{"status":"available","doknr":"OLD309126","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0901.4UF87.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-01","aktenzeichen":"4 UF 87/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nIn der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht dem\nAntragsteller ein - eingeschränktes - Umgangsrecht mit seiner\ninzwischen 5-jährigen Tochter J. zugebilligt, nämlich einmal im\nMonat (am ersten Freitag) in den Räumen des Kinderschutzbundes in\nB., und zwar in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Das\nFamiliengericht hat darüber hinaus angeordnet, daß bei den ersten\ndrei Besuchskontakten ein Vertreter des Jugendamtes anwesend sein\nsolle.\n\n4\n\n2.\n\n5\n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der\nsie einen vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts erreichen will,\nist nicht begründet. Nach der seit dem 01.07.1998 geltenden\nNeuregelung des § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang\nmit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind\nverpflichtet und berechtigt. Nach Absatz 4 der genannten Vorschrift\nkann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder\nausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\nEine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für\nlängere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur\nergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Der\nGesetzgeber wollte damit die zum früheren Recht ergangene\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1984, 1084; 1988,\n711) übernehmen, wonach der völlige oder für längere Zeit\nvorgesehene Ausschluß des Umgangs nur angeordnet werden durfte,\n\"wenn das nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine\nGefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes\nabzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise\nausreichend sicher abgewendet werden kann\" (BT-Drucksache 13/8511\nSeite 74; Jaeger in Johansen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1684\nRn. 34).\n\n6\n\nGründe, die den vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts\nrechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin auch mit ihrer\nBeschwerde nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem\nBericht des Jugendamtes der Stadt B. vom 05.08.1998.\n\n7\n\nInsbesondere kann der Ausschluß des Umgangsrechts nicht damit\ngerechtfertigt werden, daß das Kind in die neue Lebenspartnerschaft\nder Antragsgegnerin sehr gut integriert sei und ihren derzeitigen\nLebensgefährten als ihren \"Vater\" ansehe. Das Kind in diesem\nIrrglauben zu belassen, mag der Mutter für den Augenblick als der\nleichtere Weg erscheinen. Es verlegt die Notwendigkeit, das älter\nwerdende Kind eines Tages mit den tatsächlichen Verhältnissen\nvertraut zu machen, aber lediglich in die Zukunft und führt dort zu\n- je später es geschieht - mutmaßlich schwereren Irritationen und\nProblemen bei dem Kind. Dem Senat ist aus der sachverständigen\nBeratung in zahlreichen anderen Fällen bekannt, daß es\ngrundsätzlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht, seine\nKonfrontation mit den wahren Abstammungsverhältnissen in eine\n(ferne) Zukunft zu verschieben. Er sieht deshalb keinen Anlaß,\nentsprechend der Anregung der Beschwerdebegründung dieser Frage im\nkonkreten Fall nochmals durch die Einholung eines\nSachverständigengutachtens nachzugehen. Die Beschwerdebegründung\nhat nämlich auch ihre Behauptung, eine Kontaktaufnahme mit dem\nVater werde das Kind bis hin zu einer gesundheitlichen\nBeeinträchtigung \"verstören\", nicht weiter belegt: Der bloße\nHinweis auf die \"besondere Empfindsamkeit\" des Kindes genügt\nnicht.\n\n8\n\nAngesichts der oben geschilderten Rechtslage können auch die\noffenbar bestehenden Ängste der Mutter vor einer Kontaktaufnahme,\ndie auch in dem Bericht des Jugendamtes hervorgehoben sind, nicht\nzu einem Ausschluß des Umgangsrechts führen. Es war schon nach\naltem Recht anerkannt, daß fortdauernde Streitigkeiten oder gar\neine Verfeindung der Eltern den Ausschluß nicht rechtfertigt (vgl.\nJaeger a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). Die aggressive Haltung, die der\nAntragsteller offenbar gegenüber der Antragsgegnerin beim\nZusammentreffen anläßlich früherer Gerichtstermine gezeigt hat, hat\nersichtlich das Amtsgericht veranlaßt, den von ihm angeordneten\nUmgang zwischen Vater und Kind in den Räumen des Jugendschutzbundes\nstattfinden zu lassen. Dafür, daß dort Tätlichkeiten des Vaters\ngegenüber dem Kind zu befürchten sind, gibt es keinen greifbaren\nAnhaltspunkt. Ebensowenig gibt es greifbare Indizien für die von\nder Mutter geäußerte Befürchtung, der Vater werde das Kind von dort\naus in sein Heimatland Marokko entführen.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nZur Klarstellung weist der Senat abschließend auf folgendes\nhin:\n\n11\n\nDas Familiengericht hat angeordnet, daß bei den ersten drei\nBesuchskontakten ein Vertreter des Jugendamtes B. anwesend sein\nsolle. Es hat damals - seine Entscheidung ist am 26.03.1998\nverkündet worden - angenommen, die ersten drei Besuchskontakte\nseien bis Juni 1998 abgeschlossen; diese Annahme hat im Tenor der\nEntscheidung Ausdruck gefunden. Aus dem Bericht des Jugendamtes vom\n05.08.1998 ergibt sich, daß Besuchskontakte zwischen Vater und Kind\nbislang nicht stattgefunden haben. Daraus folgt indessen nicht, daß\ndie Begleitung der ersten drei Besuchskontakte durch einen\nVertreter des Jugendamtes nunmehr zu unterbleiben hätte. Es wird\ndaher ausdrücklich klargestellt, daß bei den ersten drei\nBesuchskontakten - gleichgültig in welchem Monat sie stattfinden -\nein Vertreter des Jugendamtes anwesend sein soll.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.\n\n13\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-01/4-uf-87-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-09-01/4-uf-87-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309126","retrieved":"2026-07-09 03:38:32.440117+00:00"}}