{"status":"available","doknr":"OLD309088","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U97.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-07","aktenzeichen":"16 U 97/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n3\n\nDie Beklagte ist für den restlichen - nicht durch den\nTeilvergleich vom 24.06.1997 bereits erledigten - Werklohnanspruch\nnicht passivlegitimiert, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen,\ndaß die Beklagte sein Vertragspartner und mithin Schuldner der\ndiesem Anspruch zugrundeliegenden Arbeiten ist.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die Passivlegitimation im Hinblick auf das\nErgebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bejaht mit der\nBegründung: Aus den Angaben des Zeugen P. H. ergebe sich, daß das\n3. OG (u.a. ehemalige Zahnarztpraxis, die die Beklagte zusätzlich\nangemietet hatte) nicht Gegenstand der Beauftragung durch den\nHauseigentümer B. gewesen sei, dieser habe Aufträge lediglich zur\nTreppenhaus- und Fassadenrenovierung erteilt. Das bestätige die\nAussage B., wonach die Arbeiten entsprechend den Pflichten aus dem\nzwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vergeben worden\nseien, und demgemäß die Renovierung der Mieträume, d.h. die den\nstreitigen Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten Sache der\nBeklagten gewesen seien.\n\n5\n\nHiergegen wendet sich die Berufung mit Erfolg. Der\nBeweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu folgen. Es kann\nersichtlich keine Rede davon sein, daß dem Kläger nach dem\nBeweisergebnis der ihm obliegende Nachweis für die Richtigkeit\nseiner Behauptung gelungen sei, den Auftrag zur Ausführung der\nArbeiten von dem Zeugen P. H. namens und in Vollmacht der Beklagten\nerhalten zu haben.\n\n6\n\nUnerheblich bleibt, ob sich den Angaben des vorgenannten Zeugen\nentnehmen läßt, daß die streitigen Arbeiten in der ehemaligen\nZahnarztpraxis - die Rechnung über 4.556,01 DM betraf\n\"Abbruch-Rigips-Beiputzarbeiten\" (Bl. 64 GA) und die über 2.199,38\nDM \"Bodenbelag- Estrichsanierung\" (Bl. 65 GA) - nicht Gegenstand\nder Beauftragung durch den Hauseigentümer B. waren. Der Kläger\nhatte in erster Instanz zur Begründung seines Vergütungsanspruchs\nselbst dargetan, nicht etwa von der Beklagten persönlich oder dem\nZeugen H. H., sondern - wie gerade die diesbezügliche Berichtigung\nin den letzten noch vor der landgerichtlichen Beweisanordnung\nergangenen Schriftsätzen vom 06.08., 07.08. und 22.08.1997 ausweist\n- von dem Zeugen P. H. den Auftrag zur Ausführung der streitigen\nArbeiten erhalten zu haben, und zwar namens und in Vollmacht der\nBeklagten. Dementsprechend hat das Landgericht ausdrücklich auch\nnur über diese behauptete Auftragserteilung Beweis erhoben und auch\nnur diese im streitigen Teil des Urteils angeführt.\n\n7\n\nDer damit ihm obliegenden Beweislast dafür, daß der vorgenannte\nZeuge ihm überhaupt den Auftrag vergeben hat, und gegebenenfalls\nnamens und in Vollmacht der Beklagten, hat der Kläger indes nicht\ngenügt. Nichts dergleichen ist bewiesen. Eine solche Erklärung des\nZeugen P. H., der in einem Architekturbüro tätig war, das ohnehin\nallein vom Hauseigentümer B. eingeschaltet und beauftragt war, hat\ndie Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge hat - worauf die\nBerufung mit Recht hinweist - selbst klar und unmißverständlich\nerklärt, erst in der Endphase der Arbeiten mit der Bauleitung\nbeauftragt worden zu sein, und deshalb bezüglich des 3.\nObergeschosses keinen Auftrag erteilt zu haben; er könne\nebensowenig angeben, ob die Beklagte selbst dem Kläger die Arbeiten\nin Auftrag gegeben habe.\n\n8\n\nHat sonach der Kläger die seinen Werklohnanspruch begründenden\nErklärungen des Zeugen zur Auftragserteilung nicht nachgewiesen,\nist die Klage unbegründet und mithin abzuweisen, und zwar - wie vom\nSenat in der Berufungsverhandlung bereits dargetan - ohne daß noch\ngeprüft werden dürfte, ob sich etwa aus Erklärungen der Beklagten\nselbst eine den Werklohnanspruch rechtfertigende Auftragserteilung\nherleiten läßt, weil die Partei eine bestimmte andere\nAuftragserteilung und nicht etwa zugleich (hilfsweise) behauptet,\nden Auftrag zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt auch noch einmal\nausdrücklich von der Beklagten selbst erhalten zu haben.\n\n9\n\nSonach war auf die Berufung das angefochtene Urteil antragsgemäß\nabzuändern und auch die restliche durch den Teilvergleich nicht\nerledigte Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708\nNr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/16-u-97-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-07/16-u-97-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309088","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.252293+00:00"}}