{"status":"available","doknr":"OLD309104","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0904.6U82.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"6 U 82/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie ursprünglich als H.-GmbH firmierende Klägerin zu 1) und die\nKlägerin zu 2) gehören zusammen mit der Firma U. Kaugummifabrik\nGmbH zur sog. H.-Firmengruppe. Die Beklagten sind die Erben des am\n06.06.1992 verstorbenen Steuerberaters H. B.. Dieser hatte zum\n01.01.1980 den bis dahin für ihn zunächst als Angestellten tätigen\nSteuerberater Dipl.-Kfm. U. T. als Sozius in seine\nSteuerberatungspraxis aufgenommen. Herr H. B. war seit 1958 und die\nSozietät B./T. ab dem 01.01.1980 als Steuerberater der H.-Gruppe\ntätig. Dazu gehörte die jährliche Prüfung der Bücher dieser Gruppe\nund die Anfertigung eines Prüfungsberichts, wobei Grundlage dieser\nTätigkeit jeweils für ein Jahr erteilte Einzelaufträge der\nKlägerinnen waren (vgl. dazu Bl. 3 des Senatsurteils vom 12.01.1990\nim Verfahren 6 U 6/89 = Bl. 842 der Beiakte 6 U 6/89). Die\nBuchprüfung der H.-Gruppe für das Jahr 1978 wurde von dem\nSteuerberater T. als Angestellter des Herrn B. im Mai 1979\ndurchgeführt; der Prüfungsbericht des Erblasser B. datierte vom\n01.08.1979 (vgl. Anlage K 1 und K 4 zur Klage, Bl. 1 f., 19 des\nAnlagenhefters). Die im März 1980 (vgl. Anlage K 2 zur Klage, Bl. 3\nf. des Anlagenhefters) durchgeführte Buchprüfung der H.-Gruppe für\ndas Jahr 1979 wurde von dem Zeugen T. als Mitglied der Sozietät\nB./T. vorgenommen. Die Prüfung der Buchführung der H.-Gruppe für\ndas Jahr 1981 durch den Zeugen T. fand in der Zeit von April bis\nJuni 1982 statt.\n\n3\n\nIm Zeitraum von 1978 bis 1984 veruntreute der bei den\nKlägerinnen angestellte Buchhalter K. ca. 420 Schecks der\nFirmengruppe H., wobei in dem Zeitraum von Juni 1979 bis\neinschließlich Februar 1980 auf die Klägerin zu 1) Veruntreuungen\nin Höhe von insgesamt 85.827,00 DM und auf die Klägerin zu 2) in\ndiesem Zeitraum Veruntreuungen im Gesamtbetrag von 401.866,00 DM\nentfielen. Herr K. ist wegen dieser Veruntreuungen am 20.01.1996 zu\n6 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nVeruntreuungen wurden von dem Buchhalter K. wie folgt durchgeführt:\nDer Buchhalter K. erstellte überhöhte Umsatzsteuervoranmeldungen,\nmit der Folge, daß das Finanzamt an die H.-Gruppe entsprechende\nvermeintliche Steuererstattungen leistete. In Höhe dieser Zahlungen\ndes Finanzamts stellte Herr K. Verrechnungsschecks auf die Konten\nder H.-Gruppe bei der D. Bank aus, mit deren Hilfe er die Gelder\nauf sein Konto bei der K. Bank transferierte. Herr K., der neben\nzwei Angestellten Scheckvollmacht besaß, bediente sich dabei\nvorrätiger Blankoschecks, die entweder bereits mit der Unterschrift\neiner der zur Unterzeichnung ermächtigten Personen versehen bei der\nFirmengruppe bereit lagen, oder veranlaßte eine der anderen\nunterzeichnungsberechtigten Angestellte, die Schecks blanko und\nohne Ausweisung eines Empfängers zu unterschreiben.\n\n4\n\nVon den Veruntreuungen des Herrn K. erhielt die H.-Gruppe\nerstmals am 19.09.1984 Kenntnis. Die Klägerin zu 2) machte am\n22.04.1985 eine Regreßklage ( 16 O 252/85 LG Köln = 6 U 6/89 OLG\nKöln ) gegen den Steuerberater T. bei dem LG Köln anhängig, mit der\nsie Herrn T. vorwarf, aus verschiedenen Gründen seine Pflichten als\nSteuerberater bei der Durchführung von Buchprüfungen der Klägerin\nzu 2) verletzt zu haben und deshalb dieser zum Ersatz der ab dem\nMärz 1980 entstandenen Schäden verpflichtet zu sein. Das LG Köln\nhatte zunächst im Grundurteil vom 20.11.1988 (16 O 252/85) den\nZahlungsanspruch der Klägerin zu 2) dem Grund nach zu 2/3 als\nbegründet angesehen. Der Senat hat sodann unter teilweiser\nAbänderung dieser Entscheidung den Zahlungsanspruch der Klägerin zu\n2) mit Urteil vom 12.01.1990 (6 U 6/89) zu 1/2 dem Grunde nach als\nberechtigt erachtet. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses\nUrteil des Senats von beiden Seiten eingelegten Revisionen mit\nBeschluß vom 10.01.1991 (IX ZR 36/90) nicht angenommen.\n\n5\n\nDas anschließende Höheverfahren ( 16 O 252/85 LG Köln = 6 U\n72/92 OLG Köln ) endete durch einen am 29.07.1994 vor dem Senat\nabgeschlossenen Prozeßvergleich (vgl. Anlage B 1 zur\nKlageerwiderung, Bl. 13 f. des Anlagehefters). Die Ziffern 1., 2.\nund 3. dieses Vergleichs lauten wie folgt:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nZum Ausgleich aller etwaigen Ansprüche\nder Klägerin, der Firma U. Kaugummifabrik GmbH, vertreten durch\nihren Geschäftsführer, Herrn W. H., Ö.straße in K., sowie der Firma\nH. International GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn\nW. H., Ö.straße in K., gegenüber dem Beklagten, seien sie bekannt\noder unbekannt, aus dem streitgegenständlichen Vorgang \"K.\", zahlt\nder Beklagte an die Klägerin (Firma Kr.) einen Betrag in Höhe von\n1.750.000,-- DM. Dieser Betrag wird seinerseits nicht verzinst.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n2.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n\"Mit Zahlung des Betrages von\n1.750.000,-- DM an die Klägerin sind sämtliche Ansprüche der\nvorbezeichneten Firmen gegenüber dem Beklagten aus dem Komplex \"K.\"\nerledigt. Ferner sind alle Ansprüche der vorbezeichneten Firmen aus\ndiesem Komplex gegen die Erben des Partners des Beklagten (Erben\nB.) ab 1. März 1980 erledigt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n3.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie in Ziff. 1. bezeichneten Firmen H.\nInternational und U. treten diesem Vergleich bei.\"\n\n18\n\nDie Beklagten haben bis zum 31.05.1995 auf die Geltendmachung\nder Einrede der Verjährung verzichtet, soweit nicht bereits am\n21.02.1985 Verjährung eingetreten war.\n\n19\n\nMit der vorliegenden, am 12.05.1995 bei Gericht eingegangen und\ndem Beklagten zu 1) am 24.05.1995 sowie der Beklagten zu 2) am\n23.05.1995 zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten\nals Erben des Herrn H. B. auf Leistung von Schadensersatz in\nAnspruch, wobei die Klägerinnen nunmehr Ersatz des ihnen im\nZeitraum Juni 1979 bis einschließlich Februar 1980 durch die\nVeruntreuungshandlungen des Buchhalters K. entstandenen Schaden\nfordern.\n\n20\n\nDie Klägerinnen haben hierzu geltend gemacht, eine Haftung der\nBeklagten für diesen Schaden ergebe sich aus positiver\nVertragsverletzung in Verbindung mit §§ 278, 1967 Abs. 1 BGB. Der\ndie Bücher der Klägerinnen prüfende Steuerberater T. habe die\nPrüfungen für die Jahre 1978 und 1979 pflichtwidrig durchgeführt.\nEr hätte auf die Schwachstelle \"Blankoschecks\" hinweisen sowie den\nUmsatzsteuerbereich prüfen müssen, wobei die falschen\nVorsteuerangaben aufgefallen wären. Wäre der Prüfer seiner\nHinweispflicht nachgekommen, hätten die Klägerinnen - wie bereits\nim Urteil des OLG Köln vom 12.01.1990 (dort Bl. 35 des Urteils)\nfestgestellt - jedenfalls auf der Durchführung einer Vollprüfung\ndes Bankverkehrs/Scheckverkehrs bestanden und einen entsprechenden\nErgänzungsauftrag erteilt. Der Buchhalter K. hätte dabei schon bei\ndem leisesten Anschein, daß eine Aufdeckung seines Verhaltens\ndrohe, dieses eingestellt. Zudem sei davon auszugehen, daß die\nKlägerinnen bei pflichtgemäßem Handeln des Prüfers dem Buchhalter\nK. die Bankvollmacht entzogen hätten und Herr K. nach Entzug der\nBankvollmacht auch keine Schecks mehr erhalten hätte. Es wären\nfolglich bei pflichtgemäßem Handeln des Prüfers ab diesem Zeitpunkt\nweitere Veruntreuungen des Buchhalters K. unterblieben, und zwar\nunabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt Veruntreuungen von Herrn\nK. bereits festgestellt worden seien. Da der Zeuge T. die Prüfung\nder Buchführung für das Jahr 1978 - unstreitig - im Mai 1979\ndurchgeführt habe, wären somit bei pflichtgemäßer Prüfung bereits\nab Juni 1979 keine Veruntreuungen mehr erfolgt. Eine Verjährung\nihrer - der Klägerinnen - Forderungen gegenüber den Beklagten als\nden Erben des Herrn B. sei nicht eingetreten. Der Primäranspruch\naus der im Mai 1979 durchgeführten pflichtwidrigen Prüfung für das\nGeschäftsjahr 1978 sei nicht vor dem 06.06.1982 verjährt, denn der\nPrüfungsbericht für 1978 datiere erst - wie unstreitig ist - vom\n01.08.1979. Vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs habe\njedoch der Prüfer Anlaß gehabt zu prüfen, ob er den Klägerinnen bei\nder Prüfung für das Jahr 1978 durch einen Fehler einen Schaden\nzugefügt habe. Ihm sei nämlich bekannt gewesen, daß bei der von ihm\nin der Zeit von April bis Juni 1982 durchgeführten Buchprüfung bei\nder H.-Gruppe für das Geschäftsjahr 1981 das interne Kontrollsystem\nhabe geprüft werden müssen. Auch sei ihm die fehlende\nFunktionstrennung im Finanzwesen der Gruppe bekannt gewesen sowie\ndaß es an hinreichenden Prüfungsmaßnahmen zur Wirksamkeit der\nzweiten Scheckunterschrift als Sicherungsmittel im Zahlungsverkehr\ngefehlt habe. Bei dieser Prüfung hätte er eine durch seinen Fehler\neingetretene Schädigung der Klägerinnen erkennen müssen. Nach\nalledem hafte der Erblasser B. für die pflichtwidrige Durchführung\nder Buchprüfung für das Jahr 1978 aus positiver Vertragsverletzung,\nwobei er für die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters T. gem. § 278\nBGB einzustehen habe. Für die pflichtwidrige, ebenfalls den\nTatbestand der positiven Vertragsverletzung erfüllende Buchprüfung\nfür das Jahr 1979 hafte der Erblasser B. als Gesellschafter der\nSozietät. Die Haftung der Beklagten für diese Schulden des\nErblassers ergebe sich aus § 1967 Abs. 1 BGB.\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerinnen in\nHöhe von 1/2 sowie unter anteilsmäßiger Anrechnung einer\nAusgleichszahlung der D. Bank an die H.-Gruppe von 500.000,- DM für\ndie gesamte von Herrn K. bei der Firmengruppe veruntreute Summe\nhaben die Klägerinnen beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen,\n\n23\n\nan\n\n24\n\na) die Klägerin zu 1) einen Betrag von\n37.884,- DM und\n\n25\n\nb) an die Klägerin zu 2) einen Betrag\nvon 177.384,- DM\n\n26\n\njeweils zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nSie haben die Auffassung vertreten, die in der Zusammenstellung\nder Klageforderung auf die Monate Januar und Februar 1980\nentfallenden Beträge könnten von den Klägerinnen schon deshalb\nnicht mehr geltend gemacht werden, weil diese Beträge durch den im\nVorprozeß 6 U 72/92 OLG Köln geschlossenen Vergleich vom 29.07.1994\nbereits miterledigt seien. Durch diesen Vergleich seien alle\nAnsprüche gegen den im Vorprozeß in Anspruch genommenen\nSteuerberater T. als mitverantwortlicher und gesamtschuldnerisch\nhaftender Partner der Sozietät und damit gegen die ab dem\n01.01.1980 bestehende Sozietät erledigt worden. Die\nKlageforderungen seien jedoch auch im übrigen nicht begründet. Eine\nPflichtverletzung des Erblasser sei nicht gegeben. Zudem bestehe\nkein Schaden der Klägerinnen, denn die in den Jahren 1978 und 1979\naufgrund der überhöhten Umsatzsteuervoranmeldungen des Herrn K. den\nKlägerinnen zu Unrecht zugeflossenen Vorsteuerbeträge könnten vom\nFinanzamt nicht mehr zurückgefordert werden; entsprechende\nAnsprüche des Finanzamts seien - wie unstreitig ist - verjährt. Die\nseitens des Finanzamts an die Klägerinnen gezahlten angeblichen\nVorsteuererstattungen entsprächen jedoch - wie ebenfalls unstreitig\nist - den von Herrn K. veruntreuten Beträgen. Im übrigen müßten die\nKlägerinnen bei der Berechnung ihres angeblichen Schadens auch die\nseitens der D. Bank zusätzlich zu den 500.000,- DM - unstreitig -\ngezahlten weiteren 50.000,- DM berücksichtigen, hinsichtlich deren\ndie Klägerinnen - insoweit von den Beklagten erst in der\nBerufungsinstanz bestritten -geltend machen, sie seien von der D.\nBank als Zinsen für die Zeitverzögerung bei der Verhandlung über\nden Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gezahlt worden und\ndeshalb bei der Schadensberechnung nicht miteinzubeziehen.\n\n30\n\nSchließlich haben die Beklagten geltend gemacht, etwaige\nSchadensersatzansprüche der Klägerinnen seien verjährt. Zu der von\nden Klägerinnen angeführten Sekundärhaftung hätte es angesichts der\nVerjährung des Primäranspruchs am 01.06.1982 nur kommen können,\nwenn der Erblasser schon vor dem 01.06.1982 verpflichtet gewesen\nwäre, die Klägerinnen über Fehler bei seiner im Mai 1979 für das\nGeschäftsjahr 1978 durchgeführten Buchprüfung, einen daraus\nmöglicherweise entstandenen Schaden und die nach § 68 StBerG\ndrohende Verjährung des Schadensersatzanspruchs zu belehren. Vor\ndem 01.06.1982 habe jedoch generell noch keine derartige Pflicht\ndes Steuerberaters gegen sich selbst bestanden, denn der BGH habe\nerstmals mit Urteil vom 20.01.1982 (IV a ZR 314/80) die von ihm für\nRechtsanwälte entwickelte Rechtsprechung über die Verpflichtung zur\nBelehrung über mögliche Schadensersatzansprüche und deren\nVerjährung auf Steuerberater erstreckt. Dabei habe diese für\nSteuerberater vom BGH neu begründete Belehrungspflicht frühestens\nab Bekanntwerden der Entscheidung im Berufsstand der Steuerberater\nbestanden, d.h. nach der Veröffentlichung des Urteils in den für\nSteuerberater spezifischen Fachzeitschriften zuzüglich einer\nKarenzzeit von ein paar Wochen. In der insoweit für den\nSteuerberater maßgebenden Fachzeitschrift \"Deutsches Steuerrecht\",\ndie auch als Veröffentlichungsorgan der Bundessteuerberaterkammer\nfungiere, sei das Urteil im Heft 5 vom 15.05.1982 veröffentlicht\nworden. Unter Berücksichtigung einer Auslieferungszeit von knapp\neiner Woche und einer angemessenen Karenzzeit von 4 - 6 Wochen habe\nsomit die Entscheidung frühestens ab etwa Mitte Juli 1982 bekannt\nsein müssen. Zu dieser Zeit sei jedoch der Primäranspruch bereits\nverjährt und der Erblasser B. schon am 06.06.1982, damit vor\nEntstehen der Belehrungsfrist, verstorben gewesen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags\nder Parteien wird auf deren vor dem Landgericht gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nMit Urteil vom 20.12.1995 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Nach Ansicht des Landgericht sind die von den\nKlägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche gem. § 68\nStBerG, 188 Abs. 2 BGB verjährt. Das Landgericht hat hierzu\nausgeführt, daß der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 68\nStBerG spätestens im März 1980 mit der Scheckeinreichung durch\nHerrn K. entstanden sei, so daß die primäre Verjährungsfrist am\n01.03.1983 abgelaufen sei. Ein sekundärer Schadensersatzanspruch\nder Klägerinnen bestehe ebenfalls nicht. Der Erblasser B. habe zwar\ndie Klägerinnen nicht auf die drohende Verjährung eines\nSchadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Buchprüfungsarbeiten\nhingewiesen. Darin läge jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung\ndes Erblassers, die zu einem solchen sekundären Schadensersatz mit\nerneuter Verjährungsfrist hätte führen können. Entscheidend für die\nFeststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Erblassers\nsei, wann dieser von dem BGH-Urteil vom 20.01.1982 Kenntnis hatte\noder Kenntnis haben mußte. Dabei sei auf die Veröffentlichung\ndieses Urteils in der Fachzeitschrift \"Deutsches Steuerrecht\" vom\n15.05.1982 abzustellen, denn die Klägerinnen seien dem\nsubstantiierten Vortrag der Beklagten, diese Zeitschrift diene als\nVeröffentlichungsorgan der Bundessteuerberaterkammer und sei das\nmaßgebliche Veröffentlichungsorgan, nicht hinreichend\nentgegengetreten. Folglich komme es darauf an, ob dem Erblasser das\nBGH-Urteil vom 20.01.1982 nach der Veröffentlichung vom 15.05.1982\nbis zu seinem Versterben am 06.06.1982 bekannt geworden sei. Dies\nsei jedoch zu verneinen. Dem Erblasser sei eine Karenzzeit von\nmindestens einem Monat zuzubilligen, innerhalb derer er nicht\nschuldhaft gehandelt habe, wenn er von der neuen Entscheidung des\nBGH noch nicht Kenntnis genommen habe und seiner Hinweispflicht\nnicht nachgekommen sei und ihr auch nicht mangels Kenntnis vom\nBestehen einer solchen Pflicht habe nachkommen können. Diese\nKarenzzeit sei jedoch am Todestag des Erblasser noch nicht\nabgelaufen gewesen. Da andererseits die insoweit darlegungs- und\nbeweispflichtigen Klägerinnen nichts dafür vorgetragen hätten, aus\ndem sich ergebe, daß der Erblasser B. schon vor Ablauf der\nKarenzzeit Kenntnis von dem BGH-Urteil gehabt habe, könne nicht von\neiner schuldhaften Pflichtverletzung des Erblassers ausgegangen\nwerden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des\nLandgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n33\n\nGegen dieses ihnen am 08.01.1996 zugestellte Urteil wendet sich\ndie am 08.02.1996 eingelegte und - nach entsprechender\nFristverlängerung - rechtzeitig am 09.04.1996 begründete Berufung\nder Klägerinnen, mit der diese ihr Klagebegehren\nweiterverfolgen.\n\n34\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVortrags machen die Klägerinnen geltend, entgegen der Ansicht des\nLandgerichts könne von einer Verjährung ihrer - der Klägerinnen -\nSchadensersatzansprüche gegen Herrn B. nicht ausgegangen werden.\nNach richtiger Ansicht sei für den Beginn der dreijährigen\nVerjährungsfrist des § 68 StBerG das Datum des jeweiligen\nPrüfungsberichts maßgebend, weil erst hiermit das Gesamturteil über\nden Jahresabschluß gebildet werde und somit auch erst dann die\nTätigkeit des Steuerberaters beendet sei. Abzustellen sei damit für\nden Verjährungsbeginn auf den 01.08.1979, so daß die Verjährung mit\nAblauf des 01.08.1982 eingetreten wäre. Wollte man auf die Prüfung\nals solche abstellen, wäre hinsichtlich der primären\nSchadenersatzansprüche Verjährung Anfang Juni 1982 eingetreten.\nAufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1982 habe für\nden Erblasser B. die weitere Pflicht bestanden, die Klägerinnen auf\ndie drohende Verjährung der gegen ihn bestehenden\nSchadensersatzansprüche hinzuweisen. Dieser Pflicht habe der\nErblasser nicht genügt. Der hierdurch begründete sekundäre\nSchadensersatzanspruch habe wiederum eine dreijährige\nVerjährungsfrist in Gang gesetzt, die erst mit Ablauf des 1. August\n1985 bzw. Anfang Juni 1985 geendet habe. Angesichts des Verzichts\nder Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede, soweit nicht\nschon am 21.02.1985 Verjährung eingetreten sei, stünden somit den\nKlageansprüchen keine Einreden entgegen.\n\n35\n\nSoweit das Landgericht ausführe, ein sekundärer\nSchadensersatzanspruch habe nicht entstehen können, weil der\nErblasser in unverjährter Zeit keine Kenntnis davon habe nehmen\nmüssen, daß die geschilderte Hinweispflicht bestehe, sei dies nicht\nüberzeugend. Zwar habe der Bundesgerichtshof im Urteil vom\n27.11.1985 (BGHZ 86/290, 298) ausgeführt, daß der Steuerberater bis\nzum Bekanntwerden der Entscheidung aus dem Jahr 1982 nicht mit dem\nBestehen einer Belehrungspflicht habe rechnen müssen. Vorliegend\nhabe jedoch der Erblasser seine Pflicht trotz dieses Umstandes\nverletzt, weil ihm die Entscheidung von 1982 schon vor Ablauf der\nprimären Verjährungsfrist habe bekannt sein müssen. Er habe sich\nnämlich wie ein Rechtsanwalt auch in den zur Verfügung stehenden\nFachzeitschriften über den Stand der neueren Rechtsprechung\nunterrichten müssen. Diese Fachzeitschriften seien für einen\nSteuerberater, der - wie der Erblasser - größere Unternehmen berate\nund betreue, sämtliche einschlägigen Publikationen wie \"Der\nSteuerberater\", \"Deutsches Steuerrecht\", \"Wertpapier Mitteilungen\",\n\"Der Betrieb\", \" Der Betriebsberater\" und die NJW. Insbesondere die\nZeitschriften \"Der Steuerberater\" (StB), \"Der Betrieb\" (DB) und\n\"Wertpapier Mitteilungen\" (WM) gehörten zur Grundlektüre, weil sie\nüber die die Wirtschaft betreffende Rechtsprechung besonders\nschnell und umfassend unterrichteten. In den \"WM\" sei jedoch das\nUrteil vom 20.01.1998 schon am 27.03.1992, in der Zeitschrift \"StB\"\nam 25.04.1992 und in der Zeitschrift \"DB\" am 07.05.1992\nveröffentlicht worden.\n\n36\n\nSelbst bei Annahme der vom Landgericht dem Erblasser\nzugebilligten Karenzzeit von einem Monat wäre damit bei Lektüre der\n\"WM\" diese Frist schon am 27.04.1992, und damit deutlich vor\nVerjährungseintritt abgelaufen. Im übrigen könne nicht von einer\nsolch starren Frist ausgegangen werden. Es müsse vielmehr jeweils\nauf den Einzelfall abgestellt werden. Grundsätzlich sei es geboten\nund möglich, sich sofort nach Erscheinen einen Überblick über die\nin den einschlägigen Zeitschriften erschienene Rechtsprechung zu\nverschaffen. Im Ausnahmefall könne etwas anderes gelten und zu\neiner gewissen Karenzfrist führen, wenn besondere Umstände\nvorlägen. Ein solcher Vortrag der insoweit darlegungs- und\nbeweispflichtigen Beklagten fehle jedoch.\n\n37\n\nDie Klageforderungen seien im übrigen auch deshalb begründet,\nweil der Erblasser B. für das pflichtwidrige Verhalten seines\nSozius T. hafte. Der Zeuge T. habe aber aus den selben Gründen wie\nder Erblasser B. bis zum 06.06.1982 zwingend von dem Urteil des BGH\nvom 20.01.1982 Kenntnis erlangen müssen. Da zudem der Zeuge T. -\nunstreitig - in der Zeit von April bis Juni 1982 die Buchprüfung\nfür das Jahr 1981 vorgenommen habe, habe für ihn bis zum 06.06.1982\nauch begründeter Anlaß bestanden, seine früheren\nPrüfungstätigkeiten für die Unternehmen der Klägerinnen als Sozius\nvon Herrn B. zu überdenken. Dann aber wäre die Sozietät\nzwangsläufig auf ihre vorangegangenen Prüfungstätigkeiten und die\ndortigen Nachlässigkeiten gestoßen.\n\n38\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n39\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren\nerstinstanz-\n\n40\n\nlichen Schlußanträgen zu erkennen.\n\n41\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n43\n\nhilfsweise, ihnen nachzulassen, eine\nSicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als\nZoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu\nerbringen.\n\n44\n\nAuch die Beklagten wiederholen und ergänzen mit ihrem\nBerufungsvorbringen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind\ninsbesondere der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht die\nKlageforderungen als verjährt angesehen. Beginn der\nPrimärverjährung sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht\nder 01.08.1979, sondern der 01.06.1979, denn die Klägerinnen\nsiedelten selbst ein Fehlverhalten des Erblassers B. im Mai 1979\nan. Der Erblasser habe aber vor dem Ablauf der dreijährigen\nprimären Verjährungsfrist am 31.05.1982 bzw. bis zu seinem Tode am\n06.06.1982 weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n20.01.1982 zur Kenntnis genommen noch von Rechts wegen zur Kenntnis\nnehmen müssen. Gleiches gelte für den Zeugen T.. Die Anforderungen\nder Klägerinnen an die von einem Steuerberater durchzuarbeitenden\nFachzeitschriften seien lebensfremd und übersteigerten die an einen\nSteuerberater zu stellenden Sorgfaltsmaßstäbe. Rein juristische\nZeitschriften wie die WM, NJW und VersR schieden ohnehin aus, denn\nes gehe bei dem Erblasser und den Zeugen T. um Steuerberater, nicht\naber um Wirtschaftsprüfer und erst recht nicht um Rechtsanwälte. Es\nhabe aber auch hinsichtlich der anderen von den Klägerinnen\nangeführten Zeitschriften bis auf die Zeitschrift DStR keine\nVerpflichtung des Erblassers B. und des Zeugen T. bestanden, diese\nzeitnah durchzuarbeiten. Den Steuerberater treffe zwar nach\neinhelliger Meinung eine Fortbildungspflicht über die aktuelle\nEntwicklung. Angesichts der Vielzahl von ständigen Änderungen und\nVeröffentlichungsquellen dürfe er sich aber darauf beschränken,\ndieser Verpflichtung durch regelmäßige Lektüre des\nBundessteuerblatts sowie der Zeitschrift DStR als dem Organ der\nBundessteuerberaterkammer zu genügen. Ein Kennenmüssen des\nBGH-Urteils vom 20.01.1982 durch die Lektüre der Zeitschriften StB,\nDB und BB scheide demnach aus. Hinzu komme, daß es vorliegend nicht\num eine Änderung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehe,\nsondern um eine Änderung in der Rechtsprechung des BGH. Änderungen\nin der zivilrechtlichen Rechtsprechung würden jedoch von den\nSteuerberater - und dies mit Recht - nachrangig zur Kenntnis\ngenommen.\n\n45\n\nSchließlich sei zu berücksichtigen, daß jedem Steuerberater eine\ngewisse Karenzzeit zur Umsetzung einer Rechtsprechungsänderung\neinzuräumen sei. Das Landgericht habe diese im Streitfall\nzutreffend mit einem Monat bemessen. Die demnach maßgebliche\nMonatsfrist sei jedoch bezogen auf die relevante Veröffentlichung\ndes BGH-Urteils vom 20.01.1982 in der DStR mit Erscheinungsdatum\nvom 15.05.1992 bei dem Tod des Erblassers B. am 06.06.1982 noch\nnicht abgelaufen gewesen. Gleiches gelte im übrigen auch, falls auf\ndie Zeitschrift \"Der Betrieb\" zurückzugreifen sein sollte, die am\n07.05.1982 mit der Veröfffentlichung des in Rede stehenden\nBGH-Urteils erschienen sei. Bei dem Erscheinungsdatum der\nZeitschrift \"Der Steuerberater\" vom 25.04.1982 sei wiederum zu\nberücksichtigen, daß in der Zeit nach diesem Erscheinungsdatum bis\nzum Tod des Erblassers B. gleich mehrere Feiertage gelegen hätten,\ndie nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH VersR 1979/232,\n233 dazu führen, daß ein längerer Aufarbeitungszeitraum für\naktuelle Entscheidungen zugestanden werden müsse. Hierbei sei\nzusätzlich der schon angeführte Gesichtspunkt zu beachten, daß\nEntscheidungen der Zivilgerichte mit Nachrang zu bearbeiten\nseien.\n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nParteien wird auf deren in der zweiten Instanz gewechselten\nSchriftsätze und die damit zu den Akten gereichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n47\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.\nsowie durch Einholung von Auskünften der Steuerberaterkammer Köln.\nWegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird verwiesen auf die\nSitzungsniederschrift vom 10.06.1998 (Bl. 313 f. d. A.) über die\nZeugenvernehmung sowie auf die Stellungnahmen der\nSteuerberaterkammer Köln vom 26.01.1998 (Bl. 293 f. GA) und vom\n19.05.1998 (Bl. 309 f. GA). Weiterhin wird verwiesen auf die\nSchreiben der Verlage der Zeitschriften \"Deutsches Steuerrecht\"\n(Bl. 275 GA) und \"Der Steuerberater\" (Bl. 289 GA).\n\n48\n\nDie Akten 6 U 6/89 OLG Köln und 6 U 72/92 OLG Köln lagen vor und\nsind mit dem Einverständnis beider Parteien in der Berufungsinstanz\nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n50\n\nDas Rechtsmittel der Klägerinnen ist zulässig, bleibt aber in\nder Sache ohne Erfolg.\n\n51\n\nDas Klagebegehren ist auch nach dem zweitinstanzlichen\nVorbringen der Klägerinnen nicht begründet.\n\n52\n\nDie Beklagten berufen sich gegenüber den gegen sie als Erben des\nHerrn H. B. geltend gemachten Schadensersatzforderungen der\nKlägerinnen zu Recht gem. §§ 222 Abs. 1 BGB, 68 StBerG auf\nVerjährung dieser Ansprüche.\n\n53\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Klägerinnen auf\nErsatz der ihnen im Zeitraum von Juni 1979 bis einschließlich\nFebruar 1980 durch pflichtwidrige Erfüllung des zunächst dem\nErblasser B. und dann ab 01.01.1980 der Sozietät B./T. erteilten\nPrüfungs- und Berichtsaufträge entstandenen Schäden kommt nur der\nGesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Andere\nAnspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte,\nsind nicht ersichtlich und werden von den Klägerinnen auch nicht\ngeltend gemacht. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen\nSteuerberater, wie sie vorliegend in Rede stehen, verjähren gem. §\n68 StBerG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch\nentsteht, wobei es ausreicht, wenn der Ersatzanspruch nur im Wege\neiner Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, und es nicht\nauf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Bestehen des\nErsatzanspruchs ankommt (vgl. z.B. BGH WM 1986/261 f.; BGH WM\n1995/1450 f.). Der Erblasser B. bzw. sodann die Sozietät B./T. sind\nvon den Klägerinnen jeweils jährlich mit der Prüfung der\nBuchführung des betreffenden Geschäftsjahres und der\nBerichterstattung hierüber beauftragt worden (vgl. dazu den\nunbestrittenen Vortrag der Klägerinnen in der Klageschrift Bl. 5 GA\nsowie die Feststellungen des Senats auf Seite 3 des Urteils vom\n12.01.1990, Bl. 842 der Beiakte 6 U 6/89 OLG Köln). Jede\npflichtwidrige Erfüllung eines jeden Einzelauftrags löste folglich\neine neue Verjährungsfrist für die sich daraus ergebenden\nSchadensersatzansprüche der Klägerinnen aus, wie bereits auf Bl.\n52/53 des Senatsurteils vom 12.01.1990 im Vorverfahren 6 U 6/89 (=\nBl. 891, 892 der Beiakte 6 U 6/89 OLG Köln) ausgeführt. Es kann\ndahinstehen, ob man dabei für den Beginn der Verjährungsfrist der\nRegreßansprüche der Klägerinnen auf den Beginn der jeweiligen\njährlichen Buchprüfungsarbeiten der Prüfer abstellt, oder den\nZeitpunkt der Unterzeichnung des Prüfungsberichts mit den\nentsprechenden (in der Klageschrift sowie im Tatbestand des\nSenatsurteils vom 12.01.1990 im Verfahren 6 U 6/89 im einzelnen\ndargestellten) Angaben und Testaten zur Art und Weise der\nDurchführung der Prüfung und deren Ergebnis hierfür als maßgeblich\nansieht bzw. der Auffassung ist, daß die Verjährung jeweils erst\nmit der Übergabe der jährlichen Prüfungsberichte durch Herrn B.\nbzw. durch die Sozietät B./T. an die Klägerinnen begonnen hat.\nBezogen auf jeden dieser Zeitpunkte war jedenfalls die dreijährige\nFrist der sog. Primär-Verjährung des § 68 StBerG für die\nErsatzansprüche der Klägerinnen wegen des im Streitfall\neingeklagten Schadens für die Zeit von Juni 1979 bis Februar 1980\nam 21.02.1985 verstrichen. Nur hinsichtlich der an diesem Zeitpunkt\n(21.02.1985) noch nicht verjährten Ansprüche haben jedoch die\nBeklagten bis zum 31.05.1995 auf die Geltendmachung der\nVerjährungseinrede verzichtet. Die von den Klägerinnen im\nvorliegenden Verfahren am 12.05.1995 bei Gericht eingereichte und\nam 23./24.05.1995 erhobene Klage konnte daher weder den Lauf der\nPrimär-Verjährungsfrist unterbrechen noch wären die Beklagten im\nHinblick auf den von ihnen erklärten Verzicht auf die Einrede der\nVerjährung insoweit gehindert, die Leistung des von den Klägerinnen\ngeforderten Schadensersatzes gem. § 222 Abs. 1 BGB zu\nverweigern.\n\n54\n\nDavon gehen auch die Klägerinnen bei ihren Ausführungen aus,\nmeinen aber, es habe bereits vor dem Tod des Erblassers B. ein sog.\nSekundäranspruch gegen den Erblasser bestanden, der am 21.02.1985\nnoch nicht verjährt gewesen sei und für den folglich die Beklagten\nals Erben des Herrn B. gem. § 1967 BGB hafteten. Eine derartige\nSekundärhaftung des Erblasser B. war jedoch nicht gegeben.\n\n55\n\nDer wie der Primäranspruch gem. § 68 StBerG in drei Jahren\nverjährende Sekundäranspruch verpflichtet den Steuerberater gem. §\n249 BGB, seinen Auftraggeber so zu stellen, als wäre die\n(Primär-)Verjährung des Regreßanspruchs nach § 68 StBerG nicht\neingetreten. Der Anspruch entsteht, wenn es der Steuerberater vor\nAblauf der Primär-Verjährungsfrist schuldhaft unterläßt, seinen\nMandanten rechtzeitig auf die Möglichkeit einer eigenen\nRegreßhaftung und die dafür maßgebliche Verjährungsregelung\nhinzuweisen. Dabei ist von einem gem. § 276 BGB schuldhaften\nHandeln des Steuerberaters auszugehen, wenn dieser entweder sein\neigenes Verhalten trotz begründeten Anlasses nicht überprüft oder\nbei einer solchen Prüfung seinen Fehler übersehen hat, obwohl ihn\nein sorgfältiger Steuerberater erkennen konnte und mußte, oder weil\ner zwar eine Haftpflicht erkannt, aber dennoch den gebotenen\nHinweis unterlassen hat (BGH NJW 1982/1285 f.; BGH WM 1986/261 f.;\nBGH WM 1995/1450, 1452 mit weit. Nachw.). Die Darlegungs- und\nBeweislast dafür, daß ihn an der objektiven Verletzung seiner\nsekundären Hinweispflicht kein Verschulden trifft, liegt bei dem\nSteuerberater (BGH WM 1995/1450, 1452). Im Hinblick darauf, daß es\nvorliegend um Vorgänge im Jahr 1982 geht ist zudem zu beachten, daß\nbis zum Bekanntwerden des grundlegenden, erstmals die bis dahin nur\nfür Rechtsanwälte geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung\nauch auf den Steuerberater für anwendbar erklärenden Urteils des\nBGH vom 20.01.1982 (A.Z.: IVa ZR 283/80, abgedruckt u.a. in NJW\n1982/1285) ein Steuerberater nicht schuldhaft seine verkehrsübliche\nSorgfaltspflicht verletzte, wenn er seinen Mandanten nicht\nbelehrte, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des\nBestehens einer solchen Pflicht nicht bekannt sein mußte und ihm\ndeshalb sein Irrtum über das Nichtbestehen der Pflicht nicht\nanzulasten ist (vgl. BGH NJW 1986/1162, 1163).\n\n56\n\nEine \"eigene\" Sekundärhaftung des Erblassers B. nach diesen\nGrundsätzen kommt nicht in Betracht, selbst wenn man zugunsten der\nKlägerinnen davon ausgeht, daß die Primär-Verjährungsfrist für die\nSchadensersatzansprüche der Klägerinnen bei dem Tod des Erblassers\nnoch nicht verstrichen war. Eine Sekundärhaftung des Erblasser B.\nscheitert bereits daran, daß dem Sachvortrag der Klägerinnen oder\ndem Akteninhalt im übrigen weder eine Kenntnis des Herrn B. von der\nFehlerhaftigkeit seiner oder der von dem Zeugen T. in den\nUnternehmen der Klägerinnen durchgeführten Prüfungen sowie der\nentsprechenden Prüfungsberichte und Testate zu entnehmen ist, noch\ndie Ausführungen der Klägerinnen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß\nder Erblasser B. in der Zeit ab dem 20.01.1982 begründeten Anlaß\nfür eine Überprüfung dieser Tätigkeiten und Berichte gehabt hätte.\nDer Senat hat hierauf mehrfach in den mündlichen Verhandlungen\nhingewiesen, ohne daß die Klägerinnen ihren Vortrag ergänzt haben.\nVielmehr haben die Klägerinnen in der letzten Berufungsverhandlung\nauf den erneuten Hinweis des Senats hin selbst die Auffassung\nvertreten, daß ein solcher konkreter Anlaß für den Erblassers nicht\nbestanden habe und die Voraussetzungen für eine eigene\nSekundärhaftung des Erblassers B. aus diesem Grund nicht erfüllt\nseien.\n\n57\n\nEs könnte deshalb - auch nach Ansicht der Klägerinnen - nur ein\nin der Person des Zeugen T. entstandener Sekundäranspruch, für den\nder Erblasser B. als Partner der Sozietät B./T. als Gesamtschuldner\nhaften würde (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57.\nAufl., § 425 BGB Rd. 8), der Klage im Hinblick auf der\nVerjährungseinrede der Beklagten zum Erfolg verhelfen.\nVoraussetzung hierfür wäre entsprechend den oben angeführten\nGrundsätzen, daß der Zeuge T. noch vor dem Tod von Herrn B. am\n06.06.1982 von der Entscheidung des BGH vom 20.01.1982 zur\nSekundärhaftung des Steuerberater Kenntnis erlangt hat oder bei der\ngebotenen Sorgfalt von diesem Urteil hätte Kenntnis haben müssen,\nweiterhin daß der Zeuge T. noch vor dem Tod des Erblasser B. (und\nvor Ablauf der Primär-Verjährungsfrist) begründeten Anlaß hatte,\nseine früheren Prüfungsarbeiten bei den Klägerinnen und auch die\ndazu erteilten Abschlußberichte zu überdenken und dabei die Mängel\ndieser Prüfungen und Abschlußberichte zu erkennen. Eine\nSekundärhaftung des Zeugen T. für die Schadenszeiträume, um die es\nim vorliegenden Rechtsstreit geht, für die Monate Juni 1979 bis\neinschließlich Februar 1980, scheitert jedoch bereits aus folgenden\nGründen:\n\n58\n\nEin Sekundäranspruch kann nur gegenüber einem Steuerberaters\nentstehen, gegen den zunächst ein Primäranspruch des Mandanten\ngerichtet war, denn nur den dem Primäranspruch ausgesetzten\nSteuerberater kann eine Hinweispflicht auf seine mögliche Haftung\ngegenüber dem Mandanten und den Ablauf der Primär-Verjährungsfrist\nfür einen Regreßanspruch des Mandanten treffen. Die Prüfungen der\nBuchführung der Klägerinnen im Mai 1979 (für das Geschäftsjahr\n1978), die nach Ansicht der Klägerinnen bei ordnungsgemäßer\nErfüllung des damals noch allein Herrn B. erteilten\nPrüfungsauftrags schon \"per se\" dazu geführt hätten, daß die\nManipulationen des Buchhalters K. aufgehört hätten und es ab Juni\n1979 zu keinen weiteren Schäden der Klägerinnen durch die\nStraftaten des Herrn K. gekommen wäre, hat der Zeuge T. als\nAngestellter des Erblasser B., somit als dessen Erfüllungsgehilfe\nim Sinne von § 278 BGB durchgeführt. Herr B. wird auch allein als\nVerfasser des Abschlußberichts für das Geschäftsjahr 1978 genannt\nund hat diesen auch allein unterzeichnet (vgl. dazu Anlagen K 1 und\nK 4, Bl. 1 und Bl. 19 des Anlagehefters). Ein vertraglicher\nSchadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung des dem\nErblasser B. erteilten Prüfungs- und Berichtsauftrags richtete sich\nfolglich trotz der von dem Zeugen T. dazu im Jahr 1979\nvorgenommenen Prüfungstätigkeiten allein gegen den Erblasser, denn\nregelmäßig entstehen keine vertraglichen Ansprüche gegen den\nErfüllungsgehilfen und es sind im Streitfall auch keine greifbaren\nAnhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Eigenhaftung des\nZeugen T. für diese Handlungen als Erfüllungsgehilfe des Herrn B.\nbegründen könnten (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, Bürgerliches\nGesetzbuch, 57. Auflage, § 276 BGB Rd. 93 ff). Eine Sekundärhaftung\ndes Zeugen T. kann sich daher nur aus den von dem Zeugen nach dem\n01.01.1980 - nach Begründung der Sozietät B./T. - als\neigenverantwortlicher Sozietätspartner des Erblassers B.\ndurchgeführten Prüfungen bei den Klägerinnen ergeben. Nach dem\nübereinstimmenden Vortrag der Parteien fanden die Prüfungsarbeiten\ndes Zeugen T. (für das Geschäftsjahr 1979) im Jahr 1980 im Monat\nMärz statt. Damit liegen jedoch diese Tätigkeiten des Zeugen T.\nzeitlich nach dem Schadenszeitraum, um den es im vorliegenden\nRechtsstreit geht. Diese Prüfungshandlungen des Zeugen T. konnten\ndamit nicht mehr den Schaden abwenden, wie er von den Klägerinnen\nim vorliegenden Rechtsstreit definiert und den Klageforderungen\nzugrunde gelegt wird, daß nämlich der Buchhalter K. bei\nordnungsgemäßer Durchführung der Prüfungshandlungen durch den\nErblasser B. bzw. durch den Zeugen T. und der Beachtung der sich\ndaraus ergebenden Hinweispflichten der Prüfer gegenüber den\nKlägerinnen (vgl. dazu den Vortrag der Klägerinnen in der\nKlageschrift Bl.10 ff der Klage = Bl. 10 ff GA) seine Straftaten\nbeendet hätte. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind\njedoch \"nur\" die den Klägerinnen bis einschließlich Februar 1980\nentstandenen Schäden.\n\n59\n\nIst schon aus den vorliegenden Gründen eine Sekundärhaftung des\nZeugen T. nicht gegeben, die den Klageforderungen trotz der\nVerjährungseinrede der Beklagten zum Erfolg verhelfen könnte, kommt\nnoch hinzu, daß auch die bereits angeführten Voraussetzungen für\neine solche Haftung des Zeugen bis zum Tod des Erblasser B.\n(06.06.1982) nicht erfüllt waren, selbst wenn die\nPrimär-Verjährungsfrist bei dem Tod des Herrn B. noch nicht\nabgelaufen gewesen sein sollte. Nach den dargestellten Grundsätzen\nsetzt das Entstehen des Sekundäranspruchs der Klägerinnen voraus,\ndaß der Zeuge T. noch vor dem 06.06.1982 Kenntnis von dem\nBGH-Urteil vom 20.01.1982 erlangt hatte bzw. bei der gebotenen\nSorgfalt hätte erlangen können und müssen, weiterhin, daß er in\ndieser Zeit auch begründeten Anlaß hatte, seine früheren\nPrüfungstätigkeiten für die Klägerinnen daraufhin zu untersuchen,\nob diese zu einer Schädigung der Klägerinnen hatten führen können\nbzw. ob ihm in dieser Zeit die Fehlerhaftigkeit seiner früheren\nPrüfung als Sozietätsmitglied bekannt war.\n\n60\n\nDas Urteil des BGH vom 20.01.1982, mit dem erstmals die\nGrundsätze der sog. Sekundärhaftung auch für den Steuerberater als\nmaßgeblich erachtet wurden, ist 1982 vielfach veröffentlicht\nworden, u.a. unstreitig in folgenden Fachzeitschriften:\n\n61\n\nWertpapier Mitteilungen (WM) im Heft vom 27.03.1982\n\n62\n\nDer Steuerberater im Heft vom 25.04.1982 (mit Aufsatz\n\n63\n\nvon Späth)\n\n64\n\nDie Wirtschaftsprüfung im Heft vom 01.05.1982\n\n65\n\nDer Betrieb im Heft vom 07.05.1982\n\n66\n\nDeutsches Steuerrecht im Heft vom 15.05.1982.\n\n67\n\nDarüber hinaus wurde über dieses Urteil in dem Mitteilungsblatt\nder Steuerberaterkammer Köln vom März 1982 berichtet (vgl. Bl. 310\nd u. 310 l GA), das nach Auskunft der Steuerberaterkammer Köln vom\n19.05.1998 (Bl. 310) in der zweiten Hälfte des Monats April 1982 an\nalle Kammermitglieder (damit auch an den Zeugen T.) ausgeliefert\nworden ist.\n\n68\n\nDie vorgenannten Zeitschriften wurden bis auf die Zeitschrift\n\"WM\" im ersten Halbjahr 1982 von der Sozietät B./T. bezogen, wie\nvon den Beklagten vorgetragen und vom Zeugen T. bei seiner\nVernehmung bestätigt. Dabei kann der fehlende Bezug der \"WM\" dem\nZeugen T. bzw. der Sozietät B./T. nicht bereits als Sorgfaltsfehler\nzur Last gelegt werden; gleiches gilt für die von den Klägerinnen\nangeführten Zeitschriften wie NJW oder VersR. Die vorgenannten\nZeitschriften sowie die zahlreichen weiteren Fachzeitschriften, die\ndie Sozietät darüber hinaus nach den unbestrittenen Angaben der\nBeklagten auf Bl. 2 (Bl. 185 GA) ihres Schriftsatzes vom 05.02.1997\nin der damaligen Zeit bezogen hat (\"Bundessteuerblatt,\nEntscheidungen der Finanzgerichte, Der Betriebsberater, Steuer und\nWirtschaft, Finanzrundschau, Neue Wirtschaftsbriefe, GmbH\nRundschau, Die Steuerberatung, Umsatzsteuerrundschau\" sowie zwei\noder drei Zeitschriften zum Insolvenzrecht), decken einen so weiten\nBereich ab, daß es schon konkreter Angaben der Klägerinnen - zumal\nauch im Hinblick auf die Ausführungen der Steuerberaterkammer Köln\nin deren Stellungnahmen vom 26.01.1998 (Bl. 293 f. GA) und\n19.05.1998 (Bl. 309 f. GA) - bedurft hätte, warum der konkrete\nTätigkeitsbereichs der Sozietät B./T. zum damaligen Zeitpunkt den\nBezug weiterer Zeitschriften erforderte. An einem solchen Vortrag\nder Klägerinnen fehlt es jedoch.\n\n69\n\nEs ist deshalb von den oben genannten Zeitschriften \"Der\nSteuerberater\", \"Wirtschaftsprüfung\", \"Der Betrieb\", \"Deutsches\nSteuerrecht\" sowie von dem Mitteilungsblatt der Steuerberater Köln\nmit den jeweils dazu genannten Erscheinungsdaten auszugehen, denn\nErscheinungsdaten der anderen von der Sozietät B./T. damals\nbezogenen Zeitschriften (noch dazu Erscheinungsdaten, die früher\nliegen), sind von den insoweit darlegungspflichtigen Klägerinnen\nnicht vorgetragen worden. Der pauschale Hinweis der Klägerinnen\nz.B. im Schriftsatz vom 09.07.1998 (Bl. 332), daß das Urteil des\nBGH vom 20.01.1982 damals \"in aller Munde war\", ist nicht geeignet,\neinen solchen Vortrag zu ersetzen. Der Zeuge T. hat bei seiner\nVernehmung durch den Senat zunächst schon angesichts der seit 1982\nbis zur Vernehmung verstrichenen Zeit überzeugend erklärt, daß er\nheute nicht mehr sagen könne, wann er das in Rede stehende Urteil\ndes BGH zur Kenntnis genommen habe. Er hat sodann den\norganisatorischen Ablauf in der Sozietät B./T. in bezug auf die\nZeitschriften nebst Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Köln\ngeschildert, weiterhin, welche Zeitschriften damals angesichts\nseines stärker betriebswirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs für ihn\nim Vordergrund gestanden haben, nämlich: Der Betrieb, Der\nBetriebsberater, Finanzrundschau, Deutsche Steuerzeitung und Der\nSteuerberater. Hinzu kam die Zeitschrift \"Deutsches Steuerrecht\",\ndie der Zeuge nach seiner Bekundung zwar weniger bevorzugte, die er\naber dennoch - im Einklang mit den vom Senat eingeholten\nStellungnahmen der Steuerberaterkammer Köln - zu den\nPflichtlektüren eines Steuerberaters zählte. Der Senat ist von der\nRichtigkeit dieser Bekundungen des Zeugen T. sowohl nach dem\npersönlichen Eindruck von dem Zeugen als auch nach dem Inhalt\nseiner Aussage überzeugt. Der Zeuge T. war ersichtlich bemüht, die\ndamaligen Vorgänge soweit wie möglich aufzuklären. Nach der\nDarstellung des Zeugen gingen die Zeitschriften zunächst an den\nErblasser B., dann zurück an das Sekretariat; von dort holte sie\nsich der Zeuge T. ab. Damit gelangten die Zeitschriften bei Eingang\nbei der Sozietät nicht sofort zu dem Zeugen T., sondern es\nverstrich bereits eine gewisse Zeit zwischen dem Eingang der\nZeitschriften bei der Sozietät und der Möglichkeit für den Zeugen\nT., davon Kenntnis zu nehmen.\n\n70\n\nBei der Prüfung, ab wann der Zeuge T. bei sorgfältiger\nArbeitsweise von der BGH-Entscheidung vom 20.01.1982 hätte Kenntnis\nnehmen können und müssen, ist darüber hinaus angemessen dem Umstand\nRechnung zu tragen, daß Steuerberater ebenso wie Rechtsanwälte\nregelmäßig angesichts ihrer täglichen Arbeit kaum in der Lage sein\nwerden, sich sofort mit den Fachzeitschriften und der Fülle der\ndort referierten Entscheidungen auseinanderzusetzen. Häufig können\nzudem die Fachzeitschriften wegen des Andrangs der zu erledigenden\nGeschäfte zunächst nur darauf durchgesehen werden, ob sie\nEntscheidungen oder sonstige Mitteilungen enthalten, die für die\ngerade aktuell zu bearbeitenden Fragen von Bedeutung sind, während\nder übrige Inhalt erst zu einer späteren Zeit durchgearbeitet\nwerden kann. Bei lebensnaher Betrachtung und angemessener\nBerücksichtigung dieser Gegebenheiten ist daher im Einklang mit der\nRechtsprechung dem Steuerberater ebenso wie einem Rechtsanwalt eine\ngewisse Karenzzeit für die Kenntnisnahme der für seinen\nArbeitsbereich relevanten höchstrichterlichen Entscheidungen\nzuzubilligen, innerhalb dessen es ihm nicht als Verschulden\nanzurechnen ist, wenn ihm zu dieser Zeit diese Entscheidungen noch\nnicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BGH NJW 1958/825, BGH NJW\n1964/2058; BGH VersR 1979/232 ; OLG Düsseldorf VersR 1980/359).\n\n71\n\nIm Streitfall kommt hinzu, daß es bei dem Urteil des BGH vom\n20.01.1982 um eine Entscheidung ging, mit der erstmals in\nAbweichung der bis dahin letztlich einhelligen Meinung der\nRechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Darstellung zum\nMeinungsstand bis 1982 in BGH NJW 1985/2250) die Grundsätze des\nsog. Sekundäranspruchs auch für den Steuerberater bejaht worden\nist. Eine solche über den damals konkret entschiedenen Fall\nhinausführende grundlegende Entscheidung bedarf nicht nur der\nKenntnisnahme, sondern auch der Umsetzung dergestalt, daß ihre\nKonsequenzen für den eigenen Arbeitsbereich und alle in Betracht\nkommenden, in der Entscheidung aber noch nicht konkret\nangesprochenen Fallgestaltungen bedacht werden müssen. Dies\nerfordert dann, wenn es - wie im Streitfall - um eine völlig andere\nKonstellation geht, als sie in dem erwähnten Urteil vom 20.01.1982\nzu Entscheidung stand, ein sorgfältiges Bedenken und Abwägung. Auch\ndie Anmerkung von Meßmer zu dem Urteil in der Zeitschrift\n\"Deutsches Steuerrecht\" vom 15.05.1982 (dort S. 299) und der\nAufsatz von Späth in der Zeitschrift \"Der Steuerberater\" vom\n25.04.1982 (S. 92 ff. der Zeitschrift) zu dem BGH-Urteil vom\n20.01.1982 geben zu erkennen, daß nunmehr erst die Diskussion\ndarüber einsetzte, welche Konsequenzen im einzelnen diese\nEntscheidung des BGH für den Steuerberater hatte.\n\n72\n\nDie Klägerinnen machen deshalb schon aus den vorgenannten\nGründen zur Stützung ihrer Ansicht von einer sehr frühen\nKenntnisnahme des BGH-Urteils vom 20.01.1982 durch den Zeugen T.\nohne Erfolg geltend, daß in den Zeitschriften \"Der Steuerberater\"\n(vom 25.04.1982) und \"Deutsches Steuerrecht\" (vom 15.05. 1982)\numfangreich und herausgestellt über die Entscheidung des BGH\nberichtet worden sei und die Artikel auch drucktechnisch\nhervorgehoben gewesen seien, zudem das Urteil des BGH ebenfalls in\nder von dem Zeugen T. favorisierten Zeitschrift \"Der Betrieb\" vom\n07.05.1982 an exponierter Stelle abgedruckt gewesen sei. Diese\nUmstände sind auch bei Zugrundelegung der von einem Steuerberater\nzu erwartenden Sorgfalt nicht dergestalt, daß sie im konkreten Fall\nzwingend, d.h. ungeachtet der oben angeführten Erwägungen für die\nZubilligung einer Karenzzeit von etwa 4 - 6 Wochen für die\nKenntnisnahme von dem BGH-Urteil vom 20.01.1982 zu der von den\nKlägerinnen bereits für Anfang bis Mitte Mai 1982 unterstellten\nKenntnis des Zeugen T. von diesem Urteil führen. Soweit die\nKlägerinnen in diesem Zusammenhang auch auf das Mitteilungsblatt\nder Steuerberaterkammer Köln hinweisen, dessen Heft mit der\nBerichterstattung über das BGH-Urteil vom 20.01.1982 bereits in der\nzweiten Monatshälfte April 1982 an die Kammermitglieder\nausgeliefert worden ist, ist den Klägerinnen zudem\nentgegenzuhalten, daß der Bericht über das Urteil vom 20.01.1982 in\ndem Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Köln sehr knapp\ngehalten ist und letztlich kaum Aufschluß darüber gibt, wann der\nsog. Sekundäranspruch entsteht. In diesem Zusammenhang ist auf Bl.\n310 f GA sowie den nichtssagenden und auch nicht auffällig\nherausgestellten Hinweis auf das Urteil unter der Nr. IV.24. im\nInhaltsverzeichnis des Mitteilungsblatts (Bl.310 d GA) \"Verjährung\nvon Schadensersatzansprüchen (§ 68 StBerG)\" hinzuweisen, der nicht\nerkennen läßt, daß es hier um eine grundlegend neue Entscheidung\nmit weitgehenden Konsequenzen für den Steuerberater zur Verjährung\ngeht. Ein solcher Hinweis ist nicht geeignet, zu einer sofortigen\nLektüre dieser Entscheidung zu veranlassen. Auch die\nBerichterstattung über das BGH-Urteil in der Zeitschrift \"Die\nWirtschaftsprüfung\" vom 01.05.1982 (vgl. Bl. 245 GA) ist nur sehr\nknapp gehalten und gibt in ihrem hervorgehobenen Hinweis den\nkonkreten Inhalts des Urteils und seine grundlegende Bedeutung\nnicht zu erkennen, so daß - ersichtlich auch die Klägerinnen -\nnicht auf diese Zeitschrift abstellen.\n\n73\n\nSchließlich muß bei der Prüfung eines Sekundäranspruchs der\nKlägerinnen zusätzlich zu der erörterten Karenzzeit beachtet\nwerden, daß ein solcher Sekundäranspruch nicht schon allein mit der\nKenntnisnahme des erwähnten BGH-Urteils durch den Zeugen T.\nentstehen konnte, sondern weitere Voraussetzung ist, daß der Zeuge\nin der Zeit zwischen dieser Kenntnisnahme und dem 06.06.1982 auch\neinen begründeten Anlaß haben mußte, die Fehlerhaftigkeit seiner\nfrüheren Prüfung bei den Klägerinnen im Jahr 1980 und eine sich\ndaraus ergebende mögliche Schädigung der Klägerinnen zu erkennen.\nUnstreitig war zwar der Zeugen T. in den Monaten April bis Juni\n1982 wiederum mit der Prüfung der Buchführung der Klägerinnen\nbefaßt. Diese Prüfung erstreckte sich jedoch auf die Vorgänge des\nGeschäftsjahrs 1981. Auch wenn die Prüfungen des Zeugen T. - wie\nvom Senat im Vorverfahren 6 U 6789 festgestellt - stets in\nderselben Weise abliefen, mußte sich ihm bei der Lektüre des\nBGH-Urteils vom 20.01.1982 mit dem dort völlig anderen zur\nEntscheidung stehenden konkreten Fall jedenfalls nicht sofort\nunmittelbar aufdrängen, daß er damit auch zu einer Überprüfung\nschon bereits abgeschlossener Vorgänge verpflichtet war. Daß jedoch\nder Zeuge T. damals die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Prüfungen\npositiv kannte, ist nicht ersichtlich. Weder der Sachvortrag der\nKlägerinnen noch der Akteninhalt im übrigen (einschließlich der\nVorverfahren) ergeben ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige\nAnnahme.\n\n74\n\nDiese Erwägungen sowie die anderen genannten Umstände unter\nBeachtung dessen, daß keine überspannten und lebensfremden\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des Steuerberater gestellt\nwerden dürfen, führen im Streitfall dazu, daß ein schon vor dem Tod\ndes Erblasser B. gegen den Zeugen T. begründeter Sekundäranspruchs\nder Klägerinnen nicht angenommen werden kann. Die Zeitpunkte, in\ndenen erstmals von einer Kenntnisnahme des Urteils durch den Zeugen\nT. auszugehen ist , weil Zugang zu den Zeitschriften bestand und\ndie insoweit ihm zuzubilligende Karenzfrist einschließlich der\neinem sorgfältig arbeitenden Steuerberater ebenfalls\nzuzubilligenden Frist für die geistige Umsetzung der Entscheidung\nund Anwendung auf den konkreten Fall verstrichen ist, liegen nicht\nnoch innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums, der durch den Tod\ndes Erblassers B. (06.06.1982) begrenzt wird. Ein evt. später gegen\nden Zeugen T. entstandener Sekundäranspruch der Klägerinnen konnte\njedoch nicht mehr zu einer Haftung des Erblassers B. für seinen\nSozietätspartner T. und damit auch nicht zu einer Haftung der\nBeklagten als Erben des Herrn B. führen.\n\n75\n\nSind damit die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der\nKlägerinnen gem. § 68 StBerG verjährt, kommt es auf die übrigen\nStreitpunkte der Parteien zum Grund und zur Höhe der\nKlageforderungen nicht an.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§\n97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Beschwer der Klägerinnen war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nentsprechend dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit\nfestzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-04/6-u-82-96","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-04/6-u-82-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309104","retrieved":"2026-07-09 03:38:30.470039+00:00"}}