{"status":"available","doknr":"OLD309093","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0907.1W50.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-07","aktenzeichen":"1 W 50/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577\nAbs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Kammer, daß die\nBesorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann angenommen\nwerden kann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen\ngegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur\nsolche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei\nvernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der\nRichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht\nunparteiisch gegenüber. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht\nder Senat ferner davon aus, daß Richter am Amtsgericht Kensbock\ntatsächlich nicht befangen ist. Entscheidend ist jedoch, ob aus der\nSicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach\nder Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß\ngeben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl.\nBGHZ 77, 72 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 9).\n\n4\n\nSolche objektiven Gründe liegen hier aus der Sicht der Kläger\nvor. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Kläger aufgrund des\nHinweises des Abteilungsrichters, \"der Beklagte, Herr H.-W. W., mag\nüberlegen, ob er die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt;\nder Klagestreitwert beträgt 7.400,00 DM, so daß aus\nwirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend\nsein dürfte\", Anlaß hatten, an der Unvoreingenommenheit des\nAmtsrichters zu zweifeln. Es ist zwar durchaus zutreffend, daß es\nim Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht gegenüber einer nicht\nanwaltlich vertretenen Partei liegen kann, die Mandatierung eines\nAnwalts anzuregen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der\nAbteilungsrichter gleichzeitig im Beschluß vom 7. März 1998 auf die\nfortbestehenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens\nhingewiesen hat. Solange das Klagevorbringen unschlüssig ist,\nbedarf es aber einer anwaltlichen Vertretung des Beklagten gerade\nnicht. Angesichts des Hinweises auf die Unschlüssigkeit des\nKlagevorbringens einerseits und der Formulierung \"aus\nwirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend\"\nandererseits läßt sich auch bei objektiver Betrachtung nicht\nausschließen, daß die Kläger aus ihrer Sicht annehmen mußten, der\nAbteilungsrichter wolle sie mit diesen Hinweisen an den Beklagten\n\"in die Kosten treiben\". Dies muß aber dazu führen, daß\nAblehnungsgesuch für gerechtfertigt zu erklären. Der Senat folgt\ninsoweit der herrschenden Auffassung, wonach - entsprechend dem\nZweck des § 42 Abs. 2 ZPO - in Zweifelsfällen im Sinne einer\nStattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht aber seiner Zurückweisung zu\nentscheiden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 42 Rn. 9;\nZöller/Vollkommer, § 42 Rn. 10, jeweils m. w. Nachweisen). Der\nBeschluß der Kammer war nach alledem aufzuheben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/1-w-50-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/1-w-50-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309093","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.594107+00:00"}}