{"status":"available","doknr":"OLD309062","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0911.20U6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-11","aktenzeichen":"20 U 6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nAm 23.11.1995 erteilte der Versicherungsnehmer des Beklagten,\nHerr M. T., der Klägerin den Auftrag, an seinem Fahrzeug, Toyota\nSupra mit dem amtlichen Kennzeichen ......, die hinteren Reifen zu\nerneuern sowie einen Front- und einen Heckspoiler anzubauen. Da die\nArbeiten nicht am gleichen Tage beendet werden konnten, wurde auf\nBitten des Herrn T. das Fahrzeug nach dem Ende der Arbeitszeit in\ndie über Nacht abgeschlossene Reparaturhalle gebracht, wo es auf\nder dort befindlichen Hebebühne aufgebockt und hochgefahren wurde.\nIn der folgenden Nacht zum 24.03.1995 geriet das Fahrzeug ohne\näußere Einwirkungen in Brand und verursachte nach der Darstellung\nder Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Schäden.\n\n3\n\nWegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.\n\n4\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage mit\nder Begründung abgewiesen, daß weder ein vertraglicher Anspruch in\nVerbindung mit § 10 AKB, noch ein Direktanspruch der Klägerin nach\n§§ 3 Nr. 1 PflVG , 7 StVG in Verbindung mit § 10 AKB in Betracht\nkomme.\n\n5\n\nDagegen wendet sich die Berufung der Klägerin.\n\n6\n\nSie meint, daß das Landgericht den Tatbestand des § 10 Nr. 1 AKB\nzu eng gefaßt habe. Zum Gebrauch eines Fahrzeuges gehörten auch\nReparaturen, bei denen sich die besondere Gefahr des Kraftfahrzeugs\nauswirke. Hier habe sich in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit\nder Reparatur die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende\nGefahr realisiert, die fortlaufend darin bestehe, daß es innerhalb\ndes Motors bzw. der Motorelektronik zu einem Kurzschluß und somit\nals Folge zu einem Motor- bzw. Fahrzeugbrand kommen könne.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, das\nFahrzeug des Herrn T. sei in der Halle über Nacht endgültig\nabgestellt worden und habe sich damit außerhalb jedweden\nöffentlichen Verkehrs befunden. Darüber hinaus stehe der Schaden\nauch nicht in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem\nversicherten Fahrzeug. Ob der Brand tatsächlich durch einen Defekt\n(Kurzschluß) in der Elektronik des Fahrzeugs verursacht worden sei,\nsei ungeklärt geblieben. Der Sachverständige habe insoweit nur\nVermutungen anstellen können.\n\n12\n\nAngesichts des technischen Standards von Kraftfahrzeugen treffe\nes auch nicht zu, daß fortlaufend die Gefahr von innerhalb des\nMotors bzw. der Motorelektronik auftretenden Kurzschlüssen sowie\nMotor- bzw. Fahrzeugbränden bestehe.\n\n13\n\nWegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht\nbegründet.\n\n16\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten weder (1) ein Anspruch\nals Mitversicherter aus dem zwischen Herrn T. und dem Beklagten\ngeschlossenen Versicherungsvertrag nach § 10 Nrn. 1,2,4 AKB, noch\n(2) ein Anspruch nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG zu.\n\n17\n\n(1) Die Klägerin ist nicht Versicherungsnehmerin der Beklagten.\nDa sie auch nicht zum Kreis der in § 10 Nr. 2 AKB enumerativ\naufgezählten Mitversicherten gehört, steht ihr auch kein\nDirektanspruch nach § 10 Nr. 2 AKB gegen den Beklagten zu.\n\n18\n\nDessen ungeachtet ist der Schaden, worüber die Parteien\nstreiten, auch nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs (§ 10 Nr. 1\nAkB) entstanden\n\n19\n\nZwar ist der Berufung darin Recht zu geben, daß zum Gebrauch\neines Kraftfahrzeuges im vorgenannten Sinne auch die Ausführung von\nReparaturen zählen können, bei denen sich die besonderen Gefahren\neines Kraftfahrzeugs auswirken (BGH VersR 1988, 1283 f; VersR 1990,\n482).\n\n20\n\nDanach liegt der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, der\nversicherten Gefahr entsprechend, etwa dann vor, wenn die durch\neinen Mitversicherten ausgeführte Reparatur des Fahrzeugs durch\nSchweißarbeiten zu einem Brand führt. Anders liegt es etwa dann,\nwenn das Sprühlackieren eines Fahrzeugs zu einem Schaden führt\n(Pröls-Martin, VVG, 26. Aufl., § 10 AKB, Anm. 9 mwN)\n\n21\n\nAuch wenn man hier annehmen wollte, daß mit der Elektrik eines\nFahrzeugs Schadensrisiken verbunden sein können, die im Falle ihrer\nVerwirklichung als fahrzeugtypisch gewertet werden könnten,\nbegründete dies allein hier die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 AKB\nnicht.\n\n22\n\nDer Schaden soll ohne äußere Einwirkungen über Nacht eingetreten\nsein, als an dem Auto nicht mehr gearbeitet wurde und es lediglich\nin der Halle der Klägerin abgestellt war. Der Schaden ist mithin\nnicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen einer Reparatur\nentstanden. Anhaltspunkte dafür, daß Angestellte der Klägerin noch\nwährend der Reparaturarbeiten oder nach deren Einstellung Ursachen\nfür den geltend gemachten Schaden, etwa durch das Nichtausschalten\nder Zündung, gesetzt hätten, werden nicht geltend gemacht. Soweit\nersichtlich stand die Schadensursache auch in keinem auch nur\nentfernten technischen Zusammenhang mit den von der Klägerin an dem\nFahrzeug vorgenommenen Arbeiten. Weder der Wechsel der Reifen, noch\nder Anbau von Front- und Heckspoilern berührt in irgendeiner Weise\ndie Fahrzeugelektrik.\n\n23\n\n(2) Auch eine Haftung nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG scheidet\naus, weil das Fahrzeug bei der Schadensenstehung nicht in Betrieb\ni. S. des § 7 StVG war.\n\n24\n\nBei dem Betrieb eines Fahrzeuges hat sich ein Schaden dann\nereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die mit dem\nKraftfahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist (Betriebsgefahr).\nDanach geht von abgestellten Fahrzeugen nur dann eine\nBetriebsgefahr aus, wenn sie sich innerhalb einer öffentlichen\nWegen vergleichbaren Verkehrsfläche befinden oder auf solche\neinwirken (Greger, StVG, 2. Aufl. aaO, Rn. 35 mwN): Das außerhalb\neiner derartigen Verkehrsfläche etwa in einem Garten, einer Garage\noder auch, jedenfalls während der Nacht, in einer abgeschlossenen\nReparaturhalle stehende oder aufgebockte Fahrzeug fällt dagegen\nnicht in den Anwendungsbereich des § 7 StVG. Etwas anders kann\nausnahmsweise dann gelten, wenn von dort, etwa durch blendende\nScheinwerfer oder auslaufendes Öl, auf andere Verkehrsteilnehmer\neingewirkt wird (Greger aaO, Rn. 35 mwN)\n\n25\n\nDanach kann auch offen bleiben, ob die Verwahrung des Fahrzeugs\nüber Nacht durch die Klägerin reparaturbedingt war.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 75.952,24 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-11/20-u-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-11/20-u-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309062","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.091854+00:00"}}