{"status":"available","doknr":"OLD309074","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0909.17W286.288.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-09","aktenzeichen":"17 W 286-288/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nGründe\n\n2\n\nDie Erinnerungen des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1)\nund 2) und von den Beklagten zu 4) und 5) erwirkten\nKostenfestsetzungsbeschlüsse vom 23. August 1996 und vom 19. August\n1996 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige\nBeschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie begegnen keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken, haben aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Rechtspflegerin hat zutreffend die erstinstanzlichen\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 5) auch insoweit\nals erstattungsfähig anerkannt, als sie die Kosten eines Anwalts\nübersteigen. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten nicht zu\nbeanstanden, daß sich die Beklagten zu 2) bis 4) als frei\npraktizierende, nicht in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in\nerster Instanz des vorangegangenen Prozesses jeweils selbst\nvertreten haben. Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß das\nprozessuale Recht eines jeden Streitgenossen, einen eigenen Anwalt\nzu beauftragen, im Verhältnis zu dem im Rechtsstreit unterlegenen\nund in die Prozeßkosten verurteilten Gegner nicht ausnahmslos gilt.\nAus erstattungsrechtlicher Sicht erfährt es über das allgemeine\nMißbrauchsverbot hinaus in bestimmten Fällen eine Einschränkung\ndurch den allgemeinen Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach\njede Partei die Kosten ihrer Prozeßführung, die sie im Falle des\nObsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, im Rahmen des\nZumutbaren und Verständigen niedrig zu halten hat. So können\nStreitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten sein,\neinen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein\ninterner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen\nStreitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der\nrechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der\nStreitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung\neines eigenen Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des\nSenats, vgl. JurBüro 1993, 352). Wenn interne Interessengegensätze\nzwischen den Streitgenossen hiernach auch stets einen sachlichen\nGrund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte\ndarstellen, so folgt daraus umgekehrt jedoch nicht, daß\nStreitgenossen unter Kostengesichtspunkten zur Bestellung eines\ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schon dann verpflichtet sind,\nwenn es - wie im gegebenen Fall - für eine mögliche\nInteressenkollision im Verhältnis der Streitgenossen zueinander an\njeglichem Anhalt fehlt. Auch für solche Streitgenossen, die - wie\ndie Beklagten - im Rechtsstreit ausschließlich gleichgelagerte\nInteressen verfolgen, besteht eine kostenrechtliche Verpflichtung,\ndie Prozeßführung einem gemeinsamen Anwalt zu übertragen, nur unter\nder Voraussetzung, daß ihnen die Bestellung eines gemeinsamen\nProzeßbevollmächtigten zugemutet werden kann. Für die Beklagte zu\n2), 3) und 4) ist dies zu verneinen.\n\n4\n\nAls beim Landgericht Bonn postulationsfähigen Rechtsanwälten mit\njeweils eigener Praxis, die ihren Beruf selbständig und unabhängig\nvoneinander ausüben, war es den Beklagten zu 2), 3) und 4) nicht\nzumutbar, sich von einem anderen Anwalt vertreten zu lassen oder\ndie Prozeßführung einem von ihnen zu überlassen. Ein Rechtsanwalt,\nder selbst Prozeßpartei und bei dem Prozeßgericht zugelassen ist\nund von dem Selbstvertretungsrecht des § 78 Abs. 4 ZPO Gebrauch\nmacht, muß keine Anwaltskosten aufwenden; darüber hinaus hat er\nnach § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO im Falle eines Prozeßerfolgs einen\nErstattungsanspruch in Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die\nihm erwachsen wären, wenn er den Rechtsstreit als bevollmächtigter\nRechtsanwalt geführt hätte. Dem in eigener Sache klagenden oder mit\neiner Klage im Anwaltszwang überzogenen Rechtsanwalt steht mithin,\nsofern er - wie die Beklagten zu 2) bis 4) - bei dem hierfür\nörtlich und sachlich zuständigen Gericht postulationsfähig ist, die\nanderen Prozeßparteien verschlossene Möglichkeit offen, das\nKostenrisiko auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen\nKosten des Prozeßgegners zu begrenzen. Das Selbstvertretungsrecht\ndes § 78 Abs. 4 ZPO nicht in Anspruch zu nehmen, kann dem\nRechtsanwalt deshalb auch dann nicht zugemutet werden, wenn er als\neiner von mehreren Streitgenossen in den Rechtsstreit einbezogen\nworden ist. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß sich das\nKostenrisiko der Gegenseite nicht unerheblich erhöht, wenn der als\nStreitgenosse klagende oder mitverklagte Rechtsanwalt sich\nausschließlich selbst vertritt, statt sich mit den anderen\nStreitgenossen auf einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu\nverständigen. Das Interesse des als Streitgenosse auf Kläger- oder\nBeklagtenseite am Prozeß beteiligten Rechtsanwalts, keine Kosten\nfür einen Prozeßbevollmächtigten aufwenden zu müssen, bei einem\nProzeßerfolg indessen gleichwohl so gestellt zu werden, als seien\nihm im Rechtsstreit Kosten in Höhe der Gebühren und Auslagen eines\nbevollmächtigten Rechtsanwalts erwachsen, hat Vorrang vor dem\nInteresse des Prozeßgegners, im Falle seines Unterliegens nicht mit\nden Kosten mehrerer Rechtsanwälte belastet zu werden.\n\n5\n\nAus alledem folgt, daß dem Anwalt, der zusammen mit anderen\nRechtsanwälten Klage erhoben hat oder verklagt worden ist, ein\nberechtigtes Bedürfnis, sich selbst zu vertreten, in aller Regel\nselbst dann nicht abgesprochen werden kann, wenn es im Verhältnis\nder Streitgenossen zueinander zu keinen Unstimmigkeiten gekommen\nund eine Störung des Innenverhältnisses auch im weiteren Verlauf\ndes Rechtsstreits nicht zu befürchten ist. Das gilt jedenfalls dann\nwenn die Rechtsanwälte - wie im vorliegenden Fall die Beklagten zu\n2), 3) und 4) - keiner oder nicht derselben Anwaltsgemeinschaft\nangehören.\n\n6\n\nEs ist daher erstattungsrechtlich unbedenklich, daß die\nBeklagten zu 2) bis 4) sich in erster Instanz des vorangegangenen\nProzesses jeweils selbst vertreten und dadurch die Kosten für eine\nanderweitige anwaltliche Vertretung erspart haben.\n\n7\n\nDafür, daß die Beklagten zu 1) und 5) dem Gebot einer tunlichst\nkostensparenden Prozeßführung zuwidergehandelt haben, sind\nAnhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1) hat den\nBeklagten zu 2) und dessen Sozien zu Prozeßbevollmächtigten\nbestellt, während der Beklagte zu 5) den Beklagten zu 4) mit seiner\nRechtsverteidigung in erster Instanz beauftragt hat. Damit haben\ndie Beklagten zu 1) und 5) den kostengünstigsten Weg zur Abwehr des\nKlageanspruchs beschritten, weil die Mitvertretung der Beklagten zu\n1) und 5) durch die Beklagten zu 2) und 4) lediglich eine\nProzeßgebührenerhöhung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 2\nx 3/10 ausgelöst hat. Es läßt mithin einen Fehler zum Nachteil des\nKlägers nicht erkennen, daß die Rechtspflegerin als zu erstattende\nerstinstanzliche Anwaltskosten sowohl der Beklagten zu 1) und 2)\nwie der Beklagten zu 4) und 5) je eine 13/10 Prozeßgebühr sowie je\neine 10/10 Verhandlungs- und Beweisgebühr nebst Zuschlägen gegen\nden Kläger festgesetzt hat. Infolgedessen muß es bei den\nangefochtenen Beschlüssen verbleiben.\n\n8\n\nDie Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß\nvom 8. Juli 1996, der sich über die außergerichtlichen Kosten des\nBeklagten zu 3) verhält, ist dem Senat bisher nicht vorgelegt\nworden, so daß darüber derzeit nicht entschieden werden kann. Dem\nRechtsmittel wird indessen aus den Gründen dieses Beschlusses kein\nErfolg beschieden sein können. Der Kläger sollte daher die\nkostensparende Rücknahme der Erinnerung erwägen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO. - 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-09/17-w-286-288-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-09/17-w-286-288-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309074","retrieved":"2026-07-09 03:38:28.133835+00:00"}}