{"status":"available","doknr":"OLD309082","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0908.15U89.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-08","aktenzeichen":"15 U 89/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und hat auch in\nder Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDer Verfügungskläger kann von den Verfügungsbeklagten gemäß den\n§§ 1004 Abs. 1, 823, 824 BGB analog verlangen, Äußerungen des\nInhalts zu unterlassen, daß er von seinem früheren Arbeitgeber\n\"fristlos\" entlassen worden sei, wie dies in dem an Abgeordnete des\nDeutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und von\nLandtagen der Bundesländer gerichteten Schreiben der\nVerfügungsbeklagten vom März 1998 behauptet worden ist. Der übrige\nTeil der von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen\nbeinhaltet keine unwahren Tatsachenbehauptungen, so daß das\nUnterlassungsbegehren des Verfügungsklägers insoweit unbegründet\nist.\n\n4\n\nDie in dem \"Offenen Brief\" der Verfügungsbeklagten enthaltene\nDarstellung \"Nachdem er\" (der Verfügungskläger) \"wegen Illoyalität\ngegenüber seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden war, schied\ner letztlich nach einem verlorenen Rechtsstreit von seiner Stelle\nals MdB- Mitarbeiter aus\" bezieht sich - wie zwischen den Parteien\nunstreitig ist- auf das frühere Arbeitsverhältnis des\nVerfügungsklägers bei dem Bundestagsabgeordneten W.. Unter\nZuhilfenahme von Wertungen und Rechtsbegriffen wird in der\nzitierten Passage über die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses\nberichtet. Der durchschnittliche Leser des \"Offenen Briefes\", der\nüber Hintergrundinformationen nicht verfügt, kann aus den von dem\nVerfügungskläger beanstandeten Äußerungen immerhin zwanglos\nentnehmen, daß der Verfügungskläger dereinst eine Stelle als\nMitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten gehabt habe, aus der er\nfristlos entlassen worden sei, und daß er einen um seine Entlassung\ngeführten Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber verloren habe. Damit\nkennzeichnen sich die beanstandeten Äußerungen in ihrer Gesamtheit\nals eine Sachverhaltsschilderung. Hieran vermag die vorangestellte\nFrage \"Woher kommt das alles?\", nichts zu ändern, mit der die\nVerfügungsbeklagten zum Ausdruck gebracht haben, daß die\nBeschreibung der Vorgänge um das frühere Arbeitsverhältnis des\nVerfügungsklägers der Beleuchtung seiner Persönlichkeit und der\nMotive für seine im ersten Teil ihres \"Offenen Briefes\" berichteten\nAktivitäten zum Nachteil der \"Freireligiösen Gemeinden\" diene. Eine\nMeinungsäußerung ist lediglich in der von den Verfügungsbeklagten\ndurch diese Frage hergestellten kausalen Verbindung enthalten.\nDemgegenüber haben die von ihnen in Bezug auf das frühere\nArbeitsverhältnis des Verfügungsklägers geschilderten Umstände\nersichtlich den alleinigen Zweck, als Anknüpfungstatsachen eine\nGrundlage für ihre Schlußfolgerungen zu liefern.\n\n5\n\nNahezu jeder Sachverhaltsschilderung wohnt eine subjektive\nFärbung und eine Bewertung inne; deshalb kommt es für die Frage, ob\ndarin eine wahre oder eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt,\nentscheidend darauf an, ob der geschilderte Sachverhalt in seiner\nGesamtaussage wie auch in seinen Details eine vertretbare\nInterpretation der zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge\ndarstellt (vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und\nBildberichterstattung, 4. Aufl. Rdnrn. 4.73 und 4.80).\n\n6\n\nGemessen an diesen Grundsätzen, gilt hinsichtlich der\ninkriminierten Äußerungen der Verfügungsbeklagten folgendes:\n\n7\n\n- Der Begriff \"Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber\" ist von\nseinem tatsächlichen Gehalt her so substanzarm, daß er gegenüber\ndem Werturteilcharakter in den Hintergrund tritt (vgl. dazu BVerfG\nNJW 83, 1415, 1416). Selbst wenn man hierin einen Tatsachenkern\nsehen wollte, so trifft jedenfalls aber die von den\nVerfügungsbeklagten vorgenommene Interpretation zu, daß die\neindeutig parteischädigenden und damit auch auf den Arbeitgeber des\nVerfügungsklägers zurückfallenden Enthüllungsaktivitäten des\nVerfügungsklägers- die der Verfügungskläger offenbar auch nach\ndessen \"Zweiter Abmahnung\" vom 2. März 1994 (Bl. 74ff d.A.)\nfortzusetzen gedachte, wie sich aus seinen Schreiben vom 9.3.1994,\nBl. 77 d.A., und vom 30.4.1994, Bl. 78ff d.A., entnehmen läßt-,\neine \"Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber\" bedeuteten.\n\n8\n\n- In der Darstellung, daß der Verfügungskläger \"letztlich nach\neinem verlorenen Rechtsstreit von seiner Stelle als MdB-\nMitarbeiter ausgeschieden\" sei, liegt eine vertretbare\nInterpretation des zugrundeliegenden Sachverhalts. Zwar ist in dem\nvon dem Verfügungskläger nach der Kündigung durch den\nBundestagsabgeordneten W. vom 15.3.1994 (Bl. 21 d.A.) zwecks\nWeiterbeschäftigung eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren\n1 Gs 29/94 vor dem Arbeitsgericht Bonn am 16.6.1994 ein Vergleich\ngeschlossen worden, mit dem sich der Verfügungskläger mit seinem\nArbeitgeber gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nzum 30.11.1994 einigte. Diesen Vergleich hat der Verfügungskläger\njedoch in dem Verfahren 4/1 (5) Ca 3957/94 vor dem Arbeitsgericht\nBonn wegen arglistiger Täuschung angefochten und unter anderem die\nFeststellung begehrt, daß das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7\ndes Tarifvertrages vom 17.2.1993 fortbestehe. Mit dieser Klage ist\nder Verfügungskläger in allen drei von ihm angerufenen Instanzen\nunterlegen. Ausgangspunkt aller arbeitsgerichtlichen Verfahren\nwaren selbstverständlich die unter dem 15.3.1994 bzw. 8.6.1994\nausgesprochenen Kündigungen des Arbeitgebers. Ohne diese\nKündigungen wäre es zu dem am 16.6.1994 vor dem Arbeitsgericht Bonn\ngeschlossenen Vergleich nicht gekommen, der das Ausscheiden des\nVerfügungsklägers besiegelte und ein Nachgeben des Arbeitgebers\ninsoweit lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt beinhaltete. Für\ndiese Würdigung ist es unerheblich, mit welcher Begründung später\ndie Anfechtung des Vergleichs vom 16.6.1994 von den\nArbeitsgerichten zurückgewiesen worden ist. Von daher stellt die\nÄußerung der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei \"nach\neinem verlorenen Rechtsstreit von seiner Stelle als MdB-\nMitarbeiter ausgeschieden\", eine mit den tatsächlichen Vorgängen zu\nvereinbarende Bewertung dar. Dies gilt selbst dann, wenn man davon\nausgeht, daß ein durchschnittlicher Leser den verlorenen\nRechtsstreit mit der zuvor erwähnten \"Illoyalität gegenüber dem\nArbeitgeber\" in Verbindung bringen wird, die nach der\nUntergliederung des Textes unmittelbar allerdings nur auf die\nEntlassung des Klägers bezogen ist. Denn daß die Kündigungen in\neinem inneren Zusammenhang mit den in der \"Zweiten Abmahnung\"\nerhobenen Vorwürfen des Bundestagsabgeordneten standen, ist\nevident. Der Umstand, daß der Verfügungskläger, rein zeitlich\nbetrachtet, nicht erst nach dem verlorenen, durch drei Instanzen\ngeführten Prozeß, sondern bereits zum 30.11.1994 als MdB-\nMitarbeiter ausgeschieden war, ist als unbedeutende sprachliche\nUngenauigkeit zu vernachlässigen. Durch das relativierende Wort\n\"letztlich\" ist im übrigen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck\ngebracht, daß der Sachverhalt insoweit verkürzend wiedergegeben\nist.\n\n9\n\n-Dem gegenüber kann von einer \"fristlosen\" Entlassung des\nVerfügungsklägers nicht die Rede sein. Bei den von dem MdB W. mit\nSchreiben vom 15.3.1994 (Bl. 22 d.A.) und 8.6.1994 (Bl. 22/23 d.A.)\nausgesprochenen Kündigungen handelte es sich eindeutig um\nbefristete Kündigungen. Beide sind ausdrücklich als \"fristgemäße\"\nKündigungen - die erste zum 30.9.1994, die zweite zum 31.12.1994-\nerklärt worden. Daß es darüber hinaus noch eine dritte, fristlose,\nKündigung gegeben habe, haben die Verfügungsbeklagten nicht belegen\nkönnen. Auch der am 16.6.1994 geschlossene Vergleich zielte\nlediglich auf ein befristetes Ausscheiden des Verfügungsklägers ab.\nDie Tatsache, daß der Verfügungskläger nach der ersten Kündigung\nvon seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt bzw. beurlaubt\nworden war, läßt sich nicht unter den Begriff der \"sofortigen\nEntlassung\" subsumieren. Im juristischen Sprachgebrauch wird unter\neiner Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis ausschließlich dessen\ndurch Kündigung herbeigeführte Beendigung verstanden (vgl. etwa\nCreifelds, Rechtswörterbuch, 13. Aufl. Stichwort \" Entlassung des\nArbeitnehmers\"). Als \"fristlose Entlassung\" kann deshalb nur die\nunmittelbare und endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nbezeichnet werden. Aus den §§ 17ff KSchG ergibt sich nichts\nGegenteiliges; bei der darin geregelten Massenentlassung handelt es\nsich ebenfalls um einen unmittelbaren Beendigungstatbestand. Auch\nim allgemeinen Sprachgebrauch wird als \"fristlose Entlassung\"\nausschließlich eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ndurch fristlose Kündigung bezeichnet. Da dem Verfügungskläger über\ndie Dauer von immerhin acht Monaten (gerechnet ab der Kündigung vom\n15.3.1994) die Bezüge fortgezahlt wurden, wird auch kein\njuristischer Laie die Beurlaubung des Verfügungsklägers mit einer\nsofortigen Entlassung gleichsetzen. Das Wort \"letztlich\" hilft in\ndiesem Zusammenhang nicht. Von der Satzstellung her ist die damit\nverbundene Relativierung eindeutig allein auf das endgültige\nAusscheiden des Verfügungsklägers nach seinem verlorenen\nArbeitsgerichtsprozeß bezogen.\n\n10\n\nEine Äußerung des Inhalts, daß der Verfügungskläger \"fristlos\"\nentlassen worden sei, hat demgemäß in jedweder Form zu\nunterbleiben. Da sich dieser Teil aus dem Gesamtzusammenhang, in\nwelchen er in dem \"Offenen Brief\" der Verfügungsbeklagten gestellt\nist, ohne Sinnverfälschung herauslösen läßt, ist in Abweichung von\ndem Grundsatz, daß der Unterlassungsanspruch sich nur auf die\nVerletzung in ihrer konkreten Form beziehen kann (vgl. dazu Wenzel\naaO Rdnrn. 12.71 und 12.72), das Unterlassungsgebot hierauf zu\nbeschränken. Sowohl die isolierte Darstellung, der Verfügungskläger\nsei \"fristlos\" entlassen worden, als auch der erlaubte restliche\nTeil der ursprünglichen Gesamtaussage bleiben aus sich selbst\nheraus verständlich. Die Behauptung, daß der Verfügungskläger von\nseinem Arbeitgeber \"fristlos\" entlassen worden sei, hat neben der\nansonsten unangreifbaren Schilderung der Vorgänge um sein\nAusscheiden auch eigenständiges Gewicht, ist sie doch geeignet, den\nVerfügungskläger in besonderem Maße als ungeeignet für die\nzukünftige Mitarbeit bei einem MdB erscheinen zu lassen.\n\n11\n\nAuf ihre Indemnität können sich die Verfügungsbeklagten nicht\nmit Erfolg berufen. Lediglich solche Äußerungen von Abgeordneten,\ndie im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt werden,\nsind gemäß Art. 46 Abs. 1 GG privilegiert. Soweit nach\nLandesverfassungen zum Teil (vgl. dazu die Nachweise bei Wenzel aaO\nRdnr. 2.26) ein weitergehender Schutz gewährt wird, setzt die\nIndemnität jedenfalls immer einen Bezug zu der parlamentarischen\nArbeit des betreffenden Abgeordneten voraus. Hieran fehlt es\nvorliegend; die Verfügungsbeklagten wollten mit dem \"Offenen Brief\"\nlediglich ihre persönliche Ehre verteidigen, die sie durch die u.a.\nin der Januar- Ausgabe von \"Konkret\" durch den Verfügungskläger\nsuggerierten Verbindungen zu nationalsozialistischem Gedankengut\nverletzt gesehen haben.\n\n12\n\nDen Verfügungsbeklagten steht auch kein Rechtfertigungsgrund zur\nSeite, wobei hier an die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder\nauch an ein Recht zum Gegenschlag bzw. zur Notwehr zu denken\nwar.\n\n13\n\nZwar kommt auch bei falschen Tatsachenbehauptungen eine\nRechtfertigung wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen in\nBetracht. Dies setzt aber voraus, daß der Behauptende seinen\nSorgfaltspflichten nachgekommen ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH\nNJW 1985, 1621/1622 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.\nWenn bei den Verfügungsbeklagten auch geringere Anforderungen an\nden Recherche-Umfang zu stellen sind als bei Presseorganen, so ist\nihnen aber vorzuwerfen, daß sie sich nicht bei dem Arbeitgeber des\nVerfügungsklägers erkundigt und sich statt dessen\neingestandenermaßen auf Gerüchte verlassen haben. Auch in\nAnbetracht einer gewissen Eilbedürftigkeit ihrer Reaktion wäre es\nihnen unschwer möglich gewesen, bei ihrem Parteigenossen\nInformationen einzuholen. Die in dem Vergleich vom 16.6. 1994 von\ndiesem übernommene Verpflichtung, keine Vorwürfe aus dem\nArbeitsverhältnis zu erheben, hat der Informationsbeschaffung\nersichtlich nicht im Wege gestanden, wie die mit Schriftsatz der\nVerfügungsbeklagten vom 13.5.1998 eingereichten umfangreichen\nUnterlagen zeigen.\n\n14\n\nIm übrigen wäre auch eine ursprünglich durch die Wahrnehmung\nberechtigter Interessen gerechtfertigte Behauptung für die Zukunft\nzu unterlassen, wenn sie sich nachträglich wie hier als falsch\nerweist. Die anfängliche Rechtfertigung könnte sich nur noch\ninsofern auswirken, als die Wiederholungsgefahr nicht vermutet\nwürde und deshalb von dem Anspruchsteller darzulegen und zu\nbeweisen wäre. Da hier die Verfügungsbeklagten für sich in Anspruch\nnehmen, daß ihre Äußerungen dem zugrundeliegenden Sachverhalt\ngerecht würden, ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.\n\n15\n\nEine falsche Tatsachenbehauptung eignet sich auch nicht zum\n\"Gegenschlag\"; dieses Recht kann nur für Wertungen bzw.\nMeinungsäußerungen beansprucht werden, die, wenn der Äußernde\nentsprechend provoziert wurde, schärfer als sonst ausfallen dürfen\n(BVerfG NJW 80, 2069).\n\n16\n\nSoweit sich ein in der Öffentlichkeit Angegriffener unter dem\nGesichtspunkt der Notwehr ausnahmsweise einmal mit unwahren\nTatsachenbehauptungen verteidigen darf, setzt dies voraus, daß die\nfalsche Sachdarstellung einen inneren Bezug zu dem Angriff hat\n(Wenzel aaO Rdnr. 6.25 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend\nangesichts der unterschiedlichen Inhalte der wechselseitigen\nAngriffe.\n\n17\n\nDer Verfügungskläger kann schließlich auch auf einen\nVerfügungsgrund gemäß § 935 ZPO verweisen. Es erscheint glaubhaft,\ndaß die von ihm mit Recht beanstandete Äußerung geeignet ist, ihn\nbei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle bei einem\nBundestagsabgeordneten zu behindern. Da mit Blick auf den\nbevorstehenden Beginn der nächsten Legislaturperiode die\nStellenbesetzungen für die Mitarbeiter der zum neuen Bundestag\ngehörenden Abgeordneten akut werden, hat der Verfügungskläger ein\nnachvollziehbares Interesse an einer baldigen gerichtlichen\nEntscheidung. Angesichts der durchschnittlichen Dauer normaler\nErkenntnisverfahren stünde nicht zu erwarten, daß eine\nrechtskräftige Entscheidung zur Hauptsache noch in diesem Herbst\nherbeigeführt werden könnte, schon gar nicht, wenn davon\nausgegangen werden muß, daß der Hauptsacheprozeß - wie ja auch\nschon das vorliegende Eilverfahren - durch zwei Instanzen geführt\nwerden würde.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO am\nUmfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.\n\n19\n\nEiner Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es\nnicht, da dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig\nwird.\n\n20\n\nWert des Berufungsverfahrens: 30.000,- DM\n\n21\n\n(2x 15.000,- DM, § 5 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-08/15-u-89-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-08/15-u-89-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309082","retrieved":"2026-07-09 03:38:28.735150+00:00"}}