{"status":"available","doknr":"OLD309095","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16WX73.125.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-07","aktenzeichen":"16 Wx 73 + 125/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) und 3) bis 13) sind die Mitglieder und der\nBeteiligte zu 2) der Verwalter der eingangs genannten Wohnanlage.\nMit dem Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 2) bestand ein\nVerwaltervertrag seit dem 06.07.1976, der bis zum 31.12.1976\nbefristet war und sich um jeweils 1 Jahr verlängern sollte, wenn\nnicht 6 Monate vor Ablauf des laufenden Jahres die\n\n3\n\nEigentümerversammlung die Bestellung eines anderen Verwalters\nbeschließt (Bl. 80 GA). In der Eigentümversammlung vom 09.11.1981\nwurde der Beteiligte zu 2) zum Verwalter bestellt, und zwar unter\nBeibehaltung des bestehenden Verwaltervertrages (Bl. 79 GA). Auf\ndie Mitteilung des Beteiligten zu 2), daß der Verwaltervertrag am\n31.12.1990 abgelaufen sei, wurde der Beteiligte zu 2) in der\nVersammlung vom 11.03.1991 erneut zum Verwalter bestellt. Zum\nJahresende 95 war der Vertrag gemäß WEG wiederum ausgelaufen.\nGleichwohl ist der Beteiligte zu 2) auch im Laufe des Jahres 1996\nwie vordem für die Eigentümergemeinschaft tätig gworden. Am\n24.07.1996 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt,\nan der alle Eigentümer bis auf die Beteiligte zu 10) teilnahmen\n(Protokoll Bl. 190 - 192 GA). Es wurde gegen die Stimme nur des\nBeteiligten zu 1), der 203/1000stel Miteigentumsanteile hält, der\nBeteiligte zu 2) als Verwalter bestätigt und die Verlängerung des\nVerwaltervertrages bis zum 30.06.2001 beschlossen. Mit seinem etwa\n6 Wochen zuvor beim Amtsgericht eingereichten Antrag vom 14.06.1996\nverlangte der Beteiligte zu 1) die Abberufung des Beteiligten zu 2)\naus wichtigem Grund und stützte sein Begehren im wesentlichen auf\nEreignisse in den Jahren 89 bis Anfang 96. Daraufhin verpflichtete\ndas Amtsgericht mit seinem Beschluß vom 08.08.1997, die Beteiligten\nzu 2) bis 13), einer fristlosen Abberufung des Beteiligten zu 2)\nzuzustimmen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) -\n9) änderte das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die\nEntscheidung ab und wies den Antrag des Beteiligten zu 1) ab.\nHiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des\nBeteiligten zu 1), mit der er seinen Antrag weiterverfolgt.\n\n4\n\nDas Landgericht setzte im vorgenannten Beschluß den\nGeschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM fest. Der\nhiergegen gerichteten Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des\nBeteiligten zu 1), mit der er die Heraufsetzung des Geschäftswerts\nauf 17.362,50 DM begehrt, hat das Landgericht nicht abgeholfen und\ndiese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG), aber unbegründet.\n\n7\n\nDie angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Antragsabweisung erweist sich im\nErgebnis als richtig.\n\n8\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nwesentlichen ausgeführt: Auf die zeitlich vor der Versammlung vom\n24.07.96 liegenden vom Antragsteller gerügten Umstände können die\nbegehrte Abberufung des Verwalters nicht mehr gestützt werden, weil\nder in der Versammlung ergangene und unangefochten gebliebene\nBeschluß über die Neubestellung des Verwalters bestandskräftig ist,\nund damit insoweit dem Verwalter zugleich bezüglich etwaiger\nAbberufungsgründe Entlastung erteilt sei. In der Zeit nach dem\nBeschluß vom 24.07.96 seien keine Ereignisse eingetreten und\nvorgetragen, die eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund\nrechtfertigen.\n\n9\n\nDie Erwägungen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu\nbeantanden.\n\n10\n\nDie Vorinstanzen sind ohne besondere Erörterung davon\nausgegangen, daß der Beteiligte zu 1) unmittelbar, d. h. ohne daß\nein von ihm in einer vorangegangenen Eigentümerversamlung\ngestellter Abwahlantrag keine Mehrheit gefunden hat, die\ngerichtliche Abberufung des Verwalters betreiben kann. Das ist im\nErgebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 26 Abs. 2\nWEG unterliegt die Abberufung des Verwalters der ausschließlichen\nKompetenz der Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG Report 98, 10). Eine\nAusnahme hiervon, nämlich eine gerichtliche Abberufung des\n\n11\n\nVerwalters nach §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr 1 WEG; kommt nach\nallgemeiner Meinung nur in Betracht, wenn dem antragstellenden\nWohnungseigentümer die vorherige Anrufung der Eigentümversammlung\nnicht zugemutet werden kann, etwa weil von vorneherein feststehe,\ndaß er ohnehin keine Mehrheit in der Versammlung finden wird (vgl.\nKG WE 89, 18; OLG Düsseldorf WEG 94, 375; Weitnauer/Diester WEG §\n26 Rdnr. 29; Bärmann/Pick/Merle WEG § 26 Rdnr. 189). Für diesen\nFall ist das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Abberufung zu\nbejahen, die das Gericht aufgrund seiner Regelungskompetenz gemäß §\n43 Abs. 2 WEG unmittelbar anordnen kann, wenn die Nichtabberufung\ndurch die Eigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, d. h.\nwenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung besteht. Im\nStreitfall war dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis für den\nAbberufungsantrag zu bejahen. Es ist zwischen den Beteiligten\nunstreitig, daß der Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt seiner\nAntragstellung für sein Begehren in einer Versammlung keine\nMehrheit finden konnte, was die anschließende Beschlußfassung vom\n24.07.1996 auch hinreichend deutlich bekräftigt.\n\n12\n\nAufgrund des vorgenannten und bestandkräftig gewordenen\nBeschlusses über die Wiederbestellung des Beteiligten zu 2) als\nVerwalter hat sich indes der Antrag des Beteiligten zu 1) erledigt,\nso daß für ein Eingehen auf die für die Abberufung des Beteiligten\nzu 2) angeführten Gründe kein Raum mehr war. Die erfolgte Abweisung\ndes Abberufungsantrags ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nMit dem vorgenannten Beschluß, der für alle Beteiligten solang\nbindend ist, wie er nicht auf Antrag für ungültig erklärt ist,\nbestellte die Versammlung den Beteiligten zu 2) für weitere 5 Jahre\nzum Verwalter. Damit war das Rechtsschutzinteresse für die\nbeantragte gerichtliche Abberufung des Beteiligten zu 2) -\nzumindest vorläufig - weggefallen. Der Beschluß hatte zur Folge,\ndaß eine neue Amtszeit des Beteiligten zu 2) zu laufen begonnen\nhatte und mithin die für die vorangegangene Amtszeit verlangte\nvorzeitige Abberufung nunmehr überholt und erledigt war.\n\n14\n\nWeil der Beteiligte zu 1) der Meinung war und ist, der\nBeteiligte zu 2) sei aufgrund bestimmter Ereignisse in der\nVerangenheit als Verwalter ungeeignet, und ersichtlich das Ziel\nverfolgt, jegliche Berufung des Beteiligten zu verhindern, hätte er\ndeshalb nunmehr den Bestellungsbeschluß anfechten können und müssen\nmit der Begründung, die erneute Bestellung entspreche nicht\nordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Beteiligte zu 1) aus den von\nihm genannten Gründen als Verwalter ungeeignet sei. Mit dieser\nAnfechtung konnte er nämlich zugleich der mit dem Beschluß\nkonkludent erklärten Entlastung für die bis zu diesem Zeitpunkt\nbekannte und vom Beteiligten zu 1) für die Ungeeignetheit des\nBeteiligten zu 2) angeführten Vorkommnisse entgegentreten. Ferner\nwären im Anfechtungsverfahren die behaupteten weiteren\nAbberufungsgründe zu prüfen und zu bescheiden gewesen. Dem\nBeteiligten zu 1) hätte folglich mit der Beschlußanfechtung ein für\nsein Ziel in gleicher Weise geeignetes und wirksames Mittel zur\nSeite gestanden. Weil nunmehr die Beschlußanfechtung der\nausschließlich gegebene richtige Rechtsbehelf war, schied jedwedes\ngerichtliches Abberufungsverfahren und mithin hier dessen\nAusdehnung auf die neue Amtszeit aus. Schließlich war entgegen der\nAuffassung des Beteiligten zu 1) die Anfechtung nicht etwa durch\ndie Nichtübermittlung des Versammlungsprotokolls innerhalb der\nAnfechtungsfrist - wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt\nhat- obsolet geworden.\n\n15\n\nWeil der Beteiligte zu 1) diese Anfechtung indes unterlassen hat\nund den Beschluß hat bestandskräftig werden lassen, ist das\nRechtsschutzinteresse für die vom Beteiligten zu 1) begehrte\nvorzeitige Abberufung des Beteiligten zu 2) aus der vorangegangenen\nAmtszeit - nunmehr endgültig - entfallen und das Verfahren\nerledigt. Mangels Erledigungserklärung ist dehalb der nach wie vor\nvon dem Beteiligten zu 1) verfolgte Abberufungsantrag im Ergebnis\nmit Recht abgewiesen worden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 1) die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Angesichts dessen, daß Amts- und Landgericht\nentgegengesetzt entschieden haben, sieht der Senat keinen Anlaß,\nvon dem Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten\ngrundsätzilch selbst zu tragen haben.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Der\nRechtsbeschwerdewert bestimmt sich ausschließlich nach den\nvermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten\nÄnderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa BayObLG Report\n97, 74). Dessen Abberufungsverlangen bemißt sich im Streitfall auf\n17.362,50 DM (= 5 x 3.472,-- DM). Da vorliegend die Fortsetzung der\nVerwaltertätigkeit im Streit ist, kann auch nur das\nVerwalterhonorar Grundlage für die Bemessung des Geschäftswerts\nsein. Grundsätzlich bestimmt sich für den Fall, daß ein\nWohnungseigentümer wie hier durch gerichtliche Entscheidung die\nAbberufung des Verwalters aus wichtigem Grund verlangt, der\nGeschäftswert - wie bei einer Anfechtung des Abberufungsbeschlusses\n(vgl. Senat, NJW 73, 765, 766; Weitnauer/Hauger WEG § 48 Rdnr. 5\nmwN) - nach dem Verwalterhonorar bis zur ordentlichen Beendigung\nder vorgesehenen Verwaltertätigkeit (vgl. Bärmann a.a.0. § 48 Rdnr.\n8). Denn maßgebend ist das Interesse der Beteiligten des Verfahrens\nan der Entscheidung, also auch das des Beteiligten zu 2), dessen\nVerwalterhonorar für 5 Jahre, nämlich bis zum 30.06.2001 zur\nDisposition stand.\n\n18\n\nII. Streitwertbeschwerde\n\n19\n\nDie Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten\ndesAntragstellers ist unzulässig (§§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 S. 1\nKostO) (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 04.02.1998 - 16 Wx 29/98\n- und vom 27.03.1998 - 16 Wx 46/98)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/16-wx-73-125-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/16-wx-73-125-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309095","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.773122+00:00"}}