{"status":"available","doknr":"OLD309105","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0904.6U88.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"6 U 88/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d s wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzunächst im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.\nDenn das - in der Berufung ohne sachliche Änderung zum Zwecke der\nKlarstellung des Petitums an die konkret beanstandete\nVerletzungshandlung angepaßte und entsprechend umformulierte -\nUnterlassungsbegehren der Antragstellerin erweist sich auch unter\nBerücksichtigung der von der Antragsgegnerin mit der Berufung\nvorgebrachten Einwände als berechtigt.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nDie gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil bzw. der darin\ndokumentierten Vorgehensweise des Landgerichts vorgebrachten\nverfahrensrechtlichen Einwände vermögen der Antragsgegnerin dabei\nvon vorneherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das angefochtene\nlandgerichtliche Urteil hält den verfahrensrechtlichen Bedenken der\nAntragsgegnerin sämtlich stand.\n\n7\n\nSoweit die Antragsgegnerin beanstandet, die Beschlußverfügung\nund das darin ausgesprochene, durch das angefochtene Urteil\naufrechterhaltene Verbot richteten sich angeblich gegen die falsche\nbzw. eine nicht mehr existente Schuldnerin, greift das nicht. Denn\nselbst wenn die in der Antragsschrift sowie im Passivrubrum der\nBeschlußverfügung als Unterlassungsschuldnerin angegebene \"r. GmbH\n##blob##amp; Co\" im Zeitpunkt der Anordnung der einstweiligen Verfügung\nnicht mehr existent war, sondern nur ( noch) die r. GmbH bestand,\nändert das nichts an der Identität der mit dem Verfügungsantrag in\nAnspruch genommenen und von dem mittels der Beschlußverfügung\nangeordneten Verbot betroffenen Antragsgegnerin, bei der es sich\nvon Anfang an um das Unternehmen handeln sollte und handelte,\nwelches das Schmerzmittel \"ratioPyrin\" in der beanstandeten\nAufmachung anbietet. Das aber war und ist unstreitig die r. GmbH,\ndie - soweit sie in der Antragsschrift und in der Beschlußverfügung\nmit \"r. GmbH ##blob##amp; Co\" angegeben wurde - offenkundig lediglich\nfalsch bezeichnet ist. Daß es sich hierbei um eine die Identität\nder tatsächlichen Antragsgegnerin unberührt lassende falsa\ndemonstratio handelt, geht letztlich auch aus dem eigenen Verhalten\nder Antragsgegnerin hervor, die selbst Widerspruch gegen die noch\ndie \"r. GmbH ##blob##amp; Co\" als Unterlassungschuldnerin nennende\nBeschlußverfügung eingelegt hat.\n\n8\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der von der\nAntragsgegnerin weiter gerügten angeblichen Verletzung der\nVorschrift des § 308 ZPO. Entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin ist der Antragstellerin in dem angefochtenen Urteil\nnichts anderes oder mehr zugesprochen worden, als sie beantragt\nhat. Der zur Begründung der hier in Rede stehenden Verfahrensrüge\nvorgebrachte Einwand der Antragsgegnerin, das Landgericht habe in\nseinem Urteil entgegen dem lediglich auf die konkrete Werbung laut\nAnlage Bl. 3 d.A. beschränkten Unterlassungspetitum u. a. auch das\nAnbieten des Produkts selbst untersagt, überzeugt demgegenüber\nnicht. Allerdings mag es zutreffen, daß der in der Antragsschrift\nformulierte Unterlassungsantrag sowie die darauf beruhende\nBeschlußformel der einstweiligen Verfügung, die beide das\nvorbezeichnete Werbeblatt der Antragsgegnerin wiedergeben, insoweit\nmißverstanden werden könnten. Bereits aus der Begründung des\nAntrags geht jedoch hervor, daß die Antragstellerin sich nicht\ngegen eine bestimmte Form der Werbung für das Schmerzmittel der\nAntragsgegnerin wendet, sondern daß sie die Aufmachung des\nbeworbenen Produkts selbst, nämlich die konkrete Form der zu seiner\nKennzeichnung gewählten Bezeichnung und Verpackung angreift( vgl.\nS. 6 f und 9 der Antragsschrift vom 1. April 1998= Bl. 6 f/9 d.A.\n). Letzteres wird weiter verdeutlicht im Schriftsatz der\nAntragstellerin vom 27. April 1998, in dem der bereits in der\nAntragsschrift angesprochene Aspekt der von der Antragsgegnerin für\nihr Produkt gewählten besonderen, an eine \"Röhrchen-Verpackung\"\ngemahnende Form der Umverpackung noch vertiefend ausgeführt wird (\nBl. 40 ff d. A. ). Soweit das Werbeblatt in den Antrag sowie den\nUnterlassungstenor der einstweiligen Verfügung Aufnahme gefunden\nhat, diente das daher allein der Wiedergabe der dort abgebildeten\nkonkreten Aufmachung des Schmerzmittels der Antragsgegnerin, in der\ndiese das Produkt auf den Markt bringt. Dies würdigend, geht aber\nder in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil neu gefaßte, das\nAnbieten, Bewerben und/oder Inverkehrbringen des Produkts selbst in\nder aus der Werbung ersichtlichen Aufmachung umfassende\nVerbotstenor ( vgl. S. 17 des landgerichtlichen Urteils = Bl. 79\nd.A.) weder über das Unterlassungspetitum der Antragstellerin\nhinaus, noch spricht er ihr in der Sache etwas anderes zu, als sie\ndamit begehrt hat.\n\n9\n\nSoweit die Antragsgegnerin ferner beanstandet, daß das\nLandgericht angeblich auch bei der Formulierung der Androhung der\nOrdnungsmittel gemäß § 890 Abs. 1 ZPO über den Verfügungsantrag der\nAntragstellerin hinausgegangen sei, überzeugt das ebenfalls nicht.\nDenn des Gläubigerantrags bedarf es lediglich für die Androhung der\ngemäß § 890 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der\nUnterlassungsverpflichtung erforderlichen Androhung selbst. Ein\nbestimmtes Ordnungsmittel und dessen Höhe braucht der\nGläubigerantrag dabei nicht zu bezeichnen ( Zöller-Stöber, ZPO, 20.\nAuflage, Rdn. 13 zu § 890 ). Nimmt das Landgericht daher in die\nAndrohung andere Ordnungsmittel auf, als die vom Gläubiger in\nseinem Antrag angeregten oder setzt es diese jeweils höher an, ist\n§ 308 ZPO folglich nicht tangiert.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nGreifen nach alledem die von der Antragsgegnerin mit der\nBerufung vorgebrachten verfahrensrechtlichen Bedenken nicht, gilt\nim Ergebnis gleiches hinsichtlich der von ihr gegenüber der\nmateriellen Berechtigung des in dem angefochtenen Urteil\naufrechterhaltenen Verbots vorgebrachten Einwände.\n\n12\n\nDas von der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung\ngeltend gemachten Unterlassungsbegehren erweist sich nicht nur als\nin dieser Verfahrensart zulässig. Es ist darüber hinaus auch gemäß\n§ 1 UWG begründet.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nDas Vorliegen des für die Zulässigkeit der erstrebten\neinstweiligen Verfügung vorauszusetzenden Verfügungsgrundes der\nDringlichkeit ( §§ 935, 940 ZPO ) ist dabei gemäß § 25 UWG zu\nvermuten. Diese Vermutung ist auch weder unter Berücksichtigung des\nVortrags der Antragstellerin selbst, noch nach den aus dem\nsonstigen Sachverhalt ersichtlichen Umständen widerlegt. Soweit die\nAntragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, die\nAntragstellerin sei zu spät gegen die \"richtige\" Antragsgegnerin\nvorgegangen, überzeugt das bereits aus den vorstehenden Gründen\nnicht, wonach die Antragstellerin von Anfang an mit ihrem\nVerfügungsantrag gegen die tatsächliche Anbieterin des\nArzneimittels in der beanstandeten Aufmachung, mithin die\nAntragsgegnerin eingeschritten ist. Aber auch im übrigen ist kein\ndringlichkeitsschädliches Zögern der Antragstellerin in bezug auf\ndas hier zu beurteilende Rechtsschutzbegehren zu erkennen. Das gilt\nebenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, daß die\nAntragstellerin von den Eintragungen der Marken \"ratiopyrin\" (396\n41 952) und \"ratioPyrin\" (398 01 820) schon früh Kenntnis hatte\noder hätte haben müssen. Denn die Antragstellerin wendet sich\nvorliegend gegen die aus der konkreten Gestaltung der Umverpakkung\nersichtliche Art, wie die Beklagte die Marke \"ratioPyrin\" zur\nKennzeichnung ihres Produkts gebraucht. Eben diese ist aber weder\nder Anmeldung und Eintragung der Marke \"ratiopyrin\" (396 41 952)\nnoch der Anmeldung und Eintragung der weiteren Marke \"ratioPyrin\"\n(398 01 820) zu entnehmen. Da die Antragstellerin von der konkreten\nAufmachung des die Bezeichnung \"ratioPyrin\" tragenden\nSchmerzmittels erstmals am 30. März 1998 Kenntnis erlangte, kommt\nein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern des am 1. April 1998\neingegangenen Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht\nannähernd in Betracht.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDer Antrag ist weiter auch begründet. Die Antragstellerin hat in\neiner für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der erstrebten\neinstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die tatsächlichen\nVoraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungstatbestands\nglaubhaft gemacht. Das Angebot und Inverkehrbringen des\nSchmerzmittels der Antragsgegnerin in der hier zu beurteilenden\nAufmachung, nämlich unter der konkret angegriffenen \"Schreibweise\"\nder Bezeichnung \"RatioPyrin\" und in der konkreten Verpackungsform,\nerweist sich als unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen\nRufausbeutung wettbewerblich unlauteres, mithin gemäß § 1 UWG zu\nuntersagendes Verhalten.\n\n17\n\nUnter dem Aspekt der unzulässigen Rufausbeutung wettbewerblich\nunlauter verhält sich, wer die mit einer (bekannten) fremden Ware,\nLeistung oder Kennzeichnung verbundene Gütevorstellung als\nWerbemittel für den eigenen Geschäftserfolg einsetzt. Auch wenn\ndamit keine Irreführung über die betriebliche Herkunft der sich\ngegenüberstehenden Erzeugnisse einhergeht, stellt es sich als mit\nden Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbar dar, wenn Ruf\nund Ansehen einer fremden Ware oder Leistung als Vorspann für die\nVerfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke ausgenutzt werden, statt\nmit der Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung zu werben (\nvgl. BGFH GRUR 1983, 247/248\"Rolls Royce\"-; BGH GRUR 1985, 876/878\n-\"Tchibo/Rolex I\" - jeweils mit weiteren Nachweisen ). Die in der\nkonkreten Aufmachung der Verpackung (Gestaltung der Bezeichnung und\nForm der Umverpackung) ihres Schmerzmittels dokumentierte\nVorgehensweise der Antragsgegnerin erweist sich nach diesen\nMaßstäben als wettbewerbswidrig. Denn indem die Antragsgegnerin\ndieses Produkt in der konkret gewählten, an eine Röhrchenform\nerinnernde Verpackungsform unter Verwendung der den Bestandteil\n\"-Pyrin\" hervorhebenden Bezeichnung \"ratioPyrin\" auf den Markt\nbringt, hat sie sich erkennbar an die Ausstattung des\nkonkurrierenden und bekannten Schmerzmittels \"Thomapyrin\" der\nAntragstellerin angelehnt, um dessen in langer und umfangreicher\nMarktpräsenz erworbenen guten Ruf für eigene Werbe-und Absatzzwecke\neinzusetzen.\n\n18\n\nDaß und warum bereits der in der Bezeichnung des Arzneimittels\n\"ratioPyrin\" hervorgehobene Kennzeichenbestandteil \"-Pyrin\" nach\ndem glaubhaft gemachten tatsächlichen Vorbringen der\nAntragstellerin geeignet ist, die mit dem bekannten Produkt\n\"Thomapyrin\" verbundene Gütevorstellung jedenfalls eines nicht\nunbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs auf das eigene\nSchmerzmittel der Antragsgegnerin überzuleiten, hat bereits das\nLandgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen\nerstinstanzlichen Urteils (dort S. 14 - 17 = Bl. 76 - 79 d.A.)\nüberzeugend ausgeführt, auf die der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt. Hinzu kommt\nweiter aber auch, daß die Antragsgegnerin die unter Hervorhebung\ngerade des Bestandteils \"-Pyrin\" gestaltete, schon für sich an das\nKonkurrenzprodukt der Antragstellerin anknüpfende Bezeichnung ihres\nSchmerzmittels gerade auf einer Umverpackung gebraucht, die in\nihrer Form ebenfalls in hohem Maße an die Ausstattung des\nkonkurrierenden Produkts der Antragstellerin erinnert. Die\nAntragstellerin hat substantiiert dargelegt und durch Vorlage eines\nAuszugs aus der Studie der \"Compagnon Marktforschung\" vom 15. April\n1994 ( Anlage AS 10 zum Schriftsatz vom 27. April 1998 ) belegt,\ndaß ihr Schmerzmittel gerade in dem an eine \"Röhrchen-Verpackung\"\ngemahnenden, auf dem Markt für vergleichbare Produkte relativ\nuntypischen Format bekannt geworden sei, welches daher nunmehr im\nVerkehr eines der Identitätsmerkmale des Präparats darstelle. Wenn\ndie Antragsgegnerin in dieser Situation eben diese besondere Form\nder Verpakkungsgestaltung für ihr bereits durch die konkret\ngewählte Bezeichnung an das Schmerzmittel der Antragstellerin\nanknüpfendes Produkt übernimmt, hat sie sich damit insgesamt in\neinem Maße an das Produkt \"Thomapyrin\" der Antragstellerin\nangelehnt, welches die nach langjähriger und erfolgreicher\nMarktpräsenz geschaffene Wertschätzung dieses Konkurrenzprodukts\nauf ihr eigenes Schmerzmittel transferieren soll und transferiert.\nSie hat auf diese Weise unter unlauterer Ausbeutung des guten Rufs\ndes Produkts bzw. der sich darin niederschlagenden Leistung der\nAntragstellerin ihrem neu einzuführenden Schmerzmittel eine\nAufmerksamkeit und damit ein Entrée zum Markt verschafft, die ihm\nohne diese Anlehnung aus eigener Leistung der Antragsgegnerin\njedenfalls in diesem Maß und zu diesem Zeitpunkt nicht zugekommen\nwären.\n\n19\n\nDem nach alledem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen\nAnlehnung bzw. Rufausbeutung zu bejahenden wettbewerblichen\nSittenwidrigkeitstatbestand i.S. von § 1 UWG steht es dabei auch\nnicht entgegen, daß bei der Anlehnung an Ruf und Ansehen einer\nfremden Kennzeichnung wegen der im Anwendungsbereich des\nMarkengesetzes, dort insbesondere in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG,\ngetroffenen Spezialregelungen nur bei Vorliegen besonderer\nwettbewerblicher Unlauterkeitsmerkmale ein ergänzender\nwettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach Maßgabe von § 1 UWG in\nBetracht kommt ( vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.\nAuflage, Rdn. 560 ff zu § 1 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 313 zu §1\nUWG - jeweils mit weiteren Nachweisen ). Da die Antragstellerin den\nder Antragsgegnerin gegenüber geltend gemachten\nUnlauterkeitsvorwurf im Streitfall nicht, jedenfalls aber nicht\nallein auf die Marke \"Thomapyrin\", sondern zumindest auch auf die\nuntypische Form der Verpackung ihres mit \"Thomapyrin\" bezeichneten\nSchmerzmittels stützt, und dieser auch gerade an der\nVerpackungsgestaltung, nämlich an der konkreten Art des Gebrauchs\nwiederum der Marke \"ratioPyrin\" der Antragsgegnerin auf einer\nVerpackung und deren besonderer Form anknüpft, besteht insoweit\nkein sich überlappender Anwendungsbereich, in dem das Markengesetz\neine den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz bereits\nausfüllende und verdrängende Regelung getroffen hätte.\n\n20\n\nEine abweichende Entscheidung ist schließlich auch nicht in\nAnbetracht der erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei dem\nLandgericht vorgelegten Unterlassungsverpflichtungserklärung der\nAntragsgegnerin vom 30. April 1998 gerechtfertigt. Die darin unter\nZiff 2. formulierte Erklärung, die sich lediglich auf die farbliche\nAbhebung des Zeichenbestandteils \"-Pyrin\" im Kennzeichen\n\"ratioPyrin\" der Antragsgegnerin bezieht, erfaßt die den\nUnlauterkeitstatbestand nach den obigen Ausführungen prägenden\nUmstände und Merkmale nicht vollständig. Infolgedessen ist sie\nnicht geeignet, die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG\nvorauszusehende und im Streitfall indizierte Wiederholungsgefahr zu\nbeseitigen.\n\n21\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig ( § 545 Abs.\n2 ZPO ).\n\n23\n\nDie Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 13. August und 3.\nSeptember 1998 lagen vor, boten indessen keinen Anlaß zum\nWiedereintritt in die mündliche Verhandlung.\n\n24\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-04/6-u-88-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-04/6-u-88-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309105","retrieved":"2026-07-09 03:38:30.573460+00:00"}}