{"status":"available","doknr":"OLD309118","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0902.17U135.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-02","aktenzeichen":"17 U 135/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Gründungsgesellschafter des \"H.\", einer\nGesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (kurz:\nGbR), die sich ihrerseits als stiller Gesellschafter an der in\nMünchen geschäftsansässigen Hollywood Partners TV- und\nFilm-Productions GmbH\" (im folgenden als X.-GmbH bezeichnet)\nbeteiligt hat. Der Vertrieb der Fondsanteile war der nach § 7 des\nFondsgesellschaftsvertrages zugleich zur Geschäftsführung und\nVertretung der GbR berufenen Klägerin übertragen, die als Entgelt\nfür die Eigenkapitalbeschaffung 20 % der erbrachten Einlagen und\nzur Abgeltung des mit der Bearbeitung der eingehenden\nEintrittserklärungen der Anleger verbundenen Aufwandes das vom\nBeitretenden neben der Einlage zu entrichtende Aufgeld von 5 %\nerhalten sollte. Den Beitritt der Gesellschafter zum Fonds sollte\ndie zum Treuhänder bestellte T. Revisions- und Treuhandgesellschaft\nmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus H. (künftig als T.\nbezeichnet) durchführen, der es nach § 11 des\nFondsgesellschaftsvertrages oblag, den Beitritt des Fonds als\nstiller Beteiligter zur X. GmbH zu erklären. Die Einzahlung der\nEinlagen in den Fonds hatte gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages\nstets über die Beklagte als Anderkonten-Treuhänder zu erfolgen. Die\nEinzelheiten regelt der am 15. Dezember 1995 zustande gekommene\n\"Vertrag über Anderkontenführung\", in den als Vertragspartner der\nBeklagten neben der durch die T. vertretenen GbR und der X.-GmbH\nauch die Klägerin einbezogen war. In § 2 Nr. 2 dieses Vertrages\nheißt es u.a.:\n\n3\n\n\"Unabhängig von der Mindesteinlagesumme\nvon DM 4 Mio. werden direkt an B. ausbezahlt.\n\n4\n\na)\n\n5\n\n20 % der erbrachten Einlagen für\nEigenkapitalbeschaffung sowie\n\n6\n\nb)\n\n7\n\ndas Agio in Höhe von 5 %\".\n\n8\n\nMit der Behauptung, in der Zeit von Januar bis Juni 1996 10\nAnleger geworben und bewogen zu haben, der GbR beizutreten und sich\ndaran mit einer Gesamtsumme von 243.000,-- DM zu beteiligen,\nverlangt die Klägerin von der Beklagten die ihr hierfür nach ihrer\nAnsicht zustehenden Provisionen in Höhe von 48.600,-- DM und das\nAufgeld im Betrage von 12.150,-- DM.\n\n9\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr nach § 2 Nr. 2 des\nAnderkontenführungsvertrages ein unmittelbarer Anspruch gegen die\nBeklagte erwachsen sei, und vor dem Landgericht beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n60.750,-- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 6. September 1996 zu\nzahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen, daß ihr Zahlungen an Dritte - wie die\nKlägerin - nach § 2 Nr. 3 des Vertrages über Anderkontenführung nur\ngestattet seien, wenn sie dazu von der GbR ermächtigt worden sei;\ndiese habe jedoch einer Auszahlung der streitigen Beträge an die\nKlägerin nicht zugestimmt. Daß die Klägerin sich damit\neinverstanden erklärt habe, sei ohne Belang. Die Klägerin sei\nnämlich seit dem 18. Juni 1996 als Folge der an diesem Tage mit\nZustimmung von mehr als 4/5 der Fonds-Gesellschafter\nausgesprochenen fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrages\nnicht mehr befugt gewesen, Erklärungen für die GbR abzugeben. Zu\nder außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrages und\ndes Vertriebsvertrages habe sich die GbR genötigt gesehen, weil die\nKlägerin von beitrittswilligen Kapitalanlegern gezeichnete Beträge\nin einer Größenordnung von 700.000,-- DM vereinnahmt, entgegen den\nvertraglichen Abmachungen aber nicht an die GbR abgeführt und\ndadurch die Abwicklung des Projekts gefährdet habe. Im übrigen\nseien die von den Anlegern Ti., Dr. P. und G. gezeichneten Beträge\nnicht auf das Anderkonto eingezahlt worden, so daß der Klägeirn\ninsoweit weder eine Provision noch das Aufgeld zustehe. Die\nProvision, die auf die Einlage des Gesellschafts He. entfalle, habe\ndie Klägerin bereits erhalten.\n\n14\n\nDas Landgericht hat einen Direktanspruch der Klägerin gegen die\nBeklagte nach Beweisaufnahme verneint und die Klage durch Urteil\nvom 14. November 1997 abgewiesen. Gegen dieses am 17. November 1997\nzugestellte Urteil, auf dessen Inhalt auch wegen der Einzelheiten\ndes erstinstanzlichen Parteivortrages Bezug genommen wird, hat die\nKlägerin mit einem am 17. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und dies nach entsprechender\nFristverlängerung am 26. Februar 1998 begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin hält an ihrer Ansicht fest, daß sie die Beklagte\nauch ohne die Zustimmung der GbR unmittelbar auf die ihr für\nvermittelte Fondsbeteiligungen zustehenden Provisionen in Anspruch\nnehmen könne, weil sie als Vertragspartner der Beklagten nicht\nDritter sei, gemäß § 2 Nr. 3 des Vertrages über Anderkontenführung\njedoch nur Auszahlungen an Dritte zustimmungspflichtig seien. Sie\nwendet sich ferner mit eingehenden tatsächlichen und rechtlichen\nDarlegungen gegen die Annahme des Landgerichts, daß der\nGeschäftsführervertrag wirkam gekündigt worden sei. So habe dazu im\nZeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung am 18. Juni 1996\n- wie unstreitig ist - noch kein Gesellschafterbeschluß vorgelegen.\nDurch die in der Folge im Umlaufverfahren eingeholte Zustimmung der\nGesellschafter der GbR und die darauf gestützte Kündigung vom 14.\nOktober 1996 sei ihre Stellung als Geschäftsführer der GbR\nebenfalls nicht berührt worden, weil die nach § 13 des\nFondsgesellschaftsvertrages für eine Beschlußfassung im\nschriftlichen Verfahren erforderlichen Formalien unstreitig - nicht\neingehalten worden seien.\n\n16\n\nAbgesehen davon habe es auch keinen Grund gegeben, sie mit\nsofortiger Wirkung als Geschäftsführer der GbR abzulösen, so daß\nsie nach wie vor Geschäftführer der GbR und als solche berechtigt\ngewesen sei, der Auszahlung der Provisionen und der Agiobeträge im\nNamen der GbR zuzustimmen, wie dies unter dem 27. August 1996\ngeschehen sei. Die Klägerin behauptet, auch die von den Anlegern\nTi., Dr. P., G. und He. gezeichneten Beträge seien sämtlich auf das\nvon der Beklagten eingerichtete Anderkonto eingezahlt worden und\nbeantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 60.750,-- DM nebst 6 % Zinsen\np.a. seit dem 6. September 1996 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung\nmit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage entgegen. Sie behauptet,\nvon der T. als Treuhänder bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1996\nangewiesen worden zu sein, keine Zahlungen mehr an die Klägerin zu\nleisten und leitet daraus sowie aus dem treuwidrigen Verhalten der\nKlägerin, das die GbR veranlaßt habe, den Geschäftsführervertrag\nfristlos zu kündigen, vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht\nher.\n\n21\n\nDie Parteien wiederholen im übrigen ihr Vorbringen aus dem\nersten Rechtszug und ergänzen es nach Maßgabe der in der\nBerufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, auf die wegen der\nEinzelheiten des beiderseitigen Vortrags verwiesen wird.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Berufung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat\naber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat Ansprüche der\nKlägerin gegen die Beklagte zutreffend verneint.\n\n24\n\nAnders als das Landgericht angenommen hat, dürfte allerdings\nnach § 2 Nr. 2 des Vertrages über Anderkontoführung ein\nunmittelbares Forderungsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten\nbegründet worden sein, mit der Folge, daß die Klägerin die ihr im\nZusammenhang mit dem Vertrieb der Fondsanteile erwachsenen\nProvisionsansprüche und die Aufgelder, die sie zur Abgeltung des\nmit der Bearbeitung der Beitrittserklärungen verbundenen Aufwandes\nerhalten sollte, grundsätzlich direkt gegen die Beklagte geltend zu\nmachen berechtigt ist. Zwar ist die Klägerin nicht von der\nBeklagten, der nach den vertraglichen Abmachungen mit der Klägerin,\nder GbR und der X.-GmbH lediglich die treuhänderische Verwaltung\nder von den Fondsgesellschaftern geleisteten Einlagen oblag,\nsondern von der GbR mit dem Vertrieb der Fondsanteile beauftragt\nworden, so daß der Klägerin Provisionsansprüche ausschließlich\ngegen die GbR erwachsen sind. Gleichwohl kann nicht angenommen\nwerden, daß die Vertragsparteien mit der Regelung in § 2 Nr. 2 des\nAnderkontoführungsvertrages, wonach die Beklagte die\nProvisionsverpflichtungen der GbR gegenüber der Klägerin aus den\nauf dem Anderkonto eingegangenen Einlagen der dem Fonds\nbeigetretenen Kapitalanleger zu erfüllen und das Agio, das die\nKlägerin sich als Gegenleistung für die Bearbeitung der\nBeitrittserklärungen ausbedungen hatte, direkt an diese auszuzahlen\nhatte, ausschließlich eine Vereinfachung und Verkürzung des\nZahlungsweges bezweckt, der Klägerin dadurch jedoch kein\nunmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Beklagten eingeräumt\nhaben. Der Umstand, daß die Klägerin neben der durch die T. als\nFondstreuhänder vertretenen GbR und der X.-GmbH als weiterer\nVertragspartner in den Vertrag über Anderkontenführung einbezogen\nworden ist, obwohl dies von der Sache her nicht geboten war,\nrechtfertigt im Gegenteil die Annahme, daß die Beteiligten die\nunter § 2 Nr. 2 getroffene Vereinbarung als einen echten Vertrag\nzugunsten der Klägerin im Sinne des § 328 BGB verstanden wissen\nwollten und der Klägerin einen einklagbaren Anspruch gegen die\nBeklagte verschafft haben.\n\n25\n\nIm Ergebnis hält das die Klage abweisende Urteil des\nLandgerichts jedoch der Nachprüfung stand.\n\n26\n\nIn Höhe von 15.750,-- DM, insoweit nämlich als die Klage auf die\nBeitrittserklärungen der Anleger Ti., Dr. P. und G. sowie auf die\nvon dem Fondsgesellschafter He. über eine unstreitig bereits\neingezahlte Beteiligungssumme hinaus übernommene weitere Einlage\ngestützt worden ist, hat die Klägerin einen Provisionsanspruch\nschon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Unstreitig steht\nder Klägerin eine Provision nur für erbrachte Einlagen zu. Auch die\nAuszahlung der von den Kapitalanlegern zu entrichtenden Aufgelder\nkann die Klägerin nur verlangen, wenn und soweit sie auf dem\nAnderkonto der Beklagten eingegangen sind. Die Beklagte bestreitet,\ndaß die von den Anlegern Ti., Dr. P. und G. gezeichneten Beträge\nund die vom Gesellschafter He. übernommene zweite Einlage auf das\nAnderkonto eingezahlt worden sind. Die Klägerin hätte daher schon\nim einzelnen darlegen müssen, wann und auf welche Weise die\nstreitigen Zahlungen geleistet worden sind. Zwar ist es im\nZivilprozeß nicht schlechthin unstatthaft, eine nur vermutete\nTatsache vorzutragen. Es stellt jedoch eine unzulässige\nAusforschung dar, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für\ndas Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche\nBehauptungen \"aufs Gratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt\n(vgl. BGH NJW 1995, 2111/2112). So liegt der Fall hier. Als -\nehemalige - Geschäftsführerin der GbR wäre es der Klägerin ohne\nweiteres möglich und zumutbar gewesen, sich die für einen konkreten\nSachvortrag zu den angeblich geleisteten Zahlungen benötigten\nInformationen bei den Kapitalanlegern zu beschaffen und von diesen\nden Einzahlungsnachweis zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat\ndie Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Die in den einzelnen\nBeitrittserklärungen eingegangenen Zahlungsverpflichtungen sagen\nnichts darüber aus, ob die gezeichneten Einlagen auch tatsächlich\nauf das von der Beklagten eingerichtete Treuhandkonto eingezahlt\nworden sind. Die nicht näher dargelegte Behauptung der Klägerin,\ndie von den Anlegern Ti., Dr. P., G. und He. gezeichneten Einlagen\nseien sämtlich auf das Anderkonto der Beklagten eingezahlt worden,\nmuß deshalb als ins Blaue hinein aufgestellt angesehen werden, so\ndaß das Vorbringen der Klägerin insoweit als eine bloße Mutmaßung,\nfür die es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt,\nunbeachtlich und einer Beweiserhebung unzugänglich ist.\n\n27\n\nUnabhängig von der Frage, ob der Klägerin ein Provisionsanspruch\nauch insoweit erwachsen ist, als er aus den Beitrittserklärungen\nder Anleger Ti., Dr. P., G. und He. hergeleitet wird, ist die Klage\njedenfalls deshalb insgesamt unbegründet, weil der Beklagten im\nHinblick auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Werbung\nbeitrittswilliger Anleger begangenen Unregelmäßigkeiten ein\naußerordentliches Zurückbehaltungsrecht zusteht, das seine\nRechtsgrundlage in den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)\nfindet. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten hierzu\nlediglich pauschal bestritten. Das ist prozessual unzulässig,\nworauf sie in der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde. Es ist\ninzwischen allgemein anerkannt, daß die Partei sich nicht auf\neinfaches Bestreiten beschränken darf, daß sie vielmehr, soll ihr\nVorbringen beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners\nsubstantiiert, also mit einer konkreten Gegendarstellung erwidern\nmuß, wenn sie alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar\nist, nähere Angaben zu machen (vgl. nur BGH NJW 1987,\n2008/2009).\n\n28\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Es kann ernstlich nicht\nbezweifelt werden, daß sich die Vorgänge, aus denen die Beklagte\ndas Recht herleitet, die Auszahlung der Provisionen ohne die\nZustimmung der GbR zu verweigern, ausschließlich im\nWahrnehmungsbereich der Klägerin abgespielt hat. Gleichwohl ist die\nKlägerin dem gegen sie erhobenen Vorwurf, von zahlreichen\nKapitalanlegern gezeichnete Fondsbeteiligungen in einer\nGrößenordnung von 700.000,-- DM, darunter die Beteiligung einer\nFrau Hafner, die sich in der Folge nach dem Verbleib ihrer Einlage\nerkundigt und dadurch Nachforschungen des Fondstreuhänders\nausgelöst habe, für die GbR vereinnahmt, jedoch weder an diese\nweitergeleitet, geschweige denn auf das Anderkonto der Beklagten\nüberwiesen zu haben, nicht mit konkreten Angaben entgegengetreten.\nZu den in den Sachvortrag der Beklagten aufgenommenen\nFeststellungen in dem in Kopie vorgelegten Urteil des Landgerichts\nGießen vom 20. Oktober 1997, die Klägerin habe einen Betrag von\n30.000,-- DM, den sie zur Einzahlung in den Fonds erhalten habe,\nweder an die GbR abgeführt, noch an den Anleger zurückgezahlt, hat\ndie Klägerin sich nicht geäußert. Es ist daher gemäß § 138 Abs. 3\nZPO mangels substantiierten Bestreitens als unstreitig davon\nauszugehen, daß die Klägerin der GbR Beitrittserklärungen\nvorenthalten und für den Fonds bestimmte Anlagegelder einbehalten\nund für eigene Zwecke verwendet hat. Daß die Klägerin durch dieses\nzumindest treuwidrige Verhalten die für die weitere Durchführung\ndes Beteiligungsprojekts und die künftige Zusammenarbeit mit den\nFunktionsträgern und den Gesellschaftern des Fonds unerläßliche\nVertrauensbasis nachhaltig erschüttert hat, liegt auf der Hand und\nbedarf keiner weiteren Erörterung. Bei dieser Sachlage aber kann\nder Beklagten vor der Klärung der gegen die Klägerin erhobenen\nVorwürfe nicht zugemutet werden aus den von ihr verwalteten\nEinlagen Provisionen und Aufgelder in der mit der Klage geltend\ngemachten Höhe ohne die Zustimmung der Fondsgesellschafter und der\nanderen mit der Geschäftsführung der GbR befaßten Funktionsträger\nan die Klägerin auszuzahlen, zumal den Fondsgesellschaftern sonst\ndie Möglichkeit genommen würde, ihre (Provisions-)Verbindlichkeiten\ngegenüber der Klägerin durch Aufrechnung mit\nSchadensersatzansprüchen, die nach Lage der Dinge nicht\nausgeschlossen werden können, zu tilgen.\n\n29\n\nDie Geltendmachung des der Beklagten hiernach zustehenden\nZurückbehaltungsrechts führt im gegebenen Fall ausnahmsweise zur\nKlageabweisung (§ 242 BGB), so daß es bei dem angefochtenen Urteil\nverbleiben muß.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711,\n108 Abs. 1 ZPO.\n\n31\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Urteilsbeschwer der\nKlägerin: 60.750,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-02/17-u-135-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-02/17-u-135-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309118","retrieved":"2026-07-09 03:38:31.696376+00:00"}}