{"status":"available","doknr":"OLD309084","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0908.4UF46.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-08","aktenzeichen":"4 UF 46/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.\n\n3\n\nSie ist seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage\nnicht mehr verpflichtet, den im genannten Anerkenntnisurteil\ntenorierten Unterhalt an den Beklagten zu zahlen.\n\n4\n\nDer Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch mehr auf\nZahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nGrundsätzlich haben Eltern ihre Unterhaltspflicht im Sinne des §\n1610 Abs. 2 BGB erfüllt, wenn sie eine begabungsgerechte\nabgeschlossene Berufsausbildung finanziert haben; sie können danach\nnicht mehr für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung\nherangezogen werden. Die Reichweite der Unterhaltspflicht wird\nnämlich von den berechtigten Belangen der Eltern mitbestimmt, die\nsich in ihrer eigenen Lebensplanung darauf einstellen müssen, wie\nlange sie mit der Unterhaltslast zu rechnen haben, also wissen\nmüssen, ob sie sich darauf einzustellen haben, daß ihr Kind nach\neinem Schulabschluß und einer abgeschlossenen Berufsausbildung noch\nweiterführende berufsqualifizierende Ausbildungen anstreben wird.\nHat ihr Kind mit dem Abitur die Berechtigung zum Studium erworben,\nmüssen die Eltern mit der Aufnahme eines Studiums rechnen, auch\nwenn das Kind aufgrund eines allgemein geänderten\nAusbildungsverhaltens eine Lehre vorgeschaltet hat. Eine solche\nVorausschau im Blick auf ein Fachhochschulstudium ergibt sich aber\nnicht, wenn das Kind die mittlere Reife erworben hat, die die\nGrundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung darstellt.\nGleichwohl können die einzelnen Ausbildungsabschnitte des\nAusbildungsganges mittlere\nReife-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium eine einheitliche,\nvon den Eltern zu finanzierende Ausbildung darstellen, wenn schon\nbei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung\neinschließlich eines Studiums angestrebt wurde oder die Eltern z.\nB. aus einer, sich in der bisherigen schulischen Entwicklung\ngezeigten besonderen Begabung mit einem derartigen beruflichen\nWerdegang des Kindes rechnen mußten (vgl. BGH NJW 1995, 718 u.\n1998, 1555).\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht hier dem Beklagten kein\nAnspruch auf Finanzierung seines Studiums gegen seine Mutter\nzu.\n\n9\n\na)\n\n10\n\nSein Versuch, auf dem Gymnasium mit dem Abitur die\nStudienberechtigung zu erwerben, ist gescheitert. Er hat erst nach\ninsgesamt 12 Schuljahren die mittlere Reife erwerben können. Er hat\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt,\ndanach \"keine Lust mehr auf Schule\" gehabt zu haben, so daß eine\nbesondere Leistungsbereitschaft offenkundig nicht vorhanden gewesen\nist. Er hat auch selbst nicht behauptet, auf einem bestimmten\nGebiet eine besondere, förderungswürdige Begabung besessen zu\nhaben. Derartiges hat sich im übrigen auch im Laufe seiner späteren\nAusbildung, z. B. in seinem Abschlußzeugnis der Fachoberschule\nnicht gezeigt. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben die\npraktische Ausbildung auch nicht mit dem Ziel aufgenommen, auf dem\nWeg über die Lehre und die Fachoberschule die Berechtigung zum\nStudium an der Fachhochschule zu erwerben. Auf \"diese Idee\" ist er\nvielmehr erst im Verlaufe seiner Lehre gekommen.\n\n11\n\nb)\n\n12\n\nOb es hier dennoch genügt, daß der Beklagte - wie er der\nKlägerin in einem Anwaltsschreiben 4 Monate nach Beginn der Lehre\nin Ablehnung ihrer vergleichsweise angebotenen Abfindungszahlung\nmitteilen ließ - zwar nicht vor Beginn der Lehre, aber wenige\nMonate danach \"in Erwägung\" zog \"die Höhere Handelsschule zu\nbesuchen, um das Fachabitur zu erwerben\" und danach \"ein Studium\nauf dem Gebiet der Landwirtschaft oder des Gartenbaus\" aufzunehmen\nund wie es zu beurteilen ist, daß er statt dessen die\nFachoberschule für Agrarwirtschaft besuchte und danach das\nFachstudium der Lebensmitteltechnologie aufgenommen hat, kann\noffenbleiben. Wie der Bundesgerichtshof (NJW 1998, 1555, 1556)\nausdrücklich betont hat, folgt bereits der Gedanke, daß die\nReichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage\nmitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, daß ihr Kind\nnach Schulabschluß und Lehre weitere Ausbildungsstufen anstrebt,\nunmittelbar aus dem § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden\nGegenseitigkeitsverhältnis, das das Kind zur Rücksichtnahme auf die\nBelange der mit den Unterhaltskosten belasteten Eltern\nverpflichtet.\n\n13\n\nDie Verletzung dieses Gegenseitigkeitsverhältnisses führt\ndeshalb von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruches, ohne daß\nes besonderer Verwirkungsvoraussetzungen bedarf.\n\n14\n\nc)\n\n15\n\nDieses Gegenseitigkeitsverhältnis hat der Beklagte durch sein\nVerhalten nach Abschluß des Wehrdienstes und vor Aufnahme des\nStudiums eklatant verletzt.\n\n16\n\nNachdem der Beklagte während der Ableistung seines Wehrdienstes\nvon der Klägerin - der Rechtslage entsprechend - keinen Unterhalt\ngefordert hatte, haben seine anwaltlichen Vertreter ab April 1997\nerneut aus dem während der Lehre des Beklagten ergangenen Titel die\nZwangsvollstreckung betrieben.\n\n17\n\nZu diesem Zeitpunkt stand dem Beklagten kein Unterhalt zu, weil\ner erst zum Wintersemester 97/98 das Studium der\nLebensmitteltechnologie an der FHS Lemgo aufgenommen hat.\n\n18\n\nEs mag dahinstehen, ob seine erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten seine Mitteilung, er zöge nach Bielefeld, um\ndort zu studieren, in dem Sinne mißverstanden haben, er werde im\nMai dort das Studium aufnehmen. Jedenfalls haben sie ihm\nmitgeteilt, daß ihm Ausbildungsunterhalt erst mit Aufnahme des\nStudiums zustünde. Er mußte also davon ausgehen, daß der Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluß vom 07.05.1995 zu Unrecht ergangen war und\ner ebenso zu Unrecht den daraus beigetriebenen Unterhalt bezog.\n\n19\n\nEr hätte weiterhin aus dem früheren Unterhaltsverfahren wissen\nmüssen, daß er verpflichtet war, seine Mutter unaufgefordert über\nden Gang seiner Ausbildung zu informieren.\n\n20\n\nGegen diese Obliegenheit hat er verstoßen. Er hat die\nVollstreckungsmaßnahme gegen die Klägerin tatenlos hingenommen und\nihr im Mai 1997 brieflich lediglich mitgeteilt: \"jetzt werde ich\nLebensmitteltechnologie an einer Fachhochschule studieren\", ohne\ndarauf einzugehen, daß er derzeit privatisiere und wann er das\nStudium aufnehmen werde. Dieses Verhalten des Beklagten hat dazu\ngeführt, daß zu Beginn des jetzigen, im Septemer 1997 eingeleiteten\nAbänderungsverfahrens die Klägerin mit Recht rätselte, welcher\nAusbildung oder welchem Erwerb ihr Sohn denn derzeit nachgehe. Auch\ndie erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben -\nwie aus ihrem außerprozessualem Schreiben vom 24.10.1997 hervorgeht\n- erst kurz zuvor auf ihre Anforderung nach dem von der Klägerin\ngeforderten Immatrikulationsnachweis erfahren, daß das Studium erst\ngerade zm Wintersemester begonnen worden war. Das alles kann der\nBeklagte nicht mit \"Mißverständnissen\" und seiner \"Unerfahrenheit\"\nentschuldigen.\n\n21\n\nUnter diesen Umständen mag dahinstehen, ob seine vagen\nÜberlegungen einige Monate nach Beginn der Lehre, einer konkreten\nAbsicht vor Beginn der Lehre gleichgesetzt werden können. In\nVerbindung mit seinem späteren Verhalten hat der Beklagte\njedenfalls nicht die ihm aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis\nobliegende Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange seiner\nMutter walten lassen.\n\n22\n\nd)\n\n23\n\nWie der Fall zu beurteilen wäre, hätte sich die Klägerin nach\nAbschluß der Lehre des Beklagten bereit erklärt, den Besuch der\nFachoberschule zu finanzieren und deshalb eventuell mit dem\nAnschluß eines Fachhochschulstudiums hätte rechnen können, mag\ndahinstehen, weil der Beklagte für den Inhalt des entsprechenden\nGesprächs zwischen den Parteien keinen Beweis angetreten hat,\nnachdem die Klägerin substantiiert einen abweichenden\nGesprächsverlauf vorgetragen hat.\n\n24\n\nDer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist somit\nfortgefallen.\n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n26\n\nBerufungswert: 4.800,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-08/4-uf-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-08/4-uf-46-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309084","retrieved":"2026-07-09 03:38:28.908219+00:00"}}