{"status":"available","doknr":"OLD309089","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U99.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-07","aktenzeichen":"16 U 99/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nZur Finanzierung des Kaufs eines Grundstücks durch die Klägerin\nzu 1., das an eine von dem Kläger zu 2. betriebene Firma als\nBetriebsgrundstück vermietet werden sollte, unterbreitete die\nBeklagte den Klägern unter Vermittlung der von ihnen\neingeschalteten Fa. F.- und U. GmbH (F ##blob##amp; U) einen\nFinanzierungsvorschlag mit einem Kreditvolumen von 2,3 Mio. DM. Das\nFinanzierungskonzept sah die Gewährung von drei Darlehen über\n1.575.000,00 DM, 300.000,00 DM und 175.000,00 DM an die Klägerin zu\n1. und eines Darlehens von 250.000,00 DM an die Firma des Klägers\nvor. Als Sicherheiten sollten eine Grundschuld über 1.845.000,00 DM\nauf dem Betriebsgrundstück sowie eine solche über 750.000,00 DM auf\neinem Einfamilienhausgrundstück bestellt werden, die Kläger\nabstrakte Schuldanerkenntnisse in Höhe der Grundschuldbeträge\nabgeben und sich nicht nur dinglich, sondern auch persönlich der\nsofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Ferner sollten die\nKläger für die ihrem Ehegatten gewährten Darlehen\nselbstschuldnerische Bürgschaften übernehmen und als weitere\nSicherheit Lebensversicherungen mit einem damaligen Rückkaufswert\nvon 280.594,97 DM an die Beklagte abtreten.\n\n3\n\nNachdem die Kläger am 21.8.1996 die beiden Grundschulen über\n1.845.000,00 DM (UR.-Nr. ....... vor Notar Dr. M. in B.-G.) und\n750.000,00 DM (UR.-Nr. 1699/1996 M) bestellt, jeweils in Höhe der\nGrundschuld die persönliche Haftung übernommen und sich der\nsofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten, wurden bei der\nBeklagten am 27.8.1996 die Darlehensverträge unterzeichnet und mit\nweiteren Schriftstücken zur Gegenzeichnung an die Kläger\nübermittelt. Die Darlehnsangebote enthielten jeweils folgende\nFormularabreden:\n\n4\n\nNimmt der Darlehensnehmer das Darlehen nicht ab oder erfüllt er\ndie Auszahlungsvoraussetzungen nicht trotz Nachfristsetzung nach\nAblauf der Bezugsfrist oder liegt ein sonstiger Rücktrittsgrund\nnach Nr. 6.2 vor, so kann die Bank die Zahlung einer Entschädigung\nin Höhe von 0,6 vom Hundert des Darlehnsbetrages ... pro Jahr der\nverbleibenden Festschreibungszeit verlangen. Der Bank sind ferner\ndie angefallenen Bereitstellungszinsen sowie die Schätzkosten zu\nvergüten. Die Bank kann wegen dieser Forderungen die zu ihren\nGunsten bestellte Grundschuld sowie das abstrakte Schuldversprechen\ngeltend machen.\n\n5\n\n...\n\n6\n\nDie Bank kann in den vorstehenden Fällen statt der pauschalen\nEntschädigung einen etwaigen höheren Schaden geltend machen. Dem\nDarlehensnehmer ist der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei\nüberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die\nPauschale.\"\n\n7\n\nDie Kläger unterzeichneten die Schriftstücke am 29.8.1996 und\nhändigten sie der F ##blob##amp; U aus. Diese sandte die Unterlagen per\nKurierdienst an die Beklagte, und zwar laut Anschreiben (GA 108)\nmit der Empfängerbezeichnung\n\n8\n\n\"S. B. AG\n\n9\n\nz. Hd. Herrn H.\".\n\n10\n\nBei der Beklagten trafen die Unterlagen am Morgen des 3.9.1996\nein, und das Anschreiben wurde mit einem Eingangsstempel versehen,\nder folgende Angaben enthielt:\n\n11\n\n\" Eingegangen\n\n12\n\n03. Sep 96 10 :06\n\n13\n\nS. B. AG\"\n\n14\n\nZu einem wegen der genauen Uhrzeit im Berufungsverfahren\nstreitig gewordenen Zeitpunkt nach 10.00 Uhr des gleiche Tages rief\ndie Klägerin zu 1. Herrn H., den zuständigen Sachbearbeiter der\nBeklagten, an und soll hierbei - so der ebenfalls in erster Instanz\nunstreitige Vortrag der Kläger - erklärt haben, daß beide Kläger\nvom Vertragsschluß mit der Beklagten Abstand nehmen wollten und\nihre Annahmeerklärung widerriefen. Am späten Nachmittag des\n3.9.1998 richtete die Klägerin zu 1. noch ein Fax an die Beklagte,\nin dem sie auch namens des Klägers zu 2. u. a. die Verträge für\n\"ungültig\" erklärte und diese \"zurückzog\".\n\n15\n\nDie Beklagte sah in den Vorgängen vom 3.9.1996 einen Widerruf\nder Darlehensverträge, der ihrer Meinung nach verspätet war, und\nforderte die Kläger mit Schreiben vom 25.9.1996 (GA 59-62) zur\nZahlung einer Nichtabnahmeentschädigung von 79.143,75 DM auf, und\nzwar mit der Bereitschaft, bei Zahlung bis zum 15.10.1996 ihre\nForderung auf 65.000,00 DM zu reduzieren. Nachdem die Kläger eine\nZahlung abgelehnt hatten, erklärte die Beklagte mit weiterem\nSchreiben vom 4.11.1996 (GA 65) u.a.:\n\n16\n\n\"Um ihnen jedoch nochmals\nentgegenzukommen, sind wir bereit, auf den in unserem Schreiben vom\n25.9.1996 ausgewiesenen Zinsverschlechterungsschaden vollumfänglich\nzu verzichten.\n\n17\n\nUnsere Forderung ermäßigt sich somit\nauf DM 61.766,80 DM.\n\n18\n\nBitte überweisen Sie diesen Betrag\nnunmehr bis spätestens\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nMontag, den 02.12.1996\n\n21\n\nauf eines unserer unten aufgeführten\nKonten ...\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNach fruchtlosem Ablauf dieser Frist\nwerden dir Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.\"\n\n24\n\nUnter dem 4.4.1996 ließ die Beklagte sich sodann wegen eines\nTeilbetrages von 79.143,75 DM eine vollstreckbare Ausfertigung der\nnotariellen Urkunde Nr. ........ (Grundschuldbestellungsurkunde\nüber 750.000,00 DM) erteilen und diese in der Folgezeit den Klägern\nzustellen. Bereits zuvor, nämlich mit Anwaltsschreiben vom\n10.1.1997 (GA 138-140) hatten die Kläger die Darlehensverträge\nwegen arglistiger Täuschung angefochten.\n\n25\n\nDie Kläger machen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus\nder Urkunde aus verschiedenen Klagegründen geltend.\n\n26\n\nIhre Klage haben sie zum einen auf einen rechtzeitigen Widerruf\nihrer Annahmeerklärungen wegen der Darlehen gestützt und behauptet,\ndie Unterlagen seien dem Zeugen H. erst während des Telefonats mit\nder Klägerin zu 1. vorgelegt worden, und zwar ohne daß diese zuvor\nbei der Poststelle oder sonst im Empfangsbereich der Beklagten\nabgegeben worden seien. Ferner haben sie die Auffassung vertreten,\ndaß jedenfalls die von ihnen erklärte Anfechtung durchgreife, und\ngeltend gemacht, der Geschäftsführer der F ##blob##amp; U, dessen\nErklärungen ihrer Meinung nach der Beklagten zuzurechnen seien,\nhabe der Wahrheit zuwider behauptet, eine vorrangige\nGrundpfandrechtsgläubigerin, die Stadtsparkasse K., werde einen für\neine Finanzierung durch die Beklagte erforderlichen Rangrücktritt\nerklären. Auch habe er sie infolge einer wissentlich falschen\nBeratung zu den Kosten dazu verleitet, die gegenüber einer\nFinanzierung unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sowohl\nzinsmäßig wie auch steuerlich ungünstigeren Vertragsangebote der\nBeklagten anzunehmen. Zudem haben sie gemeint, daß die Verträge,\nauf die im übrigen § 7 VerbrKrG entsprechend anzuwenden sei, wegen\neiner Übersicherung sittenwidrig und daher nichtig seien, und auch\nbestritten, daß der Beklagten wegen der Nichtabnahme der Darlehen\nein Schaden entstanden sei.\n\n27\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 4.11.1997, auf das auch wegen\nder Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz, insbesondere\ndes Verteidigungsvorbringens der Beklagten und wegen der gestellten\nAnträge verwiesen wird, die Klage abgewiesen.\n\n28\n\nGegen dieses am 20.11.1997 zugestellte Urteil haben die Kläger\nmit einem am Montag, dem 22.12.1997 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung\nmit einem am 2.3.1998 eingereichten weiteren Schriftsatz\nbegründet.\n\n29\n\nDie Kläger nehmen die Meinung des Landgerichts zur fehlenden\nAnwendbarkeit des VerbrKrG hin. Im übrigen wiederholen sie ihre\nerstinstanzlichen Klagegründe und treten hierzu dem Landgericht mit\ntatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegen.\n\n30\n\nSie beantragen,\n\n31\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung gemäß dem Schlußantrag I. Instanz die\nZwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr.\nE. M. vom 21. August 1996 - Urkunds-Nr. ......... für unzulässig zu\nerklären.\n\n32\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und\nbeantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die eingereichten Schriftsätze und die hierin in bezug\ngenommenen Urkunden verwiesen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Sie ist\nbegründet, soweit die Kläger sich mit ihrer gem. den §§ 767, 794\nAbs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 5 ZPO zulässigen\nVollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen eines\nBetrages von mehr als 61.788,80 DM wenden. Im übrigen hat das\nRechtsmittel einen vorläufigen Teilerfolg, weil insoweit die Sache\ngem. § 539 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das\nLandgericht zurückzuverweisen ist.\n\n37\n\nI.\n\n38\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf einem erheblichen\nVerfahrensmangel, weil das Landgericht unter Beweis gestellten\nSachvortrag der Kläger, der auch von seinem Rechtsstandpunkt aus\nentscheidungserheblich war, übergangen hat.\n\n39\n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hängt, da die Darlehen, deren\nSicherheit der titulierte Anspruch diente, nicht zur Auszahlung\ngelangten und daher nur Schadensersatzansprüche der Beklagten in\nBetracht kommen, dem Grunde nach davon ab, ob die Kläger die\nAnnahme der Darlehensangebote der Beklagten wirksam widerrufen\nhaben, während ihre weiteren Einwendungen gegen den in der\nnotariellen Urkunde titulierten Anspruch nicht durchgreifen.\n\n40\n\nDie persönliche Haftungsübernahme wegen und in Höhe des\nGrundschuldbetrags stellt sich als ein abstraktes\nSchuldanerkenntnis dar, das - wie Satz 2 der Abrede deutlich macht\n- unabhängig von der (unterbliebenen) Eintragung der Grundschuld\nist (vgl. z. B. für die gleiche Klausel OLG Hamm OLGR 1993, 183)\nund auch bei einer formularmäßigen Ausgestaltung keinen\nWirksamkeitsbedenken unterliegt (vgl. z.. B. v. Westphalen,\nVertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Grundschulddarlehen, Rdn. 11\nf.).\n\n41\n\nOb und inwieweit dieses Anerkenntnis, das nach den von den\nKlägern ebenfalls am 29.8.1996 unterzeichneten\nZweckbestimmungserklärungen (GA 319 f.) zur Sicherung aller\nAnsprüche der Beklagten aus den vier Darlehensverträgen diente, von\nden Klägern gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., Abs. 2 BGB kondiziert\nwerden kann, ist derzeit noch offen.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nDie Kreditverträge sind nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen einer\nsittenwidrigen Übersicherung nichtig.\n\n44\n\nAlleine aus der Kombination von persönlicher und dinglicher\nSicherheit sowie daraus, daß die Kläger jeweils für die ihrem\nEhegatten gewährten Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft\nübernommen und Lebensversicherungen mit einem in Relation zu den\nDarlehen geringen Rückkaufswert zur Sicherheit abgetreten haben,\nläßt sich - wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen gem. § 543\nAbs. 1 ZPO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat - eine\nNichtigkeit der Verträge nicht herleiten. Vielmehr bedarf es für\ndie Feststellung des Verdikts der Sittenwidrigkeit weiterer\nUmstände. Diese lassen sich indes dem nur floskelhaften, nicht\ndurch den Vortrag konkreter Tatsachen unterfütterten Vortrag der\nKläger über eine \"unzumutbare\" Einschränkung ihrer wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit infolge der zu stellenden Sicherheiten bzw. einer\nZugriffsmöglichkeit der Beklagten auf ihr \"gesamtes\" persönliche\nVermögen bzw. das \"gesamte\" Betriebsvermögen des Klägers zu 2.\nnicht entnehmen.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nEbenfalls mit Recht und zutreffender Begründung hat das\nLandgericht eine Nichtigkeit der Verträge gem. den §§ 123, 142 BGB\nverneint.\n\n47\n\nEine etwaige arglistige Täuschung von Organen bzw. Mitarbeitern\nder von den Klägern selbst beauftragten Maklerfirma F ##blob##amp; U ist\nder Beklagten unabhängig davon, daß zwischen ihr und der Beklagten\neine Provisionsabrede bestand, der Beklagten nicht zuzurechnen. Ein\nMakler ist grundsätzlich Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB\n(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Auflage, § 123 Rdn. 14) mit der\nFolge, daß die Beklagte für eine von ihm begangene arglistige\nTäuschung nur dann einstehen müßte, wenn sie diese kannte oder\nhätte kennen müssen, wofür sich aus dem Sachvortrag der Kläger\nnichts ergibt. Anders könnte es nur dann sein, wenn die Firma F\n##blob##amp; U nicht die Interessen beider Parteien wahrgenommen, sondern\neinseitig nur die Verhandlungen für die Beklagte geführt hätte\n(vgl. BGH NJW 1996, 451). Auch hierfür lassen sich indes dem\nSachvortrag der Kläger hinreichende Tatsachen nicht entnehmen.\nIhrem Vorbringen ist im Gegenteil zu entnehmen, daß eine\nGegenüberstellung verschiedener Finanzierungsalternativen erfolgt\nist, nämlich zum einen die von der Beklagten angebotene mit einer\nTilgung der Darlehen über Lebensversicherungen und zum anderen eine\nKombination von Darlehen bei der Kreissparkasse K. in Verbindung\nmit ERP-Mitteln. Bereits dies erhellt, daß die F ##blob##amp; U jedenfalls\nauch in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem\nFinanzierungsvermittlungsvertrag vom 21.2.1996 mit den Klägern\ntätig geworden ist.\n\n48\n\nIm übrigen haben die Kläger nachvollziehbare Tatsachen für die\nvon ihnen geltend gemachte \"wissentliche\" Falschberatung seitens\nder F ##blob##amp; U nicht dargetan. Konkreter Sachvortrag enthält nur ihr\nnachgelassener Schriftsatz erster Instanz (GA 177), indem sie\nhierin vorgetragen haben, die Berechnung eines Nettovorteils von\nca. 300.000,00 DM bei einer Finanzierung über die Beklagte statt\nüber einer Kombination Kreissparkasse/ERP-Mittel sei objektiv\nfalsch gewesen, weil auch bei der Inanspruchnahme öffentlicher\nMittel die Möglichkeit bestehe, diese bei Tilgungsbeginn durch eine\nUmfinanzierung gegen eine bestehende Lebensversicherung\ntilgungsfrei zu stellen und damit den gleichen steuerlichen Effekt\nwie bei der Finanzierung über die Beklagte mit - unstreitig -\nhöheren Zinsen zu erzielen. Selbst unterstellt, dieser Vortrag sei\nrichtig, was die Beklagte mit guten Gründen unter Bezugnahme auf\ndie Vergaberichtlinien für ERP-Kredite angreift, ergäbe sich\nhieraus nur eine fehlerhafte Einschätzung der\nGestaltungsmöglichkeiten bei der Inanspruchnahme öffentlicher\nKreditmittel und damit nur eine fahrlässige Pflichtverletzung der\nfür die F ##blob##amp; U handelnden Personen.\n\n49\n\n3.\n\n50\n\nEs kommt, da die Kläger ihre von dem Landgericht zutreffend\nbeschiedene Meinung zur Anwendbarkeit des VerbKrG nicht mehr\naufrechterhalten, ob die Klägerin zu 1. anläßlich des Telefonats\nvom 3.9.1996 die Annahmeerklärungen wirksam gem. § 130 BGB\nwiderrufen hat.\n\n51\n\nWenn ein solcher Widerruf nicht erfolgt sein sollte, ständen der\nBeklagten Schadensersatzansprüche zu. Dies kann sie allerdings\ntrotz der grundsätzlichen Unbedenklichkeit formularmäßiger Abreden\nüber eine pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung (BGH in st.\nRspr., zuletzt BGH NJW 1998, 683) nicht aus Ziff. 8.1 der\nDarlehensverträge herleiten. Wenn - wie hier - eine Abnahmepflicht\ndes Darlehensnehmers begründet wird, handelt es sich um eine\nHauptleistungspflicht im Sinne des § 326 BGB (vgl. BGH WM 1991, 760\n= NJW 1991, 1817). Eine nach der gesetzlichen Regelung des § 326\nBGB grundsätzlich erforderliche Nachristsetzung sieht die Klausel\nZiff. 8.1 indes nur in der Alternative \"Nichterfüllung der\nAuszahlungsvorausetzungen\", nicht aber für den hier gegebenen Fall\neiner Nichtabnahme des Darlehens vor. Dies hat die Folge, daß die\nKlausel insgesamt unwirksam ist, und zwar bei den von der Klägerin\nzu 1. unterzeichneten Verträgen gem. § 11 Nr. 4 AGBG und bei dem\nvon dem Kläger zu 2. als Inhaber seiner Firma angenommenen Vertrag\nnach § 9 AGBG.\n\n52\n\nIndes stände der Beklagten bei einem unterstellten\nZustandekommen der Darlehensverträge ein gesetzlicher\nSchadensersatzanspruch aus § 326 BGB zu, bei dem wegen der\nendgültigen Erfüllungsverweigerung der Kläger im konkreten Fall\neine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war und\nder von den Zweckbestimmungserklärungen mit erfaßt ist und von ihr\nauch bereits in erster Instanz geltend gemacht worden war.\n\n53\n\nOb allerdings die Verträge tatsächlich zustande gekommen oder ob\ndie Annahmeerklärungen der Kläger nicht wirksam geworden sind, weil\nder Beklagten vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugegangen ist,\nist offen. Das Landgericht hat sich zwar hierzu mit Recht auf den\nStandpunkt gestellt, daß die Beklagte Adressatin der\nWillenserklärungen war, so daß es entscheidend ist, ab wann für\neinen Mitarbeiter der Beklagten die Möglichkeit der Kenntnisnahme\nbestand, was schon bei einem Eingang auf der Posteingangsstelle\nwährend der Dienstzeit der Fall wäre, und es nicht darauf ankommt,\nwann der Sachbearbeiter, der Zeuge H., dessen Namen erkennbar nur\ndeshalb aufgeführt war, um den Geschäftsgang zu beschleunigen, die\nUnterlagen erhalten hat. Die Kläger hatten indes - wie auch dem\nTatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, bestritten,\ndaß die Verträge vor dem Telefonat in den Empfangsbereich der\nBeklagten gelangt waren, und behauptet, sie seien sofort dem Zeugen\nH. persönlich ausgehändigt worden, und zwar zeitgleich mit dem\nAnruf der Klägerin zu 1. (GA 120). Dem hätte das Landgericht\nnachgehen müssen, und zwar im Hinblick darauf, daß beide Parteien\nBeweis angetreten hatten, unabhängig von der Beweislast. Der\nEingangsstempel beweist nur, daß das Begleitschreiben mit einem\nStempel versehen worden ist, der auf 10.06 Uhr eingestellt war, so\ndaß sich hieraus alleine noch nicht das Gegenteil der von den\nKlägern behaupteten Tatsachen ergibt.\n\n54\n\nII.\n\n55\n\nEine eigene Sachentscheidung des Senats ist wegen der\nAnspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach nicht sachdienlich im\nSinne des § 540 ZPO, da nunmehr insgesamt fünf Zeugen, nämlich die\nbeiden Mitarbeiter Ha. und H. der Beklagten sowie die von den\nKlägern benannten drei weiteren Zeugen zu vernehmen wären. Ferner\nist der Beklagten, da sie aus den o. a. Gründen die\nSchadenspauschale gem. Ziff. 8.1 der Darlehensverträge nicht\nbeanspruchen kann, Gelegenheit zu geben, zu dem ihr konkret\nentstandenen und von den Klägern bestrittenen Schaden näher\nvorzutragen. Dies gilt insbesondere wegen des behaupteten\nentgangenen Gewinns, zu dem es bisher an nachvollziehbarem\nVorbringen fehlt.\n\n56\n\nAnders verhält es sich indes mit dem von der Beklagten geltend\ngemachten Zinsverschlechterungsschaden. Insofern ist unabhängig von\nden Streitpunkten im übrigen, bereits jetzt eine abschließende\nEntscheidung des Senats möglich. Der entsprechende Anspruch steht\nder Beklagten nicht zu, weil sie hierauf verzichtet hat.\n\n57\n\nDie Kläger bzw. ein objektiver Beobachter in ihrer Position\nkonnten und durften das Schreiben der Beklagten vom 4.11.1996 dahin\nverstehen, daß die Forderung wegen des\nZinsverschlechterungsschadens endgültig und nicht lediglich für den\nFall einer Zahlung innerhalb der gesetzten Frist fallen gelassen\nworden war. Ein derartiger Bedingungszusammenhang war nur in dem\nursprünglichen Schreiben der Beklagten vom 25.9.1996 enthalten.\nDagegen wurde nunmehr \"vollumfänglich\" verzichtet und auch die\nweiteren Passagen, nämlich die Setzung einer Zahlungsfrist und die\nAnkündigung von Vollstreckungsmaßnahmen beziehen sich nur auf die\nverbleibende Forderung.\n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung war wegen des weitgehend noch offenen\nProzeßausgangs dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10 ZPO,\n711 ZPO.\n\n60\n\nBeschwer für beide Parteien: mehr als 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/16-u-99-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/16-u-99-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309089","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.332323+00:00"}}