{"status":"available","doknr":"OLD309121","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0902.2U24.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-02","aktenzeichen":"2 U 24/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Zu\nRecht hat das Landgericht die auf Rückgewähr des gezahlten Honorars\nvon 35.000,-- DM gerichtete Klage abgewiesen. Ein entsprechender\nZahlungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt zu.\n\n3\n\n1) Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1\nSatz 1 oder Satz 2 BGB. Die Zahlung des Klägers an den Beklagten\nist weder ohne rechtlichen Grund geleistet noch ist der Rechtsgrund\nspäter weggefallen.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist der zwischen ihm und dem\nBeklagten abgeschlossene Vertrag vom 18./21. Februar 1991 nicht\nwegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB\nnichtig. Grundsätzlich verstößt zwar ein Vertrag, der auf \"Kauf\"\neines Titels gerichtet ist, gegen die guten Sitten und ist damit\nnichtig (vgl. BGH NJW 1997, 47, 48; BGH NJW 1994, 187; OLG Koblenz,\nNJW 1996, 665; OLG Stuttgart NJW 1996, 665, 666). Gleiches gilt für\neinen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,\nHilfestellung bei der Promotionsarbeit zu leisten, die dieser den\nCharakter einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung nimmt.\nBeschränkt sich indes - wie hier - nach den vertraglichen\nVereinbarungen die versprochene Leistung darauf, ausgehend von\nbereits näher konkretisierten Vorstellungen über in Betracht\nkommende konkrete Themenbereiche - wie sie hier im Vertrag zwischen\nden Parteien aufgeführt sind - eine Fakultät, ein konkretes\nDissertationsthema und einen Doktorvater zu finden, der bereit ist,\neine Arbeit aus den genannten Themenbereichen zu betreuen, handelt\nes sich um Promotionsberatung einer Art, die sich noch im Bereich\ndes rechtlich Zulässigen hält (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dafür, daß\nim Streitfall die eigentliche wissenschaftliche Leistung nicht von\ndem Kläger selbst oder mit wesentlicher Mitwirkung des Beklagten\nerbracht werden sollte, gibt weder der Vertrag einen Anhalt noch\ntragen die Parteien hierzu vor. Offenbar hat auch der Kläger die\nvon ihm vorgelegte Arbeit eigenständig erstellt.\n\n5\n\nOb bereits eine solche im Kern auf Beratung und Vermittlung bei\nder Erlangung des Doktortitels gerichtete Vereinbarung gegen die\nguten Sitten verstößt, wie es das Landgericht Düsseldorf in der von\ndem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung gemeint hat, könnte im\nStreitfall sogar letztlich offen bleiben. Einem\nbereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch steht hier nämlich\nüberdies entgegen, daß bei entsprechender Beurteilung nicht nur dem\nBeklagten, sondern auch dem Kläger, der mit Hilfe des Beklagten den\nDoktortitel erlangen wollte, ein Verstoß gegen die guten Sitten zur\nLast gelegt werden müßte. Bei solchem beiderseitigen Sittenverstoß\nist nach § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung des bereits Geleisteten\nausgeschlossen. Diese Vorschrift stünde nur dann der Rückforderung\nnicht entgegen, wenn die zwischen den Parteien getroffene\nVereinbarung außerdem nach § 138 Abs. 1 BGB wegen besonders groben\nMißverhältnisses zwischen der von dem Beklagten erbrachten Leistung\nund dem hierfür versprochenen Honorar nichtig wäre (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 138, Rn. 34; auch OLG Koblenz\na.a.O.). Ein solches Mißverhältnis kann indes hier in Anbetracht\nder teilweise deutlich höheren Honorare für entsprechende Dienste -\nwie sie sich aus den von dem Kläger eingereichten Materialien\nergeben - und des erkennbar erheblichen wirtschaftlichen Interesses\nder Promotionssuchenden an der Eröffnung von\nPromotionsmöglichkeiten - noch - nicht festgestellt werden.\n\n6\n\nUnerheblich ist, ob der Beklagte - wie der Prozeßbevollmächtigte\ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - an Prof.\nDr. K. mittelbar oder unmittelbar Sachzuwendungen oder Spenden\ngeleistet hat. Es ist nicht ersichtlich, daß ein entsprechendes\nVorgehen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien\ngewesen sein und damit dem zwischen ihnen geschlossenen\nGeschäftsbesorgungsvertrag insgesamt ein sittenwidriges Gepräge\ngegeben haben könnte. Selbst wenn indes die Parteien - auch\nstillschweigend - ein solches Vorgehen des Beklagten in ihre\nÜberlegungen bei Vertragsabschluß mit einbezogen haben sollten,\nwäre aus den bereits angeführten Gründen die Rückforderung des\nHonorars nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossenen. Es kommt mithin\nauch nicht darauf an, ob die entsprechende Behauptung des Klägers\n\"ins Blaue hinein\" aufgestellt und deswegen unbeachtlich ist.\n\n7\n\nDas Landgericht hat bereits zutreffend und nicht\nergänzungsbedürftig ausgeführt, daß der Kläger den abgeschlossenen\nVertrag nicht wirksam angefochten hat.\n\n8\n\n2) Der Kläger kann auch nicht die Rückgewähr der von ihm\nerbrachten Leistung verlangen, weil er den Vertrag wirksam\ngekündigt hätte oder von ihm zurückgetreten wäre. Ihm hat ein Recht\nweder zur Kündigung noch zum Rücktritt zugestanden. Ein solches\nRecht ergibt sich nicht etwa bereits daraus, daß der Kläger die\nerstrebte Promotion nicht erlangt hat. Nach dem Vertrag hatte der\nBeklagte keine Gewähr für eine Promotion übernommen, sondern sich\nlediglich verpflichtet, ein Dissertationsthema, einen Doktorvater\nsowie eine Fakultät zu finden. Nachdem sich der Kläger mit dem\nThema einverstanden erklärt hatte, hatte der Beklagte dem Kläger\neinen Doktorvater vermittelt. Damit der Honoraranspruch des\nBeklagten nach Ziffer 5. des Vertrags entstanden. Zu dem hiernach\nmaßgeblichen Zeitpunkt hatte sowohl Prof. Dr. K. das Recht zur\nBetreuung von Doktoranden als auch die T. H. W. das Recht zur\nVerleihung des Doktortitels. Daß die Promotion später aus Umständen\nnicht zustande gekommen ist, die nicht in der Sphäre der Beklagten\ngelegen haben, berührte das den zuvor entstandenen Honoraranspruch\nnicht mehr.\n\n9\n\nDer Enstehung des Honoraranspruchs stand auch nicht entgegen,\ndaß nach der Promotionsordnung der T. H. W. (vgl. dort § 3 Abs. 2\nZiffer 3) Externe nur promovieren konnten, wenn sie ein\nAusnahmegesuch stellten und begründeten. Eine Bestimmung dahin, daß\n\"im Regelfall\" nur derjenige, der ein Studium oder eine\nwissenschaftliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr an der\nbetreffenden Hochschule ausgeübt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der\nPromotionsordnung), dort auch promovieren kann, ist, wie der\nBeklagte unwidersprochen vorgetragen hat, üblicherweise in\nPromotionsordnungen enthalten. Dies schließt es aber nicht aus, daß\nauch Externe zumindest dann zugelassen werden, wenn der Doktorvater\nihr Ausnahmegesuch unterstützt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür,\ndaß im Fall des Klägers eine entsprechende Zulassung nicht hätte\nerreicht werden können, wenn Professor K. an der Hochschule\nverblieben und diese als Hochschule bestehen geblieben wäre. Dem\nVortrag des Beklagten, durch die erwähnte Regelung in der\nPromotionsordnung sei keiner der externen Doktoranden an einer\nPromotion gehindert worden, ist der Kläger nicht entgegengetreten.\nDaß ihm als Externem hieraus ein gewisses (Rest-)Risiko erwachsen\nkonnte, mußte ihm ohnehin bewußt sein.\n\n10\n\nDer Honoraranspruch ist unabhängig davon entstanden, daß für den\nKläger bei der Annahme durch den Doktorvater ein solches zu\nbegründendes Ausnahmegesuch weder bereits positiv beschieden noch\nauch nur gestellt war. Die Promotionsordnung der TH W. sah nämlich\nin § 4 vor, daß die Promotionskommission die\nZulassungsvoraussetzungen nach § 3 erst prüft, wenn auch die\nDissertation selbst eingereicht wird. Der Vertrag enthält keinen\nAnhalt dafür, daß der Honoraranspruch von der vorherigen Zustimmung\nder Promotionskommission der T. H. W. zu der Promotion des Klägers\nabhängen sollte.\n\n11\n\n3) Dem Kläger steht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nSchlechterfüllung des Vertrags oder der Verletzung vertraglicher\nAufklärungs- oder sonstiger Nebenpflichten durch den Beklagten ein\nauf Rückgewähr der erbrachten Leistung gerichteter\nSchadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu (§§\n280, 286, 325, 326 BGB analog). Ebensowenig steht im wegen\nVerschuldens bei Vertragsschluß ein entsprechender\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.\n\n12\n\nDer Kläger hat seinen Vortrag, dem Beklagten sei jedenfalls Ende\nFebruar 1991 bereits bekannt gewesen, daß Prof. Dr. K. als\nDoktorvater nicht mehr in Betracht komme, nicht bewiesen. Die\nBeweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Beklagte zu dieser Zeit\noder jedenfalls im Zeitpunkt der Vermittlung des Doktorvaters\ngewußt hätte oder hätte damit rechnen müssen, Prof. K. werde die\nHochschule verlassen. Der Beklagte hat als Partei ausgesagt, er\nhabe von Prof. K. wohl Mitte 1991 erfahren, daß dieser wegen einer\nihm angebotenen Position als Geschäftsführer die Hochschule\nverlasse. Dabei habe ihn Prof. K. dahin unterrichtet, er könne\nweiter Doktoranden betreuen. Daß er dies gleichwohl früher gewußt\nhätte, ergibt sich weder aus der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. K.\nnoch aus derjenigen des Zeugen Prof. Dr. Kr.. Wegen des nach der\nAussage des Zeugen Prof. Dr. Kr. bestehenden zeitlichen\nZusammenhangs zwischen dem Antrag um Abberufung von Prof. K. und\nder Versendung der Fragebögen der Ehrenkommission kann zwar nicht\nausgeschlossen werden, daß auch das bevorstehende Verfahren vor der\nKommission für das Ausscheiden von Prof. Dr. K. (mit-) ursächlich\nwar. Andere Anhaltspunkte als den zeitlichen Zusammenhang hat der\nSenat hierfür indes nicht. Eher gegen die besagte Ursächlichkeit\nspricht der Inhalt des von dem Beklagten vorlegten\nAbberufungsschreibens, in dem Prof. Dr. K. ausdrücklich für die\ngeleisteten Dienste gedankt wurde. Jedenfalls steht aber nach der\nBeweisaufnahme nicht fest - und hierauf kommt es allein an -, daß\nder Beklagte von dem bevorstehenden Ausscheiden des von ihm\nbenannten Doktorvaters Kenntnis gehabt hat oder hätte haben\nmüssen.\n\n13\n\nAus den bloßen Umständen, daß nach dem\nHochschulerneuerungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom\n19. Februar 1991 eine Überprüfung der Hochschullehrer durch die\nEhrenkommission anstand und die Frage ihrer Übernahme offen war,\nkann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht\nabgeleitet werden. Wie er bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat\nerklärt hat, hat er die Frage, ob das Promotionsverfahren durch\npolitische Vorbehalte gefährdet sein könnte, sowohl mit Herrn Prof.\nDr. K. erörtert als auch hierzu Erkundigungen über eine frühere\nKommilitonin eingezogen, ohne daß sich entsprechende Hinweise\nergeben hätten. Der Senat hat keine Grundlage für die Annahme, daß\ndiese Angaben des Beklagten unzutreffend wären. Weitere\nNachforschungen über etwaige politische Vorbelastungen konnten von\ndem Beklagten nicht erwartet werden.\n\n14\n\nDer Kläger hat auch den Nachweis nicht erbracht, daß der\nBeklagte im Februar 1991, zumindest aber bei der Vermittlung von\nProf. Dr. K. als Doktorvater von einer bevorstehenden Schließung\nder T. H. W., der ersatzweisen Gründung einer Fachhochschule und\ndem hiermit verbundenen Verlust der Promotionsmöglichkeit gewußt\nhat. Der Zeuge Prof. Dr. Kr. hat hierzu bekundet, die Entscheidung\nüber die Schließung sei erst im Juni 1992 gefallen, die\nentsprechende Sitzung des Kabinetts sei im Januar 1992 gewesen,\nwenn wohl auch schon 1991 entsprechende Befürchtungen vorhanden\ngewesen seien. Der Zeuge Prof. Dr. K. hat ausgesagt, weder im\nFebruar noch im Juni 1991 hätten bei ihm konkrete Hinweise für eine\nSchließung der Hochschule und für einen Verlust des\nPromotionsrechts vorgelegen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht\nfestgestellt werden, daß der Beklagte - ungeachtet dessen, daß als\nFolge der geänderten politischen Verhältnisse Veränderungen im Raum\nstanden, - Kenntnis von einer Schließung der Hochschule oder von\neinem Verlust des Promotionsrechts hatte oder zumindest hätte haben\nmüssen. Ein allgemeines Risiko in dieser Richtung war im übrigen\nauch für den Kläger selbst erkennbar. Darüber brauchte ihn der\nBeklagte nicht zu belehren.\n\n15\n\n4) Aus den genannten Gründen scheiden auch Ansprüche des Klägers\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB gegen den\nBeklagten aus.\n\n16\n\nFür eine Zulassung der Revision entsprechend der Anregung des\nKlägers besteht kein Anlaß. Das Urteil des Senats weicht weder von\neiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab noch hat die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 ZPO). Ob die\nFrage nach der Sittenwidrigkeit eines auf den Verfahrensablauf\nbeschränkten Promotionsberatung gerichteten Vertrags\ngrundsätzlicher Art sein könnte, mag hier dahinstehen. Der Senat\nneigt dazu, dies zu verneinen. Er läßt dies aber offen, weil ein\nRückforderungsanspruch des Klägers jedenfalls nach § 817 Satz 2 BGB\nausgeschlossen ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2\nZPO.\n\n18\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 35.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-02/2-u-24-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-02/2-u-24-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309121","retrieved":"2026-07-09 03:38:31.993544+00:00"}}