{"status":"available","doknr":"OLD309138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0828.6U170.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-28","aktenzeichen":"6 U 170/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBeide Parteien befassen sich mit der Herstellung von\nArzneimitteln. Sie haben sich in zahlreichen vorangegangenen\ngerichtlichen Auseinandersetzungen über die wettbewerbsrechtliche\nZulässigkeit diverser Werbeanzeigen für ein von der Beklagten unter\nden Bezeichnungen EUSOVIT 300 und EUSOVIT 600 in verschiedenen\nStärken auf den Markt gebrachtes Vitamin-E-Präparat gestritten.\nHinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Aufstellungen\nBl. 3 f und Bl. 143 f d. A. nebst dazugehöriger Anlagen Bezug\ngenommen. Anlaß und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das die\nParteien als Hauptsache zu dem ebenfalls beim erkennenden Senat\nanhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 314/97 LG\nKöln (= 6 U 133/97 OLG Köln) betreiben, ist die im Urteilstenor\nwiedergegebene, in der Ausgabe des Magazins \"DER SPIEGEL\" ( Heft\n14/97 ) vom 31. März 1997 veröffentlichte Werbung der Beklagten für\ndas Arzneimittel EUSOVIT 600, welche die Klägerin aus den\nnachfolgend näher dargestellten Gründen für wettbewerbsrechtlich\nunzulässig erachtet.\n\n3\n\nDem früher die Bezeichnung \"Vit. E Azuchemie\" führenden, als\narzneilich wirksamen Bestandteil Vitamin E ( Vitamin-E-Acetat )\naufweisenden Produkt EUSOVIT 600 war unter dem Datum des 9. 4. 1984\ndie arzneimittelrechtliche Zulassung für die Anwendungsgebiete \"\nLeistungssteigerung, Vitamin-E-Mangelzustände\" verbunden u. a. mit\ndem vorgesehenen Hinweis \"Leistungsschwäche und andere auf\nVitamin-E-Mangelzustände zurückgeführte Krankheiten haben häufig\nandere Ursachen...\" erteilt worden ( Anlage K 8 = Bl. 48 f d.A. ).\nZu Vitamin E wurde sodann die im Bundesanzeiger vom 26. Januar 1994\nbekanntgemachte Aufbereitungsmonographie des damaligen\nBundesgesundheitsamts \"Monograpie: Vitamin E (Tocopherole und deren\nEster)\" vom 18. November 1993 ( Anlage K 7 = Bl. 31 - 33 d.A.\n)vorgelegt, in der als \"gesichertes Anwendungsgebiet\" von Vitamin E\ndie \"Prävention und Therapie von Vitamin-E-Mangelzuständen\"\nangegeben ist; sie enthielt ferner u. a. den Hinweis \"Indikationen\nder Gebiete...Rheumatologie...sind negativ beschieden worden\". In\nder dem Präparat EUSOVIT 600 beigefügten Gebrauchsinformation (\nAnlage K 5 = Bl. 27 f d.A. ) hat die Beklagte unter der Rubrik\n\"Anwendungsgebiete\" die \"Therapie von Vitamin-E-Mangelzuständen\"\nangegeben, wobei der Vermerk: \"Ein laborchemisch nachgewiesenen\nVitamin-E-Mangel kann auftreten bei: Verminderter Aufnahme,\nStoffwechselstörungen, langfristiger parenteraler (sc: künstlicher\n)Ernährung\" hinzugefügt ist.\n\n4\n\nDie Klägerin beanstandet vor diesem Hintergrund die\nvorbezeichnte Anzeige als eine nach ihrer Auffassung gemäß §§ 3, 3a\nHWG, 1, 3 UWG unzulässige, und deshalb zu untersagende\nHeilmittelwerbung.\n\n5\n\nZum einen, so hat die Klägerin zur Begründung dieses Standpunkts\nausgeführt, müsse das deshalb gelten, weil die Beklagte mit der\nAnzeige Indikationen bewerbe, die nicht Gegenstand der\narzneimittelrechtlichen Zulassung ihres Produkts seien bzw. von\ndieser nicht umfaßt würden. Denn gemessen an den zugelassenen\nIndikationen von EUSOVIT 600 verstoße schon die blickfangmäßig\naufgemachte Überschrift der Anzeige\n\n6\n\n\"Wichtige Information für Arthrose-Patienten!\"\n\n7\n\ngegen das Heilmittelwerbeverbot des § 3a HWG. Diese Überschrift\nsuggeriere, daß EUSOVIT 600 bei der Indikation Arthrose eingesetzt\nwerden solle und könne und daß das Präparat auch und gerade für die\nBehandlung von Arthrose von der zuständigen Bundesoberbehörde\nzugelassen sei ( Bl. 6, 74 d.A. ). Aber auch die weiteren, in den\nFließtext der Anzeige eingearbeiteten Aussagen\n\n8\n\n\"Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf.\n\n9\n\nDazu zählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenk-\n\n10\n\nverschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die\n\n11\n\nGelenkschmerzen verstärken. Auch den Kreislauf-\n\n12\n\nPatienten macht häufig ein Vitamin-E-Mangel zu\n\n13\n\nschaffen.\"\n\n14\n\nerweckten den unzutreffenden Eindruck, daß EUSOVIT 600 zur\nTherapie von Arthrose zugelassen sei, so daß auch insoweit ein\nVerstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Werbung für\nnicht zugelassene Indikationen vorliege ( Bl. 6 d.A. ). Denn\ntatsächlich beschränke sich die Indikation ausweislich der\nGebrauchsinformation zu dem Produkt auf Vitamin-E-Mangelzustände,\ndie infolge verminderter Aufnahme von Vitamin E,\nStoffwechselstörungen oder einer langfristigen künstlichen\nErnährung entstanden seien ( Bl. 7 d.A. ). Von der Werbung\nangesprochen werde folglich u. a. jeder Arthrose-Patient, aber\nnicht jeder Arthrose-Patient habe einen erhöhten Bedarf an Vitamin\nE. Abgesehen davon begründe auch ein erhöhter Bedarf an Vitamin E\nnicht automatisch einen Vitamin-E-Mangelzustand, vor allem aber\nkeinen solchen, der von der abschließenden Aufzählung in der\nZulassung abgedeckt sei. Darüberhinaus führe ein Vitamin-E-Mangel\nauch nicht notwendigerweise zur Arthrose. Arthrosebeschwerden,\nGelenkschmerzen und Kreislaufbeschwerden gingen weder in jedem\nFall, noch in der Regel wegen eines angeblich erhöhten\nVitamin-E-Bedarfs mit Vitamin-E-Mangelerscheinungen einher. Die im\nFließtext der Anzeige enthaltene Aussage\" Fehlt Ihnen Vitamin E\nkann das die Gelenkschmerzen verstärken\" suggeriere ferner eine\nschmerzlindernde Wirkung von Vitamin E, die - unabhängig von der\nFrage, ob diese Wirkung mit dem Präparat überhaupt erreichbar sei -\nnicht von dem zugelassenen Anwendungsbereich der Therapie von\nVitamin-E-Mangelzuständen umfaßt werde. Das ergebe sich schon aus\nder Aufbereitungsmonograpie zu Vitamin E, in der u.a. Indikationen\ndes Gebiets der Rheumatologie negativ beschieden worden seien.\nEntsprechendes gelte hinsichtlich der Werbeaussage \" Auch den\nKreislauf-Patienten macht häufig eine Vitamin-E-Magel zu schaffen\"\ndie den Eindruck erwecke, daß EUSOVIT 600 auch für die Therapie\neines Vitamin-E-Mangelzustands infolge Kreislauferkrankungen\nzugelassen sei. Auch dies überschreite die Grenzen der zugelassenen\nIndikation. Ganz abgesehen davon sei der verwendete, eine denkbar\nbreite Spannweite unterschiedlichster medizinischer\nKrankheitsbilder umfassende Begriff der\n\n15\n\n\"Kreislauf-Patienten\" schon per se irreführend, da jedwede\nErläuterung dafür fehle, welchen Personenkreis die Beklagte\nhierunter fassen wolle. Die angegriffene Werbung verstoße zum\nanderen auch gegen die §§ 3 HWG, 3 UWG, da sie geeeignet sei, einen\nnicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in die Irre zu\nführen. Das ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte mit nicht\nzugelassenen Anwendungsgebieten geworben habe. Unabhängig davon\nwerde der Irreführungstatbestand aber auch dadurch verwirklicht,\ndaß die Beklagte den Begriff der Arthrose in der hervorgehobenen\nAnzeigenüberschrift pauschal verwende und dabei außer Acht lasse,\ndaß Arthrose vielfältige Ursachen habe. Selbst wenn daher eine\ndieser Ursachen ein Vitamin-E-Mangelzustand sein könnte, erwiese\nsich die Werbung als irreführend, da sich jeder Arthrose-Patient\nungeachtet der Ursache seiner Erkrankung angesprochen fühle und\nsich von EUSOVIT 600 eine Linderungsmöglichkeit verspreche. Eine\nIrreführung gemäß § 3 Nr. 1 HWG werde ferner insbesondere aber auch\ndadurch bewirkt, daß die Werbung dem Präparat EUSOVIT 600 eine\ntherapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beilege, die es nicht\nhabe. Ausweislich der Aufbereitungsmonographie zu Vitamin E sei\neinziges Anwendungsgebiet von Vitamin-E-Präparaten die Prävention\nund Therapie von Vitamin-E-Mangelzuständen;Indikationen des Gebiets\nu. a. der Rheumatologie seien ausdrücklich negativ beschieden\nworden. Daraus folge aber, daß gesicherte Erkenntnisse über\npositive Wirkungsweisen in diesem Gebiet nicht vorhanden seien. Bei\ndieser Sachlage nehme die Beklagte mit der\nverfahrengegenständlichen Werbung aber Wirksamkeiten für EUSOVIT\n600 in Anspruch, die - selbst wenn sie diesem Präparat\nmöglicherweise zukommen sollten - wissenschaftlich nicht\nabgesichert, also fachlich umstritten seien, ohne daß hierauf\nhingewiesen werde. Schließlich liege eine Irreführung auch darin,\ndaß die Beklagte mit ihren Aussagen den unzutreffenden Eindruck\nerwecke, ein Vitamin-E-Mangelzustand sei Ursache des darin\nangesprochenen Gelenkverschleißes und der hierdurch hervorgerufenen\nGelenkschmerzen sowie weiter der Kreislauf-Erkrankungen.\nTatsächlich seien diese Erscheinungen aber nicht auf einen\nVitamin-E-Mangel zurückzuführen, sondern Folge spezifischer\nGrunderkrankungen, die ihrereseits erst einen\nVitamin-E-Mangelzustand auslösen könnten. Dies werde in der\nAnzeige, die den Eindruck erwecke, Gelenkschmerzen,\nGelenkverschleiß und Kreislauferkrankungen seien im Regelfall auf\neinen Vitamin-E-Mangel zurückzuführen, aber unterschlagen. Die\nBeklagte könne demgegenüber auch nicht mit dem bereits in dem\nvorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vorgebrachten\nEinwand durchdringen, daß die Zahl der durch einen Vitamin-E-Mangel\nhervorgerufen Erkrankungen so groß sei, daß die\nAufbereitungsmonographie keine einzelnen Erkrankungen aufgeführt,\nsondern alle möglichen Indikationen mit deren Symptomen als Folge\neines Vitamin-E-Mangels unter den Begriff des\nVitamin-E-Mangelzustandes subsumiert habe. Dem stehe der eindeutige\nund eng auszulegende Wortlaut der Monographie entgegen, die zudem\neine eindeutige Negativindikation für das Gebiet der Rheumatologie,\nin deren Bereich die Arthrose falle, ausgesprochen habe.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n18\n\n1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden\n\n19\n\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-\n\n20\n\nnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise\n\n21\n\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Mo-\n\n22\n\nnaten zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\n\n23\n\nkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arznei-\n\n24\n\nmittel Eusovit 600 wie nachstehend wiederge-\n\n25\n\ngegeben zu werben:\n\n26\n\n2. ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu er-\n\n27\n\nteilen, in welchem Umfang sie die unter\n\n28\n\nZiffer I. 1. bezeichneten Handlungen be-\n\n29\n\ngangen hat, und zwar unter Angabe der\n\n30\n\nWerbeträger.\n\n31\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\n32\n\nihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der\n\n33\n\nihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Hand-\n\n34\n\nlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen\n\n35\n\nwird.\n\n36\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nDie Beklagte hat eine allein durch die Titelzeile \" Wichtige\nInformation für Arthrose-Patienten\" bewirkte Irreführung oder\nWerbung mit einer angeblich nicht von der Zulassung umfaßten\nIndikation bereits deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil diese\n\"head-line\" vom Verkehr überhaupt nicht isoliert, sondern nur in\nVerbindung mit der weiteren Zeile \"neue Kapsel gegen\nVitamin-E-Mangel\" wahrgenommen werde. Eine Suggestion des Inhalts,\ndaß das Produkt EUSOVIT 600 für Arthrose zugelassen sei, könne die\ngenannte Titelzeile daher nicht auslösen. Im übrigen werde aber\nweder durch diese Titelzeile, noch durch den Text der Anzeige im\nübrigen eine nicht von der Zulassung \" Therapie eines\nVitamin-E-Mangels\" gedeckte Indikation beworben. Sie, so hat die\nBeklagte eingewandt, informiere mit der Anzeige lediglich Menschen\nmit einem erhöhten Vitamin-E-Bedarf über Symptome, die sich aus\neinem Vitamin-E-Mangel ergeben können. Denn ein Vitamin-E-Mangel\nwerde als solcher nicht spürbar, sondern manifestiere sich immer in\nForm bestimmter, körperlich wahrnehmbarer Symptome. Sie, die\nBeklagte, habe mit den in Rede stehenden Werbeaussagen nichts\nAnderes getan, als Symptome zu benennen, die sich als Folge eines\nVitamin-E-Mangelzustandes einstellen könnten und die entfielen,\nwenn der Vitamin-E-Mangel behoben werde. Daß EUSOVIT 600 geeignet\nsei, einen Vitamin-E-Mangelzustand zu beseitigen und folglich auch\ndarauf beruhende Symptome, ergebe sich aber eindeutig aus der\nZulassung. Die Beschreibung der Vitamin-E-Mangel-Symptome stelle\nsich daher nicht als Indikationserweiterung dar. Aber auch wenn man\ndie zugelassenen Anwendungsgebiete als abschließende wörtliche\nAufzählung verstehe, werde der Rahmen der zugelassenen\nAnwendungsgebiete nicht überstrapaziert. Das von der Klägerin in´s\nFeld geführte angebliche Verständnis der bloßen\nSymptombeschreibungen, wonach es sich bei EUSOVIT 600 um ein\nArthrose-, Gelenkschmerz- und Kreislauf-Therapeutikum handele,sei\nschlicht abwegig und entspreche nicht dem Verständnis des\nangesprochenen Verkehrskreises. Richtig sei vielmehr das\nVerständnis, daß Arthrosebeschwerden, Gelenkschmerzen und\nKreislaufbeschwerden wegen des erhöhten Vitamin-E-Bedarfs mit einem\nVitamin-E-Mangel einhergingen, der aber mit EUSOVIT 600 zu\ntherapieren sei. Unabhängig davon, daß sie - die Beklagte - mit der\nWerbung für ihr Präparat keine Wirkung als Arthrose-Therapeutikum\nin Anspruch nehme, werde Vitamin E als Therapeutikum bei Patienten\nmit aktivierter Arthrose aber auch diskutiert und für möglich\ngehalten ( Bl. 57, 58 d.A. ).\n\n39\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. August 1997,\nauf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, in\nvollem Umfang stattgegeben. Die Klage, so hat das Landgericht im\nwesentlichen unter Bezugnahme auf sein in dem vorangegangenen\neinstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 314/97 ergangenes Urteil\nausgeführt, erweise sich jedenfalls gemäß §§ 3 Nr. 1 HWG, 1, 3 UWG\nals begründet. Die Werbung in der beanstandeten konkreten Form\nstelle sich als irreführend dar, weil sie dem Mittel Wirkungen\nbeilege, die ihm nach den Erkenntnissen der medizinischen\nWissenschaft nicht zukämen, die zumindest aber fachlich umstritten\nseien, ohne letzteres jedoch in der Anzeige zum Ausdruck zu\nbringen.\n\n40\n\nGegen dieses ihr am 1. September 1997 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 30. September 1997 eingelegte Berufung der Beklagten,\ndie sie mittels eines am 10. November 1997 - nach entsprechender\nFristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht\nbegründet hat.\n\n41\n\nZu Unrecht, so bringt die Beklagte vor, habe das Landgericht das\nausgesprochene Verbot auf § 3 HWG gestützt und dabei die Frage\noffengelassen, ob mit der streitgegenständlichen Werbeanzeige\nIndikationen von EUSOVIT 600 beworben würden, die nicht von der\nZulassung dieses Arzneimittels gedeckt sind und daher insoweit ein\nVerstoß ( auch ) gegen § 3 a HWG i. V. mit den §§ 1,3 UWG vorliege.\nLetzteres habe nicht dahinstehen dürfen; denn seien die in der\nWerbung angesprochenen Symptome von der zugelassenen Indikation des\nPräparats erfaßt, bleibe kein Raum für die Annahme, daß sie - die\nBeklagte - dem Arzneimittel Wirkungen beilege, die nicht dem\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprächen, zumindest aber\nfachlich umstritten seien. Es liege dann weder ein Verstoß gegen §\n3 a HWG vor, noch komme dann ein solcher gegen § 3 Nr. 1 HWG in\nBetracht. Die in Rede stehende Werbung, so macht die Beklagte unter\nWiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens\ngeltend, verstoße aber auch tatsächlich nicht gegen die §§ 3 Nr. 1,\n3a HWG. Denn sie lege ihrem Arzneimittel EUSOVIT 600 weder durch\ndie Titelzeile, noch in dem Fließtext der Anzeige Wirkungen bei,\ndie ihm nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht\nzukommen,die zumindest aber fachlich umstritten seien. Durch die\nZulassung sei EUSOVIT 600 die Eignung bestätigt worden,\nVitamin-E-Mangel zu beseitigen. Da niemand einen Mangel an Vitamin\nE als solchen verspüre, sondern nur dessen Auswirkungen, d.h.\nSymptome, werde mit der Angabe einschlägiger Symptome von\nVitamin-E-Mangel die zugelassene Indikation des\nVitamin-E-Fertigarzneimittels nicht verlassen. Denn die vom\nPatienten allein feststellbaren Symptome entfielen, wenn der sie\nauslösende Vitamin-E-Mangel behoben sei. Sie - die Beklagte - habe\ndabei mit der Vorlage der in erster Instanz eingereichten\nUnterlagen auch untermauert, daß insbesondere Gelenkschmerzen die\nFolge von Vitamin-E-Mangel seien. Soweit sich aus der\nAufbereitungsmonographie zu Vitamin E etwas anderes ergebe, sei\ndies durch zwischenzeitlich gewonnene wissenschaftliche\nErkenntnisse, wie sie sich in der zu den Akten gereichten\nStellungsnahme des BPI ( Bl. 78 ff d.A. ) niederschlügen, überholt.\nDenn seit dem Stand des in der Aufbereitungsmonographie\nberücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnismaterials habe sich\nein erheblicher Wissenszuwachs zu Vitamin E auch und besonders bei\nArthrosen eingestellt.Vitamin E sei danach als Mittel zur\nBehandlung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises\ninklusive Arthrose anerkannt.Bei der Aussage \" Fehlt ihnen (d.h.\nPatienten mit Arthrose (Gelenkschmerzen))Vitamin E, kann das die\nGelenkschmerzen verstärken\" handele es sich daher um den Hinweis\nauf wissenschaftlich abgesicherte Anwendungsgebiete. Im Gegensatz\nzur Auffassung der Klägerin sei daher die Wirksamkeit von Vitamin E\nim Sinne der Rechtsprechung nicht fachlich umstritten, sie sei\nvielmehr wissenschaftlich anerkannt, wie dies auch weitere, von der\nBeklagten in der Berufung vorgelegte fachliche Stellungnahmen und\nPublikationen dokumentierten.\n\n42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndie Klage unter Abänderung des Urteils der\n\n44\n\n31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n\n45\n\n14. August 1998 abzuweisen.\n\n46\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n47\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen\n\n48\n\ndaß der Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I.\n\n49\n\n1. die folgende Fassung erhält:\n\n50\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zwecks Meidung\n\n51\n\neines vom Gericht für jeden fall der Zuwider-\n\n52\n\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\n\n53\n\nzu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft,\n\n54\n\noder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten\n\n55\n\nzu unterlassen,\n\n56\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\n\n57\n\nbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie\n\n58\n\nnachstehend wiedergegeben mit den Hinweisen\n\n59\n\n- Wichtige Information für Arthrose-Patienten!\n\n60\n\nund/oder\n\n61\n\n- Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-\n\n62\n\nBedarf. Dazu zählen gerade Patienten mit Arthrose\n\n63\n\n(Gelenkverschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann\n\n64\n\ndas häufig die Gelenkschmerzen verstärken. Auch\n\n65\n\nden Kreislauf-Patienten macht häufig ein Vitamin-\n\n66\n\nE-Mangel zu schaffen\n\n67\n\nzu werben:\n\n68\n\nNach Ansicht der Klägerin hat das Landgericht zu Recht die Klage\nallein aus § 3 Nr. 1 HWG i.V. mit den §§ 1,3 UWG unter\nDahinstehenlassen des Vorliegens eines Verstoßes gegen das\nHeilmittelwerbeverbot des § 3 a HWG bejaht. Die Auffassung der\nBeklagten von der weitgehenden Parallelität des Eingreifens von § 3\na HWG einerseits und § 3 Nr. 1 HWG andererseits sei in dieser\nPauschalität falsch. Denn auch die Werbung mit zugelassenen\nIndikationen könne - je nach konkreter Ausgestaltung der\nWerbeaussagen - irreführend i. S. von § 3 Nr. 1 HWG i.V. mit den §§\n1, 3 UWG sein, wenn sie übertriebene, nicht einhaltbare\nWirkungsversprechen enthalte. Im vorliegenden Fall liege allerdings\nsogar tatsächlich ein doppelter Rechtsverstoß, nämlich ein solcher\ngegen § 3 Nr. 1 HWG und ein solcher gegen die Vorschrift des § 3 a\nHWG vor. Die angegriffene Werbung, so führt die Klägerin unter\nWiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens\naus, schreibe dem Präparat EUSOVIT 600 Wirkungen zu, die ihm nach\nden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht zukommen,\ndie zumindest aber fachlich umstritten seien, worauf in der Anzeige\nselbst nicht hingewiesen werde. Bereits durch die blickfangmäßig\naufgemachte Überschrift werde EUSOVIT 600 als Präparat für\nArthrose-Patienten - ungeachtet der Vielfalt der Ursachen einer\nArthroseerkrankung - angepriesen. Allein schon dieser erste\nEindruck führe zu der unzutreffenden Vorstellung, EUSOVIT 600 könne\nund solle auch und gerade für die Behandlung eingesetzt werden und\nsei hierfür zugelassen. Dasselbe gelte für die im Fließtext der\nAnzeige angesprochenen Erscheinungen des Gelenkverschleißes, der\nGelenkschmerzen und der Kreislaufbeschwerden. Es treffe dabei in\ndieser Pauschalität auch nicht zu, daß EUSOVIT 600 durch die\nZulassung die Eignung bescheinigt worden sei,\nVitamin-E-Mangelzustände beseitigen zu können. Dies gelte vielmehr\nnur hinsichtlich der in der Gebrauchsinformation auch erwähnten und\nabschließend zu verstehenden Ursachen eines Vitamin-E-Mangels,\nnämlich dann, wenn dieser durch verminderte Aufnahme,\nStoffwechselstörungen und/oder langfristige parenterale Ernährung\nhervorgerufen sei. Es stehe daher keineswegs fest, daß EUSOVIT 600\njeglichen Vitamin-E-Mangel beseitigen könne. Jedenfalls aber gingen\nArthrose, Gelenkschmerzen und Kreislaufbeschwerden angesichts der\näußerst vielfältigen Ursachen weder in jedem Fall, noch auch nur im\nRegelfall mit Vitamin-E-Mangelerscheinungen einher, die\nuneingeschränkt mit EUSOVIT 600 zu therapieren wären. Abgesehen\ndavon liege aus den ebenfalls bereits in erster Instanz\ndargestellten Erwägungen aber weiter auch der vom Landgericht aus\nGründen der Entscheidungsökonomie offengelassene Verstoß gegen § 3\na HWG vor. Zum einen sei es wissenschaftlich nicht erwiesen, daß\nein Vitamin-E-Mangel überhaupt zu den in der Werbung aufgeführten\nSymptomen führen könne. Zum anderen wäre es aber jedenfalls\nunzulässig, diese Symptome einschränkungslos in den\nVordergrund zu stellen, da sie vielfältige Ursachen haben könnten,\ndie - wenn überhaupt - nur in den wenigsten Fällen mit einem\nVitamin-E-Mangel in Verbindung zu bringen seien. Die Werbung dürfe\nsich aber nicht an irgendwelchen Symptomen, sondern nur an den von\nder Zulassung erfaßten Anwendungsgebieten ausrichten, was erst\nrecht dann gelten müsse, wenn die in der Werbung aufgezählten\nSymptome nicht einmal nach wissenschaftlich unumstrittener\nErkenntnis auf einen Vitamin-E-Mangelzustand zurückgeführt werden\nkönnten. Hinzu komme, daß beim Menschen kein sicheres\nVitamin-E-Mangel-Symptom bekannt sei; insbesondere bei Arthrose\nseien gesicherte Vitamin-E-Mangelzustände nicht bekannt. Etwas\nanderes gehe auch aus den von der Beklagten vorgelegten\nVeröffentlichungen betreffend den Einsatz und die Wirkungen von\nVitamin E nicht hervor. Jedenfalls aber erweise sich die\nverfahrensbetroffene Werbung im Hinblick auf die vorausgegangenen,\nwettbewerblich unlauteren und verbotenen, ebenfalls das\nArzneimitttel EUSOVIT 600 bewerbenden Anzeigen der Beklagten unter\ndem Gesichtspunkt der fortwirkenden Irreführung als unzulässig.\n\n69\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n70\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n71\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.\n\n72\n\nZu Recht hat das Landgericht der Beklagten die weitere\nVerwendung der in den Fließtext der Werbeanzeige eingestellten\nAussagen untersagt sowie insoweit die Beklagte zur Auskunft\nverurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz\nfestgestellt.\n\n73\n\nDas Unterlassungsbegehren, welches die Klägerin unter Wiedergabe\nder als Verstoß gegen die heilmittelwerberechtlichen Verbote\nangegegriffenen einzelnen Werbeaussagen ohne sachliche Änderung des\nInhalts und Umfangs des bereits in erster Instanz formulierten\nUnterlassungsantrags an den konkret beanstandeten\nVerletzungstatbestand angepaßt und konturiert hat, erweist sich in\ndiesem Umfang aus § 3 Nr. 1 HWG i. V. mit § 1 UWG, aber auch aus\nden §§ 3 a HWG, 1 UWG als begründet.\n\n74\n\nDaß und warum die in Rede stehenden Werbeaussagen betreffend das\nArzneimittel EUSOVIT 600 im Streitfall gegen das in § 3 Nr. 1 HWG\nformulierte Irreführungsverbot verstoßen, hat der Senat bereits in\nseinem sich mit der identischen Werbeanzeige befassenden Urteil in\ndem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 133/97 ( = 31 O 314/97 LG\nKöln ) vom 3. April 1998 im einzelnen ausgeführt. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen wird in analoger Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO\nauf die Entscheidungsgründe dieses zwischen den nämlichen Parteien\nergangenen Urteils, das den Parteien gleichermaßen im Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung bekannt war, Bezug genommen ( BGH MDR 1991,\n506; BGH WPM 1991, 1005 jeweils mit weiteren Nachweisen ).\n\n75\n\nDanach erweisen sich die in Rede stehenden, im Fließtext der\nWerbeanzeige enthaltenen, eine Eignung zur Linderung\narthrosebedingter Gelenkschmerzen suggerierenden Aussagen \" Viele\nMenschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf. Dazu zählen gerade\nPatienten mit Arthrose (Gelenkverschleiß). Fehlt ihnen Vitamin E,\nkann das die Gelenkschmertzen verstärken\" deshalb als irreführend,\nweil die Beklagte ihrem damit beworbenen Arzneimittel EUSOVIT 600\neinschränkungslos eine als objektiv richtig dargestellte\ntherapeutische Wirksamkeit beimißt, die hingegen in Wirklichkeit\n(noch) fachlich umstritten ist. Die von der Beklagten im\nvorliegenden Verfahren demgegenüber vorgebrachten Argumente tragen\neine von dieser Beurteilung abweichende Würdigung nicht. Denn die\nBeklagte hat ihre Behauptung, die therapeutische Eignung von\nVitamin E, insbesondere aber in der konkreten Form und Dosierung\ndes hier beworbenen Arzneimittels EUSOVIT 600, zur Linderung\narthrosebedingter Gelenkschmerzen sei mit Ausnahme von lediglich\nals Außenseitermeinungen einzuordnender Gegenstimmen (nunmehr)\nfachlichch unumstritten, nicht unter Beweis gestellt. Da sie aus\nden in dem vorbezeichneten Urteil des Senats ausgeführten Gründen\naber die Beweislast für die fachliche Unumstrittenheit dieser mit\nder Werbanzeige suggerierten therapeutischen Wirksamkeit und\nWirkung ihres Vitamin-E-Präparats trifft, ist sie folglich insoweit\nbeweisfällig geblieben. Eine hiervon abweichende Beurteilung der\nBeweislast können dabei auch nicht die von der Beklagten im\nvorliegenden Verfahren zu den Akten eingereichten weiteren\nUnterlagen, nämlich die Stellungnahme des Bundesverbandes der\nPharmazeutischen Industrie e.V. ( Bl. 78 ff d.A. ) sowie das\nParteigutachten des Prof. Dr. med. U. J. Sch. vom 8. Februar 1998 (\nBl. 173 - 179 d.A. ) veranlassen. Hinsichtlich der letzgenannten\nStellungnahme gilt das bereits deshalb, weil die darin enthaltene\nAussage, wonach die \"Tatsache\", daß die Aufbereitungsmonographie\ndes damaligen Bundesgesundheitsamtes zu Vitamin E\n\"unstrittig...überholt\" sei, letzlich eine bloße zusammenfassende\nBewertung dritter Meinungen zur symptomatischen Wirksamkeit von\nVitamin E auch bei der Arthrose darstellt, deren tatsächlichen\nGrundlagen als solche nicht mitgeteilt sind. Daß es sich bei der\nbehaupteten therapeutischen Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung\narthrosebedingter Gelenkschmerzen generell, insbesondere aber in\nder Dosierung des beworbenen Fertigarzneimittels EUSOVIT 600 der\nBeklagten, um eine den fachlich unumstrittenen Erkennntisstand\nwiedergebende Aussage handele, läßt sich dem erwähnten\nParteigutachten selbst daher nicht nachvollziehbar entnehmen.\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der erwähnten Stellungnahme\ndes Bundesverbandes der Pharamazeutischen Industrie, die lediglich\nu. a. die \"Zweckmäßigkeit\" des Einsatzes von Vitamin E als additive\nMaßnahme bei bestimmten rheumatischen Erkrankungen (Osteoarthrose\nund rheumatoide Arthritis) bejaht und die Erstattungsfähigkeit der\ndurch die Verabreichung von Vitamin E bei diesen Indikationen\nveranlaßten Kosten befürwortet hat. Die unter Einbezug des gesamten\neinschlägigen wissenschaftlichen Meinungsspektrums sich ergebende\nfachliche Unumstrittenheit der im vorliegenden Fall mit der Werbung\nfür das konkrete Produkt EUSOVIT 600 der Beklagten behaupteten\ntherapeutischen Wirksamkeit zur Linderung arthrosebedingter\nGelenkschmerzen indiziert dies nicht. Hat die Beklagte\ninfolgedessen auch durch die im vorliegenden Hauptsacheverfahren\neingereichten weiteren Unterlagen keine Umstände und Anhaltspunkte\ndargelegt, die ausreichen, um die nach der Aufbereitungsmonographie\nsowie den von der Beklagten selbst in erster Instanz im übrigen\nvorgelegten Publikationen belegte fachliche Umstrittenheit der\nbehaupteten schmerzlindernden Wirkung von Vitamin E bei\narthrosebedingten Gelenkschmerzen nunmehr abweichend zu würdigen,\ntrifft sie als diejenige, die mit einer fachlich umstritten Wirkung\nohne Hinweis auf nicht lediglich als Außenseitermeinungen zu\nqualifizierende Gegenstimmen für ihr Produkt wirbt, die Beweislast\nfür eben diese fachliche Unumstrittenheit.\n\n76\n\nEine abweichende Wertung erweist sich auch nicht im Hinblick auf\nden weiteren, mit der Berufung vorgebrachten Einwand der Beklagten\nals gerechtfertigt, daß im Streitfall ohne die gleichzeitige\nFeststellung, die angegriffene Anzeige bewerbe unter Verstoß gegen\n§ 3 a HWG nicht von der Zulassung des Arzneimittels EUSOVIT 600\numfaßte Indikationen, ein Verstoß gegen\n\n77\n\ndas Heilmittelwerbeverbot des § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG nicht bejaht\nwerden könne. Unabhängig davon, inwiefern vorliegend tatsächlich\neine derartige Parallelität zwischen diesen beiden\nVerbotstatbeständen anzunehmen ist, vermag die Beklagte mit diesem\nEinwand im Ergebnis schon deshalb keine abweichende Würdigung der\nwettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Werbung herbeizuführen,\nweil jedenfalls auch ein derartiger Verstoß gegen § 3 a HWG seinen\nVoraussetzungen nach anzunehmen ist.\n\n78\n\nDie Frage, ob in einer Werbung für Heilmittel Indikationen\nbeworben werden, die nicht von der Zulassung gedeckt sind, hat sich\nin erster Linie und vordergründig am Wortlaut der Zulassung zu\norientieren. Dieser ist - was die Beklagte selbst zugesteht - schon\nim Interesse der Arzneimittelsicherheit und wegen des hohen Rangs\ndes davon betroffenen Rechtsguts der menschlichen Gesundheit als\nabschließende und eng auszulegende Regelung zu verstehen. Nach\ndiesen Maßstäben lassen sich aber der arzneimittelrechtlichen\nZulasssung des hier in Rede stehenden Präparats EUSOVIT 600 die in\nder Werbeanzeige für das Produkt in Anspruch genommenen\nIndikationen ( Arthrose/Gelenkverschleiß, Gelenkschmerzen und\nKreislauferkrankungen ) nicht entnehmen. Von dem in der Zulassung\nangegeben Anwendungsgebiet \"Vitamin-E-Mangelzustände\" können die in\nder Werbung erwähnten Indikationen vielmehr nur dann erfaßt werden,\nwenn Arthrose/Gelenkverschleiß, Gelenkschmerzen und\nKreislauferkrankungen - wie die Beklagte das behauptet - ursächlich\noder symptomatisch einen Vitamin-E-Mangelzustand zum Ausdruck\nbringen, also dessen bei Menschen allein fühlbares Symtom\ndarstellen. Dem stehen allerdings die Aufbereitungsmonographie des\nBundesgesundheitsamtes sowie die von der Klägerin wiederum benannte\nFundstelle in Pschyrembel entgegen, wonach ein (isolierter)\nVitamin-E-Mangel beim Menschen selten bzw. beim Menschen kein\nsicheres Vitamin-E-Mangel-Symptom bekannt sei. Hinzu kommt, daß\nnach dem im veröffentlichten Text der Zulassung enthaltenen Hinweis\nu.a. \"...auf Vitamin-E-Mangelzustände zurückgeführte Krankheiten\n...häufig andere Ursachen\" haben. Schon dies deutet darauf hin, daß\ndie von der Beklagten mit ihrer Werbung in Anspruch genommenen\nIndikationen weder generell noch regelmäßig Ausdruck eines\nVitamin-E-Mangels bzw. dessen Symptome sind. Damit in Einklang\nsteht der weiterer Umstand, daß in der Aufbereitungsmonographie des\nBundesgesundheitsamtes die Ursachen des als gesichertes\nAnwendungsgebiet bezeichneten Vitamin-E-Mangels mit \"verminderter\nResorption, langfristiger parenteraler Ernährung und\nStoffwechselstörungen/-anomalien\" umrissen sind, was es nahelegt,\nallein den im Zusammenhang mit diesen Grunderkrankungen bzw.\nUrsachen stehenden Vitamin-E-Mangel als von der Zulassung umfaßtes\n\"gesichertes\" Anwendungsgebiet anzuerkennen. Daß die in der\nverfahrensgegenständlichen Werbung angegebenen Indikationen unter\neine dieser ursächlichen gesundheitlichen Störungen fallen oder\nzumindest deren Begleiterscheinungen seien, hat die Beklagte, die\nden erwähnten Hinweis in die Gebrauchsinformaion für EUSOVIT 600\nübernommen hat, nicht dargelegt. Angesichts all dieser Umstände,\ndie in ihrer Gesamtheit aber der Annahme widersprechen, daß die in\nder Werbeanzeige genannten Indikationen unter das von der Zulassung\ngedeckte Anwendungsgebiet zu subsumieren seien, wäre es aber Sache\nder Beklagten gewesen, konkret darzulegen und zu beweisen, daß es\nsich bei den als Anwendungsgebiete ihres Vitamin-E-Präparats\nbeworbenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gleichwohl um\nSymptome eines Vitamin-E-Mangels handele. Mangels Beweisangebots\nist die Beklagte jedoch insoweit jedenfalls beweisfällig\ngeblieben.\n\n79\n\nErweisen sich somit die in den Fließtext der Anzeige\neingearbeiteten Aussagen betreffend die Wirkung des\nVitamin-E-Präparats EUSOVIT 600 bei \"Arthrose\" auch wegen Verstoßes\ngegen § 3 a HWG als unzulässig, gilt das aus den vorbezeichneten\nsowie den in dem Urteil des Senats in der einstweiligen\nVerfügungssache ( dort S. 10/11 ) dargestellten Gründen ebenfalls\nfür die Werbeaussage in bezug auf Kreislaufpatienten.\n\n80\n\nSoweit sich das Unterlassungsbegehren nach alledem als begründet\nerweist, stehen der Klägerin gemäß § 1 UWG i. V. mit § 242 BGB\nferner auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft sowie\nFestellung der Schadensersatzpflicht zu.\n\n81\n\nAls unbegründet erweist sich die Klage jedoch, soweit die\nKlägerin damit Unterlassung, Auskunft und Feststellung der\nSchadensersatzpflicht in bezug auf die isoliert angegriffene\nVerwendung der in der Art einer Überschrift der Werbeanzeige\nvorangestellten Textzeile \" Wichtige Information für\nArthrose-Patienten!\" fordert. Aus den in dem einstweiligen\nVerfügungsverfahren ergangenen Urteil des Senats ( dort S. 12/13 )\ndargestellten Erwägungen stellt diese Aussage für sich allein keine\nals Heilmittelwerbeverstoß einzuordnende oder in sonstiger\nwettbewerblicher Hinsicht beanstandungswürdige Werbung dar. Diese\nErwägungen gelten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der\nKlägerin im vorliegenden Verfahren fort. Soweit die Klägerin\nbehauptet, der angesprochene Verkehr, dem die Mitglieder des\nerkennenden Senats als potentielle Erwerber von Arzneimitteln der\nhier in Rede stehenden Art zugehörig sind, verstehe allein diese\nTitelzeile aufgrund der darin verwendeten Formulierung\n\"...Arthrose-Patienten\" bereits als Hinweis darauf, daß ein für die\nIndikation Arthrose zugelassenes Produkt beworben werde, vermag das\nnicht zu überzeugen. Die Titelzeile verweist ihrer Formulierung\nnach zwar auf eine folgende Information, die gerade für\nArthrose-Patienten von Bedeutung sei. Erst der inhaltliche\nZusammenhang mit dieser Information verleiht der Titelzeile jedoch\nihren konkreten Aussagewert in bezug auf ein bestimmtes beworbenes\nProdukt - hier das Vitamin-E-Präparat der Beklagten - welches\nmöglicherweise einer Zulasssung bedarf und für bestimmte\nAnwendungsgebiete zugelassen ist und/oder Wirkungen aufweist.\nStellt sich diese Information als der Sache nach zutreffende, in\nheilmittelwerberechtlicher und wettbewerblicher Hinsicht\neinwandfreie Werbung dar, vermag aber allein von der Titelzeile\neine selbständige,in den vorbezeichneten Hinsichten\nbeanstandungswürdige Suggestivkraft selbst dann nicht auszugehen,\nwenn sie speziell an Arthrose-Patienten appelliert bzw. deren\nAufmerksamkeit für die nachfolgende Information geweckt werden\nsoll. Kann der Senat daher aus eigener Sachkunde und\nLebenserfahrung der Titelzeile für sich genommen keinen Aussagewert\ndes klägerseits behaupteten Inhalts, nämlich dahingehend entnehmen,\ndaß allein schon hieraus zumindest ein nicht unerheblicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs darauf schließe, es werde ein für die\nIndikation \"Arthrose\" zugelassenen Produkt beworben, so hätte es\nder Beweiserhebung hierzu bedurft. Die für das behauptete\nVerkehrsverständnis darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat\njedoch diesbezüglich keinen Beweis angeboten, so daß sie insoweit\nals beweisfällig geblieben anzusehen ist.\n\n82\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Parteien im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-28/6-u-170-97","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-08-28/6-u-170-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309138","retrieved":"2026-07-09 03:38:33.437077+00:00"}}