{"status":"available","doknr":"OLD309069","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0910.14U13.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"14 U 13/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 14.07.1937 geborene Kläger erstrebt die Feststellung der\nEinstandspflicht des Beklagten für eine von der in Konkurs\ngeratenen Firma H. Werkzeugmaschinen H. GmbH dem Kläger erteilte\nVersorgungszusage.\n\n3\n\nAm 01.09.1981 trat der Kläger in die Dienste der U. I. H. GmbH\nmit Sitz in K. ein, wo er als Geschäftsführer tätig war. Der mit\nseinem Arbeitgeber geschlossene Anstellungsvertrag vom 25. Februar\n1982 (Bl. 11 - 23 d.A.) wurde unter dem 14. März 1986 neu gefaßt\n(Bl. 24 - 35). Am selben Tage erhielt der Kläger von der U. I. H.\nGmbH erstmals die Zusage einer Altersversorgung. Danach betrug das\njährliche Ruhegeld \"60 % des letzten festen Bruttojahresgehaltes\"\ngemäß dem Geschäftsführervertrag. Für den Fall des vorzeitigen\nAusscheidens des Klägers war ein Anspruch auf anteiliges Ruhegeld\nvorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 36 - 39\nd.A. Bezug genommen.\n\n4\n\nIm Jahre 1987 verkaufte und übertrug die U. I. H. GmbH mit Sitz\nin K. ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die U. I. H. GmbH mit Sitz\nin B.H.. Hierbei wurde von der U. I. H. GmbH mit Sitz in B.H.(im\nFolgenden: U.) das Dienstverhältnis mit dem Kläger einschließlich\nder Versorgungszusage übernommen.\n\n5\n\nAb dem Jahre 1987 war der Kläger neben seiner Tätigkeit für die\nU. auch als Geschäftsführer für die Firma H. Werkzeugmaschinen H.\nGmbH mit Sitz in B.H.(im Folgenden: HWH) tätig. Bei der HWH handelt\nes sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der U..\n\n6\n\nAm 13.06.1990 wurden die Vertragsbeziehungen des Klägers mit den\nFirmen HWH und U. in vier Verträgen neu geregelt:\n\n7\n\nVereinbarung betreffend die Übernahme des Dienstverhältnisses\n(Bl. 41 f.)\n\nVersorgungszusage der HWH (Bl. 43 - 45)\n\nGeschäftsführervertrag mit U. (Bl. 46 - 51)\n\nGeschäftsführervertrag mit HWH (Bl. 52 - 57).\n\n8\n\nIn der Vereinbarung betreffend die Übernahme des\nDienstverhältnisses war unter Hinweis auf die von dem Kläger\nausgeübten Tätigkeiten als Geschäftsführer der Firmen U. und HWH\nfestgehalten, daß die Tätigkeit für HWH die gesamte Arbeitskraft\ndes Klägers in Anspruch nehme, weswegen mit Wirkung vom 01.05.1990\nein Dienstvertrag mit HWH abgeschlossen werden solle. Das\nDienstverhältnis mit U. und die dortigen Bezüge des Klägers sollten\nbestehen bleiben, jedoch sollten seine von HWH bezogenen Einkünfte\nhierauf angerechnet werden mit der Folge, daß Zahlungen von U. bis\nauf weiteres entfallen sollten. Ziffer 5 der Vereinbarung lautet\nwie folgt:\n\n9\n\n \n\n10\n\n\" Die Versorgungszusage vom 14.03.1986\nvon U. an Dr. K. bleibt unverändert bestehen. Eventuelle Leistungen\ndaraus werden auf die neue Versorgungszusage von HWH\nangerechnet.\"\n\n11\n\nIn § 3 des Geschäftsführervertrages mit der U. war unverändert\nein festes jährliches Bruttogehalt von 120.000,00 DM vereinbart; §\n9 des Vertrages sah eine Regelung über die Anrechnung der von der\nHWH gezahlten Bezüge entsprechend der Vereinbarung betreffend die\nÜbernahme des Dienstverhältnisses vor. § 4 des Vertrages verwies\nauf die in gesonderter Vereinbarung geregelte Altersversorgung des\nKlägers.\n\n12\n\nDer ansonsten im wesentlichen gleichlautende\nGeschäftsführervertrag mit der HWH regelte neben dem festen\njährlichen Bruttogehalt von 120.000,00 DM einen Anspruch des\nKlägers auf Zahlung einer jährlichen Tantieme von 60.000,00 DM. In\n§ 4 war wiederum auf die gesondert vereinbarte Altersversorgung\nverwiesen. § 9 des Vertrages lautet wie folgt:\n\n13\n\n \n\n14\n\n\"Dieser Vertrag ist ab 1. Mai 1990\nanzuwenden. Soweit es auf die Dauer der Tätigkeit Dr. K.s für die\nGesellschaft ankommt, ist seine Geschäftsführertätigkeit für die U.\nI. H. GmbH anzurechnen und Dr. K. demgemäß so zu stellen, als ob er\nseit dem 1. September 1981 für die Gesellschaft tätig gewesen\nwäre.\"\n\n15\n\nIn § 1 Abs. 2 der Versorgungszusage der HWH ist bestimmt:\n\n16\n\n \n\n17\n\n\"Das jährliche Ruhegeld beträgt 60% der\nzuletzt festgesetzten Bruttojahresbezüge...\"\n\n18\n\nEs folgt eine Regelung über die Höhe des Ruhegeldes bei\nvorzeitigem Ausscheiden des Klägers. Sodann heißt es weiter:\n\n19\n\n \n\n20\n\n\"Der Beginn bzw. die Dauer seiner\nTätigkeit für die Gesellschaft wird unter Anrechnung seiner\nvorherigen Tätigkeit für die U. I. H. GmbH ab dem 1. September 1981\ngerechnet.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDas monatliche Ruhegeld beträgt jedoch\nmindestens, auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens, 150 % der\nBeitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche\nRentenversicherung.\n\n23\n\n \n\n24\n\n(3) ...\n\n25\n\n \n\n26\n\n(4)\n\n27\n\n \n\n28\n\nAnderweitige Versorgungsbezüge aus\nbetrieblichen Versorgungszusagen Herrn Dr. K.s, insbesondere Bezüge\naus der Versorgungszusage der Fa. U. I. H. GmbH, B.H., vom\n14.03.1986 werden auf die vorstehende Versorgung angerechnet.\n...\"\n\n29\n\nZum 31. Dezember 1994 schied der Kläger aus den Diensten der HWH\nund der U. aus. Die HWH fiel am 6. September 1995 in Konkurs.\n\n30\n\nDer Kläger hat die Meinung vertreten, er habe durch seine\nTätigkeit bei der HWH eine unverfallbare und damit\ninsolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft erworben. Die\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach § 1 Abs.\n1, 2. Alt BetrAVG seien gegeben. Bei seinem Ausscheiden habe die\nVersorgungszusage der HWH mehr als 3 Jahre bestanden. Auch das\nErfordernis der 12-jährigen Betriebszugehörigkeit sei erfüllt, weil\nvon einer Anrechenbarkeit seiner bei der U. absolvierten Dienstzeit\nausgegangen werden müsse.\n\n31\n\nDer Kläger hat weiter geltend gemacht, seine\ninsolvenzgeschützten Anwartschaften auf Versorgungsbezüge bei der\nHWH seien auch höher als diejenigen bei der U., woraus sich\nzugleich sein Feststellungsinteresse ableite. Anders als bei der\nVersorgungszusage der U. (60 % des letzten Bruttojahresgehaltes)\nsei das von der HWH zugesagte Ruhegeld mit 60 % der insgesamt\nzuletzt festgesetzten Bruttojahresbezüge zu berechnen gewesen,\nwobei zu diesen Bezügen auch die vereinbarte Tantieme von 60.000,00\nDM gehört habe. Die unterschiedliche Höhe der\nVersorgungsanwartschaften sei in einem versicherungsmathematischen\nGutachten mit einem Jahresbetrag von 33.903,00 DM zum Stichtag des\n31.12.1994 errechnet worden.\n\n32\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n33\n\n \n\n34\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet sei, bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Kläger\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, die\nentsprechend den Bedingungen der betrieblichen\nAltersversorgungsregelung aus dem Dienstverhältnis mit der Fa. H.\nWerkzeugmaschinen H. GmbH vom 13.06.1990 entstanden seien.\n\n35\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n36\n\n \n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nEr hat seine Einstandspflicht verneint und hierzu ausgeführt,\nder Versicherungsfall sei nicht eingetreten, weil die Firma U.\nnicht in Konkurs gefallen sei. Da der gesetzliche Insolvenzschutz\nals Ausfallhaftung konzipiert sei, komme seine - des Beklagten -\nInanspruchnahme nicht in Betracht, solange dem Kläger ein\nzahlungsfähiger Schuldner zur Verfügung stehe. Ein solcher sei aber\nin Gestalt der Firma U. vorhanden.\n\n39\n\nDer Beklagte hat weiterhin die Ansicht vertreten, die Klage\nmüsse jedenfalls daran scheitern, daß die gesetzlichen\nUnverfallbarkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Versorgungszusage\nder HWH nicht vorlägen. Der Kläger habe nämlich bei seinem\nAusscheiden dem Betrieb noch nicht 12 Jahre angehört. Die\nVordienstzeiten bei der U. seien nicht anrechenbar. Zum einen sei\neine derartige Anrechnung gar nicht vereinbart gewesen, zum anderen\nseien die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an\neine auch für den Insolvenzschutz wirksame vertragliche Anrechnung\nvon Vordienstzeiten nicht erfüllt.\n\n40\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage\nentsprochen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der\nKläger habe eine unverfallbare insolvenzgeschützte\nVersorgungsanwartschaft erworben. Insbesondere sei das Merkmal der\n12-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der HWH erfüllt,\nweil bei der Berechnung die Tätigkeit des Klägers bei der U.\neinzubeziehen sei. Ausgangsdatum sei insoweit der 1.9.1981.\nHinsichtlich der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten sei der\nWortlaut der Versorgungszusage der HWH klar und eindeU.g. Auch\nstünden der Anrechnung keine rechtlichen Bedenken entgegen. Es sei\nnämlich anerkannt, daß ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses im\n\"Konzernverbund\" die Anrechnung von Vordienstzeiten grundsätzlich\nerlaube, weil es insoweit auf den wirtschaftlichen Arbeitgeber\nankomme und auf diese Weise die \"Konzernbetriebstreue\" belohnt\nwerde (Bl. 103 - 111).\n\n41\n\nGegen dieses ihm am 22. Januar 1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 3. Februar 1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. April\n1998 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n42\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster\nInstanz. Er hält die Klage mangels Feststellungsinteresses für\nunzulässig, weil seiner Meinung nach die dem Kläger erteilten\nVersorgungszusagen der U. und der HWH betragsmäßig gleich zu\nbewerten sind.\n\n43\n\nDer Beklagte ist weiter der Auffassung, daß die Klage jedenfalls\naus den schon in erster Instanz vorgebrachten Erwägungen\nunbegründet sei, weil der Kläger eine insolvenzgeschützte\nAnwartschaft aus der Versorgungszusage der HWH nicht erworben\nhabe.\n\n44\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n45\n\n \n\n46\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen und ihm zu gestatten, als\nGläubiger Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische\nBürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen\nKreditinstituts zu erbringen.\n\n47\n\nDer Kläger beantragt,\n\n48\n\n \n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n50\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein\nerstinstanzliches Vorbringen. Seiner Meinung nach ergibt sich die\nunterschiedliche Höhe der Versorgungszusagen der U. und der HWH\nauch aus der Mindestbemessungsklausel, die sich lediglich in der\nVersorgungszusage der HWH finde. Im übrigen er hält die mit der HWH\ngetroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anrechnung von\nVordienstzeiten bei der U. für eindeU.g und meint, die\nVoraussetzungen, von denen nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung die Wirkung einer solchen Vereinbarung für den\ngesetzlichen Insolvenzschutz abhänge, seien im vorliegenden Fall\nerfüllt.\n\n51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n52\n\nEntscheidungsgründe:\n\n53\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel führt\nauch in der Sache zum Erfolg.\n\n54\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Klage hat der Senat allerdings\nkeine Bedenken. Das vom Beklagten vermißte Feststellungsinteresse\ndes Klägers ist jedenfalls daraus herzuleiten, daß nach der\nVersorgungszusage der HWH auch die vereinbarte Jahrestantieme von\n60.000,00 DM ruhegeldfähig war. Insoweit verweist der Kläger zu\nRecht auf § 1 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage und die dort für\ndie Bemessung des Ruhegeldes in Bezug genommenen\nBruttojahresbezüge, worunter auch die in § 3 Abs. 2 des\nGeschäftsführervertrages vereinbarte jährliche Tantieme von\n60.000,00 DM fiel. Entscheidend ist insoweit, daß die Tantieme -\nuntypischerweise - dem Kläger regelmäßig und unabhängig vom\nGewinn oder Umsatz des Unternehmens zufließen sollte. Im Normalfall\nist aber davon auszugehen, daß alle regelmäßig gewährten\nEinkommensteile, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, zum\nversorgungsfähigen Einkommen zählen (Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl. 1996,\nRdn. 681 mit Rechtsprechungsnachweis). Da hier die Tantieme nicht\nausdrücklich ausgenommen war, gehörte sie demgemäß zum\nruhegeldfähigen Einkommen des Klägers. Damit führte die\nVersorgungszusage der HWH zu einer Besserstellung des Klägers im\nVergleich zu der Versorgungszusage der U., so daß ein rechtlich\nschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung der\nEintrittspflicht des Beklagten zu bejahen ist.\n\n55\n\n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts scheidet eine Einstandspflicht des Beklagten nach § 7\nAbs. 2 BetrAVG (bei der Bezugnahme auf die offenkundig nicht\neinschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 1 BetrAVG im angefochtenen\nUrteil handelt es sich erkennbar um ein Schreibversehen) aus. Denn\ndie Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage der HWH war\nzum Zeitpunkt des Sicherungsfalles noch nicht unverfallbar im Sinne\nvon § 1 Abs. 1 BetrAVG und damit auch nicht insolvenzgeschützt nach\n§ 7 Abs. 2 BetrAVG.\n\n56\n\nDer Kläger war zwar - wie das Landgericht zutreffend ausführt -\nArbeitnehmer im Sinne des BetrAVG und beim Ausscheiden aus der\nFirma HWH älter als 35 Jahre. Weitere Voraussetzungen der\nUnverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG sind aber\n\n57\n\nentweder der Bestand der\nVersorgungszusage seit mindestens 10 Jahren - diese Alternative\nscheidet hier, auch nach Ansicht des Klägers, erkennbar aus -\n\n58\n\noder der mindestens 3-jährige Bestand\nder Versorgungszusage verbunden mit einer mindestens 12-jährigen\nBetriebszugehörigkeit.\n\n59\n\nAuf diese 2. Alternative stützt sich der Kläger (u.a. Bl. 6).\nDaß die Versorgungszusage der HWH bei seinem Ausscheiden aus dem\nUnternehmen länger als 3 Jahre bestanden hatte, steht außer\nZweifel. Es fehlt jedoch an dem weiteren Merkmal, der mindestens\n12-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers. Bei deren Berechnung\nkann die Tätigkeit des Klägers für die U. nicht einbezogen\nwerden.\n\n60\n\na) Es ist schon fraglich, ob hier überhaupt von einer\nvertraglich vereinbarten Anrechenbarkeit der\nVorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der U. ausgegangen werden\nkann, wie das Landgericht meint. Die Regelung in § 1 Abs. 2 der\nVersorgungszusage der HWH, in der von einer Anrechnung der\nTätigkeit des Klägers für die U. die Rede ist und auf welche sich\ndas Landgericht bei seiner Argumentation offensichtlich bezieht,\nsteht jedenfalls in engem systematischen und sachlichen\nZusammenhang mit den vorangegangenen und nachfolgenden Regelungen\nüber die Höhe des anteiligen Ruhegeldes bei vorzeitigem Ausscheiden\ndes Klägers aus dem Unternehmen. Von daher liegt die von dem\nBeklagten vertretene Auffassung nahe, der betreffenden Regelung nur\neine Bedeutung für die Höhe des zugesagten Ruhegeldes, nicht aber\nfür die Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen beizumessen\n(Bl. 75 f, 155 ff).\n\n61\n\nb) Selbst wenn man aber die Versorgungszusage im Sinne des\nKlägers dahingehend versteht, daß die Vertragsparteien eine\nAnrechnung von Vordienstzeiten des Klägers bei der U. auch zur\nErfüllung der Unverfallbarkeit vereinbaren wollten, wofür auch § 9\ndes Geschäftsführervertrages mit der HWH sprechen mag, läßt sich\ndaraus eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft nach § 1\nAbs. 1 BetrAVG nicht herleiten.\n\n62\n\nGrundsätzlich führen vertragliche Vereinbarungen über die\nAnrechnung von Vordienstzeiten nur zu einer Bindung des\nArbeitgebers und zu einer vertraglichen Vorverlegung der\nUnverfallbarkeitsfrist, die aber keine Auswirkungen auf den\nEintritt des gesetzlichen Insolvenzschutzes hat\n(Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O. Rdn. 1452 ff; Blomeyer/Otto, Gesetz zur\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1997,\nRdn. 162 zu § 7; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der\nbetrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, Rdn. 320 zu §\n7).\n\n63\n\nNach der Rechtsprechung des BAG und des BGH (Nachweise bei\nBlomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 163 zu § 7) ist hiervon eine Ausnahme\nzu machen, also von einer einheitlichen Betriebszugehörigkeit im\nSinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG durch vertraglich vereinbarte\nAnrechnung von Vordienstzeiten auszugehen, wenn\n\n64\n\nder Arbeitnehmer schon während des anzurechnenden Zeitraums\nüber eine Versorgungsanwartschaft verfügte,\n\ndiese Anwartschaft (beim früheren Arbeitgeber) nicht bereits\nunverfallbar war und\n\ndie anzurechnende Vordienstzeit unmittelbar an das neue\nArbeitsverhältnis heranreicht.\n\n65\n\nZumindest die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden\nFall nicht erfüllt. Denn die Anrechnung von Vordienstzeiten kommt\nnur insoweit in Betracht, als sie bereits von einer\nVersorgungszusage des früheren Arbeitgebers begleitet war (BAG DB\n1984, 2518; DB 1978, 2127 ff.) Das bedeutet, daß nur die Zeit ab\nErteilung der früheren Versorgungszusage berücksichtigt werden\nkann. War hingegen nicht die ganze nach der vertraglichen\nVereinbarung anzurechnende frühere Beschäftigungszeit von einer\nVersorgungszusage begleitet, so kann für die gesetzliche\nUnverfallbarkeit nur der Teilzeitraum angerechnet werden, während\ndem eine ununterbrochene Versorgungserwartung bestanden hat. Für\nalle davor liegenden Zeiten entsteht allenfalls eine - nicht\ninsolvenzgeschützte - vertragliche Unverfallbarkeit (einhellige\nMeinung, vgl. Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O., Rdn. 1458; Blomeyer/Otto,\na.a.O., Rdn. 164 zu § 7; Paulsdorff, a.a.O., Rdn. 327 zu § 7). Das\nBundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es\nwerde dem Teilwertgedanken gerecht, wenn als Betriebszugehörigkeit\nim Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG Zeiten kraft vertraglicher\nAnrechnung gewertet würden, die der Arbeitnehmer in einem anderen\nBetrieb \"in der Erwartung zurückgelegt (habe), die dort zugesagte\nAltersversorgung zu erhalten\" (DB 1978, 2127 ff [2128]). Eine\nderartige Erwartung kann aber erst ab dem Zeitpunkt entstehen, zu\ndem eine Versorgungszusage erteilt wird. Dementsprechend spricht\ndas Bundesarbeitsgericht an anderer Stelle in der zitierten\nEntscheidung auch von der Anrechnung der \"unter einer früheren\nZusage verbrachten\" Betriebszugehörigkeit. In einer weiteren\nEntscheidung (DB 1984, 2518 f.) ist davon die Rede, daß eine\nAnrechnung von Vordienstzeiten unbedenklich sei, \"wenn der\nArbeitnehmer Betriebstreue mit Rücksicht auf eine frühere\nVersorgungszusage tatsächlich erbracht (habe)\". Nur in diesem\nRahmen ist deshalb auch eine Auswirkung vertraglich vereinbarter\nAnrechnung von Vordienstzeiten auf den gesetzlichen Insolvenzschutz\ngerechtfertigt.\n\n66\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß entgegen der\nAuffassung des Landgerichts bei der Berechnung der\nBetriebszugehörigkeit des Klägers zur HWH, soweit es um die\ngesetzliche Unverfallbarkeit geht, auch unter Anrechnung der\nVordienstzeiten nicht auf den Beginn des Dienstverhältnisses bei U.\nam 01.09.1981 abgestellt werden kann, sondern als Ausgangsdatum auf\nden Zeitpunkt der ersten Versorgungszusage der U. am 14.03.1986.\nDann war aber bei dem Ausscheiden des Klägers aus der HWH eine\n12-jährige Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht.\n\n67\n\nAbgesehen davon ist nach Auffassung des Senats hier auch die\nzweite der oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben. Die\nzitierte Rechtsprechung geht von Fällen aus, in denen ein\nArbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die nach §\n1 Abs. 1 BetrAVG notwendige Betriebszugehörigkeit erreicht zu haben\n(DB 1978, 2127 ff [2128], so daß die Versorgungsanwartschaft noch\nnicht unverfallbar geworden war. Eine Unverfallbarkeit der\nVersorgungserwartung des Klägers bei U. war zwar im Zeitpunkt der\nVersorgungszusage der HWH noch nicht gegeben. Der Kläger schied\njedoch bei U. nicht aus, konnte vielmehr durch Aufwendung weiterer\nBetriebstreue für dieses Unternehmen die Unverfallbarkeit der\ndortigen Versorgungsanwartschaft in der Folgezeit herbeiführen und\nhat dies auch tatsächlich getan. Denn bei seinem Ausscheiden im\nJahre 1994 war er mehr als 12 Jahre für U. tätig gewesen. Der\ntragende Grund für die Zulassung der vertraglich vereinbarten\nAnrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der gesetzlichen\nUnverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG trifft deshalb im vorliegenden\nFall nicht zu. Eine Versorgungserwartung aus einer Vordienstzeit,\ndie bereits unverfallbar geworden ist oder - was gleichzusetzen ist\n- durch Fortführung des Dienstverhältnisses noch unverfallbar\nwerden kann, bedarf keiner Einbeziehung in das\nFolgearbeitsverhältnis, um den gesetzlichen Insolvenzschutz zu\nerreichen. Ein doppelter Insolvenzschutz ist nicht erforderlich\n(Blomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 163 zu § 7; Höfer/Reiners/Wüst,\na.a.O., Rdn. 1461; Paulsdorff, a.a.O., Rdn 336 zu § 7). Daß in\nFällen wie dem vorliegenden auch der vom BAG (a.a.O.) ins Feld\ngeführte Mobilitätsanreiz für einen Wechsel des Arbeitsplatzes\nnicht greift, liegt auf der Hand.\n\n68\n\nSchließlich kann auch begrifflich kaum von Vordienstzeit und\nFolgearbeitsverhältnis gesprochen werden, wenn - wie hier - das\nbisherige Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt. Das bedarf\njedoch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keiner\nVertiefung.\n\n69\n\nc) Die Erwägungen des Landgerichts zur Konzernarbeitgeberschaft\nführen im Ergebnis nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.\nAuch bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses im \"Konzernverbund\"\nist die Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Anrechnung von\nVordienstzeiten im Rahmen von § 1 Abs. 1 BetrAVG nur unter den oben\ndargestellten Voraussetzungen möglich. Insbesondere können auch\nhier nur Vordienstzeiten Berücksichtigung finden, die von einer\nVersorgungszusage begleitet waren (Blomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 166\nzu § 7), ebenso greifen auch hier die Überlegungen zum fehlenden\nArbeitsplatzwechsel und zur Vermeidung doppelten\nInsolvenzschutzes.\n\n70\n\nDer Hinweis des Landgerichts auf den Konzern als\n\"wirtschaftlichen Arbeitgeber\" wirft im übrigen die Frage auf, ob\ndanach überhaupt ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 2 BetrAVG\ngegeben ist. Zu bedenken ist nämlich, ob nicht die\nMuttergesellschaft der HWH, die Firma U., für die Versorgungszusage\nder HWH haftet, wie der Beklagte geltend macht (Bl. 160, 184 f.).\nDer Kläger trägt selbst vor, daß die U. \"auf\ngesellschaftsrechtlicher Ebene bestimmenden Einfluß auf die\nGesellschaft gehabt\" habe und die Verlagerung der Tätigkeit von der\nU. auf die HWH im Interesse beider verbundener Unternehmen\ngeschehen sei (Bl. 177). Die enge Verbindung beider Unternehmen und\nder bestimmende Einfluß der U. könnte eine Haftung der U. als\nObergesellschaft für die Versorgungszusage der HWH rechtfertigen\n(vgl. allgemein zur Verlagerung der Haftung auf eine\nKonzernobergesellschaft Blomeyer/Otto, a.a.O., Einl. Rdn. 386).\nEines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht, weil Auswirkungen\nder Vordienstzeiten auf den gesetzlichen Insolvenzschutz bezüglich\nder Versorgungszusage der HWH auch unter Konzerngesichtspunkten\njedenfalls aus anderen Gründen zu verneinen sind, wie\ndargelegt.\n\n71\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708\nNr. 10, 711 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit).\n\n72\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis 90.000,00 DM, §§ 17\nAbs. 3 GKG, 3 ZPO\n\n73\n\nDer Wert der Beschwer für den Kläger ergibt sich aus §§ 3, 9 ZPO\nund übersteigt 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-10/14-u-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-10/14-u-13-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309069","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.702959+00:00"}}