße,\nauf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt\nist, in eine Ge-schwindigkeitskontrolle. Für das Fahrzeug des\nAngeklagten wurde eine Geschwindigekit von 57 km/h gemessen. Auf\nGrund der - nach Abzug des Toleranzwertes - verbleibenden\nGeschwindigkeitsüber-schreitung von 24 km/h wurde gegen den\nAngeklagten ein Bußgeld-verfahren eingeleitet. Der Anhörungsbogen\nwurde dem Angeklagten am 10. Juni 1996 übersandt.\n\n4\n\nDer Angeklagte faßte daraufhin den Entschluß, sich im\nBußgeld-verfahren durch die Behauptung zu verteidigen, im Bereich\nder Meßstelle sei eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h\nausgeschildert gewesen. Zu diesem Zweck wollte er\nVerkehrs-schilder, die die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf\n30 km/h regelten, mittels einer Folie überkleben, die eine\nGe-schwindigkeit von 50 km/h als zulässig auswies, sein Fahrzeug zu\nBeweiszwecken zusammen mit einem derart veränderten Schild\nablichten und dies zu Beweiszwecken im\nOrdnungswidrigkeitenver-fahren vorlegen.\n\n5\n\nIn Verfolgung dieses Plans ließ der Angeklagte Ande Juni 1996\nbei der Firma E. vier Klebefolien fertigen. Diese waren mit einem\nDurchmesser von 400 mm, schwarzer Schrift ( \"50 km\") auf weißem\nGrund zweifarbig geplottet ... Der Auftrag wurde am 27. Juni 1996\nausgeführt . Der Angeklagte zahlte je Folie 40,-DM ....\n\n6\n\nAnfang Juli 1996 wurden in dem Bereich, in dem die\nGeschwindig-keitsüberschreitung des Angeklagten festgestellt worden\nwar, zwei oder drei Schilder mit den von dem Angeklagten in Auftrag\ngegebenen Folien überklebt. Der Angeklagte dokumentierte dies mit\nLichtbildern, von denen einige auch den Pkw des Angeklagten\nzusammen mit der veränderten Beschilderung zeigen . Wann genau die\nManipulationen erfolgt sind, hat nicht festgestellt werden können.\nEbenso war nicht aufzuklären, ob der Angeklgte allein oder im\nZusammenwirken mit einer oder mehre-ren Personenen oder durch\nAndere die Anbringung der Folien bewirkt hat und wer die\nLichtbilder gefertigt hat. Fest steht aber, daß Planung und\nAusführung auf den Angeklagten zurückgehen, der sich auf diese\nWeise Beweismittel für das Bußgeldverfahren beschaffen wollte.\n\n7\n\nIm Rahmen der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache... ließ der\nAngeklagte die gefertigten Lichtbilder durch seinen Verteidiger\nvorlegen . Anläßlich der durch die Verteidigung beantragten\nEinholung einer amtlichen Auskunft wurde die Manipulation der\nVerkehrsschilder im Verfahren bekannt....Die Folien selbst waren\nbereits am 3. Juli 1996 wieder entfernt worden, nachdem Anfragen\nder Anwohner zu der veränderten Beschilderung eine Überprüfung\ndurch die Stadtverwaltung veranlaßt hatten .\"\n\n8\n\nDie Revision des Angeklagten , mit der die Aufhebung des Urteils\ndes Landgerichts beantragt wird, rügt die Verletzung materiellen\nRechts. Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Strafbarkeit des\nAngeklagten könne allein nach § 304 StGB gegeben sein, gegen eine\nÄnderung des Schuldspruchs bestünden jedoch Bedenken im Hinblick\nauf § 265 Abs. 1 StPO.\n\n9\n\nDie Sachrüge hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, gegen\ndie revisionsrechtliche Bedenken nicht bestehen, tragen nur eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher\nSachbeschädigung und tateinheitlich begangener Amtsanmaßung, nicht\naber wegen Urkundenfälschung.\n\n10\n\nDer Angeklagte hat durch das festgestellte Verhalten den\nTat-bestand der Urkundenfälschung ( § 267 StGB) nicht verwirklicht.\nEr hat weder eine echte Urkunde verfälscht, noch von einer\nverfälschten Urkunde Gebrauch gemacht. Denn das im öffentlichen\nStraßenraum aufgestellte Verkehrsschild ist keine Urkunde i.S. des\n§ 267 StGB .\n\n11\n\nUrkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte\nGedankener-klärungen , die geeignet und dazu bestimmt sind, im\nRechts-leben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren\nAussteller erkennen lassen (BGHSt 3,82,85; 4,284, 285). Dazu werden\nnicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform , sondern andere\nGegen-stände gerechnet, die nach Gesetz, Herkommen oder\nVereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt und geeignet sind, über\nihr kör-perliches Dasein hinaus eine Gedankenäußerung des Urhebers\ndar-zustellen und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu\nerbringen ( sog. Beweiszeichen, vgl. BGHSt 13,235,239 = NJW\n1959,2173 ; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn.4 ). Bezieht sich\nder Erklärungsinhalt des Zeichens auf ein von ihm ver-schiedenes\nAugenscheinsobjekt, kann es sich um eine zusammen-gesetze Urkunde\nhandeln. Da zusammengesetze Urkunden als \"Zufallsurkunden\" nicht\ndenkbar sind (BGHSt 34,375,376 f.= NJW 1987,2384), müssen die Teile\nnach dem Willen des Ausstellers - i.d.R. fest - miteinander\nverbunden sein (vgl.BGHSt 5,76,79; 34,375,376 f.= NJW 1987,2384;\nNStZ 1984,73; SenE NJW 1979,729; Cramer in Schönke-Schröder, StGB\n25. Aufl.,§ 267 Rn.36 a). Eine solche Urkunde muß auch durch den\nAussteller selbst dazu bestimmt sein, für ein Rechtsverhältnis\nBeweis zu erbringen (vgl. Cramer in Schönke-Schröder, a.a.O., § 267\nRn. 14).\n\n12\n\nVerkehrszeichen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.\n\n13\n\nDie hier zu beurteilenden Verkehrsschilder mit dem\nStrecken-verbotszeichen 274 sind zwar Gedankenerklärungen mit\nrechts-erheblichem Inhalt , die den Aussteller erkennen lassen\n.\n\n14\n\nSie zeigen einen roten Kreis , in dem auf weißem Untergrund die\nZahl \"30\" steht. Es handelt sich damit teils um ein Zeichen in\nSchriftform, teils um ein wortvertretendes Symbol, die gemeinsam\nnach dem Gesetz (§ 41 II 7 StVO) eine Gedanken-äußerung - das\nVerbot, eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten -\nverkörpern.\n\n15\n\nDie Rechtserheblichkeit ihres Inhalts ergibt sich daraus, daß\nVerkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen\nVer-waltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen darstellen\n(BVerwG 59, 221,224). Die vom aufgestellten Verkehrszeichen\nausgehenden Gebote oder Verbote sind deshalb als Verwaltungs-akte\nverbindlich (BayOblG NJW 1984,2110; VGH München VRS 82, 388; OVG\nMünster VRS 57,396; Jagusch/Hentschel,a.a.O., § 45 StVO Rn.41). Sie\nsind hoheitliche Willenserklärungen, die die Benutzung einer Sache\ndurch die Allgemeinheit betreffen und auf unmittelbare\nRechtswirkung nach außen gerichtet sind (§ 35 VwVfG) .\n\n16\n\nBei ihnen ist auch der Aussteller oder Urheber nach dem Gesetz\nerkennbar. Nach § 45 Abs.3 Satz 1 StVO bestimmen grundsätzlich die\nStraßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und\nVerkehrseinrichtungen anzubringen sind. Die Straßenbaubehörden\nkönnen nach § 45 Abs.2 zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und\nzur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße\nVerkehrsverbote und -beschränkungen anordnen und nach § 45 Abs. 3\nSatz 3 StVO Gefahrenzeichen anbringen , wenn die Sicherheit des\nVerkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Dabei handelt\nes sich aber um vorläufige Maßnahmen, die voraussetzen, daß\nBauzustand und Oberflächen- oder Unterbaubeschaffenheit der Straße\nden Verkehr beeinträchtigen oder bei Weiterbenutzung\naußergewöhnliche Schäden befürchten lassen (vgl. Jagusch/\n\n17\n\nHentschel , Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 45 StVO Rn.39).\nOhne eine solche Zustandsgefährdung , die i.d.R. erkennbar und im\nvorliegenden Fall nicht gegeben ist , kommt nur die\nStraßen-verkehrsbehörde als Urheber der in dem Verkehrsschild\nver-körperten Gedankenerklärung in Betracht.\n\n18\n\nEs handelt sich aber nicht um eine zusammengesetzte Urkunde, die\nzum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.\n\n19\n\nDas Zeichen 274 war allerdings mit dem Verkehrsschild fest\nver-bunden , so daß die für die Verkörperung der Gedankenerklärung\nerforderliche stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit\n(vgl. Cramer in Schönke/Schröder, a.a.O., § 267 Rn.6) gegeben ist .\nDie Verkehrsschilder wurden ihrerseits, da sie nicht nur\nvorübergehend aufgestellt waren, mit der Straße , auf die sich die\nGedankenerklärung bezieht, gemäß Vwv III 7 zu §§ 39-43 StVO fest\nverbunden . Dies ist aber bereits nicht nach dem Willen des\nUrhebers der Gedankenerklärung - der Straßenverkehrsbehörde -\ngeschehen. Nach § 45 Abs.3 Satz 2 StVO bestimmen nämlich die\nStraßenbaubehörden über die Art der Anbringung von Verkehrs-zeichen\n. Die für eine zusammengesetzte Urkunde erforderliche räumlich\nfeste Verbindung zu einer Beweiseinheit ist also nicht durch den\nUrheber der Gedankenerklärung geschaffen worden.\n\n20\n\nEs fehlt hier auch an der in den bisher angenommenen Fällen\nzusammengesetzter Urkunden (z.B. Kfz-Fahrgestellnummer, BGHSt\n9,235; Lichtbildausweis, BGHSt 17,97; amtliches Kfz-Kennzei-chen,\nBGHSt 18,70; Preisauszeichnungen , SenE NJW 1979,729;\nFahrtschreiberaufzeichnungen, BayOblG NJW 1981,774 ) gegebenen\nräumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts, auf das sich\ndie Gedankenerklärung bezieht. Dies spricht gegen die Annahme , daß\nnach dem Willen seines Ausstellers zwischen dem Verkehrszeichen und\ndem Straßenabschnitt, auf den sich seine Geltung bezieht, eine\n\"Beweisbeziehung\" hergestellt werden soll, die denselben Beweiswert\nhätte wie der eigentliche Er-klärungsinhalt der Urkunde ( Cramer in\nSchönke/Schröder, a.a.O, § 267 Rn. 36 a; Tröndle LK 10. Aufl., §\n267 Rn. 88). Nach der Verkehrsauffassung , die bei der Auslegung\nvon Willenserklä-rungen nicht außer Acht gelassen werden kann ,\nwird man die von dem Revisionsführer aufgeworfene Frage, ob eine\ndurchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen\nkurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem\nStraßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen\n.\n\n21\n\nDie Subsumtion des Verkehrszeichens unter § 267 StGB ist -\nsoweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtssprechung und\nim Schrifttum bisher auch nicht in Erwägung gezogen worden. Selbst\nbei der Einfügung des § 145 durch die Neufassung des StGB von 1975,\ndie dazu hätte Anlaß geben können, sind solche Erwägungen nicht\nangestellt worden (vgl. etwa die Besprechung der Vorschrift\neinschließlich der Frage der Konkurrenz zu anderen Strafbestimmung\nvon Händel, DAR 1975,57 ff.). Dem Verkehrszeichen kommt nicht schon\ndeshalb Beweisfunktion zu , weil es für den Rechtsverkehr bestimmte\nErklärungen enthält , mit ihm nämlich der Verwaltungsakt\nbekanntgemacht wird, und weil es ggfls.- etwa im Straf- oder\nBußgeldverfahren - als Beweismittel dienen kann. Denn damit ist\nnoch nicht gesagt, daß sein Urheber es dazu bestimmt hat, im\nRechtsverkehr über den Erlaß des Verwaltungsaktes Beweis zu\nerbringen. Dazu wäre es in verschiedenen Erscheinungsformen gar\nnicht geeignet , z.B. nicht in der Form des Wechselverkehrszeichen,\ndas aus einem Licht-raster gebildet wird (vgl. Vwv zu § 39 Abs.1\nStVO) oder des mobilen Verkehrszeichens nach § 39 Abs.1 a StVO .\nSolchen Verkehrszeichen kommt bereits deshalb keine\nUrkundenqualität zu, weil sie keinen perpetuierten gedanklichen\nInhalt haben. Allein dadurch, daß ein Verkehrsschild fest\naufgestellt wird, kann sich aber seine Rechtsnatur nicht verändern.\nDie feste Verankerung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs.\nSie soll die Sichtbarkeit des Zeichens gewährleisten, u.a. vor\nmißbräuchlicher Entfernung schützen ( vgl. Jagusch/Hentschel,\na.a.O., § 39 StVO Rn.32). Die Bedeutung einer Beweisbestimmung\nkommt ihr nicht zu.\n\n22\n\nVerkehrszeichen fallen hiernach nicht unter den Urkundenbegriff\ndes § 267 StGB. Es erscheint im übrigen weder gerechtfertigt, noch\ngeboten, fest verankerte Verkehrsschilder durch die Anwen-dung des\n§ 267 StGB vor Manipulationen weitergehend als nicht perpetuierte\nVerkehrszeichen gleichen Inhalts strafrechtlich zu schützen. Die\nBestimmungen der §§ 132, 145 Abs.2, 303 und 304 StGB bieten\nausreichenden Schutz gegen solche Manipulationen .\n\n23\n\nDie Bestimmung des § 145 Abs.2 StGB ist eigens eingefügt worden,\num Verhaltensweisen wie das Überdecken von Gefahren-zeichen, die\ndurch den Wegfall der Übertretungen nicht mehr nach § 360 Abs.1 Nr.\n11 StGB a.F. als grober Unfug bestraft werden, strafrechtlich\nerfassen zu können ( BT-Drucksache 7/550). Unter den Begriff des\ngroben Unfugs fielen u.a. polizeiwidrige Handlungen, die - wie die\nhier zu beurteilende Tat - geeignet waren, unbestimmte Personen in\nGefahr zu bringen (vgl. v. Hippel, Lehrbuch des Strafrechts, 1932,\nS. 361). Bei der Anwendbarkeit von Sonderregelungen zum Schutz von\nBeweis-zeichen sollte aber, worauf insbesondere Kienapfel in seinen\nSchriften (Urkunden im Strafrecht S. 219 ff.; Urkunde und andere\nGewährschaftsträger S.114 ff.,137 f.,194 ,213 f.) hin-gewiesen hat,\nangesichts der zwischen den einzelnen Beweis-zeichen bestehenden\nerheblichen Wertungsunterschiede die gleichzeitige, zusätzliche,\nergänzende oder gar vorrangige Anwendung der Vorschriften der §§\n267 ff. StGB ausgeschlossen sein .\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall besteht ausreichender anderweitiger\nStrafrechtsschutz .\n\n25\n\nDer Angeklagte hat durch das Überkleben der die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzenden Verkehrsschilder\n(Streckenverbotszeichen Nr. 274 zu § 41 II 7 StVO) mit dem Zeichen\n50 km/h zunächst gegen das Verbot der Unkenntlich-machung von\nGefahrenzeichen (§ 145 Abs.2 Ziff.1 StGB) versto-ßen. Nach § 145\nAbs.2 Ziff.1 StGB wird bestraft, wer absicht-lich oder wissentlich\ndie zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden\nGefahr- oder Verbotszeichen besei-tigt, unkenntlich macht oder in\nihrem Sinn entstellt. Strecken-verbotszeichen , mit denen die\ninnerorts zulässige Höchstge-schwindigkeit herabgesetzt wird,\ndienen vornehmlich dem Schutz von Fußgängern, im vorliegenden Fall\ninsbesondere von Kindern.\n\n26\n\nDerartige Verkehrszeichen fallen ohne Zweifel unter § 145 Abs.2\nZiff.1 StGB (vgl. Händel DAR 1975, 57,59 ; Herdegen in LK 10.\nAufl., § 145 Rn.7; Lackner, StGB 22. Aufl., § 145 Rn.5 ; Stree in\nSchönke/Schröder, a.a.O., § 145 Rn. 14). Durch das Über-kleben mit\nanderen Zeichen hat der Angekl. die von der Straßen-verkehrsbehörde\naufgestellten Verbotszeichen in ihrem Sinn entstellt; er hat dies\nabsichtlich getan.\n\n27\n\nDie Tat wird nach § 145 II StGB aber nur bestraft, wenn sie\nnicht in § 303 oder § 304 StGB mit Strafe bedroht ist. Aufgrund\ndieser Subsidiaritätsklausel muß die Strafbestimmung des § 145\nAbs.2 StGB hier zurücktreten . Denn das Verhalten des Angekl.\nerfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB wie\nauch der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB .\n\n28\n\nDas Überkleben des Verkehrsschildes mit einem anderen Zeichen\nstellt auch dann eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) dar, wenn sich\ndie Folie ohne Beschädigung des überklebten Zeichens ent-fernen\nließ. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine\nVerletzung ihrer Substanz. Es genügt, daß durch körper-liche\nEinwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (tech-nische)\nBrauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGH NJW 1998, 2149,2140\nm.w.N.). Dies ist durch das Aufbringen eines anderen Zeichens\ngeschehen. Der Angeklagte hat die Minderung der bestimmungsgemäßen\nBrauchbarkeit , die zu seinem Plan gehörte , absichtlich\nherbeigeführt.\n\n29\n\nEine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist\ngegeben, wenn Gegenstände , welche zum öffentlichen Nutzen dienen,\nbeschädigt oder zerstört werden. Die Tathandlung ist mit der des §\n303 StGB identisch. Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen\nund fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände\n(BGH VRS 19,130,132; Stree in Schönke/ Schröder, a.a.O. § 304 Rn.6\n; Wolff in LK ,11. Aufl., § 304 Rn.11).\n\n30\n\nOb die Taten nach § 303 und § 304 StGB in Idealkonkurrenz stehen\n( so Stree in Schönke/Schröder, a.a.O., § 304 Rn. 13 m.w.N.) oder\nob die mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe\nbedrohte Tat des § 303 StGB hinter die mit Frei-heitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Tat des § 304 StGB zurücktritt\n( so SchlHA/E-L 86,103; Tröndle ,StGB, 48. Aufl., § 304 Rn.15), ist\nstreitig. Für den hier vorlie-genden Fall der Beschädigung von im\nöffentlichen Eigentum stehenden Sachen ist § 304 StGB als die\nspeziellere, den Tat-bestand des § 303 StGB mitumfassende\nVorschrift anzusehen.\n\n31\n\nDer Angeklagte hat außerdem durch dieselbe Handlung ( § 52 Abs.1\nStGB) den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht.\nDas Überkleben des Verkehrszeichens durch ein anderes\nVerkehrszeichen stellt eine Handlung dar, welche nur kraft eines\nöffentlichen Amtes, nämlich von einer der in § 45 StVO genannten\nBehörden vorgenommen werden darf . Für diese Begehungsform des §\n132 StGB genügt es, daß die Handlung - wie dies hier angesichts der\nReaktion der Anwohner der Fall war - nach den Umständen bei einem\nobjektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft\nund deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8,13).\nEs ist nicht erforderlich, daß der Täter offen als Urheber der\nangemaßten Amtshandlung dem Publikum gegenüber in Erscheinung tritt\n. Daher fällt auch das heimliche Aufstellen - bzw. hier das\nAbändern - von Ver-kehrsschildern unter den Tatbestand des § 132\nStGB ( vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl., § 132 Rn.19 ; Cramer in\nSchönke-Schröder, a.a.O., § 132 Rn.9, jeweils m.w.N.).\n\n32\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern , obwohl\nder Angekl. nicht auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichts-punktes hingewiesen worden ist . Denn es ist\nauszuschließen, daß der Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis\nanders hätte verteidigen können.\n\n33\n\nNach dem Gesagten ist der Angeklagte nur wegen\ngemeinschäd-licher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung\nzu verurteilen , wobei die Strafe wegen des höheren Strafrahmens\nnach § 304 StGB zu bestimmen ist . Da § 304 StGB einen niedrigeren\nStrafrahmen vorsieht als § 267 StGB , kann nicht ausgeschlossen\nwerden , daß die Strafkammer die Tat unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt mit einer geringeren Strafe belegt hätte, so daß die\nSache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-15/ss-395-98-180","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-15/ss-395-98-180","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309050","retrieved":"2026-07-09 03:38:26.025916+00:00"}}