{"status":"available","doknr":"OLD309116","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0903.12U202.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-03","aktenzeichen":"12 U 202/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger erwarben von der Beklagten durch notariellen Vertrag\nvom 9. März 1993 vor Notar Dr. B. in K. eine im Erdgeschoß des\nHauses A. in K. gelegene Eigentumswohnung mit Garage und das\nSondereigentum an weiteren, im Souterrain gelegenen Räumen zu einem\nKaufpreis von 455.000,- DM. Die Parteien gingen übereinstimmend\ndavon aus, daß die im Souterrain gelegenen Räume als Wohnräume\nverkauft wurden; der Notar machte im Beurkundungstermin jedoch\ndarauf aufmerksam, daß die Räumlichkeiten im Keller im Teilungsplan\nnicht als Wohnung ausgewiesen seien. Zu der bisherigen Nutzung\nerklärte die Beklagte in Ziff. III des notariellen\nKaufvertrages:\n\n3\n\n\"Verkäufer sichert zu, daß das\nvorgenannte Teileigentum Nr.3 dreißig Jahre als Wohnung genutzt\nwurde.\"\n\n4\n\nBauordnungsrechtlich ist eine Nutzung dieser Räume zu\nWohnzwecken nicht zugelassen.\n\n5\n\nDie Haftung der Verkäuferin für sichtbare oder unsichtbare\nSachmängel war in Ziff. III des Vertrages ausgeschlossen.\n\n6\n\nDie Beklagte ihrerseits hatte das Wohnungseigentum durch\nnotariellen Vertrag vom 23. Mai 1980 erworben. In diesem Vertrag\nwaren die Räume im Souterrain als \"Sondereigentum\" veräußert und\nals \"Wohnung im Souterrain\" bezeichnet worden.\n\n7\n\nDie Beklagte übergab den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrages\nmindestens einen Schlüssel für die Wohnung. Am 6. April 1993 zog\ndie Beklagte nach Belgien um; sowohl sie als auch ihr\nLebensgefährte I. meldeten sich am 13. April 1993 für die Wohnung\nin K. ab. Am Umzugstag, dem 6. April 1993, waren bei einer\ngemeinsamen Wohnungsbegehung auch die Zählerstände für die Wohnung\nder Beklagten abgelesen worden. Die Parteien vereinbarten jedoch\neine Abrechnung der Nebenkosten zum 30. April 1993; dies war der im\nKaufvertrag bezeichnete Übergabetag.\n\n8\n\nMit der am 29. April 1994 eingereichten Klage begehren die\nKläger die Rückzahlung des Kaufpreises und der Maklerkosten in Höhe\nvon 15.697,50 DM im Wege der Wandlung bzw. des\nSchadensersatzes.\n\n9\n\nSie haben behauptet, die Beklagte habe, obwohl sie schon vor dem\nVertragsschluß Kenntnis von der fehlenden Nutzungsgenehmigung\ngehabt habe, die Bewohnbarkeit des Souterrains in Kenntnis des\nUmstandes zugesichert, daß es ihnen, den Klägern, darauf angekommen\nsei, zwei Eigentumswohnungen in einem Gebäude zu erwerben, um eine\nerkrankte Angehörige betreuen zu können.\n\n10\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n11\n\n1.)\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie zur\ngesamten Hand 470.697,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 30.4.1993\nZug-um-Zug gegen Rückübertragung des im\nWohnungs-/Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Köln von M.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nBlatt 2585 verzeichneten 470/1.000\nMiteigentumsanteils an der Gemarkung Köln, Flur, Flurstück, Hf., A.\n, - groß 5,18 ar - verbunden mit dem Sondereigentum an der im\nErdgeschoß gelegenen Wohnung und einer Garage - im Aufteilungsplan\nunter Nr.1 - mit einer Wohnfläche von 113,14 m2\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nBlatt 2587 verzeichneten 163/1.000\nMiteigentumsanteils an dem vorhandenen Grundbesitz, verbunden mit\ndem Sondereigentum an den im Souterrain gelegenen Räumen und einer\nTrafostation - im Aufteilungsplan unter Nr.3 - mit einer Fläche von\n48,28 m2\n\n17\n\nzu zahlen;\n\n18\n\n2.)\n\n19\n\nfestzustellen, daß sich die Beklagte\nmit der Rücknahme der im Klageantrag zu Ziff. 1) bezeichneten\nWohnungen im Annahmeverzug befindet.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen\nbehauptet,\n\n24\n\ndie Souterrain-Räume seien seit Fertigstellung durchgehend als\nWohnung genutzt worden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die von\nihr vorgefundene Nutzung dieser Räume baurechtlich nicht zulässig\ngewesen sei. Über das Fehlen einer Nutzungsgenehmigung für die\nSouterrainwohnung sei im Notartermin nicht gesprochen worden.\n\n25\n\nSie hat die Ansicht vertreten, in der in den Vertrag\nübernommenen Erklärung, das Souterrain sei 30 Jahre als Wohnung\ngenutzt worden, liege nicht die Zusicherung einer künftigen\nBenutzbarkeit zu Wohnzwecken.\n\n26\n\nDas Landgericht hat die Klage - nach Beweiserhebung - abgewiesen\nund zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, mögliche Ansprüche\nder Kläger seien verjährt. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten\nhabe sich nicht feststellen lassen, so daß die kurze\nVerjährungsfrist des § 477 Abs.1 Satz 1 BGB von einem Jahr ab\nÜbergabe der Wohnung zur Anwendung komme. Diese Frist sei bei\nEingang der Klage am 29. April 1994 bereits verstrichen\ngewesen.\n\n27\n\nMit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches\nBegehren weiter.\n\n28\n\nSie sind zum einen der Auffassung, die Beklagte hafte wegen\nFehlens einer zugesicherten Eigenschaft, da die Erklärung im\nVertrag über eine 30-jährige Nutzung dahin auszulegen sei, daß die\nWohnung während dieses Zeitraums legal genutzt worden sei.\n\n29\n\nSie behaupten weiter, die Beklagte habe einen Sachmangel\narglistig verschwiegen, denn ihr sei die Baurechtswidrigkeit\nbekannt gewesen.\n\n30\n\nDurch die Erklärung, die Räume seien 30 Jahre lang als Wohnung\ngenutzt worden, seien sie, die Kläger, im übrigen arglistig\ngetäuscht worden. Diese Erklärung sei falsch. Jedenfalls seit 1989,\ndem Einzug der Eheleute H., in die Wohnung im Obergeschoß seien die\nSouterrain-Räume nicht mehr als Wohnung benutzt worden.\n\n31\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den\nBehauptungen der Kläger im einzelnen entgegen.\n\n32\n\nWegen der Einzelheiten des angefochten Urteils wird auf dieses,\nwegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n33\n\nDer Senat hat durch Vernehmung der Eheleute H. und des Zeugen I.\nBeweis erhoben. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (GA 498 - 511)\nBezug genommen. Die Akte des WEG-Verfahrens 204 C II 262/93 AG Köln\n- H../. F. - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren\nInhalt wird ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n36\n\nDen Klägern steht ein Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages\nnicht zu.\n\n37\n\n1.\n\n38\n\nEin Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages gemäß §§ 467, 462,\n459 Abs.1, 433 BGB ergibt sich nicht daraus, daß die Räume im\nSouterrain baurechtlich nicht als Wohnräume genehmigt und in der\nTeilungserklärung nicht als solche ausgewiesen sind.\n\n39\n\nZwar stellt es einen Mangel im Sinne des § 459 Abs.1 BGB dar,\ndaß für die als Wohnung verkauften Räume im Souterrain eine\nbaurechtliche Nutzungsgenehmigung nicht vorliegt und bei der\nderzeitigen Gestaltung der Baulichkeiten auch nicht zu erreichen\nist, wie einem zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsbescheid des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 27.10.1995 - 2 K 7972/94 - zu\nentnehmen ist, mit dem das Verwaltungsgericht eine Klage der\nEheleute F. abgewiesen hat, die Bezirksregierung zur Genehmigung\neiner Nutzungsänderung zu verpflichten.\n\n40\n\nDie Gewährleistung für einen solchen Mangel ist durch den\nnotariellen Kaufvertrag jedoch wirksam ausgeschlossen worden, so\ndaß die Kläger aus diesem Umstand Gewährleistungsrechte nicht\nherleiten können.\n\n41\n\nWegen des Umstands, daß die Souterrain-Räume in der\nTeilungserklärung nicht als Wohnräume ausgewiesen sind, können die\nKläger die Beklagte im übrigen schon deshalb nicht in Anspruch\nnehmen, weil dies bekannt war (§ 460 Satz 1 BGB). Der Notar Dr. B.\nhatte hierauf im Beurkundungstermin ausdrücklich hingewiesen. Dies\nist unstreitig. Die Erklärung der Beklagten über die Nutzung der\nRäume während der vergangenen 30 Jahre ist erst während des Termins\neingefügt worden, nachdem der Notar die Parteien über die von ihm\ngetroffenen Feststellungen unterrichtet hatte. Die Kläger haben den\nentsprechenden Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom\n10.8.1994 (GA 104), mit dem danach verhandelt worden ist,\nausdrücklich zugestanden (§§ 532, 288 ZPO). Als unstreitig hat ihn\nauch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S.3),\nohne daß die Kläger eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt\nhätten.\n\n42\n\n2.\n\n43\n\nDer Gewährleistungsausschluß würde zwar einer Haftung der\nBeklagten für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gemäß §\n459 Abs.2 BGB nicht entgegenstehen.\n\n44\n\nJedoch hat die Beklagte die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit\neiner Nutzung der Souterrain-Räume als Wohnung nicht zugesichert.\nAnsprüche aus § 459 Abs.2 BGB wären im übrigen, soweit Mängel nicht\narglistig verschwiegen worden sind, verjährt, wie das Landgericht\nzutreffend festgestellt hat.\n\n45\n\na)\n\n46\n\nMit der Erklärung über die Nutzung der Wohnung während der\nvergangenen 30 Jahre in dem notariellen Kaufvertrag hat die\nBeklagte lediglich die Gewähr dafür übernommen, daß die\nSouterrainräume rein tatsächlich 30 Jahre lang als Wohnung genutzt\nworden sind. Diese Erklärung kann nicht, wie die Kläger nunmehr\nmeinen, dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte damit eine\n\"legale\" Nutzung zugesichert habe. Auch eine rechtlich unbedarfte\nPartei konnte ihr einen solchen Erklärungsinhalt nicht beimessen,\nnachdem der beurkundende Notar festgestellt hatte, daß nach der\nTeilungserklärung eine Nutzung der Räume als Wohnung nicht zulässig\nsei und deshalb bereits bei der Beschreibung des Kaufgegenstandes\nzwischen der im Erdgeschoß gelegenen \"Wohnung\" und den im\nSouterrain gelegenen \"Räumen\" differenziert worden war.\n\n47\n\nb)\n\n48\n\nAus einer Zusicherung abgeleitete Gewährleistungsansprüche gemäß\n§ 459 Abs.2 BGB wären im übrigen auch nach Auffassung des Senats\nverjährt, § 477 Abs.1 Satz 1 BGB.\n\n49\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Verjährung\nwerden von den Klägern nicht angegriffen. Sie begegnen auch keinem\nBedenken. Danach ist davon auszugehen, daß die einverständliche\nBesitzübertragung durch den Verkäufer auf den Käufer, die allgemein\nals maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung betrachtet\nwird (vgl. Palandt-Putzo, 57.Aufl. § 477 Rdn. 13; H.P.\nWestermann in: Münchner Kommentar, BGB, 3.Aufl., § 477 Rdn.9;\nMezger in: BGB-RGRK, 12.Aufl., § 477 Rdn. 13; Staudinger-Honsell,\nBGB, 13. Bearb., § 477 Rdn.43) am 6. April 1993 erfolgt ist. Die\ndamit in Lauf gesetzte Jahresfrist führte zur Verjährung der\nGewährleistungsansprüche mit Ablauf des 6.4.1994. Mit der am 29.\nApril 1994 eingereichten Klage konnte die Verjährung nicht mehr\nunterbrochen werden.\n\n50\n\nDer Senat teilt nicht die von den Klägern unter Berufung auf die\nKommentierung bei Soergel/Huber (BGB, 12.Aufl., § 477 Rdn.29)\nvertretene Auffassung, daß in den Fällen, in denen - wie hier -\neine vertragliche Abrede über die Übergabe auch dann maßgeblich\nsei, wenn einvernehmlich vorher eine Besitzübertragung erfolgt.\nDabei kann dahin stehen, ob eine vertragliche Übergaberegelung\n\"ohne weiteres Zutun\" überhaupt für den Fristbeginn ausreichend\nsein kann (offengelassen noch in BGH NJW-RR 1989). Liegt eine\neinvernehmliche Übergabe mit einer gemeinsamen Begehung - wie hier\n- vor, ist diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift maßgeblich.\nDenn mit der tatsächlichen Besitzerlangung wird der Käufer in den\nStand gesetzt, den Kaufgegenstand auf vorhandene Mängel zu\nuntersuchen. Dies versetzt ihn in die Lage, seine Rechte geltend zu\nmachen. Dann aber ist es folgerichtig, an diesen Zeitpunkt auch den\nBeginn der Frist zu knüpfen, innerhalb derer die Rechte geltend\ngemacht werden müssen (vgl. dazu BGH NJW 1996, 586).\n\n51\n\n3.\n\n52\n\nEin - gemäß § 477 Abs.1 Satz 1 BGB nicht der kurzen Verjährung\nunterliegender - Gewährleistungsanspruch wegen arglistischer\nTäuschung über einen Mangel liegt nicht vor.\n\n53\n\nEr ergibt sich weder aus einer Kenntnis der Beklagten von der\nöffentlich-rechtlichen Unzulässigkeit der Nutzung der Räume als\nWohnung - hierfür tragen die Kläger überhaupt keinen Anhaltspunkt\nvor, die Beklagte hatte vielmehr die Souterrainräume ausweislich\ndes von ihr seinerzeit geschlossenen Kaufvertrages, anders als die\nKläger, selbst als Wohnung gekauft, noch liegt eine, dem\narglistigen Verschweigen eines Mangels im Sinne der Vorschrift\ngleichzusetzende Täuschung in der Erklärung der Beklagten, die\nSouterrainräume seien seit 30 Jahren als Wohnung genutzt worden.\nDenn die Kläger haben ihre Behauptung, diese Erklärung sei\nmindestens für den Zeitraum ab 1989 falsch, nicht beweisen\nkönnen.\n\n54\n\nZwar haben die Zeugin und der Zeuge H. eine Reihe von\nAnhaltspunkten angeführt, aus denen sie den Schluß gezogen haben,\ndaß der Zeuge I. entgegen den Angaben der Beklagten in dem Zeitraum\nseit ihrem Einzug Anfang 1989 nicht in den Souterrainräumen gewohnt\nhabe, sondern mit der Beklagten in deren Erdgeschoßwohnung.\n\n55\n\nDie Zeugin hat bekundet, sie habe bei Besuchen der Beklagten\nstets den Zeugen I. in deren Wohnung angetroffen. Ihr und ihrem\nMann sei bei einem solchen Besuch das Schlafzimmer der Beklagten\ngezeigt worden. Dabei sei erklärt worden, daß in dem einen Bett die\nBeklagte schlafe, in dem andern der Zeuge I.. Der Zeuge I. habe in\ndiesem Schlafzimmer auch einen Schuhschrank stehen gehabt, im\nBücherregal hätten ihm gehörende Bücher gestanden. In den\nSouterrainräumen habe die Beklagte demgegenüber ausgesonderte\nKleidungsstücke aufbewahrt. Außerdem hätten ausrangierte Möbel dort\ngestanden. In diesen Räumen habe niemand gewohnt. Man könne in dem\nhellhörigen Haus alles hören, gerade auch die Klospülung, und wisse\ndaher, wer sich wo aufhalte. Es habe an den drei Klingeln für das\nHaus auch kein Klingelschild mit dem Namen des Zeugen für die\nSouterrainräume gegeben. Die Souterrainräume seien ihnen auch bei\neiner ersten Besichtigung nicht als Wohnung gezeigt worden,\nvielmehr habe es geheißen, diese Räume seien \"privat\".\n\n56\n\nDer Zeuge H. hat ausgesagt, der Makler habe ihnen bei der ersten\nBesichtigung des Kellers über die weiteren Räume gesagt, diese\nseien \"privat\". Es sei keine Rede davon gewesen, daß diese Räume\nals Wohnung gedient hätten. Er selbst sei nie in diesen Räumen\ngewesen und wisse deshalb nicht, wie es darin aussehe. Der Zeuge I.\nhabe seines Wissens nach in der Wohnung der Beklagten gewohnt. Er,\nder Zeuge H., habe in der Zeit, in der man sich noch gut verstanden\nhabe, gelegentlich Besorgungen für die Beklagte gemacht. Wenn er\nbei solchen Gelegenheiten bei der Beklagten geklingelt habe, habe\nhäufig der Zeuge I. geöffnet. Bei einer Besichtigung der Wohnung\nder Beklagten habe der Zeuge I. ihnen das Schlafzimmer gezeigt und\nerklärt, wo er schlafe und wo die Beklagte. Er habe ihm sogar\ngezeigt, wo er seine Brille hinlege. Es sei vorgekommen, daß der\nZeuge I. morgens gefragt habe, ob am Abend vorher nicht das\nFernehen zu laut gewesen wäre. Er habe nie gesehen, daß der Zeuge\nI. aus den Räumen im Keller gekommen oder in sie hineingegangen\nsei. An der Haustür hätte sich drei Klingeln und Briefkästen\nbefunden. Bei ihrem Einzug hätten auf den Klingelschildern der Name\ndes Voreigentümers der oberen Wohnung S. und der der Beklagten\ngestanden. Auf dem dritten Klingelschild habe \"M.\" gestanden.\nDieses Namensschild sei später geändert worden. Dann habe dort \"I.\nIndustrieberater\" gestanden. Habe man aber auf den entsprechenden\nKlingelknopf gedrückt, habe es in der Wohnung der Beklagten\ngeklingelt, nicht im Keller. Das habe man ausprobiert.\n\n57\n\nDen Aussagen der Zeugen H. steht jedoch diejenige des Zeugen I.\nentgegen, der bekundet hat, er sei 1982 in die - von der Beklagten\n1980 erworbene - Souterrainwohnung eingezogen und habe dort von\nMitte 1982 bis April 1993 gewohnt. Zwar habe er das Wohnzimmer\nselten benutzt. Denn tagsüber habe er sich überwiegend in der\nWohnung der Beklagten aufgehalten. Bei ihr habe er auch zu Mittag\ngegessen. Die Beklagte habe für ihn gekocht; er benötige als\nDiabetiker besondere Kost. Er habe bis zum Schluß, bis ins Jahr\n1993, in den unteren Räumen geschlafen, geduscht und gefrühstückt.\nFür diesen Bedarf sei die Küche auch eingerichtet gewesen. Es habe\neine Kaffemaschine gegeben, Geschirr und Besteck für sechs\nPersonen, Pfannen, Gläser usw. Auch ein Kühlschrank sei vorhanden\ngewesen.\n\n58\n\nDie Räume seien bereits 1963 so hergerichtet worden, wie sie\nnoch bei seinem Auszug 1993 gewesen seien. Er selbst habe aber in\nzwei Räumen Vertäfelungen angebracht, außerdem habe die Beklagte\nTeppichboden verlegen lassen, er habe ein früher vorhandenes\nSteinspülbecken durch eine Nirostaspüle ersetzt. Die Wohnung sei\nvon der Beklagten vollständig mit Möbeln ausgestattet worden. Es\nhabe sich um sehr schöne Möbel gehandelt, was er beurteilen könne,\nda er Schreiner sei. Sie stünden heute noch in seiner Ü.er Wohnung.\nWenn die Zeugin H. den Eindruck gehabt habe, die Wohnung sei\nunbewohnt, so führe er dies darauf zurück, daß er ein sehr\nordentlicher Mensch sei und nach dem Frühstück alles peinlich\naufzuräumen pflege. Es sei im übrigen nicht richtig, daß den\nEheleuten H. die Souterrainwohnung bei der ersten Besichtigung\nnicht gezeigt worden sei. Er selbst habe sie durch seine Wohnung in\nden Garten geführt. Es stimme auch nicht, daß sein Name nicht auf\ndem Klingelschild gestanden habe. Es habe - neben den\nKlingelschildern \"S.\" und \"M.\" - sein Schild mit der Bezeichnung\n\"H.G. I., Industrieberater\" gegeben. Lediglich zeitweise habe dort\nzusätzlich auch \"M.\" gestanden.\n\n59\n\nEr habe später im Auftrag der Beklagten Ermittlungen über die\nWohnung angestellt und dabei in Erfahrung gebracht, daß die Wohnung\nseit 1963 ununterbrochen bewohnt gewesen sei und welche Personen in\nwelchen Zeiträumen dort gewohnt hätten.\n\n60\n\nDurch die Aussagen der Zeugen H. ist die Beweisbehauptung der\nKläger nicht bewiesen. Soweit die Zeugen die Beweisfrage überhaupt\nobjektiv bestätigen konnten - die Aussage des Zeugen H. war\nbezüglich der Souterrainwohnung eher unergiebig - steht dem die ,\nwas Daten und Fakten betrifft, sehr präzise und bestimmte Aussage\ndes Zeugen I. gegenüber. Dessen Aussage ist nicht weniger glaubhaft\nals die der Zeugen H.. Zwar war auch dem Zeugen I. deutlich\nanzumerken, daß er in dieser Angelegenheit schon mehrfach angehört\nworden ist - der Zeuge konnte eine gewisse Verärgerung hierüber\nnicht verbergen. Auch wurde sehr deutlich, daß der Zeuge \"im Lager\"\nder Beklagten stand. Der Zeuge selbst machte keinen Hehl daraus,\ndaß er im Auftrag der Beklagten und in derem Interesse Recherchen\nangestellt habe und ihre Sache als die seine betrachte. Er hat sich\nhierdurch jedoch nicht zu Unsachlichkeiten verleiten lassen, wenn\nauch ein deutliches Ereifern bei Dingen nicht zu verkennen war, die\nseine persönliche Sphäre betrafen, in der er sich durch einzelne\nVorkommnisse verletzt fühlte.\n\n61\n\nFür die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spricht, daß die\nSouterrainräume jedenfalls vermietet waren und als Wohnung genutzt\nwurden, als die Beklagte das Wohnungseigentum erwarb. Es erscheint\nglaubhaft, daß der Zeuge I. diese Räume, nachdem sie frei geworden\nwaren, zunächst sozusagen als Nachmieter bezog und darin auch\nwohnte. Andernfalls hätte er schon früher in die - von der\nBeklagten anfangs selbst nicht genutzte - Erdgeschoßwohnung\neinziehen können. Die Ausstattung der Souterrainräume hat sich in\nder Folgezeit nicht wesentlich geändert. Aus der Möblierung kann\ndeshalb, anders als es die Zeugin H. tat, der Rückschluß nicht\ngezogen werden, der Zeuge I. könne in diesen Räumen nicht gewohnt\nhaben. Gewisse Zweifel ergeben sich allenfalls gegen die Erklärung\ndes Zeugen, er habe nie im Schlafzimmer der Erdgeschoßwohnung der\nBeklagten übernachtet, allenfalls in seinen dort untergebrachten\nBüroräumen.\n\n62\n\nZweifel bestehen jedoch auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen\nH. und der Glaubhaftigkeit einzelner ihrer Angaben:\n\n63\n\nDie Aussage der Zeugin H. war von dem engagierten Bemühen\ngeprägt, die eigene, auch im Rechtsstreit mit den Klägern des\nvorliegenden Verfahrens bereits vertretene Behauptung zu stützen,\ndie Souterrainwohnung dürfe nicht als Wohnung genutzt werden, es\nbestehe auch keine entsprechende Übung. Das Überengagement der\nZeugin H. kam in einzelnen Teilen der Aussage deutlich zum\nAusdruck, so etwa bei der Auflistung der Klingelschilder. Die\nZeugin hat sich - während der Vernehmung ihres Ehemanns - insoweit\nkorrigieren und einräumen müssen, daß die Klingelschilder später\ngeändert worden seien und dann tatsächlich ein Schild die\nBezeichnung \"I. - Industrieberater\" getragen habe. Dies hatte sie\nzuvor trotz einer Nachfrage verneint. Ihr Engagement fand auch in\nanderen Umständen Ausdruck, etwa bei dem Bemühen, aus dem\nZuhörerraum heraus Angaben ihres später vernommenen Ehemanns\nrichtig zu stellen oder zu erklären.\n\n64\n\nDarüber hinaus tauchten in den Aussagen der Eheleute H. mehrfach\nauffällige Gemeinsamkeiten auf - die Beschreibung der\nSchlafzimmerbesichtigung etwa und - besonders - die Beschreibung\nder Besichtigung der Kelleräume und den Hinweis des Maklers,\nbestimmte Räume seien \"privat\". Die Wiedergabe dieser Begebenheiten\nmachte insbesondere bei dem Zeugen H., der freimütig seine Ehefrau\nals diejenige bezeichnete, die in der Ehe \"die Schriftführung\"\nmache, den Eindruck einer Absprache.\n\n65\n\nDie Würdigung der Aussagen ergibt daher nicht, daß eine von\nihnen den Vorrang vor der anderen verdiene. Das von Eigeninteresse\ngeprägte überengagierte Aussageverhalten der - ansonsten sicher\nredlichen - Eheleute H. hinterließ deutliche Zweifel. Aber auch die\nselbstbewußt-bestimmte Aussage des Zeugen I. erschien nicht in\nallen Punkten unzweifelhaft glaubhaft.\n\n66\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Würdigung der\nAussagen der im WEG-Verfahren der Eheleute F. gegen die Eheleute H.\nvernommenen Zeugen. Auch sie konnten, soweit sie überhaupt Angaben\nzu der Nutzung der Souterrainräume machen konnten, im wesentlichen\nnur Eindrücke wiedergeben (Zeugin Waltraud H., Tochter, und Zeuge\nH. H., Sohn der Eheleute H., Bl. 627ff, Bl.629 ff BA, Zeugin V.,\nSchwester der Zeugin H., Bl. 632 BA, Zeuge S., Bl. 677 BA) oder\nRückschlüsse aus Beobachtungen machen (Zeugin S., Bl. 679 BA).\nDiesen Aussagen standen bereits im WEG-Verfahren nicht nur die\nAussagen anderer Zeugen (Zeugen Sp. und Sa., die Makler, Bl. 674\nff, 676 f BA, Zeugin Sl., Bl. 681 ff BA, Zeugen Pi., Bl. 683 ff,\n685 ff BA) sondern auch die Aussage des Zeugen I. entgegen.\n\n67\n\nDie Nichterweislichkeit der Behauptung, die Souterrainräume\nseien jedenfalls seit 1989 nicht als Wohnung genutzt worden, geht\nzu Lasten der Kläger, denen der Beweis obliegt, daß die Erklärung\nder Beklagten eine Täuschung darstellt, die Räume im Souterrain sei\nin den letzten 30 Jahren als Wohnung genutzt worden.\n\n68\n\nDa somit auch eine Haftung der Beklagten nach § 463 Satz 2 BGB\nausscheidet, war die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n69\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDer Berufungsstreitwert und die Beschwer der Kläger belaufen\nsich auf 470.597,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-03/12-u-202-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-03/12-u-202-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309116","retrieved":"2026-07-09 03:38:31.506061+00:00"}}